BVwG W250 2147931-1

W250 2147931-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W250 2147931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2147931.1.00

Spruch

W250 2147931-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Hauptplatz 7, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) hat mit Bescheid vom 06.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) und in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung zu Spruchpunkt V. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen schlechten Lage verlassen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.02.2017 fristgerecht beim Bundesamt eingelangte Beschwerde. In dieser führt der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin zusammengefasst aus, dass er der sozialen Gruppe der jungen Männer ohne jegliches familiäre Netzwerk in Afghanistan angehöre. Im angefochtenen Bescheid werde nicht begründet, inwiefern der BF in seiner konkreten Situation bei seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation kommen solle, da er außer in seiner Herkunftsregion, in welche er - wie auch vom Bundesamt festgestellt - nicht zurückkehren könne, über keinerlei Verwandtschaft oder eine Lebensgrundlage in Afghanistan verfüge.

1.4. Am 20.02.2017 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

2.1. Der unter 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

2.2. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 3 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

[...]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

2.2.2. Im Rahmen der Entscheidung, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen ist, ist eine Gefahrenprognose vorzunehmen, ob die Abschiebung in den Herkunftsstaat für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese Entscheidung ist keine Entscheidung in der Sache selbst sondern es handelt sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde nicht innerhalb der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG getroffen werden. Der BF bringt in seiner Beschwerde ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere Art. 3 EMRK - vor. Bei der im Rahmen des Provisorialverfahrens des § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzunehmenden Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Abschiebung des BF nach Afghanistan auf Grund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall verletzt werden.

Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG entfallen

2.3. Zu Spruchteil B) - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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