BVwG I414 2007491-1

I414 2007491-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2017

Regest

Angehörigeneigenschaft, Arbeitsaufnahme, Erwerbsfähigkeit,<br/>Erwerbsunfähigkeit, Krankenversicherung, Krankheit,<br/>Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I414 2007491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2007491.1.00

Spruch

I414 2007491-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) vom 17.03.2014 betreffend "Anspruchsberechtigung für XXXX, VSNR XXXX, nach § 123 Abs 4 Z 2 ASVG", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 02.12.2013 beantragte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, die Feststellung der Angehörigeneigenschaft seines ehelichen Kindes XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Sohn bezeichnet).

2. Mit Bescheid vom 17.03.2014 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für seinen Sohn nicht besteht.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.01.2009 bis 28.02.2009, vom 01.06.2009 bis 31.07.2009, vom 01.09.2009 bis 30.09.2009 und vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 bei der XXXX (in der Folge als P. GmbH bezeichnet) unselbstständig beschäftigt gewesen sei und durchschnittlich EUR 572,72 pro Monat für diese Tätigkeit bezogen habe. Er sei weiters seit 01.01.2012 in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG selbstversichert. Ein Anspruch auf Leistung der Krankenversicherung für Angehörige bestehe für den Sohn schon aus diesem Grund nicht.

Nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen definiert die belangte Behörde die Voraussetzungen, wonach Kinder und Enkel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten würden und die Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus die Erwerbsunfähigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Gebrechen sei. Dies liege vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Erwerbslosigkeit im Sinne des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG iVm Abs 4 leg cit liege im Jahr 2009 vor, wenn das Entgelt nicht mehr als EUR 428,75 monatlich betrage.

Der Sohn habe somit im Jahr 2009 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb erzielt, sodass eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht vorliege.

3. In der rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde vom 11.04.2014 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor:

Der Sohn leide seit frühester Kindheit an Mittelmeerfieber. Aufgrund der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung sei bereits ein Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht wegen Gewährung einer Invaliditätspension geführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Sohn arbeitsunfähig sei und grundsätzlich Anspruch auf Zuerkennung einer Invaliditätspension habe. Es werde nicht bestritten, dass der Sohn auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres für wenige Monate berufstätig gewesen sei und die im Bescheid angeführte Einkommensgrenze überschritten habe. Die Frage der Erwerbsfähigkeit sei aber nach gefestigter Rechtsprechung ausschließlich nach rein medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Ob und in welchem Umfang das Kind dennoch – etwa auf eigene Kosten seiner Gesundheit – ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit bezogen hat, sei außer Acht zu lassen. Wie aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Internen Medizin aus dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hervorgehe, sei es dem Sohn bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich gewesen, ein Einkommen zu erzielen, welches Erwerbslosigkeit im Sinne des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG iVm Abs 4 leg cit ausschließen würde.

Der Sohn sei nur deshalb gemäß § 16 Abs 1 ASVG krankenversichert, weil bislang die Mitversicherung beim Beschwerdeführer abgelehnt worden sei. Diese stelle derzeit die einzige Möglichkeit dar, dass der Sohn in den Genuss einer Krankenversicherung kommt.

4. Am 30.04.2014 brachte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

In der beigefügten Beschwerdebeantwortung vom 28.04.2014 wurde die Bescheidbegründung weitgehend wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Mitversicherung am 02.12.2013 bereits seit über drei Jahren eine Selbstversicherung für den Sohn gemäß § 16 Abs 1 ASVG bestanden habe. Der Sohn sei seit 14.10.2010 selbstversichert gemäß § 16 Abs 1 ASVG.

5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurde der Gerichtsakt zum oben angesprochenen Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingeholt.

7. Am 20.12.2016 teilte der Beschwerdeführervertreter per E-Mail mit, dass der Sohn nicht im Bezug der Familienbeihilfe stehe und der Beschwerdeführer gedenke, die Familienbeihilfe rückwirkend zu beantragen.

8. Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde der belangten Behörde im Zuge des Parteiengehörs der Gerichtsakt des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Kopie übermittelt und Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit blieb bis dato ungenutzt und der Gerichtsakt wurde am 30.01.2017 rückübermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Sohn des Beschwerdeführers (geboren am XXXX) leidet seit frühester Kindheit an Mittelmeerfieber. Dieser war bereits bei Vollendung seines 18. Lebensjahres und ist (voraussichtlich) weiterhin dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mit leidensbedingten Krankenständen in einem jährlichen Ausmaß von über 10 Wochen zu rechnen, die ein geregeltes Beschäftigungsverhältnis ausschließen.

1.2. Der Sohn des Beschwerdeführers war im Rahmen von Arbeitsversuchen in den Zeiträumen vom 01.01.2009 bis 28.02.2009, vom 01.06.2009 bis 31.07.2009, vom 01.09.2009 bis 30.09.2009 und vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 bei der P. GmbH unselbstständig beschäftigt gewesen und erzielte ein die in § 122 Abs. 4 ASVG angeführten Beträge übersteigendes Entgelt.

