projekte
W173 2112594-1•BVwG W173 2112594-1
W173 2112594-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2017
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Bewertung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn,<br/>gutgläubiger Verbrauch, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Vertrauensschutz,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W173 2112594-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/09-121506385, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 15.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Es wurde in der Beilage die Flächennutzung für diese Alm ursprünglich mit 260,15 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104597057, wurde dem BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 12.662,87 gewährt. Dabei wurden 57,7 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 60,25 ha (beantragte Heimfläche von 25,68 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,57 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,07 ha (Heimfläche von 25,5 ha und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 34,57 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX samt Nachkontrolle im Jahr 2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 197,08 ha. Da die ermittelte Abweichung auf dem Feldstück XXXX innerhalb des Toleranzbereichs lag, wurde von der Fläche von 195,58 ha ausgegangen.
4. Mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/09-121506385, wurde dem BF auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 11.659,23 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.003,64 ausgesprochen. Dabei wurden 57,7 vorhandene, 52 genutzte, 5,7 nicht genutzte und 51,49 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 52,26 ha (beantragte Heimfläche von 25,68 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 26,58 ha) und eine ermittelte Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 51,49 ha (Heimfläche von 25,5 ha und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 25,99 ha) zugrunde gelegt und keine Differenzfläche festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Futterflächen auf nicht korrekt beantragten oder übernutzten Almen bzw. Weiden bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden könnten. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 erfolge bei der Alm zur BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, könne keine Zahlung gewährt werden.
Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid vom 26.06.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden; den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden; der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den offensichtlichen Irrtum der belangten Behörde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der AMA zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien, da sie der Berechnung das Ausmaß an beihilfenfähiger Fläche zu Grunde lege, welches sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Dieses werde auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen, ohne die im Jahr 2004 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen. Diese Vorgangsweise widerspreche dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach es angesichts der laufenden kleinen und größeren Veränderungen in der Natur im Allgemeinen nicht möglich sei, dass eine nachfolgende Vor-Ort-Kontrolle das Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche vergangener Antragsjahre nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Die AMA habe es jedenfalls unterlassen, die Nichtberücksichtigung einer früheren amtlichen Erhebung zu begründen.
Außerdem sei das Ergebnis der Nachkontrolle am 23.10.2013 noch nicht berücksichtigt worden.
Zudem hätte die AMA eine zusätzliche beihilfenfähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen, wenn sie eine Verrechnung der Über- und Untererklärung nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen hätte.
Da sich auf der Alm Landschaftselemente im Sinne des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 befinden würden, laut Auskunft der Behörde bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden seien und diese auch bei der genannten Alm nicht zur Referenzfläche gezählt worden seien, liege durch die Nichtberücksichtigung eine weitere Gesetzwidrigkeit vor.
Nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 seien alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 angeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Art. 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein könnten, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Eine Differenzierung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen werde nicht getroffen. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 lit. b) und d) der INVEKOS-GIS-V 2011. Damit sei eine derartige Unterscheidung auch unsachlich.
Dagegen spreche auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, zumal es sich um keine abschließende Regelung handle. Dies ergebe sich unter anderem aus Abs. 4 leg. cit., welcher festlege, dass Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche etc. nicht zur Referenzfläche zu zählen seien. Dies müsse daher auch für Almen gelten.
Bei verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtlich konformer Interpretation des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 seien daher alle dort in lit. b) und d) genannten Landschaftselemente der Referenzfläche auf Almen anzurechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der genannten Alm seien Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, deren Gesamtausmaß 6% der Referenzfläche nicht überschreite, nicht im Sinne der angeführten Bestimmung einberechnet worden. Bei deren Berücksichtigung hätte die AMA einen NLN-Faktor von 100% und daher eine zusätzliche beihilfenfähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.
Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Selbst bei falscher Beantragung treffe den BF kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Es habe keinen Anhaltspunkt für fehlerhafte frühere amtliche Erhebungen gegeben. Vielmehr habe der BF auf deren Ergebnisse vertrauen dürfen.
