W131 2000654-2•BVwG W131 2000654-2
W131 2000654-2Bundesverwaltungsgericht22.02.2017
Barauslagen, Befreiung, Einkommen, Rechtsanwälte, Revision zulässig,<br/>Verfahrenshilfe
W131 2000654-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG betreffend den Verfahrenshilfeantrag des Herrn XXXX (vormals: XXXX), wohnhaft in XXXX, für das weitere Beschwerdeverfahren zur Aktenzahl W131 2000654 gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse, vom 02.08.2012, zur Sozialversicherungsnummer XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für drei Tage wegen eines Kontrollmeldeterminversäumnisses, beschlossen:
A) Die Verfahrenshilfe wird gewährt für das derzeit zur Verfahrenszahl W131 2000654-1 protokollierte Beschwerdeverfahren gegen den im Entscheidungskopf angeführten Bescheid.
Von dieser Verfahrenshilfebewilligung umfasst ist die die Beigebung einer Rechtsanwältin bzw eines Rechtsanwalts im Umfang des § 8a Abs 2 VwGVG, insbesondere für das weitere Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Verfahrenszahl W131 2000654-1; und weiters die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen der beigegebenen Rechtsanwältin bzw des beigegebenen Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenszahl W131 2000654-1.
Die Bestellung einer Rechtsanwältin bzw eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer erfolgt gesondert gemäß § 45 Abs 2 RAO durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Verfahrensgang
1. (Entsprechend dem VwGH - Erkenntnis vom 11.12.2013 zu Zl 2012/08/0314.) Dem Beschwerdeführer (= Bf), der im Bezug von Notstandshilfe stand, wurde mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 4. Juli 2012 ein Kontrollmeldetermin für den 17. Juli 2012 vorgeschrieben. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht.
Am 25. Juli 2012 erklärte er laut (von ihm allerdings nicht unterfertigter) Niederschrift vor dem AMS, dass er nicht bereit sei, dies zu begründen.
In einem an das AMS gerichtetem Schreiben vom 19. August 2012 brachte er vor, es sei "offensichtlich eine Erklärung aus der Rechtsdiktion des AlVG (hier § 49 AlVG) missdeutend vom AMS (...) so umgesetzt (worden), dass mehrere verpflichtende Zahltage (EUR 20,62 p/Tag) unterlassen wurden durchzuführen (anzuweisen)"; die Bezahlungen "an drei Auszahlungstagen (3x20,62 EUR)" fehlten auf dem Konto. Folglich sei ersichtlich, dass trotz der mit 19. Juli 2012 beim AMS erfolgten "Berufung" eine sachdienliche Bearbeitung nicht erfolgt sei. Im Anschluss brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sowohl die Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen als auch die Leistungseinstellung wegen der Nichteinhaltung eines Termins seiner Ansicht nach mit Bescheid zu erfolgen hätten und solche Bescheide mit Zustellnachweis zugestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall sei ein Bescheid nicht "ausgewiesen" worden. Bei einer Besprechung am 9. August 2012 sei zwar darauf hingewiesen worden, dass "die Post per normaler Post überbracht gilt"; im vorliegenden Fall dürfte es sich aber bei der angeblich überbrachten Post und der beigelegten Information um ein "Muster eines Bescheides" gehandelt haben.
Dieses Schreiben wertete die belangte Behörde als Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 2. August 2012, mit dem ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 17. Juli 2012 bis 19. Juli 2012 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte, weil er den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 17. Juli 2012 nicht eingehalten und sich erst am 20. Juli 2012 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.
Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid sprach die vor dem VwGH belangte Behörde aus, dass der genannte Bescheid vom 2. August 2012 bestätigt werde.
