W175 2007250-1•BVwG W175 2007250-1
W175 2007250-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2017
Anhaltung, Einvernahme, Festnahme, Kostenersatz, Verzögerung
W175 2007250-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Togo, gegen die Festnahme am 09.04.2014 um 18:13 Uhr und die Anhaltung bis zum 10.04.2014 um 12:33 Uhr zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 22a BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 09.04.2014 um 18:13 Uhr und die Anhaltung bis zum 10.04.2014 um 12:33 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von
€ 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zurückgewiesen.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger von Togo, reiste am 26.02.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.03.2012 wurde der Antrag des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) Spanien zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der BF gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Spanien gemäß 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 16.05.2012 wurde der BF per Flugzeug nach Spanien überstellt.
Am 27.03.2013 konnte der BF bei einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen werden. In einer Einvernahme bei der Landespolizeidirektion Wien am 27.03.2013 gab der BF unter anderem an, dass er im Februar 2013 von Spanien nach Österreich gereist sei, weil er keine Arbeit in Spanien gehabt habe. In Österreich habe er keine Angehörigen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.03.2013 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 09.04.2013 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
Zuvor hatte der BF am 05.04.2013 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen werden müssen und war seither untergetaucht.
Die spanischen Behörden erteilten neuerlich mit Schreiben vom 11.04.2013 ihre Zustimmung, den BF in Anwendung des Art. 16 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zu übernehmen.
Am 09.04.2014 wurde der BF neuerlich im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, angehalten und ins Polizeianhaltezentrum gebracht.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.04.2014 brachte er unter anderem vor, dass er nach seiner Entlassung 2013 nach Italien gereist sei. Anfang 2014 sei er dann mit dem Zug nach Österreich zurückgekommen, um hier Arbeit zu suchen bzw. finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe Italien verlassen, weil er dort nicht viel Hilfe erhalten habe. Der BF habe keine Unterhaltsmittel und lebe von der Unterstützung durch eine karitative Organisation.
Mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), IFA 582478300/14527696, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 FPG idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), Zl. IFA 582478300/14527696, gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Am 14.04.2014 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Mit einem am 23.04.2014 eingebrachten Schreiben erhob der BF gemäß § 22a BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme vom 09.04.2014 um 18:13 Uhr gemäß § 40 BFA-VG bis zur Anordnung der Schubhaft am 10.04.2014 um 12:33 Uhr Beschwerde.
Zusammengefasst wurde angeführt, dass am 09.04.2014 um 18:01 Uhr zunächst eine Festnahme des BF gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 FPG erfolgt, jedoch anschließend wieder aufgehoben und um 18:13 Uhr gemäß § 40 BFA-VG angeordnet worden sei. Im Zeitpunkt der Festnahme des BF habe weder eine Anordnung zur Außerlandesbringung noch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot bestanden. Die Ausweisung vom März 2012, welche durch das Bundesasylamt gemäß § 10 AsylG erlassen worden sei, sei zum Zeitpunkt der Festnahme bereits konsumiert gewesen. Somit habe im Zeitpunkt der Festnahme kein rechtskräftiger Titel zur Durchführung einer Abschiebung vorgelegen. Lediglich aus einem Vermerk der LPD Wien im Rahmen der Anzeige vom 09.04.2014 sei zu entnehmen, dass sich die Festnahme auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zu stützen gehabt hätte. Aufgrund eines vermeintlichen, aber tatsächlich nie bestehenden Aufenthaltsverbotes sei sodann die Einlieferung des BF ins PAZ erfolgt. Der BF sei am 10.04.2014 von 10:30 bis 11:05 Uhr zum Gegenstand der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Aufforderung zur Ausreise und von 11:06 bis 11:12 Uhr zum Gegenstand der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, Sicherheitsmaßnahme und Aufforderung zur Ausreise einvernommen worden. Am 10.04.2014 um 12:30 Uhr sei dem BF mittels Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Spanien als zulässig angesehen worden. Mittels Mandatsbescheid vom selben Tag sei über den BF um 12:33 Uhr gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Der BF sei bis zum 14.04.2014 angehalten worden. Durch die Anhaltung im Rahmen der Festnahme sei der BF in seinen Rechten verletzt und richte sich dagegen die vorliegende Beschwerde. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Anhaltung des BF im Zuge der Festnahme vom 09.04.2014 zur Tagzeit um 18:13 Uhr bis zur Anordnung der Schubhaft am 10.04.2014 um 12:33 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt, zumal der BF bereits am 09.04.2014 der belangten Behörde hätte vorgeführt und die Schubhaft bereits am 09.04.2014 hätte verhängt werden können. Die Einvernahme des BF hätte jedenfalls auch bereits in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 10.04.2014 stattfinden können. Es werde daher beantragt, in eventu festzustellen, dass die Festnahme und Anhaltung des BF durch die belangte Behörde am 10.04.2014 von 06:00 bis 12:33 Uhr – dem Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft – in rechtswidriger Weise erfolgt sei und den BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Togo, reiste am 26.02.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012 wurde der Antrag des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) Spanien zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der BF gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Spanien gemäß 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 16.05.2012 wurde der BF per Flugzeug nach Spanien überstellt.
