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W109 2112199-1•BVwG W109 2112199-1
W109 2112199-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2017
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Gemeinschaftsnutzung, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit, Zuweisung
W109 2112199-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde von des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wird aufgehoben. Die Berechnung der Zahlungsansprüche im Spruch des angefochtenen Bescheides lauten:
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B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, deren Bewirtschafter er auch ist.
Am 14.11.2012 wurde der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2012 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 95,83 ha eine solche von 92,97 ha zu Grunde zu legen sei.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde ihm eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.615,94 gewährt. Dabei wurden 107,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,06 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.519,44 gewährt. Dabei wurden 107,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 84,29 ha zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte vor, dass er sich die Nutzung der Zahlungsansprüche im bekämpften Bescheid nicht erklären könne. Er führe dies auf die abgelehnte Kompression zurück und beantragte die positive Beurteilung der Kompression, da er die diesbezüglichen Anforderungen erfülle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer Beihilfe in der Höhe von EUR 8.907,13 gewährt. Dabei wurden 115,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 84,32 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 84,29 ha zugrunde gelegt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
Rechtsmittel belehrung
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[ ]"
Mit Vorlageantrag vom 10.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 21.09.2016 und 23.09.2016 forderte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer ergebnislos auf, seine Beschwerde zu präzisieren und konfrontierte ihn mit dem Stand der Ermittlungen.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache dem bis dahin zuständigen Richter abgenommen und dem unterfertigten Richter zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, deren Bewirtschafter er auch ist.
Die angemeldete Fläche im gegenständlichen Antragsjahr macht weniger als 50 % der ursprünglichen Fläche im Referenzzeitraum aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zum Beschwerdegegenstand:
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Es ist jedoch § 19 Abs. 7 MOG 2007 anwendbar, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Art. 2, 11, 12, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[ ];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [
].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[ ]
(e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[ ]"
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [ ]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 3 und 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lauten auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[ ]
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen [ ],
b) Dauergrünlandflächen
[ ]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."
Die §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, die auf Grundlage des § 28 Abs. 3 MOG 2007 erlassen wurde, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
4. Digitales Geländehöhenmodell:
Beschreibung der Erdoberfläche Österreichs in Form eines digitalen regelmäßigen Höhenrasters.
eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst."
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:
a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;
c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie
d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.
(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
(5) Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
Die für die Antragstellung relevanten §§ 7 bis 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung lauten:
"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
§§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 26.09.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung am 26.02.2014 erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer – wie im gegenständlichen Fall – in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG überschritten und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 26.09.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde.
Artikel 41 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:
"Artikel 41
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [ ].
[ ].
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.
[ ].
(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.
[ ].
Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, (im Folgenden VO (EG) 1120/2009), lautet:
"Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen.
Eine Kompression kann nur durchgeführt werden, wenn mehr Fläche als 50 % der ursprünglich zugeteilten Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Im Referenzzeitraum betrug die Referenzfläche 171,98 ha (= Durchschnittsfläche aus den Jahren 2000-2002) und die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (beantragte LN Fläche minus der Anzahl der nicht komprimierbaren ZA) betrug 84,32 ha. Da im gegenständlichen Fall somit weniger als 50 % Fläche der ursprünglich zugeteilten Zahlungsansprüche vorhanden waren, war der Antrag auf Kompression abzuweisen.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte sohin zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substanziiert bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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