2. Der VwGH hob mit dem obzitierten Erkenntnis aus 2013, dem BVwG vor dem Hintergrund des Art 151 Abs 51 B-VG zugestellt im Jahr 2014, den vormaligen Berufungsbescheid des AMS auf und führte zur Kassationsbegründung aus:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid vom 2. August 2012 nicht zugegangen sei. Dies sei auch in den Akten dokumentiert, und die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte einen erstinstanzlichen Bescheid bei sich gehabt, reiche nicht aus, um verfahrensrechtliche Fehler zu beheben.
2. Tatsächlich ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und somit erlassen) worden ist. Vorgelegt wurde lediglich ein "Screenshot" (Bildschirmausdruck), aus dem eine Bezugseinstellung vom 17. bis 19. Juli 2012 wegen der Versäumung eines Kontrolltermins hervorgeht. Dass ein entsprechender Bescheid tatsächlich erlassen worden ist, lässt sich den Verwaltungsakten aber nicht entnehmen. Auch das dem Verwaltungsgerichtshof nachträglich übermittelte "Duplikat" eines solchen Bescheides belegt nicht dessen Erlassung.
Im - nicht die Voraussetzungen einer formellen Niederschrift im Sinn des § 14 AVG erfüllenden - "Kurzprotokoll" vom 9. August 2012, auf das sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht, ist zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Bescheid im Zuge einer Besprechung vorgelegt habe, womit die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer hat aber schon in dem als Berufung behandelten Schreiben vom 19. August 2012 vorgebracht, dass es sich beim erwähnten Schriftstück nur um das "Muster eines Bescheides" gehandelt habe. Mit diesem Einwand hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Damit ist nicht klar, ob es sich bei dem Schriftstück, das der Beschwerdeführer vorgelegt haben soll, um den fraglichen erstinstanzlichen Bescheid gehandelt hat.
Auch aus der Erhebung der "Berufung" lässt sich nicht erschließen, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich zugegangen ist; in dem als Berufung behandelten Schreiben wird nämlich an keiner Stelle auf diesen Bescheid Bezug genommen, es wendet sich vielmehr gegen die Tatsache der Nichtanweisung der Notstandshilfe für drei Tage sowie allgemein gegen die Vorgangsweise des AMS.
3. Eine Berufung kann sich aber nur gegen einen Bescheid richten. Liegt kein Bescheid vor, so kann eine eingebrachte Berufung einer meritorischen Behandlung nicht zugeführt werden; sie muss vielmehr als unzulässig zurückgewiesen werden. Ist die erstbehördliche Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2012, Zl. 2009/08/0209, mwN).
Geht - wie hier - aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (vgl. neuerlich das zitierte Erkenntnis vom 13. August 2012).
Nur bejahendenfalls wäre im Beschwerdefall davon auszugehen, dass eine (allerdings mangelhafte und daher zu verbessernde - vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 77 ff) Berufung eingebracht wurde. Ist hingegen die Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides nicht festzustellen, kann der Schriftsatz des Beschwerdeführers nur als Stellungnahme gegenüber der regionalen Geschäftsstelle bzw. als Bescheidantrag an diese gewertet werden.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. ...
3. Das BVwG beraumte in diesem "Übergangsakt" am 03.06.2015 eine mündliche Verhandlung an, die auf Basis vorgelegter medizinischer Unterlagen und auf Basis von Angaben aus Behördenseite mit saalmäßigem Polizeischutz durchgeführt wurde.
In der Verhandlung am 03.06.2015 bestand der Bf auf einem Verfahrenshelfer und wurde die Verhandlung im Lichte des Art 6 Abs 1 MRK bzw Art 47 GRC vertagt, zumal dem BVwG bekannt war, dass der VfGH zu G 7/2015 ein Gesetzesprüfungsverfahren iZm der Frage der Gebotenheit einer Verfahrenshilfemöglichkeit vor den Verwaltungsgerichten - über den damaligen § 40 VwGVG - durchführt.
4. Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 25.06.2016 zu G 7/2015 den § 40 VwGVG aufgeboben und diese Aufhebung am 31.12.2016 in Kraft treten lassen, maW eine Frist zur verfassungskonformen Gesetzesadaption bis zu diesem Zeitpunkt gesetzt - Art 140 Abs 5
B-VG.
Der VfGH führte idZ aus:
... Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung: Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art.6 EMRK fallen, ist verfassungswidrig. ...
5. Am 17.01.2017 zu BGBl I 2017/24 wurde rückwirkend auf 01.01.2017 eine VwGVG - Novelle kundgemacht, die auch auf den vorliegenden Anlassfall anzuwenden ist und die eine Verfahrenshilfebestellung ohne denkbare Analogien bzw ohne Direktanwendungsfragen von Unionsrecht (bei einer solchen Sichtweise unter historisch gleichzeitig notwendig gewesener In - Frage - Stellung der zu Art 140 Abs 5 B-VG gegebenen Verfassungsrechtslage zB gemäß Art 267 AEUV) bei Vorliegen der entsprechenden materiellen Voraussetzungen gemäß dem nunmehrigen § 8a VwGVG ermöglicht.
6. Der Bf hat zwischenzeitig mehrere Eingaben verfasst bzw mails an das BVwG gerichtet, die gemäß § 13 AVG eindeutig als Vervollständigung seines historischen Verfahrenshilfeantrags in der Verhandlung vor dem BVwG zu bewerten sind.
Das AMS hat sich, repräsentiert durch die Landesgeschäftsstelle Wien, ausdrücklich nicht gegen die Verfahrenshilfegewährung ausgesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf begehrt für das weitere Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe insb durch Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts und erhält eine Pension zuzüglich Ausgleichszulage.
Nach seinem Vermögensbekenntnis verfügt er über ein Bankgutgaben iHv 2.000,-- Euro.
In Anbetracht der Aufhebung des historischen Berufungsbescheids durch den VwGH zu Zl 2012/08/0314, womit das Rechtsschutzinteresse des Bf nachhaltig unterstrichen wurde, kann rücksichtlich der durch das Höchstgericht in diesem Erkenntnis konkretisierten Ermittlungspflichten keinesfalls von offenbar mutwilliger oder aussichtsloser Rechtsverfolgung gesprochen werden.
Das AMS sah sich offenkundig entsprechend der geltenden Rechtslage nicht dazu befugt, rücksichtlich der hier strittigen drei Notstandshilfe - Taggelder den Standpunkt des Bf anzuerkennen bzw vergleichsweise eine im Vergleichsregime der ZPO mögliche verfahrensökonomische Regelung außerhalb der vom VwGH aufgetragenen umfangreichen Ermittlungen zur Zustellfrage; und nachmalig allenfalls zu den materiellen Fragen iZm dem strittigen Verlust der Notstandshilfe für drei Tage, herbeizuführen, zumal Verzicht, Vergleich und Anerkenntnis auch bei vermögensbezüglichen Streitigkeiten dz keine Regelungsinstitute sind, die im VwGVG vertypt wären.
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten und aus dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da § 56 Abs 2 AlVG eine Senatstätigkeit nur bei der Entscheidung über Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des AMS vorsieht und gegenständlich eine Verfahrenshilfeentscheidung abseits des AlVG auf Bbasis des § 8a VwGVG zu treffen war, war dieser Beschluss durch den Einzelrichter zu erlassen.
Verfahrensrechtlich war gegenständlich gemäß § 58 Abs 4 VwGVG idF BGBl I 2017/24 das VwGVG idF der vorbezeichneten Novelle und gemäß § 17 VwGVG subsidiär das AVG anzuwenden. Damit gilt gegenständlich insb der § 8a VwGVG.
Zu A)
3.2. Der § 8a VwGVG in den hier interessierenden Teilen lautet:
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
[...]
