W145 2105077-1•BVwG W145 2105077-1
W145 2105077-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2017
Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflege, Sachverständigengutachten,<br/>Selbstversicherung
W145 2105077-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.05.2014, GZ. HVBA-XXXX, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Mit bei der Pensionsversicherung am 29.11.2013 einlangendem Antrag vom 29.11.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geborene XXXX, geboren am XXXX1976) rückwirkend für die Zeit ab 1988 gestellt. Als Erkrankung des Kindes wurde Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) geltend gemacht.
Die Fragen 7.1., ob das behinderte Kind ab dem beantragten Beginn der Selbstversicherung mit der Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebt, und 7.2., ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht wird, wurden jeweils bejaht. Die Frage 7.5., ob für das Kind ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, und die Frage 7.6., ob das Kind gemäß § 15 Schulpflichtgesetzes wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, wurde jeweils verneint. Die im Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes enthaltenen Fragen, ob das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob das Kind bettlägrig ist, wurden verneint. Die Frage welche Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege des Kinders täglich erbracht werden und wie hoch der tägliche Zeitaufwand hierfür ist, blieb unbeantwortet.
2. Aktenkundig ist, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin von April 1977 bis Juli 1995 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde (Bestätigung des Finanzamtes XXXX vom 18.02.2014). Weiters befinden sich die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde von Tochter XXXX sowie eine Meldebestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 04.06.2014, aus der sich der gemeinsame Haushalt mit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 11.11.1983 bis 02.06.1997 ergibt, im Akt.
3. Im ebenfalls aktenkundigen Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin scheint für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.1988 bis 31.07.1995) von April 1986 bis August 1995 keine Versicherungszeit auf. Von Jänner 1986 bis März 1986 war die Beschwerdeführerin als Angestellte nach dem ASVG pflichtversichert.
4. Im Ermittlungsverfahren holte die Pensionsversicherungsanstalt eine Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom 09.12.2014 ein, der zufolge auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlich Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Als Erkrankung wurde Zöliakie, ICD-10: K90.0 genannt.
Die Pensionsversicherungsanstalt holte außerdem ein ärztliches Gutachten (22.11.2014) zum Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ein, demzufolge keine behinderungsbedingte ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an Zöliakie, die diätisch behandelt werde. Unter der Therapie habe sie keine Beschwerden, es bedürfe keiner Dauermedikation. Die Erforderlichkeit behinderungsbedingt weiterer zeitaufwändiger Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen wird verneint. Häufige ärztliche Kontrollen seien nicht erforderlich. Mit behinderungsbedingt gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingte Verhinderungen der Betreuungsperson sei nicht zu rechnen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.05.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 13.06.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Meldedaten ihrer Tochter im zentralen Melderegister falsch vermerkt seien. Seit deren Geburt am XXXX1976 bis 02.06.1997 habe ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Der Bescheid sei unrichtig. Außerdem legte sie eine Meldebestätigung der Marktgemeinde XXXX über die Hauptwohnsitzmeldungen von XXXX sowie eine Bestätigung der Meldung der Stadtgemeinde XXXX, aus der sich die Meldedaten der Beschwerdeführerin ergeben, vor.
Aus der vorgelegten Meldebestätigung und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestand.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 02.04.2015 zur Entscheidung von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, samt einer Stellungnahme vom 23.03.2015 vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 23.03.2015 führt die belangte Behörde aus, dass die vorgelegte Meldebestätigung für den Zeitraum 11.11.1983 bis 02.06.1997 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bestätige. Die eingeleitete medizinische Untersuchung habe ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, auch wenn ein gemeinsamer Wohnsitz vorliege.
8. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 01.02.2017 (neu) zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:
3. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
BGBl. Nr. 189/1955 (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001)
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 7) - 1.1.1992. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 8) - 1.1.1988.
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669 Abs. 3 ASVG
(1) [ ]
(2) [ ]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) [ ]
Im vorliegenden Verfahren sind aufgrund des Antrages vom 29.11.2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für den Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.07.1995 zu prüfen.
Im gesamten zu prüfenden Zeitraum wurde für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Da, wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme einräumt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestand, trifft die von der Behörde ins Treffen geführte Begründung für die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin nicht zu.
Daher hätte die belangte Behörde ermitteln müssen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG vorliegen:
Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte § 18a Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353).
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 und 3 ASVG einschlägig. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt nach Abs. 3 vor, solange (Z 2) das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf bzw. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.
Im vorliegenden Fall ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bedurfte. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder von der allgemeinen Schulpflicht befreit noch bettlägrig war, ist unstrittig.
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Ermittlung, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, eine Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs eingeholt sowie ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG beauftragt.
Die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.12.2014 erschöpft sich in der Erklärung, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches erfüllt nicht die Anforderungen eines Gutachtens (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260) und enthält keinerlei Ausführungen dazu, worin der festgestellte Leidenszustand bestehe und weshalb dieser eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht rechtfertige.