Am 09.04.2014 um 18:13 Uhr wurde der BF festgenommen und bis zur Anordnung der Schubhaft am 10.04.2014 um 12:33 Uhr angehalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), IFA 582478300/14527696, wurde gegen den illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrten BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 FPG idgF erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Spanien zulässig sei. Zusätzlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung wurde durchsetzbar.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 10.04.2014 wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung des BF nach Spanien angeordnet.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Zur Festnahme und Anhaltung:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl. Nr 684/1988, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.
Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs 3 PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 4 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.
Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Beschwerde behauptet im vorliegenden Fall die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung des BF von 09.04.2014, 18:13 Uhr bis zur Anordnung der Schubhaft am 10.04.2014, 12:33 Uhr.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl. VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.
Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl. 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt: "Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs. 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs. 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs. 3 FPG) bezieht. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs. 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5.)."
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:
"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde nicht behauptet.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeutet dies Folgendes:
Die Festnahme des BF am 09.04.2014 wurde laut dem im Akt aufliegenden Anhalteprotokoll auf "§ 40" BFA-VG gestützt und begründend auf eine rechtskräftige Zurückweisung beziehungsweise ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot des BF verwiesen, weshalb gegenständlich – wie auch in der Beschwerde angeführt – wohl ein Fall des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG angenommen wurde.
Demnach ist zu prüfen, ob der Festnahmetatbestand des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erfüllt ist:
Nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.03.2012 ausgesprochene Ausweisung ist nach Abschiebung des BF nach Spanien am 16.05.2012 gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit Ablauf des 16.11.2013 nicht mehr aufrecht gewesen. Eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG lag demnach zum Zeitpunkt der Festnahme am 09.04.2014 nicht vor. Der Festnahme fehlt somit eine entsprechende Rechtsgrundlage, weshalb sie rechtswidrig war.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Anhaltung des BF vom 09.04.2014, 18:13 Uhr, bis zum 10.04.2014, 12:33 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, zumal der BF bereits am 09.04.2014 der belangten Behörde hätte vorgeführt werden und die Schubhaft bereits am 09.04.2016 hätte verhängt werden können, ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2016 um 18:13 Uhr festgenommen und bis zur Anordnung der Schubhaft am 10.04.2014 um 12:33 durch die belangte Behörde angehalten.
Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden zulässig.
Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.
In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen – nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender – ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF am 09.04.2014 um 18:13 Uhr von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde.
Wie oben dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl. 96/01/1071, ausgesprochen, dass der bereits um 21.35 Uhr, somit nicht zur Nachtzeit, festgenommene Beschwerdeführer durch die nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründete Hinauszögerung der Enthaftung bis nach 10.00 Uhr des nächsten Tages, in seinen Rechten verletzt wurde, weil bei Beachtung der in Haftsachen gebotenen und unerlässlichen Schnelligkeit – nach Beschaffenheit dieses in einer Großstadt spielenden Falles – der Beschwerdeführer bis spätestens Mitternacht behördlich einzuvernehmen gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers um 18:13 Uhr, somit ebenfalls außerhalb der Nachtzeit, und wurde auch im vorliegenden Fall die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 10:30 Uhr nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründet. Ungeachtet dessen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden dürfen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) ist im gegenständlichen Fall eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft zu erkennen:
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, verfügte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Festnahme nach § 40 BFA-VG bereits über alle notwendigen Unterlagen, die in Zusammenschau mit einer mündlichen Einvernahme des BF ein Urteil darüber zulassen, ob die Schubhaft oder die Freilassung des BF anzuordnen ist.
Die Einlieferung des BF in das Polizei-Anhaltezentrum wurde am 09.04.2014 um 18:15 Uhr angeordnet und ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht noch bereits am 09.04.2014 oder zumindest am frühen Vormittag des 10.04.2014 hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Festnahme des BF am 09.04.2014 um 18:13 Uhr und die Anhaltung bis 10.04.2014 um 12:33 für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGG der BF die obsiegende Partei. Das Bundesamt ist daher die unterlegene Partei.
Dem BFA gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz.
Der BF beantragt Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat nicht stattgefunden. Somit gebührt dem BF als obsiegender Partei Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art. der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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