3.3. Die in § 8a VwGVG teilverwiesene ZPO in den hier interessierenden Teilen lautet:
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
3.4. Das LG Klagenfurt hat am 15.02.2012 zu 3R8/12d ausweislich des im RIS abrufbaren Entscheidungsmaterials zur Frage des iZm der Verfahrenshilfe relevanten notwendigen Unterhalts iZm Ersparnissen bereits wie folgt entschieden:
Angemessene Rücklagen in Form von Sparguthaben stehen einer Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Regel nicht entgegen. Der Begriff des notwendigen Unterhalts, der zur einfachen Lebensführung benötigt wird, besagt nicht, dass dem Betroffenen keine Reserven zur Verfügung stehen dürfen, zumal insbesondere bei den heute gegebenen Wirtschaftsverhältnissen eine Lebensführung ohne jegliche Reserve im Allgemeinen nicht zu verlangen ist.
Die Deckung von Prozesskosten aus einem vornehmlich als Rücklage dienenden Vermögenswert ist einer Partei dann zumutbar, wenn dabei keine unverhältnismäßigen Wertverluste zu besorgen sind. Solche Wertverluste sind aber nach der Lebenserfahrung bei einem Bausparvertrag unvermeidlich, sodass vom Verfahrenshilfewerber üblicherweise nicht gefordert werden kann, darauf zurückzugreifen.
Die Substanz eines Vermögens ist zur Deckung von Prozess¬kosten dann heranzuziehen, wenn es sich um ein namhaftes Barvermögen handelt, das sofort flüssig gemacht werden kann.
3.5. Die Diktion "ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts" in § 8a VwGVG einerseits und in § 63 Abs 1 ZPO führt gegenständlich zur Frage, ob ein Kontoguthaben iHv 2.000 Euro bei einem Ausgleichszulagenbezieher gegen eine Verfahrenshilfebewilligung sprechen könnte.
Der vorstehende Rechtssatz des LG Klagenfurt spricht gegenständlich für und nicht gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3.6. Das rechtspolitische Ordnungsproblem, inwieweit einkommensmäßig schlechter gestellte Personen auch eigenes Vermögen zur Deckung der eigenen laufenden Lebensaufwendungen unter Verlust insb staatlicher Transferzahlungen heranziehen müssen, ist - abseits des familienrechtlichen zivilrechtlichen Unterhaltsrechts mit ähnlichen Ordnungsthemen- für das Wohnsitzbundesland des Bf im nö Mindestsicherungsrecht normiert.
3.6.1. § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet insoweit:
(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu
Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3) Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen
dauerhaft zu überwinden und
3.6.2. In § 6 Abs 6 des genannten Mindestsicherungsgesetzes ist nachstehende Verordnungsermächtigung enthalten:
... (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen
Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. ...
3.6.3. § 3 der - neben dem nö Sozialhilfegesetz - auch auf die vorbezeichnete Verordnungsermächtigung im nö Mindestsicherungsgesetz gestützten Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 3
Anrechenfreies Vermögen
(1) Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
4. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;
7. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
[...]
3.6.4. § 3 Z 6 der vorbezeichneten Verordnung verweist auf Bestimmungen der NÖ Mindeststandard - Verordnung, die in den hier interessierenden Teilen lautet:
§ 1
Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
.....................................................................................
633,35 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im
gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person
.................................................................................................
............... 475,01 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn
diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt
unterhaltsberechtigt ist: .............. 316,67 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber
unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen
Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht: ...................................... ...............
145,67 Euro;
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
.............................................................................................
bis zu 211,11 Euro;
[...]
3.6.5. Aus den §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist dabei abzuleiten, dass die Beträge für den Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und der Mindeststandardbetrag an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes zur Findung des Gesamt - Mindeststandards zu addieren sind, womit das Fünffache dieses Mindeststandads gemäß der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln das Produkt aus dem Fünffachen der addierten Summe aus 633,35 Euro zuzüglich 211,11 Euro ist.
