BVwG W173 2143508-1

W173 2143508-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2017

Regest

Behindertenpass, Beschwerdefrist, Fristablauf, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2143508-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2143508.1.00

Spruch

W173 2143508-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vom 19.12.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle – XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 18.8.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50v.H. festgestellt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde auf Grund der Leiden des BF (1. Zustand nach operiertem Prostatakarzinom, Erstdiagnose 04/2015 – Pos.Nr. gz 13.01.03 – GdB 50%, 2. Morbus Crohn – Pos.Nr. 07.04.05 – GdB 30%, 3. Zustand nach Gallenblasenentfernung – Pos.Nr. gz 07.06.01 – GdB 10%) ermittelt. Eine Nachuntersuchung wurde für 04/2020 auf Grund des Ablaufs nach Heilungsbewährung und Reevaluierung des Leidens 1 vorgesehen. Auf Basis dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF am 5.12.2016 ein bis 31.7.2020 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt.

Mit Schreiben vom 19.12.2016 erhob der BF "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 5.12.2016. Darin wurde Nachfolgendes angeführt:

" ..

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu ändern und erneut über die Höhe des Grades der Behinderung eines Merkzeichens zu entscheiden.

Zu einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung in Ihrer versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle oder durch einen anderen Gutachter bin ich gerne bereit.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX"

Nach Vorlage des Verwaltungsaktes am 30.12.2016 wurde dem BF mit Schreiben vom 23.1.2017 vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als "Beschwerde" gewertete Schreiben erteilt. Der BF wurde unter Wiedergab des § 9 Abs.1 VwGVG, in dem der Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Bekanntgabe der Rechtswidrigkeitsgründe des bekämpften Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit.) bis zum 13.2.2017 h. o. einlangend aufgefordert. Der BF wurde auch im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde. Der BF sah von einer Bekanntgabe von Rechtswidrigkeitsgründe ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus dem Beschwerdeschreiben des BF vom 19.12.2016 lassen sich keine Rechtswidrigkeitsgründe entnehmen.

Nach dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Formulierung der Rechtswidrigkeitsgründe unter Setzung einer Frist bis zum 13.2.2017 hat der BF von einer Bekanntgabe von Rechtswidrigkeitsgründen abgesehen.

Die Frist zur Mängelbehebung hinsichtlich der Formulierung eines Rechtswidrigkeitsgrundes ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

(4) das Begehren und

(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der BF hat keine Rechtwidrigkeitsgründe dargelegt

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes (vgl dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).

Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Bescheid vor. Es ist aber aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welche Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) hinsichtlich der Formulierung seiner Rechtswidrigkeitsgründe nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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