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W213 2123538-1•BVwG W213 2123538-1
W213 2123538-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2017
Arbeitsplatz, Dienstzuteilung, Parteistellung, subjektive Rechte,<br/>Verwendungsänderung - schlichte, Weisung, Zurückweisung
W213 2123538-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 01.03.2016, GZ. 255.194/42-I/1/b/16, betreffend Antrag auf Aufhebung einer Dienstzuteilung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 DVG i.V.m. § 8 AVG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
"Ihr Antrag vom 3. November 2015 auf Aufhebung der Dienstzuteilung wird gemäß § 3 DVG i.V.m. § 8 AVG zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres der Abteilung II/BK/7, zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 beantragte er durch seinen anwaltlichen Vertreter die Aufhebung seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7. Begründend führte er aus, dass er zuletzt gemäß Mitteilung vom 04.10.2010 bzw. 13.12.2010 von seiner seit 01.12.2007 bestehenden Stammdienststelle IV/IR zur Abteilung II/BK/7 dienstzugeteilt worden sei. Dieser Dienstzuteilung sei keine ausdrückliche Vereinbarung dem Dienstnehmer vorausgegangen. Die Dienstzuteilung sei nach wie vor aufrecht. Infolge Fristüberschreitung werde beantragt die Dienstzuteilung umgehend aufzuheben und den Antragsteller wiederum an seiner Stammdienststelle einzusetzen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihr Antrag auf Aufhebung der Dienstzuteilung vom 3. November 2015 wird abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des verfahrensleitenden Antrages ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit 01.12.1989 in den Bundesdienst eingetreten sei. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 sei er vom unabhängigen Bundesasylsenats zum Bundesministerium für Inneres, Abteilung IV/IR, versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, betraut worden.
Mit Erlass der belangten Behörde vom 04.10.2010, GZ. 255.194/18-I/1/b/10, sei er zunächst für die Dauer von drei Monaten, danach mit Erlass vom 13.12.2010, GZ. 255.194/20-I/1/b/10, bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 habe er beantragt bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7, welche mit Dezember 2010 unbefristet verlängert worden sei, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es bejahendenfalls der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG i.V.m. § 40 BDG bedürfe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, sei festgestellt worden, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG handle. Es liege daher weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor. Gegen diesen Bescheid sei seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht worden.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Weisung der belangten Behörde vom 13.12.2010 eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG darstelle. Diese habe durch Dienstauftrag (Weisung) zu erfolgen. Es lägen auch keinerlei Umstände vor, die der Befolgungspflicht in Bezug auf die gegenständliche Weisung entgegenstehen würden. Zusammenfassend ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer eine neue Verwendung in der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden sei und er von seiner früheren Verwendung in der Abteilung IV/IR abberufen worden sei.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Abteilung IV/IR musste somit im Wege einer Versetzung oder Verwendungsänderung erfolgen. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wäre daher in einen Antrag auf eine solche Maßnahme umzudeuten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme jedoch den Beamten nicht zu. Derartige Anträge begründeten keinen Anspruch auf meritorische Entscheidung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem gesamten lnhalt nach angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bescheid eine unrichtige Tatsachenfeststellung zugrundeliege:
Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides werde insbesondere ausgeführt, dass mit Bescheid vom 27.01.2014 welcher in Rechtskraft erwachsen sei, festgestellt worden sei, dass es sich bei der Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 um eine Weisung, die eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1BDG 1979 darstellen würde, handle. Es läge somit weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor. Diese Behauptung sei tatsachenwidrig, was sich aus der Einsicht in die Personalevidenz des ESS und im SAP belegen lasse.
Bei der ESS - Stammdatenauswertung vom 11.03.2016, Seite 1 und 4, sei die Übereinstimmung der PlanstellenNR (ArbeitsplatzNr: 11000032) der Stammdienstelle des Beschwerdeführers zu beachten : Seite 4 - Dauerende Verwendung seit dem 01.12.2007 (wurde per Bescheid mit diesem Datum in die IV/IR versetzt).
Dauernde Verwendung: 01.12.2007 - 31.12.9999 (Planstelle 1100032 Hauptreferent)
Vorübergehende Verwendung: 04.10.2010 -31.12.999 (Planstelle 70527925).
Im SAP-Personaldatenauszug vom 11.03. 2016 bezüglich Stammdienststelle sei die absolute Übereinstimmung der PlanstellenNR der Stammdienststelle des Beschwerdeführers (ArbeitsplatzNr : 11000032) mit der Personalevidenz im ESS zu beachten.
Auf der Seite Arbeitsplatz scheine als Stammdienstelle die Abteilung IV/IR ArbeitsplatzNr: 11000031 auf, während auf der Dienstzuteilung(en) die Zuteilungsdienststelle BK, Abteilung 7, ArbeitsplatzNr: 70527925 verzeichnet sei.
Weiters könne die Richtigkeit der Nummerngleichheit mit der Arbeitsplatznummern 11000032 während der Verwendung in der Abteilung IV/IR (Arbeitsplatznummer: 11000032) durch Monatsbezugsausdrucke aus dieser Zeit ebenfalls belegt werden.
Aus seiner Tätigkeit in der Abteilung IV/IR sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Planstelle Nr. 70527925 nicht zu den Planstellenummern des Bundeskriminalamts gehöre.
Es sei daher festzustellen, in welche Organisationseinheit der belangten Behörde er ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen verschoben worden sei.