Insoweit sieht das insoweit zuständige Landesrecht ein Schonvermögen vor, das mindestsicherungsrechtlich nicht verwertet werden muss.
Damit würde im Wohnsitzbundesland des Bf eine Barschaft im Wert von 2000,-- Euro keinesfalls mindestsicherungsschädlich sein, da dieser Betrag unter der vorstehend hergeleiteten Vermögensgrenze gemäß § 3 Abs 1 Z 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln liegt. Dieses Guthaben hätte daher als Schonvermögen zu gelten.
3.6. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden geht das BVwG davon aus, dass die Kosten eines Rechtsanwalts zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren den notwendigen Unterhalt des Bf beeinträchtigen würden, da entsprechend den § 8a Abs 1 VwGVG und § 63 Abs 1 ZPO iSd § 63 Abs 1 Satz 2 ZPO dann von einer relevanten Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts auszugehen ist, wenn der Bf die für eine einfache Lebensführung bei ihm verfügbaren liquiden Mittel verbrauchen müsste.
Die aus dem nö Mindestsicherungsrecht und damit aus der österreichischen Rechtsordnung ableitbaren Wertungen gebieten es nunmehr nach hier angelegter Sichtweise, dass dem Bf jedenfalls seine mit einer Ausgleichszulage gemäß §§ 292ff ASVG aufgebesserte (Mindest -) Pension und ein Kontoguthaben unter der mindestsicherungsrechtlichen Verwertungsgrenze für eine einfache Lebensführung verbleiben müssen und daher insb auch das Bankguthaben iHv 2.000 Euro nicht für Anwaltskosten aufgewendet werden muss, da ansonsten der notwendige Unterhalt des Bf beeinträchtigt würde.
MaW insb iSd Diktion des obzitierten LG Klagenfurt:
Angemessene Rücklagen [hier die 2.000 Bankguthaben] stehen einer Bewilligung der Verfahrenshilfe [hier] nicht entgegen. Der Begriff des notwendigen Unterhalts, der zur einfachen Lebensführung benötigt wird, besagt nicht, dass dem Betroffenen keine Reserven zur Verfügung stehen dürfen, zumal insbesondere bei den heute gegebenen Wirtschaftsverhältnissen eine Lebensführung ohne jegliche Reserve im Allgemeinen nicht zu verlangen ist.
Da die Rechtsverfolgung des Bf gegenständlich, wie bereits durch das VwGH - Erk 2012/04/0314 und auch die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Verfahrenshilfegewährung dokumentiert, nicht mutwillig bzw nicht aussichtlos zu bewerten ist, lagen die Voraussetzungen der Verfahrenshilfebewilligung in diesem Beschwerdeverfahren vor, in welchem nunmehr umfänglichere Beweiserhebungen anstehen und der Bf mit seinem Standpunkt dem Standpunkt der Mitarbeiter es AMS gegenüber steht; und dies in einem Fall, in dem insb auch eine an Sparsamkeit orientierte Zustellpraxis des AMS auf dem Prüfstand steht. Der Bf wird im Verfahren insoweit die Vorgaben der Rsp des VwGH zum Beweisrecht des AVG genauestens einzuhalten haben wird.
Das anstehende Beweisverfahren lässt iS einer verfassungsrechtlich - sachlichkeitsorientierten Rechtsanwendung die Beigebung einer Rechtsanwältin bzw eines Rechtsanwalts unter zusätzlicher Berücksichtigung gegenständlich jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in gleicher Weise sachlich geboten erscheinen, wie sonst wertend vergleichbar ein Rechtsanwalt auch in bezirksgerichtlichen Verfahren ohne Anwaltspflicht idR als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten bewertet werden dürfte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bislang an einer gefestigten Rsp des VwGH zu § 8a VwGVG und damit an Rsp fehlt, bei welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Verfahrenshilfe zu bewilligen ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.