W168 2143652-1•BVwG W168 2143652-1
W168 2143652-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2017
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W168 2143652-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegal erfolgten Einreise nach Österreich am 03.07.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Ungarn mit 24.06.2016.
Das Bundesamt führte aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Ungarns sprechen, auf Art. 18 1 b Dublin III VO gestützte Konsultationen mit diesem Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 Z4 informiert.
Mit Schreiben des BFA vom 22.08.2016 wurde Ungarn mitgeteilt, dass aufgrund der Unterlassung einer fristgerechten Antwort Ungarn mit Datum 15.08.2016 gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO für die Führung des Verfahrens zuständig ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 1 b iVm Art. 25.2 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts erstatteter Mitteilung des BFA vom 17.02.2016 wurde darüber informiert, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei, eine Aussetzung des Verfahrens, bzw. eine Fristverlängerung im gegenständlichen Verfahren nicht stattgefunden haben und damit die Überstellungsfrist mit Datum 15.02.2017 geendet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über Ungarn kommend spätestens mit Datum 03.07.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es wird weiters festgestellt, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Ungarns für die materielle Führung des gegenständlichen Verfahrens unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates haben sich keine Hinweise ergeben.
Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO mit Datum 15.02.2017 abgelaufen.
Die festgestellten Tatsachen, sowie die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
ZU A)
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren in casu einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates mit Datum 15.02.2017.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.
Dementsprechend war gegenständlicher die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.