In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändenden Weisung erfolgen dürfe. Dem Beschwerdeführer sei weder schriftlich noch mündlich eine neue Verwendung zugewiesen worden.
Eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 BDG sehe eine zwingende Abberufung voraus. Diese sei nachweislich nicht erfolgt, aus diesem Grund hätten die Stammdaten im SAP und in der Personalevidenz nicht so geändert werden können, wie es die Behörde in Bescheid vom 3. März 2016 angebe. Diese wiesen die facto die tatsächliche Rechts-und Tatsachenlage auf. Stammdienststelle seit 01.12.2007 bis auf weiteres sei und bleibe die Abteilung IV/IR.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass auch Aktenwidrigkeit vorliege, da abweichend vom Personalakt bzw. den erfassten Stattdaten wiedersprechende Tatsachenfeststellungen getroffen würden. Der angefochtene Bescheid leidet somit an wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmängeln, sowie an Verletzung des materiellen Rechts.
Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde 1. Instanz die Neufassung eines Bescheides aufzutragen; in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache dahingehend abzusprechen, dass dem Antrag auf Aufhebung der Dienstzuteilung nunmehr stattgegeben werde; jedenfalls aber möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist mit 01.12.1989 in den Bundesdienst eingetreten. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 wurde er vom Unabhängigen Bundesasylsenat zum Bundesministerium für Inneres, Abteilung IV/IR, versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, betraut. Mit Erlass der belangten Behörde vom 4. Oktober 2010, GZ. 255.194/18-I/1/b/10, wurde er zunächst für die Dauer von drei Monaten, danach mit Erlass vom 13.12.2010, GZ. 255.194/20-I/1/b/10, bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen, wo er seither seinen Dienst versieht.
In der ESS-Stammdatenauswertung vom 11.3.2016 ist auf Seite 1 ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer als Stammdienststelle die Abteilung IV/IR ausgewiesen wird, wobei dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz mit der Nr. 11000032 zugeordnet wird. Unter der Überschrift Zuteilungen wird das Bundeskriminalamt, Abteilung 7, als Zuteilungsdienststelle vermerkt, wobei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 04.10.2010 bis 31.12.9999 der Arbeitsplatz mit der Nr. 70527925 zugeordnet wird. Auf Seite 4 wird als dauernde Verwendung die Planstelle mit der Nr. 11000032 (für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.12. 9999 aufscheint. Als vorübergehende Verwendung wird für den Zeitraum 4.10.2010 bis 31.12. 9999 die Planstelle mit der Nr. 70527925 angeführt.
Auf der Monatsabrechnung Juni 2009 werden für den Beschwerdeführer als Kostenstelle die Abteilung IV/IR und die Planstelle Nr. 11000032 ausgewiesen. In der Monatsabrechnung März 2016 scheint für den Beschwerdeführer die Kostenstelle Abteilungsleitung BK7 und die Planstelle Nr. 70527925 auf.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die tatsächliche Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in der Abteilung II/BK/7 unstrittig ist. Der Beschwerdeführer weist lediglich daraufhin, dass in den Personaladministrationsapplikationen der belangten Behörde vom tatsächlichen Zustand abweichende Eintragungen aufscheinen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 04.10.2010 der Abteilung II/BK/7 zur Dienstleistung zugewiesen ist. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird nicht bestritten, dass er seit diesem Zeitpunkt dort Dienst versieht. Er wendet lediglich ein, dass in den internen Unterlagen der Personalverwaltung (ESS und SAP) er noch immer seinen früheren Arbeitsplatz in der Abteilung IV/IR zugeordnet werde und beantragt die Aufhebung der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7.
Dem ist entgegenzuhalten dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, festgestellt wurde, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG gehandelt hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Weisungen vom 04.10.2010 bzw. 13.12.2010 ein Arbeitsplatz in der Abteilung II/BK/7 rechtswirksam zugewiesen wurde.
Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2015 kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass er eine Rückkehr auf seinen früheren Arbeitsplatz in der Abteilung IV/IR begehrt. Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, begehrt er damit die Vornahme einer entsprechenden Verwendungsänderung.
In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 3 DVG hinzuweisen, der nachstehenden Wortlaut hat:
"Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind."
Eine Antragstellung auf Versetzung bzw. Verwendungsänderung ist zwar möglich, es besteht aber kein Rechtsanspruch des Beamten durch eine Versetzung oder Verwendungsänderung einen bestimmten Arbeitsplatz zu erlangen. Ein derartiger Antrag, der sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen kann, bewirkte daher keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf eine meritorische Entscheidung (vgl. VwGH, 20.05.1992, GZ. 91/12/0168 bzw. 24.01.1996, GZ. 95/12/0026).
Soweit der Beschwerdeführer Eintragungen aus den Personaladministrationssystemen der belangten Behörde ins Treffen führt, die ihn noch immer mit dem seinerzeitigen Arbeitsplatz in der Abteilung IV/IR in Verbindung bringen, geht dieses Vorbringen ins Leere. Maßgeblich ist nicht der Datenbestand in diversen Administrationssystemen, sondern der Rechtszustand, der sich aus den rechtsgestaltenden Akten der Dienstbehörde ergibt. Hier aber besteht - angesichts des rechtskräftigen Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14 - kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer sein Arbeitsplatz in der Abteilung II/BK/7 durch den Dienstauftrag vom 04.10.2010 bzw. 13.12.2010 rechtswirksam zugewiesen wurde.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung war daher die Beschwerde gemäß § 3 DVG i.V.m. § 8 AVG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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