BVwG G312 2007952-1

G312 2007952-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2017

Regest

Beitragszuschlag, Einkommenssteuerbescheid, Insolvenzverfahren,<br/>Meldeverstoß, Pflichtversicherung, rückwirkende Feststellung,<br/>Verschulden, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2007952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2007952.1.00

Spruch

G312 2007952-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 27.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Leistungsbefehls lediglich die quotenmäßige Befriedung der Forderung der belangten Behörde zu erfolgen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014, Zl. 1649 020158, wurde von der belangten Behörde gemäß §§ 194 GSVG in Verbindung mit §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der monatliche Beitrag vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Euro XXXX beträgt, dass der monatliche Beitrag vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Euro XXXX beträgt, sowie der monatliche Beitrag nach dem BMSVG für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Euro XXXX beträgt (Spruchpunkt 1) und der BF daher verpflichtet ist, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 an aushaftenden und fälligen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen nach dem BMSVG in der Höhe von Euro XXXX zu bezahlen. Zusätzlich sei der BF verpflichtet, für das Jahr 2011 einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro XXXX gemäß § 35 GSVG zu bezahlen (Spruchpunkt 2).

Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei.

Mit Beschluss des BG XXXX vom 13.07.2012 sei über den BF ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 07.12.2012 sei ein Zahlungsplan angenommen und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben worden.

Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 01.07.2013 - eingelangt am 28.08.2013 - seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro XXXX seitens des Finanzamtes festgestellt worden, zusätzlich seien Euro XXXX an Hinzurechnungsbeträgen ausgewiesen worden.

Mit dem ausgewiesenen Einkommen habe der BF die normierte Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und Z 6 GSVG überschritten. Daher musste rückwirkend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt werden. Darüber sei der BF mit 10.09.2013 informiert worden.

Aufgrund des festgestellten Einkommens sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro XXXX festgestellt worden, die offenen Sozialversicherungsbeiträge seien mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2013 vom 26.10.2013 vorgeschrieben worden.

Bis dato seien keine Zahlungen zu Gunsten der offenen Beitragsforderung eingegangen, daher sei mit 19.12.2013 ein Mahnschreiben erstellt worden und das Beitragskonto mit Mahngebühren in der Höhe von Euro 1,00 belastet worden.

Beitrags-pflicht

Monatliche Beitragsgrundlage

.

%

Monatsbetrag

vom

bis

EUR

.

EUR

Pensions-versicherung

01.01. 2011

31.12. 2011

XXXX

17,50

XXXX

Krankenver-sicherung

01.01. 2011

31.12. 2011

"

7,65

XXXX

BMSVG

01.01. 2011

31.12. 2011

"

1,53

XXXX

Summe

Mtl.

X

12

=

XXXX

Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt werde, haben zu den Beiträgen aufgrund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einen Zuschlag in der Höhe von Euro 9,3 % zu leisten.

Seitens des BF sei keine Meldung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Satz 2 GSVG - somit auch nicht während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens zu XXXX - hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2011 bis 31.12.2011 ausgeübten Erwerbstätigkeit und der daraus erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG erstattet worden. Daher konnte die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung sowie der Zahlungsverpflichtung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 erst am 28.08.2013, somit erst nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, festgestellt werden.

Nach Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Erläuterung der Berechnung der Beitragsgrundlage sowie des Beitragszuschlages wurde weiter begründend ausgeführt, dass die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst mit der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides - 28.08.2013 - erfolgen konnte, und zwar mangels Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Satz 2 GSVG.

Der Anspruch auf Entrichtung dieser Beitragsforderung sei daher erst nach Eröffnung bzw. nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden, daher würden die für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorzuschreibenden Beitragsforderungen keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 51 IO darstellen. Dies ergäbe sich daraus, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche erst mit 28.08.2013 entstanden seien und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich dieser Forderungen gegeben waren. Daher seien die vorzuschreiben Beiträge für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens entstandene Neuforderungen und daher in voller Höhe zu fordern (VwGH 2008/08/0259).