1.3. Er ist seit 14.10.2010 in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem eingeholten Gerichtsakt des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX.

2.2. Die Feststellung, dass beim Sohn des Beschwerdeführers ein durch die Krankheit Mittelmeerfieber verbundenes körperliches Gebrechen vorliegt, ist auf das ärztliche Sachverständigengutachten und Ergänzungsgutachten aus dem Gerichtsakt des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zurückzuführen, zu dem von der belangten Behörde keinerlei Stellungnahme eingelangt ist. Die miteinbezogenen ärztlichen Gutachten und Atteste, insbesondere die zitierte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.04.2011, nehmen auf das seit frühester Kindheit bestehende körperliche Gebrechen Bezug. Es wird darin schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass er dauernd nicht in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und eine berufliche Eingliederung aufgrund der Unheilbarkeit und dadurch bedingten häufigen Krankenstände nicht möglich ist. Da die Beeinträchtigung des Sohnes bereits seit frühester Kindheit bestand, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres vorgelegen hat. Dies wurde auch mehrfach in den ärztlichen Gutachten festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2. Inhaltlich ist vorweg zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers, der am XXXX das 18. Lebensjahr vollendet hat, als Angehöriger im Sinne des § 123 iVm § 252 ASVG anzusehen ist.

§ 123 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013) lautete (auszugsweise):

"(1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehöriger gelten

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

2. die Kinder und die Wahlkinder;

(3) (4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder

b) erwerbslos sind;

3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

(5) ..."

Der mit "Kinder" überschriebene § 252 ASVG (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2014) lautet:

"(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

4. die Stiefkinder;

5. die Enkel.

( ) (2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

3.2.1. Wie festgestellt werden konnte, lag beim Sohn des Beschwerdeführers aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Krankheit ein Zustand vor, der ihn bereits vor seinem 18. Lebensjahr bzw. voraussichtlich auch weiterhin außerstande setzt, sich dauerhaft selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit des § 123 Abs 4 Z 2 lit a ASVG bzw. § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG ist auf das Erkenntnis des OGH vom 22.11.2016, Zl. 10ObS59/16y zu verweisen.

Darin wird ausgeführt wie folgt: "Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. Erwerbunfähigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Gebrechen liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustands der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarkts oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach der hier maßgeblichen Gesetzesstelle kommt es also darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einem Erwerb nachgehen kann (10 ObS 206/92). Die Erwerbsunfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle muss darüber hinaus (auf den vorliegenden Fall bezogen) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sein und über diesen Zeitpunkt hinaus andauern."

In dem zitierten Erkenntnis wird weiter ausgeführt, ausschlaggebend für den Begriff der Erwerbsunfähigkeit seien ausschließlich medizinische Gesichtspunkte, dies ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch – etwa auf Kosten seiner Gesundheit oder mit Hilfe anderer Personen – weiterhin ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezieht (Panhölzl in SV-Komm [119. Lfg] § 252 ASVG Rz 69 mwN; 10 ObS 206/92, SSV-NF 6/102 ua; RIS-Justiz RS0085536; vgl auch Schrammel in Tomandl, SV-System [28. Erg.Lfg] 129 ff, wonach die Judikatur im Bereich der Angehörigeneigenschaft einen eigenständigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff entwickelt habe, der mit dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Selbständigen nur den Namen gemeinsam habe und Erwerbsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Angehörigeneigenschaft die infolge Ausfalls körperlicher oder geistiger Funktionen bestehende Unfähigkeit bedeute, durch Arbeit einen nennenswerten Verdienst zu erzielen).

Ist eine Erwerbstätigkeit demnach nur um den Preis möglich, dass dadurch der Leidenszustand negativ beeinflusst wird, oder unter der Voraussetzung, dass der Dienstgeber dem Erwerbstätigen über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkommt, so liegt dennoch Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die Erwerbstätigkeit dem Versicherten unter Berücksichtigung seines Leidenszustands nicht zumutbar ist (Panhölzl in SV-Komm [119. Lfg] § 252 ASVG Rz 70).