Im Zuge der Digitalisierung 2010 sei eine Verringerung der Antragsfläche erfolgt. Die Almausmaßgrenze und die Überschirmungsstufe seien auf den Schlägen geändert worden. Eine Neubildung von Schlägen sei mit unterschiedlichen NLN-Überschirmungsstufen erfolgt. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei Vor-Ort-Kontrollen der AMA berichtet worden. Im Winter 2012/2013 habe die AMA allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches für den BF in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Almfutterflächen hätte übereinstimmen können. Aus dieser sich seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern und dem vollkommen unzutreffenden viel zu geringen vorläufigen - durch die AMA an Hand von Luftbildern im Winter 2012/2013 errechneten - Ergebnis an Almfutterflächen seien diese trotz der vollen Überzeugung der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten VOK-Ergebnisses aus reiner Vorsichtsmaßnahme in den Jahren 2010 reduziert worden. In der Natur und den Almfutterflächen hätten sich keine Änderungen ergeben. Dies gelte auch für die Bewirtschaftungsverhältnisse.
Die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch auf Grund einer stetigen in der Regel 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, widerspreche dem Unmittelbarkeitsgrundsatz der Sachverhaltsfeststellung im Ermittlungsverfahren.
Es werde auf die Bestimmungen des § 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 verwiesen. Durch die Bewertung der Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch sowie deren Nichtberücksichtigung durch die AMA liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei der früheren Vor-Ort-Kontrolle auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Da der Irrtum länger als 12 Monate zurückliege und für den BF billigerweise nicht erkennbar gewesen sei, bestehe für den BF keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Die Förderungsbeträge seien vom BF bereits gutgläubig verbraucht worden und die Rückforderung daher auch aus diesem Grund unzulässig.
Während der laufenden Förderperiode hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit gleichzeitig die berechnungsrelevanten Tatsachen geändert. Da die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Messmethode erfolgt seien, liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Förderungswerber könne nicht über genauere Messungen als die Behörde verfügen.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus, da sie jeweils eine 10%ige Stufe nach unten annehme. Dadurch würde eine 100%-Futterfläche berechnet werden, wenn tatsächlich 100% Futterfläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden und bestätigt worden seien. Die 6%ige Hürde müsste jedoch bei jeder Abstufung berücksichtigt werden. Nach dieser Methode ergebe sich eine völlig konträre Abstufung im Gegensatz zu der von der AMA praktizierten, was wiederum einen Behördenirrtum zur Folge haben müsse. Der allfällige Vorhalt, der BF habe diesen Irrtum selbst in seinen Antrag aufgenommen, liege in der Tatsache begründet, dass im GIS, welches ihm zur Ermittlung der Almfutterfläche von der AMA zur Verfügung gestellt worden sei, keine andere Berücksichtigung möglich gewesen sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen, weil auf Grund eines mangelhaften Luftbildes dem Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennbar gewesen seien. Außerdem sei die Vor-Ort-Kontrolle mit Hilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Die Abweichungen der Digitalisierung vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle seien nicht erkennbar gewesen.
Bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 habe die AMA die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. An dieser Behördenpraxis habe sich der BF auch bei der Antragstellung orientiert.
Erst ab 2010 habe die AMA mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten zu ermitteln seien. Nicht-Futterflächen seien dadurch wesentlich genauer erhoben worden, sodass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen. Eine 80%ige Almfutterfläche habe systembedingt bis zum Jahr 2009 immer nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Erst durch die Einführung des NLN-Faktors im Jahr 2010 habe eine 80%ige Almfutterfläche auch als solche beantragt werden können. Die AMA wende den neuen Maßstab nun auch auf die Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen, obwohl diese nachweisliche Abänderung der Feststellungsmethode erst während eines laufenden ÖPUL-Verpflichtungszeitraumes erfolgt sei.
Den BF treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterfläche vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden. Er habe zu Recht auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis zur Feststellung der Nicht-Futterflächen vertraut.
Gegenständlich treffe den BF kein Verschulden an der überhöhten Beantragung von Futterflächen, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Eine andere Möglichkeit sei in den Merkblättern und Arbeitsanweisungen der AMA nicht vorgesehen gewesen. Es habe diesbezüglich auch kein Verfahren gegeben. Daher sei der BF gezwungen gewesen, sich zur Antragstellung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Bewirtschaftungsverändernde Umstände seien ab Kenntnis im Wege der zuständigen Kammer umgehend der Zahlstelle gemeldet worden. Er habe sich stets über Digitalisierungsvorgaben informiert und die Digitalisierungskraft mit seiner Sachkenntnis unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Hofkarte, Kenntnis der Vorortverhältnisse etc.) unterstützt. Die Notwendigkeit zur Zuhilfenahme von Sachverständigen bzw. Geometern habe sich auf Grund der "ordentlichen Digitalisierung" nicht ergeben und wäre daher über die gehörige Sorgfalt hinausgegangen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als der BF selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe sich der BF daher grundsätzlich auf dessen Angaben verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Dennoch habe der BF die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen und die Alm gemeinsam mit diesem besichtigt. Seine Angaben seien für den BF schlüssig und nachvollziehbar gewesen.
Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Diese Sanktionsregelungen würden unzweifelhaft präventive und repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Kürzungs- und Ausschlussvorschriften würden daher Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK aufweisen. Eine persönliche Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle daher einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar.
Weder rechtlich noch tatsächlich wäre dem BF als Almauftreiber eine höhere Sorgfalt oder gar eine Einflussmöglichkeit auf die Antragstellung bzw. die Feststellung der Futterflächen möglich gewesen. Bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen sei nicht einmal die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen möglich, noch viel weniger werde der BF als Lehnviehauftreiber z.B. über das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle oder die tatsächliche jährliche Antragstellung unterrichtet.
Der BF habe durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich", Ausgabe Dezember 2012, erstmals von der Möglichkeit einer Richtigstellung der Almfutterflächen auch rückwirkend für das Jahr 2010 Kenntnis erlangt und binnen zwei Wochen einen solchen Antrag auf Richtigstellung gestellt. Damit habe der BF die Reduktion der Fläche auch für das Jahr 2010 beantragt. Trotz fristgerechter Einbringung sei der Antrag von der AMA ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben. Bereits deshalb sei der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten im angefochtenen Bescheid sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe daher in gutem Glauben bezogen worden sei, bestehe für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung, da der diesbezügliche Antrag vor mehr als 4 Jahren gestellt worden und somit Verjährung eingetreten sei.
Selbst wenn dem BF ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe dazu in einem extremen Missverhältnis, weshalb sie nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig sei.
Abschließend werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle gestellt.
Schlagbezogene Ausführungen seien erst seit der flächendeckenden Digitalisierung der Behörde möglich. Bei früheren Vor-Ort-Kontrollen habe die Beurteilung daher nur über die gesamte Almfläche erfolgen können. Nach dem Kenntnisstand des BF sei der Prüfbericht derart ausgestaltet, dass eine Zuordnung der jeweiligen Schläge zu den Flächen in der Natur in Ermangelung einer klaren Bezeichnung nicht möglich sei. Daher seien die Schläge einer Weidefläche nicht zuordenbar.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Sachverständige möge in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher betroffener Almen schlagbezogen erläutern.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almbewirtschafters XXXX – erstellt auf der Grundlage der Informationen der früheren Obmänner – vom 08.10.2013 zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit der BNr. XXXX ab dem Jahr 2000 bei. Darin wird ausgeführt, dass im Jahr 2000 die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes erarbeitet worden sei. Auf dem Luftbild seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und mittels Planimeter, welcher von der Bezirksforstinspektion XXXX zur Verfügung gestellt worden sei, erhoben worden. Seiner Meinung nach habe der Vertreter der Agrargemeinschaft XXXX alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX seit dem Jahr 2000 angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2004 sei eine Almfutterfläche von 293,57 ha festgestellt worden. Diese Almfutterfläche sei vom Vertreter der Agrargemeinschaft in den Antrag 2005 übernommen worden. Auf Grund einer neuerlichen Digitalisierung in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX sei die Almfutterfläche im Jahr 2008 auf 260,15 ha reduziert worden, da ein Teil der Fläche aus der Förderung genommen worden sei. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) mit 241,30 ha beantragt worden.
Da der Almleitfaden des Jahres 2000 weiterhin die Grundlage der Almfutterflächenfeststellung darstelle, sei es für alle auftreibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht nachvollziehbar, dass im Winter 2012/2013 bei der Erhebung der Almreferenz nur eine Fläche von 139,80 ha festgestellt worden sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei schlussendlich eine Futterfläche von 197,36 ha festgestellt worden. Diese Fläche sei auch in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.08.2013 sei eine Futterfläche von 197,11 ha vorgefunden worden.
In seiner Funktion als Obmann der XXXX versichere er, dass alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Anwendung der für die Beantragung von staatlichen Förderungen gebotenen Sorgfalt gemacht worden seien. Es werde um Befreiung von den Sanktionierungen und Rückforderungen bei allen Auftreibern der genannten Alm ersucht.
Der Beschwerde lag außerdem ein Luftbild vom 21.09.2013 bei.
6. Am 29.01.2014 langte eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX bei der AMA ein, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter für das Jahr 2009 die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015 zur Entscheidung vor.