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung des § 156 Abs. 4 IO keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen wäre, da seitens des BF keine Meldung hinsichtlich der im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit und der daraus erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG erstattet worden sei.

Aus diesem Grund würde dem BF das alleinige Verschulden an der Nichtmeldung treffen und er sei daher verpflichtet, die Beitragsforderung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 unter Annahme der Anwendung des § 156 Abs. 4 IO in voller Höhe zu bezahlen.

Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzuges seien für die weitere Dauer Verzugszinsen im Ausmaß von derzeit 8,38 % aus dem Kapital Euro XXXX angefallen.

2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 08.04.2014 datierte und am 09.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass durch den angefochtenen Bescheid nicht festgestellt worden sei, dass die im Bescheid ausgesprochene Zahlungsverpflichtung nur in einem Betrag von 10 % der im Bescheid angeführten Beträge zu bezahlen und vollstreckbar seien.

Aus dem ganzen an sich richtig festgestellten Sachverhalt ergäbe sich, dass die Erstbehörde am Schuldenregulierungsverfahrens des BF zu XXXX des BG XXXX beteiligt gewesen sei und dieses Schuldenregulierungsverfahren per 07.12.2012 aufgehoben wurde.

Nunmehr werden von der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011, sohin für einen Zeitraum vor Eröffnung des gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahrens, geltend gemacht.

Nach neuerster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 11.12.2013,

Zl. 2012/08/0288) liege im Falle der Insolvenz eine Masseforderung hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträge nur vor, wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- und (Abgaben) Forderungen, wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei, Insolvenzforderungen darstelle. Der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt sei aber bei Beiträgen aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von Einkünften verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden könne.

Daher seien die gegenständlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls als Insolvenzforderungen zu qualifizieren und der belangten Behörde würden daher lediglich gemäß § 197 IO die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zustehen, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspräche, es sei denn es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor.

Es sei zwar zutreffend, dass dem BF ein Meldeverstoß im Sinne des § 18 GSVG vorzuwerfen sei, es sei aber jedenfalls auch zu prüfen, ob nicht auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Forderung treffe, da sie es unterlassen habe, eine Datenübermittlung gemäß § 229 a Abs. 1 GSVG anzufordern. Die SVA habe auch mangels eines Hinweises darauf, dass der BF seine Tätigkeit beendet habe, damit rechnen müssen, dass der BF weiterhin einer Pflichtversicherung unterlag. Die SVA habe ihre Forderungen hinsichtlich der Vorjahre im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet und laufend Exekutionsverfahren gegen den BF geführt, welche keinen Drittschuldner gemäß § 294 a EO ergeben habe. Daher sei klar gewesen, dass der BF einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei.

Somit läge zumindest ein Mitverschulden der SVA vor, sodass eine Zahlungspflicht und Vollstreckbarkeit nur im Ausmaß von 10 % der festgesetzten, ansonsten der Höhe nach nicht bestrittenen Beträge bestehen würde.

Der BF beantrage daher die Beischaffung des Aktes XXXX des BG XXXX, und die Einvernahme des BF sowie der Zeugen XXXX, RA, sowie XXXX, Steuerberater, sowie der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, als der BF für das Kalenderjahr 2011 nur 10 % der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge nach dem BMSVG sowie an Beitragszuschlägen im Gesamtausmaß von Euro XXXX zu bezahlen habe und vollstreckbar seien, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und an die Sozialversicherungsanstalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 16.05.2014 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit 12.02.2015 erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH.

5. Mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0034, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis betreffend des Leistungsbefehls dahingehend auf, dass der belangten Behörde nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung gemäß § 197 IO zustehe, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des BF entspricht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro XXXX, sowie Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von Euro XXXX.

Der BF ist aufgrund seines über der Versicherungsgrenze erzielten Einkommens aus einem Gewerbebetrieb nach dem GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Der BF hat der belangten Behörde keine Meldung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Satz 2 GSVG hinsichtlich seiner im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 ausgeübten Erwerbstätigkeit und der daraus erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG erstattet.