Des Weiteren geht der OGH in der zitierten Entscheidung auf die durch das Bundesgesetz BGBl I 2014/56 vorgenommenen Änderungen des § 252 ASVG, § 128 GSVG und § 119 BSVG ein, die am 01.07.2014 in Kraft getreten sind und somit auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

Dem § 252 ASVG wurde ein dritter Absatz angefügt, nach dem die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, mit der Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auflebt, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

In den Gesetzesmaterialien (AB 236 BlgNR 25. GP 1) wird dazu ausgeführt:

"Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten (Tageswerkstätten, fähigkeitsorientierte Arbeit, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) tätig werden, erhalten für ihre Tätigkeit lediglich ein Taschengeld; eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung wird dadurch nicht begründet. Aus diesem Grund besteht in solchen Fällen die Angehörigeneigenschaft nach § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG samt Parallelrecht über das 18. Lebensjahr hinaus weiter; ein allfälliger Anspruch auf Waisenpension bleibt aufrecht. Problematisch ist, dass es bei Arbeitsversuchen am offenen Arbeitsmarkt zu einem Wegfall der Angehörigeneigenschaft kommt und eine solche bei Scheitern des Arbeitsversuches – trotz aller Bemühungen – nicht wieder auflebt. Lediglich im Bundesland Wien gibt es den ‚Arbeitskreis Rückversicherung‘, wonach bei einem gescheiterten Arbeitsversuch sowohl die erhöhte Familienbeihilfe als auch die Waisenpension wieder aufleben. Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass die wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in solchen Fällen beendete Kindeseigenschaft in weiterer Folge wieder auflebt, wenn die Voraussetzungen nach § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG samt Parallelrecht, nämlich Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens, weiterhin vorliegen. Bei einer beendeten Erwerbstätigkeit knüpft das Wiederaufleben der Kindeseigenschaft an den Familienbeihilfenanspruch nach § 8 Abs. 5 letzter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an (Erforderlichkeit einer aktuellen Bescheinigung der Selbsterhaltungsunfähigkeit). Die vorgeschlagene Regelung entspricht der Verwaltungspraxis der Pensionsversicherungsträger."

Damit im Zusammenhang steht auch eine Novelle des FLAG (BGBl I 2014/53). Um die Befürchtungen nicht selbsterhaltungsfähiger behinderter Menschen auszuräumen, dass sie die erhöhte Familienbeihilfe dauerhaft verlieren könnten, sollte ein Arbeitsversuch am offenen Arbeitsmarkt scheitern, wurde mit Wirksamkeit ab 2. 8. 2014 gesetzlich klargestellt, dass auch dann, wenn das Einkommen über mehrere Jahre hinweg die Zuverdienstgrenze übersteigt, der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder auflebt, wenn das Einkommen wieder unter die Zuverdienstgrenze sinkt. Voraussetzung ist, dass das Sozialministeriumservice einmal die Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand festgestellt hat. Ein neuerliches Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. Zeiten, in denen die Einkommensgrenze überschritten wurde, gelten in diesem Fall als erfolgloser Arbeitsversuch (Lindmayr, Änderung des ASVG ua – BGBl, ARD 6410/21/2014).

Auch nach der Novellierung des ASVG durch das BGBl I 2014/56 sind demnach für den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 252 Abs 2 Z 3 BSVG ausschließlich medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend, dies ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch etwa auf Kosten seiner Gesundheit oder aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers weiterhin ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezieht, wie auch der OGH in der zitierten Entscheidung zur gleichlautenden Bestimmung des § 119 BSVG ausführt.

Das durch medizinische Sachverständigengutachten bewiesene Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres wird entsprechend dem oben ausgeführten auch nicht durch den Umstand beseitigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers zwischenzeitlich einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Angehörigeneigenschaft des Sohnes des Beschwerdeführers lebt demnach nach Beendigung dessen Arbeitsversuchs ex lege wieder auf, es bedarf dazu keiner Antragstellung.

3.2.2. Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall allerdings der Umstand, dass für den Sohn des Beschwerdeführers seit 14.10.2010 eine Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG besteht.

Die Angehörigeneigenschaft ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1967, Zl. 1076/67) nicht ein Recht des Versicherten, sondern eine insofern rechtserhebliche Tatsache, als für Angehörige gemäß § 123 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Versicherten besteht.

Die Frage, ob eine bestimmte Person als Angehöriger im Sinne des § 123 ASVG gilt, ist daher nicht eine Angelegenheit, über die im Verfahren in Verwaltungssachen mit Bescheid (§ 410 ASVG) entschieden werden kann, sondern die Feststellung der Angehörigeneigenschaft hat Gegenstand des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen wird.

Gemäß § 123 Abs. 1 Z2 ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen in der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

Der Gesetzestext ist hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts unmissverständlich und wird auch in diversen Kommentaren (siehe u.a. Sonntag, ASVG, zu § 123 (Anm 1), Teschner – Widlar – Pöltner, ASVG, zu § 123 (Anm 3)) klar ausgeführt, dass unter "krankenversichert" auch die Selbstversicherung nach § 16 ASVG zu verstehen ist.

Der Leistungsanspruch auf Grund einer Angehörigeneigenschaft ist demnach ein subsidiärer im Verhältnis zu einem Leistungsanspruch, der auf den Versicherten selbst zurückzuführen ist.

Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass, solange eine Selbstversicherung für den Sohn des Versicherten besteht, dem Beschwerdeführer kein Leistungsanspruch auf Grund der Angehörigeneigenschaft zukommt.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht beantragt.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen ist klar, die gegenständliche Entscheidung weicht darüber hinaus auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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