G312 2125379-1•BVwG G312 2125379-1
G312 2125379-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2017
Alterspension, Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung,<br/>Gewerbeberechtigung, gutgläubiger Verbrauch, Meldepflicht,<br/>Pflichtversicherung, Verjährung
G312 2125379-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft,
Landesstelle XXXX, vom 14.03.2016, VSNR: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 und am 25.01.2017 zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Teile des Bescheides dahingehend abgeändert, als
1. die Beitragsgrundlage für 01.01.2013 bis 31.12.2013: € XXXX, mtl. endgültig
die Beitragsgrundlage für 01.01.2014 bis 30.06.2014: € XXXX mtl. endgültig
die Beitragsgrundlage für 01.08.2014 bis 31.12.2014: € XXXX mtl. endgültig beträgt
2. die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung
vom 01.01.2013 bis 31.12.2013: € XXXX
vom 01.01.2014 bis 31.07.2014: € XXXX
vom 01.08.2014 bis 31.08.2014: € XXXX
beträgt
3. der BF verpflichtet ist, die nachvorgeschriebenen Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 in der Höhe von € XXXX zu entrichten.
Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.03.2016, VSRN: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 25 Abs. 1, 25a, 14e, 27 Abs. 1 und Abs. 2, 14f, Abs. 5, § 35 und § 40 GSVG die Beitragsgrundlagen (Spruchpunkt 1) für die Pensionsversicherung
(vorläufig) für 01.07.2015 bis 31.12.2015 monatlich € XXXX und
(vorläufig) für 01.01.2016 bis 31.12.2016 monatlich € XXXX betragen,
die Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung
(endgültig) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 monatlich € XXXX,
(endgültig) vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich € XXXX,
(endgültig) vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 monatlich € XXXX,
(vorläufig) vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 monatlich € XXXX,
(vorläufig) vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 monatlich € XXXX betragen,
die Versicherungsbeiträge (Spruchpunkt 2) zur Pensionsversicherung
(vorläufig) vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 monatlich € XXXX,
(vorläufig) vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 monatlich € XXXX,
die Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung
(endgültig) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 monatlich € XXXX,
(endgültig) vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich € XXXX,
(endgültig) vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 monatlich € XXXX,
(vorläufig) vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 monatlich € XXXX,
(vorläufig) vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 monatlich € XXXX
betragen, sowie der BF verpflichtet sei, die vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge für die maßgeblichen Zeiträume in der Höhe von insgesamt € XXXX bei deren Fälligkeit zum 30.11.2015 zu entrichten (Spruchpunkt 3).
Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass der BF mit seiner Versicherungserklärung vom 19.11.1999 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG gestellt habe. Anfang Mai 2015 sei die Vorschreibung für das 2. Quartal 2015 in der Höhe von € XXXX an ihn ergangen, am 26.05.2015 sei der Betrag in dieser Höhe auf dem Beitragskonto des BF eingegangen.
Am 01.07.2015 habe der BF persönlich vorgesprochen und mitgeteilt, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen unselbständigen Einkünfte um eine Pensionsauszahlung der Rechtsanwaltskammer handle, und er dies der belangten Behörde bereits mitgeteilt habe.
Laut Gewerberegisterauszug vom 06.08.2015 habe der BF mit 01.07.2015 die Gewerbeberechtigung XXXX erworben, aufgrund dessen sei dem BF mit Schriftsatz vom 07.08.2015 mitgeteilt worden, dass er in der GSVG kranken- und pensionsversicherungspflichtig sei.
Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass der BF der SVA nicht mitgeteilt habe, dass er seit 2013 eine Vorsorgeleistung der Rechtsanwaltskammer erhalte, daher die Beiträge ab 01.01.2013 aufgrund dieser Vorsorgeleistung angehoben werden mussten. Da der BF am 01.07.2015 die Anmeldung des Gewerbes XXXX der belangten Behörde gemeldet habe, seien die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 verjährt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 21.04.2016 datierte und am 25.04.2016 bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass lediglich die unter Spruchpunkt 3 vorgeschriebenen Beiträge angefochten werden, die Beitragsvorschreibung für die Jahre 2015 und 2016 bleiben, sofern diese nicht ohnehin bereits bezahlt wurden, unangefochten.
