W265 2129513-1•BVwG W265 2129513-1
W265 2129513-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W265 2129513-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 27.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.05.2016 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand Seitenband- und Kreuzbandriß ca. 1972, Gelenksersatz/Hüfte links, Zustand nach Schulter-, Großzehen- und Gallenblasenoperation, Diabetes mellitus.
Derzeitige Beschwerden:
Aufstehen erschwert, Knieschmerzen rechts, Schmerzen nicht täglich gleich.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Pakemed 500mg und Deflamat 75 mg bei Bedarf, Glucophage 1000 mg 1-0-0, Acecomb mite 1/2-0-0.
Sozialanamnese:
Berufstätig, verheiratet, leben in einem Haus.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbrief XXXX vom 26.11.2013.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
Adipositas
Größe: 186 cm Gewicht: 130 kg Blutdruck: 160/100
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und Collum: grob palpatorisch unauff.
Thorax: symmetrisch
Cor: HAT rein, rhythmisch, normfrequent
Pulmo: VA, sonorer KS, keine Ruhedyspnoe
Abdomen: weich, keine Resistenzen tastbar, blande Narben nach LCCE
WS: kein KS gesamte WS, Fingerbodenabstand 30cm
OE+UE: frei beweglich, angedeutete hintere Schublade bd Knie, Schürzen- und Nackengriff bds. Möglich, Zehenspitzen- und Fersengang eingeschränkt möglich, Einbeinstand mit Anhalten möglich, Pulse tastbar, leichte Ödeme bd Usch
Neurologisch grob unauff.
Sensibilität, Kraft und Motorik: grob unauff.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unsicher bei Bewegung/Aufstehen - leicht wankend
Status Psychicus:
Kontaktverhalten: unauffällig
Bewusstsein: klar
Aufmerksamkeit: gegeben
Konzentration: vorhanden
Orientierung: zeitlich, örtlich, zur Person und Situation orientiert
Antrieb: unauffällig
Sprache: klar, deutlich
Stimmung: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Polyarthrose, Zustand nach Hüftgelenksendoprothese links. Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine mittelgradige Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke besteht, Schmerzmedikamente werden nur bedarfsweise benötigt.
40
2
Diabetes mellitus Typ II. Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit einem Medikament per os therapiert.
20
3
Hypertonie. Fixer Rahmensatz dieser Position bei leichtem Bluthochdruck.
10
4
Zustand nach Gallenblasenentfernung. Unterer Rahmensatz dieser Position, da ein unkomplizierter Zustand nach Gallenblasenentfernung vorliegt.
10
5
Hepatitis C. Unterer Rahmensatz dieser Position, da seit der Interferontherapie vor 10 Jahren die Infektion klinisch stumm ist.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 1 wird von den Gesundheitsschädigungen unter laufender Nummer 2 bis 5 nicht erhöht, da der funktionelle Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird.
...
[x] Dauerzustand
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 05.07.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, bei der Beurteilung seiner körperlichen Probleme sei lediglich die rechte Körperseite an der sich auch die Hüftendoprothese befindet, berücksichtigt worden. Das in den 1980er Jahren operierte rechte Kniegelenk, in dem nach einem Sportunfall das Seitenband, Kreuzband und der Meniskus bereits mehr als desolat seien und ihm die größten Probleme bereiteten, sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Er bitte daher um nochmalige Überprüfung.
Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 03.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Polyarthrose, Zustand nach Hüftgelenksendoprothese links.
4. Zustand nach Gallenblasenentfernung.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2016 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 04.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.05.2016.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei bei der Beurteilung seiner körperlichen Probleme "lediglich die rechte Körperseite mit der Hüfte" berücksichtigt worden, so handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen, ist der Beschwerdeführer doch Träger einer Endoprothese im linken Hüftgelenk. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung des Leidenszustandes im rechten Knie. Es ist daher anzunehmen, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Beurteilung lediglich der linken Körperseite sowie folglich auf die behauptete Nichtberücksichtigung der Leiden auf der rechten Seite, insbesondere des rechten Knies, richtet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die im Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 unter der laufenden Position 1 angeführte Funktionseinschränkung neben dem "Zustand nach Hüftgelenksendoprothese links" auch eine "Polyarthrose" umfasst. In der Begründung führte der medizinische Gutachter dazu aus, dass der obere Rahmensatz der Position gewählt worden sei, da eine mittelgradige Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke bestehe.
Hinzu kommt, dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung in Bezug auf generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates (entzündlich rheumatische Systemerkrankungen, degenerative rheumatische Erkrankungen, systemische Erkrankungen der Muskulatur) - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auf den Grad der Funktionseinschränkungen, insbesondere Bewegungs- und Belastungseinschränkungen abstellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im klinischen Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens vom 04.05.2016 hinsichtlich der oberen und unteren Extremitäten "frei beweglich" festgestellt wurde. Dass daher der in Bezug auf das rechte Knie des Beschwerdeführers vorgebrachte Leidenszustand über eine mäßige Funktionseinschränkung im Sinne der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung hinausgehen würde, ist daher in Ansehung des Untersuchungsbefundes nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung von der medizinischen Sachverständigen somit nicht durch entsprechende Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert werden.
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 04.05.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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