Die belangte Behörde hat am Schuldenregulierungsverfahren XXXX, welches mit Beschluss vom 13.07.2012 eröffnet wurde und mit angenommenem Zahlungsplan vom 07.12.2012 aufgehoben wurde, als Gläubiger teilgenommen.

Die am 28.08.2013 festgestellte Zahlungsverpflichtung der Sozialversicherungsbeiträge und Beitragszuschläge war im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet.

Der belangten Behörde steht gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, zu.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die erzielten Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes vom 01.07.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.08.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Zahlungsverpflichtung in voller Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2011 ausgeht, obwohl nach diesem Zeitraum ein Schuldenregulierungsverfahren abgewickelt wurde und dieses eine quotenmäßige Abgeltung der Zahlungsverpflichtung von 10 % erzielte. Unstrittig hingegen ist die Pflichtversicherung dem Grunde nach, wie auch die Beitragshöhe.

Gegenständlich beträgt das Einkommen für 2011 aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2011 aus Gewerbebetrieb EUR XXXX zuzüglich Hinzurechnungsbeträgen in der Höhe von Euro XXXX, weswegen die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Krankversicherung und Pensionsversicherung gegeben sind, was seitens des BF auch nicht bestritten wird.

Unstrittig ist auch, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Satz 2 GSVG nicht nachgekommen ist und daher ein Meldeverstoß gemäß § 18 GSVG vorliegt.

Die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 18 GSVG trifft die Gewerbetreibende höchstpersönlich und bleibt von einem Konkursverfahren grundsätzlich unberührt (VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0138).

Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er gemäß Abs. 5 leg. cit., solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind gemäß Abs. 2 leg. cit. auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 35a Abs. 2 GSVG ist seit der Neufassung des § 229 Abs. 2 und 3 GSVG (BGBl. Nr. 648/1982) ab der Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten über das Bundesrechenamt bzw. zuständige Finanzamt möglich. Eine Verpflichtung der Versicherten zur Vorlage der erforderlichen Einkommensteuerbescheide findet sich nur mehr in § 22 Abs. 1 GSVG, dh nur auf Verlangen der Sozialversicherungsanstalt (keine Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Rahmen des § 18 GSVG) (VwGH 21.4.2004, Zl. 2001/08/0080).

Der Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört (VwGH 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011, VwGH 11.12.2013, Zl. 2012/08/0288).

Gemäß § 197 Abs. 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).

Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

In gleicher Weise wird der Schuldner gemäß Abs. 2 leg. cit. gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.

Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß Abs. 4 leg. cit. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution gemäß Abs. 3 leg. cit. nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, VwGH vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011, VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).

Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können gemäß Abs. 5 leg. cit. nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.

Wie festgestellt wurde, hat der BF keine Meldung betreffend seiner gewerblichen Tätigkeit an die belangte Behörde durchgeführt. Jedoch hat auch die belangte Behörde - entgegen ihrer Beurteilung in den Vorjahren - keine Ermittlungen hinsichtlich der weiteren Selbständigkeit und somit bestehenden Einkommensteuerbescheid durchgeführt.

Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein (Sozialversicherungsträger als) Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 6 KO vor (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 141) (VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0138).

Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;

2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.

Die Abgabenbehörden des Bundes haben gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.

Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten sind gemäß Abs. 3 leg. cit. vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Abs. 2 genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.

Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben gemäß § 18 Abs. 1 GSVG den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben nach Abs. 2 leg. cit. innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß § 365c der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Wie aus dem Akt hervorgeht und seitens des BF auch nicht bestritten wird, erfolgte keine Meldung über den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche die Versicherungsgrenze überschritten haben. Somit liegt eindeutig eine Meldepflichtverletzung vor.

Jedoch hat die belangte Behörde - wie bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015 festgestellt - es ebenfalls verabsäumt, entsprechende Ermittlung über eine "eventuelle" Beendigung der Selbständigkeit durchzuführen, vor allem, da sie selbst nachträglich aufgrund der vorliegenden Einkommensteuerbescheide eine Pflichtversicherung in den Vorjahren festgestellt hat.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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