BVwG W253 2142723-1

W253 2142723-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2017

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W253 2142723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W253.2142723.1.00

Spruch

W253 2142723-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 30.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Asylgründen wurde gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-Verfahrensgesetz, BGBL I Nr. 87/2012 (BVA-VG) gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBL I Nr. 100/2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 14.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 11. Jänner erlangte das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Projektantrag des Beschwerdeführers betreffend die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Integration für Rückkehrerinnen nach Afghanistan.

Am 12. Jänner 2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben an die Rückkehrhilfe (Verein Menschenrechte Österreich) betreffend die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers und die damit durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geplante Übernahme der Kosten der Rückreise.

Mit E-Mail vom 26. Jänner 2017 teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei.

Am 22. Februar 2017 erfolgte eine fernmündliche Nachfrage über den Verbleib des Beschwerdeführers beim Verein Menschenrechte Österreich. Seitens des Vereins wurde noch einmal bestätigt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei.

Eine Abfrage des ZMR vom 22.02.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer keinen aktuellen Wohnsitz gemeldet hat. Ebenso negativ verlief die Abfrage eines aktuellen Wohnsitzes im Speicherauszug aus dem Betrauungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seinen Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 ist das Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall scheint weder im ZMR noch Betreuungsinformationssystem eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers auf.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra2014/20/0017-0018) erforderlich.

Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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