8. Mit Stellungnahme vom 25.11.2016 führte die AMA aus, dass dem BF mit Bescheid vom 30.12.2009 für das Jahr 2009 eine EBP in der Höhe von EUR 12.662,87 gewährt worden sei. Für die Berechnung seien dem BF 57,70 Zahlungsansprüche und eine beantragte beihilfenfähige Fläche von 60,07 ha zur Verfügung gestanden. Es hätten alle Zahlungsansprüche genutzt und die EBP in vollem Ausmaß gewährt werden können. Gegen diesen Bescheid sei keine Beschwerde eingebracht worden.
Mit Bescheid vom 26.04.2014 sei die Almfutterfläche, BNr. XXXX, auf die der BF aufgetrieben habe, zunächst per rückwirkender Korrektur vom 28.06.2013 von 260,15 ha auf 200,00 ha reduziert worden. Dadurch habe sich auch die beantragte anteilige Almfutterfläche des BF von 34,57 ha auf 26,58 reduziert. Weiters sei es auf der genannten Alm zur Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle am 23.10.2013 gekommen, bei welcher Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Von der nach der Korrektur beantragten Fläche von 200,00 ha seien im Zuge dieser Kontrolle lediglich 195,58 ha ermittelt worden. Dadurch habe sich die anteilige Almfutterfläche des BF auf 25,99 ha reduziert. Trotz der Abweichungen seien von der AMA bei der Berechnung der EBP für das Jahr 2009 keine Sanktionen verhängt worden, da von der Landwirtschaftskammer eine Bestätigung gemäß "Task-Force-Almen" für die Alm mit der BNr. XXXX vorgelegt worden sei.
Da dem BF nach Berücksichtigung der Korrektur sowie der Vor-Ort-Kontrolle statt den beantragten 60,07 ha nur noch 51,49 ha Fläche für die Berechnung der EBP für das Jahr 2009 zur Verfügung gestanden sei, hätten nicht mehr alle 57,70 Zahlungsansprüche genutzt und zur Auszahlung gebracht werden können. Daher sei es mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Rückforderung von EUR 1.003,64 gekommen.
Die Beschwerde des BF folge der von der Landwirtschaftskammer verfassten Vorlage. Jeder der darin angegebenen Beschwerdepunkte finde sich auch in zahlreichen weiteren Beschwerden und gebe keinen spezifischen Sachverhalt wieder, der zu einer anderen Beurteilung des Falles führen könnte. Das Vorbringen betreffend zu Unrecht verhängter Sanktionen sei gegenständlich ohne Relevanz, da solche nie verhängt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Es wurden in der Beilage die Flächennutzung für diese Alm ursprünglich mit 260,15 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid vom 30.12.2009 wurde dem BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 12.662,87 gewährt. Dabei wurden 57,7 Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,57 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 34,57 ha zugrunde gelegt.
Am 28.06.2013 wurden für die Alm mit der BNr. XXXX, bei der der BF Auftreiber ist, rückwirkend für die Jahre 2009 bis 2012 Korrekturen für die Almfutterflächen eingereicht. So wurde die Almfutterfläche von 260,15 ha auf 200,00 ha reduziert. Für das Jahr 2013 wurde die beantragte Almfutterfläche mit 197,36 ha beziffert.
Auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA beträgt die tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der Alm BNr. XXXX jedoch 181,56 ha. Es erfolgt 2013 auch noch eine Nachkontrolle (in der Folge NK), welche für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 197,08 ha ergab. Die ermittelte Almfutterfläche für 2013 wurde mit 197,11 ha (VOK) bzw. 197,29 ha (NK) beziffert. Da die ermittelte Abweichung auf dem Feldstück XXXX innerhalb des Toleranzbereichs lag, wurde von der Fläche von 195,58 ha ausgegangen.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.003,64 aus. Es wurde die beantragte anteilige Almfutterfläche von 26,58 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 25,99 ha herangezogen und keine Differenzfläche festgestellt. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle samt Nachkontrolle 2013 sind schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen auch keine Belege der BF vor, die die Ergebnisse dieser genannten Vor-Ort-Kontrolle samt Nachkontrolle entkräften würden. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der genannten Vor-Ort-Kontrolle samt Nachkontrolle 2013 unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle samt Nachkontrolle im Jahr 2013 als erwiesen anzusehen ist.
Die Korrekturanträge vom 28.06.2013 zu den Almfutterflächen für die Alm mit der BNr. XXXX, bei der die BF Auftreiber sind, für die Jahre 2009 bis 2012, ergeben sich aus dem Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:
Die VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.