Als Anfechtungsgrund werde der gutgläubige Verbrauch der nachverrechneten Beiträge angeführt, da ihm diese Beiträge laufend vorgeschrieben hätten werden müssen. Der BF habe nicht erkannt, dass die Vorschreibung der laufenden Beiträge unvollständig gewesen sei. Er sei im Jahr 2010 oder 2011 zur Informationsstelle der SVA gegangen, um ausdrücklich über seine Versicherungs-/Vorsorgeleistungen durch die RAK zu berichten. Dabei sei ihm versichert worden, dass sein gesamtes Einkommen der SVA bekannt sei und seine Beiträge auf dieser Basis berechnet werden. Da er seither keine Zweifel an der richtigen Vorschreibung der Beiträge gehabt habe, habe er auf die richtige Vorschreibung der Beiträge vertraut und seine restlichen Bezüge verbraucht, diese würden ihm daher nicht mehr zur Verfügung stehen. Sein Fall sei analog zu all jenen Fällen zu beurteilen, in denen jemand eine Zeit lang zu viel Lohn, zu viel Ruhegenuss oder zu viel Sonderleistung ausgezahlt worden seien. In diesen Fällen könne die zu viel geleistete Zahlung vom Empfänger nicht mehr zurückgefordert werden, wenn dieser die Bezüge verbraucht habe und als gutgläubig anzusehen sei. Dies sei ständige Rechtsprechung zB zu 9 ObA 168/13s. Somit bestehe aus Sicht des BF kein Nachforderungsanspruch. Er beantrage daher die Vorschreibung für 2013 und 2014 im angefochtenen Bescheid zurückzuziehen und seine laufenden Zahlungen auf die zu entrichtenden Beiträge anzurechnen.
3. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF befindet sich seit 01.12.2009 in Pension bei der Rechtsanwaltskammer. Dies hat der BF der belangten Behörde am 21.10.2010 telefonisch mitgeteilt.
Mit 01.07.2015 hat der BF das Gewerbe XXXX angemeldet.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass lediglich die Beiträge für 2013 und 2013 von ihm bestritten werden.
Der BF hat im Jahr 2013 monatlich € XXXX brutto an Pension erhalten und im Jahr 2014 € XXXX brutto.
Die belangte Behörde hat die Beiträge des BF für den strittigen verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2013 und 2014) auf Grundlage der Unterlage "Stichworte + Zeitschriften" berechnet, und zwar für 2013 in der Höhe von € XXXX und für 2014 € XXXX.
KV Vorschreibung vorläufig
2013
XXXX x 7,65/100 = XXXX x 3
XXXX pro Quartal 2013
x4 = XXXX
2014
XXXX x 7,65/100 = XXXX x 3
XXXX pro Quartal 2014
x4= XXXX
Berichtigung
2013
XXXX x 7,65/100 = XXXX
XXXX pro Quartal 2013
x4=XXXX
2014
XXXX x 7,65/100 = XXXX
652,23 pro Quartal 2014
x4= XXXX
€ XXXX
Berichtigung aufgrund der tatsächlichen individuellen Pensionshöhe, vorgelegt am 02.02.2017
2013
XXXX x 7,65/100 = XXXX
XXXX pro Quartal 2013
x4=XXXX
XXXX x 7,65/100 = XXXX
XXXX pro 1. + 2. Quartal
X2= XXXX
XXXX x 7,65/100 = XXXX
XXXX pro 3. + 4. Quartal
X2= XXXX
€ XXXX
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
In der mündlichen Verhandlung stellte der BF klar, dass er lediglich die Beiträge für 2013 und 2014 bekämpft, zum einen sein die falsche Beitragsgrundlage zur Berechnung der Beiträge herangezogen worden, zum anderen seien die Beiträge für 2013 und 2014 bereits verjährt.
Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass irrtümlich vergessen worden sei, die gemeldete Pension mitzuberücksichtigen. Jedoch habe der BF keine Nachweise seiner Pension vorgelegt, diese musste bei der Rechtsanwaltskammer eingefordert werden. Desweiteren sei klarzustellen, dass für die belangte Behörde nicht die Einkommensteuerbescheide in diesem Fall maßgeblich seien, sondern die Angaben der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der Pension. Die belangte Behörde legte ein Schriftstück mit der Überschrift "Stichworte + Zeitschriften" vor, woraus die Höhe der Eigen- und Witwenpension für die Jahre 2002 bis 2014 der Rechtsanwaltskammer hervorgehen. Daraus gehe die Bemessungsgrundlage hervor. Dass die Pensionsberücksichtigung seitens der belangten Behörde vergessen worden sei, wurde insofern Rechnung getragen, als die Beiträge in der KV für 2010 bis 2012 bereits verjährt sind.
Der BF wies zu der vorgelegten Unterlage hin, dass diese Angaben nicht seiner tatsächlichen Pensionshöhe entsprechen, dies ergebe sich auch daraus, dass im 3. Absatz darauf hingewiesen wird, dass BU-Pensionen im Einzelfall bei der Kammer zu erfragen sind, da dafür keine fixen Werte vorliegen.
