W214 2146885-1•BVwG W214 2146885-1
W214 2146885-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2017
Gegenstandslosigkeit, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung
W214 2146885-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.11.2015 zu Zahl IFA/VZ: XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2015 Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung erfolgte am 26.11.2015. Das Verfahren wurde am 27.01.2016 zugelassen und der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dazu vernommen.
2. Am 02.06.2016 erhob er Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs.1 Z3 B-VG. Das Verfahren sei zugelassen und er vernommen worden. Danach sei aber nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden worden.
3. Am 07.07.2016 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem BFA.
4. Am 14.12.2016 ersuchte der Beschwerdeführer das BFA um Erledigung seiner Sache.
5. Am 02.02.2017 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde ohne Angabe von Gründen zurück.
6. Am 03.02.2017 (eingelangt am 07.02.2017) legte das BFA die Säumnisbeschwerde samt dem unerledigten Verwaltungsakt vor und wies daraufhin, dass die Beschwerde zurückgezogen worden sei. Da jedoch der Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist jedenfalls gegeben gewesen sei, werde der Akt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde am 02.02.2017 zurückgezogen wurde.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 198, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung:
2.5. Gemäß Art. 130 Abs.1 Z3 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.
2.6. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (AsylG 2005) hat die Behörde abweichend von der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das BFA – in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist – verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die neue, 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren. Aufgrund dieser neuen Rechtslage endete die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall erst am 23.01.2017 und war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch offen.
2.7. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde am 02.02.2017 zurück. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher mangels Erledigungsanspruch gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos einzustellen.
2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
2.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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