.
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
.
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 36
Änderung von Zahlungsansprüchen
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Bruchteilen von Ansprüchen, ab 2010.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 18, in der Folge VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
.
(1a) "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird;
.
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
.
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen.
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
.
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
.
Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
.
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, in der Folge VO (EG) Nr. 2988/95, lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
."
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2009 gelangen (statt 57,7) im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 nunmehr lediglich 51,49 Zahlungsansprüche zur Auszahlung.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt auf Grund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Änderungen bei den Zahlungsansprüchen wirken sich daher direkt auf die Folgejahre aus.
Die Reduktion der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.06.2014 gegenüber dem Bescheid der AMA vom 30.12.2009 ergibt sich daraus, dass es auf Grund der aus der VOK der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX, auf die der BF auftrieb, zunächst per rückwirkender Korrektur vom 28.06.2013 von 260,15 ha auf 200,00 ha zu einer Reduktion der beantragten anteiligen Almfutterfläche des BF von 34,57 ha auf 26,58 ha kam. Weiters kam es auf der genannten Alm zur Berücksichtigung der NK im Jahr 2013, bei welcher lediglich eine Almfutterfläche von 197,08 ha ermittelt wurde. Da die ermittelte Abweichung auf dem Feldstück XXXX innerhalb des Toleranzbereichs lag, wurde von der Fläche von 195,58 ha ausgegangen. Dadurch reduzierte sich die anteilige Almfutterfläche des BF auf 25,99 ha. Da dem BF nach Berücksichtigung der Korrektur sowie der VOK und der NK statt den beantragten 60,07 ha nur noch 51,49 ha Fläche für die Berechnung der EBP für das Jahr 2009 zur Verfügung standen, konnten nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt und zur Auszahlung gebracht werden.
Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR 1.003,64 ist die rechtslogische Konsequenz infolge der Reduktion der Zahlungsansprüche.
Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, ergab sich nicht und wurde vom BF auch nicht belegt.
Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom BF selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Außerdem enthält Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.
Soweit der BF im vorliegenden Verfahren einwendet, er habe die bezogene Beihilfe gutgläubig verbraucht, ist auf folgende Judikatur des VwGH zu verweisen: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 99/17/0460 vom 26.06.2000 ausgeführt hat, wird unter Gutgläubigkeit in der Judikatur des EuGH verstanden, dass der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Dabei schließt die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit den Vertrauensschutz aus. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Sorgfalt ist zu verlangen, dass der Betroffene bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten nutzte. Auf die Unkenntnis gemeinschaftsrechtlicher Normen kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer in keinem Fall berufen.
Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil) Beträgen normiert. Der BF kann sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 30.12.2009 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten (Teil) Beträge vorbehalten bleibt.
Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet allerdings auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so ist von einer wiederholten Unregelmäßigkeit auszugehen und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass beim BF bereits bei der Einreichung seines Mehrfachantrages-Flächen im Jahr 2009 eine falsche Flächenangabe vorgelegen ist. Solche lagen aber auch für die Jahre 2010 bis 2012 - wie oben aufgezeigt wurde - vor, wobei diese 2013 rückwirkend beträchtlich von 260,15 ha auf 200,00 ha korrigiert wurden. Erst 2013 wurde die beantragte Almfutterfläche mit 197,36 ha beziffert. Daraus sollten offensichtlich auch geringe Differenzflächen bei der Almfutterfläche rückwirkend von 2012 bis 2009 resultieren. Wie sich auch aus der oben zitieren Judikatur des VwGH ergibt, sind die Handlungen des Almbewirtschafters als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers dem BF zuzurechnen. Im Fall des BF sind damit bei der Einreichung der Mehrfachanträge-Flächen wiederholt Unregelmäßigkeiten nach dem Jahr 2009 bis zum Jahr 2012 zu den Flächenangaben der betroffenen Almfutterfläche erfolgt.
Die belangte Behörde konnte daher in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu Recht davon ausgehen, dass für das Jahr 2009 noch keine Verjährung des Rückforderungsanspruches vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018).
Der BF geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Die belangte Behörde konnte daher im vorliegenden Verfahren zu Recht davon ausgehen, dass dem BF für das Jahr 2009 eine EBP in der Höhe von EUR 11.659,23 gewährt wird. Da dem BF jedoch ein Betrag von EUR 12.662,87 überwiesen wurde, war eine Rückforderung von EUR 1.003,64 auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.