Der BF legt Lohnzettel und Einkommensteuerbescheide vor und erklärt, dass seine Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid aus nichtselbständiger Arbeit zu errechnen seien. Desweiteren verweist der BF darauf, dass er sein Geld für die Rückzahlung seines Wohnungskredites sowie für seine Ausbildung ausgegeben habe. Es gebe Bestimmungen im SV-Recht für den Fall, dass zu viel an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wurde, hier kann die Überzahlung vom Versicherungsnehmer nur sehr eingeschränkt zurückgefordert werden. Sein Fall sei analog dazu zu beurteilen.
Die belangte Behörde legt eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen des BF vor und erklärt, dass im Versicherungsbeitragsrecht eine solche Regelung, wie der BF vermeint, nicht vorhanden sei. Es sei lediglich die Verjährungsfrist nach § 40 GSVG anwendbar, sofern die Meldepflichten eingehalten werden. Auch kennt das Leistungsrecht den gutgläubigen Verbrauch nicht, es findet sich lediglich bei Vorschussleistungen des Trägers an den Versicherten. § 46 GSVG beträfe zu viel ausbezahlte Leistungen, dies sei gegenständlich nicht der Fall. Dass der BF seiner Meldepflicht durch Meldung der Pension nachgekommen sei, wird seitens der belangten Behörde nicht bestritten, jedoch werde angemerkt, dass diese Meldepflicht nur teilweise erfüllt worden sei, da vom Versicherten die Einkommensnachweise vorgelegt werden müssen.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF verpflichtet ist, die für die Jahre 2013 und 2014 nachverrechneten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen. Unstrittig ist die Vorschreibung und Zahlungsverpflichtung betreffend der Beiträge für 2015 und 2016, wodurch der Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3.1.2. Der BF wendet vor allem ein, dass er die nachverrechneten Beiträge gutgläubig verbraucht habe. Zudem habe er im Jahr 2010 oder 2011 bei der Informationsstelle der SVA vorgesprochen und die belangte Behörde über den Erhalt seiner Versorgungsleistung durch die RAK informiert. Er habe die Auskunft erhalten, dass sein gesamtes Einkommen der belangten Behörde bekannt sei und seine Beiträge auf dieser Basis berechnet werden. Somit habe er auf die Richtigkeit der Vorschreibung vertraut und habe die jetzt nachverrechneten Beiträge gutgläubig verbraucht. Er beantragte daher die Zurückziehung der Beitragsvorschreibung für 2013 und 2014 sowie ihm auf die zu entrichtenden Beiträge seine laufend erfolgten Zahlungen anzurechnen. Zum anderen wendet der BF ein, dass die Beiträge für 2013 und 2014 falsch berechnet wurden, da eine falsche Bemessungsgrundlage herangezogen wurde.
3.1.3. Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1. ausgenommen sind, können sich auf Antrag gemäß § 14a Abs. 1 GSVG in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;
2. waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung gemäß Abs. 3 leg. cit. selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
Personen, die nach § 16 ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung gemäß Abs. 4 leg. cit. selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung gemäß Abs. 5 leg. cit. selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gemäß § 14e GSVG gilt:
1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.
Wird neben einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Pension oder ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezogen, die nach dem GSVG krankenversicherungspflichtig ist, sind die Einkünfte zu summieren und bilden gemeinsam die Beitragsgrundlage. (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG5 (2016) § 14e Rz 3)
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag.
Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte gemäß Abs. 3 leg. cit. aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Die endgültige Beitragsgrundlage tritt gemäß Abs. 6 leg. cit. an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten gemäß Abs. 7 leg. cit. als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 1 GSVG, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 3 leg. cit., sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt gemäß Abs. 4 leg. cit. der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 5 leg. cit. auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben gemäß § 27 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird gemäß Abs. 2 leg. cit. aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Die Beiträge sind gemäß § 35 Abs. 1 GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge gemäß Abs. 2a leg. cit. für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese gemäß Abs. 3 leg. cit. in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge gemäß Abs. 4 leg. cit. mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen gemäß Abs. 5 leg. cit. Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß Abs. 6 leg. cit. zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben gemäß Abs. 2 leg. cit. innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
Die Meldepflichten für die im § 3 Abs. 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen gemäß Abs. 3 leg. cit. dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde gemäß Abs. 4 leg. cit. den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß § 365c der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
3.1.4. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gemäß § 40 Abs. 1 GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Der BF wendet vor allem ein, dass in Analogie des § 76 GSVG aufgrund seines gutgläubigen Verbrauches keine Nachvorschreibung der Beiträge für 2013 und 2014 rechtmäßig sei.
Hier ist dem BF jedoch entgegen zu halten, dass diese Bestimmung lediglich die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelt, nicht jedoch die Nachverrechnung von Beiträgen.
Offensichtlich beruft sich der BF auf die Regelung im ABGB, wonach gemäß § 1437 ABGB der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen wird, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat, oder aus den Umständen vermuten musste, oder nicht. Eine solche Konstellation liegt im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
3.2.4. Es war die Beschwerde daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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