Aus dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.11.2014 geht zwar hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keiner aktuellen behinderungsbedingten ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege oder weiterer zeitaufwändiger Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen bedarf. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf den Ist-Zustand und lässt Aussagen zu Hilfe, Pflege und Betreuung im Kindesalter vermissen. Zudem beantwortet das ärztliche Gutachten Fragen, die in Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Kriterien der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft nicht relevant sind, weil sie sich eher auf Pflegegeldverfahren beziehen.
Stellungnahme und Gutachten setzen sich sohin in keinster Weise nicht mit den für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung relevanten Fragestellungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auseinander. Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend den jeweiligen Gesundheitszustand und folglich den Bedarf des Kindes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Pensionsversicherungsanstalt gänzlich unterlassen.
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes greifen die von der Pensionsversicherungsanstalt unternommenen Ermittlungsschritte zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen daher zu kurz.
Es liegen damit zwar grundsätzlich Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber als ungeeignet und unzureichend bzw. bieten sie keine brauchbare Grundlage für eine abschließende Beurteilung.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wären nämlich neben der Feststellung, welche Behinderung im relevanten Zeitraum vorlag, jedenfalls beispielsweise noch folgende Fragen durch den medizinischen Sachverständigen zu beantworten gewesen:
o Welche medizinischen Pflege- und Betreuungsleistungen sind aufgrund der Diagnose Zöliakie notwendig? Sind die Pflege- und Betreuungsleistungen ständig, das heißt täglich oder mehrmals in der Woche, regelmäßig erforderlich?
o Zu welchen Vorkehrungen für den Tagesablauf wird aus ärztlicher Sicht Elternteilen von Zöliakie-kranken Kindern geraten (etwa Besorgung der Lebensmittel, besondere Form der Zubereitung)?
o War die Behandlung von Zöliakie in den Jahren 1988 bis 1995 auf dem gleichen Stand wie heute? Wenn nein, ab wann war die medizinische Behandlung auf dem Stand von heute?
o Welche medizinischen Maßnahmen waren damals (1988 bis 1995) für die bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehende Behinderung bekannt? Inwiefern hat sich die Behandlung seit 1988 bis 1995 bis heute geändert/verbessert?
o Unter welchen Bedingungen war die Einhaltung der erforderlichen Diät für den zu beurteilenden Zeitraum (1988 bis 1995) zu bewerkstelligen (Verfügbarkeit glutenfreier Produkte und Mahlzeiten etc.)?
o Bedarf es bei Zöliakie-kranken Kindern regelmäßige ärztliche Kontrollen? Wenn ja, wie oft bzw. in welchen zeitlichen Abständen?
o Welchen Stellenwert haben Erziehungs-, Motivations- und Kontrollmaßnahmen durch einen Elternteil, damit ein Kind ab einem Alter von elf bis neunzehn Jahren die Diät (zu Hause, in der Schule, etc.) im medizinisch erforderlichen Ausmaß einhalten und eigenständig erlernen kann? Was hat man in diesem Zusammenhang aus fachärztlicher Sicht Eltern geraten? Inwiefern unterscheiden sich diese Maßnahmen bezogen auf das jeweilige Alter des Kindes?
o War die Tochter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die festgestellte Behinderung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1988 bis 1995) auf eine starke psychische Unterstützung und sonstige Betreuung der Mutter angewiesen?
o Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte die Einnahme einer Mahlzeit mit belasteten Lebensmitteln zur Folge? Gibt es hierbei unterschiedliche Konsequenzen je nach Alter des Kindes (gegenständlich im Alter zwischen elf und neunzehn Jahren)?
o Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen?
o Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte eine länger dauernde nicht konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Diät? Gibt es hierbei unterschiedliche Konsequenzen je nach Alter des Kindes (gegenständlich im Alter zwischen elf und neunzehn Jahren)?
o Kann aus medizinischer Sicht ein bestimmtes Alter genannt werden, ab dem ein Kind im Allgemeinen selbst in der Lage ist bei altersentsprechender Aufklärung über seine Krankheit die notwendige besondere Ernährungsform zu beherrschen und gleichzeitig einen seinem Alter angemessenen Alltag (Schule, Freizeitgestaltung mit Freunden, etc) zu leben?
o Wäre eine (ganztägige) Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin in einer außerhäuslichen Einrichtung wie der Schule oder in einer außerhäuslichen Nachmittagsbetreuung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1988 bis 1995) möglich gewesen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
o Musste bei der festgestellten Erkrankung mit einem Notfall zu Hause bzw. in der Schule gerechnet werden (etwa wie bei Diabetes)?
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör zu gewähren, im Rahmen dessen sie Gelegenheit gehabt hätte, nähere Ausführungen zu ihren ihrer Tochter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1988 bis 1995) angedeihenden Hilfe- und Pflegeleistungen zu machen.
Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen
Ermittlungen nachholen kann.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben.
5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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