BVwG G303 2002590-1

G303 2002590-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2017

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung,<br/>Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2002590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2002590.1.00

Spruch

G303 2002590-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna Katharina HUBER und KR Marcus GORDISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice XXXX, vom 23.05.2011, betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2011 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 02.10.2008 bis 27.11.2009 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.914,67 verpflichtet.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Normen aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem freien Dienstverhältnis zur XXXX gestanden sei.

2. Mit Schriftsatz vom 07.06.2011 erhob die steuerliche Vertretung der BF gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Berufung, welche nunmehr als gegenständliche Beschwerde behandelt wird. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die BF im genannten Zeitraum wohl in einer Rechtsbeziehung zur XXXX gestanden sei; sie jedoch aufgrund eines Werkvertrages als "Neue Selbstständige/Zeitungszustellerin für die XXXX tätig gewesen sei. Aufgrund einer GPLA-Prüfung sei der BF jedoch "unterstellt" worden, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht worden wäre.

Die XXXX habe nach Abschluss der GPLA die Ausstellung eines Bescheides gefordert, der am 25.05.2011 ausgestellt worden sei. Die genannte Firma werde jedoch gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel des Einspruches, über welches das Amt der XXXX Landesregierung entscheiden werde, ergreifen. Da die Entscheidung darüber als Vorfrage für die gegenständliche Rückforderung maßgeblich sei, ersuchte die steuerliche Vertretung der BF um Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des beabsichtigten Einspruchsverfahrens.

3. Mit Bescheid vom 15.07.2011, Zl.XXXX hat der gemäß § 56 AlVG bestellte Ausschuss in Leistungsangelegenheiten beim Arbeitsmarktservice XXXX entschieden, dass das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur Klärung der Vorfrage (Versicherungspflicht der Beschäftigung der BF bei der XXXX) durch das Amt der XXXX Landesregierung ausgesetzt werde.

4. Mit Schreiben vom 07.02.2014 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten samt Beschwerdeschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst.

5. Mit E-Mail vom 13.04.2016 teilte die XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass das Verfahren über die Versicherungspflicht betreffend die Beschäftigung der BF bei der XXXX rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass die BF nunmehr von 01.02.2007 bis 01.10.2008 als freie Dienstnehmerin bei der XXXX tätig gewesen sei.

6. Mit E-Mail vom 28.09.2016 teilte die XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass im Zeitraum von 02.10.2008 bis 27.11.2009 folgende Beschäftigungen bei der BF gemeldet sind:

  • von 02.10.2008 bis 30.04.2009: geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Dienstgeberin XXXX

  • von 01.05.2009 bis 12.11.2009: vollbeschäftigte Arbeiterin bei der Dienstgeberin XXXX

7. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 20.01.2017 wurden den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens und das unter Punkt 5. und 6. des oben angeführten Verfahrensganges dargelegte Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Des Weiteren wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8. Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2017 mit, dass die BF im Zeitraum von 01.05.2009 bis 12.11.2009 nicht im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestanden sei, weshalb weder die Voraussetzungen für einen Widerruf, noch für eine Rückforderungen gemäß §§ 24 und 25 AlVG vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (02.10.2008 bis 27.11.2009) von 02.10.2008 bis 30.04.2009 als geringfügige Arbeiterin und von 01.05.2009 bis 12.11.2009 als vollzeitbeschäftigte Arbeiterin bei der Dienstgeberin XXXXbeschäftigt.

Im Zeitraum von 01.02.2007 bis 01.10.2008 war die BF als freie Dienstnehmerin bei der XXXX beschäftigt. Diese Beschäftigung betrifft daher nicht den verfahrensrelevanten Zeitraum.

Die BF stand im verfahrensrelevanten betreffenden Zeitraum von 01.05.2009 bis 12.11.2009 nicht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Der zu beurteilende Zeitraum von 02.10.2008 bis 27.11.2009 ergibt sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich aus den mit Akt einliegenden Mitteilungen der XXXX von 13.04.2016 und 28.09.2016. Diese Feststellungen wurden auch den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 20.01.2017 bekannt gegeben und blieben unbestritten.

Die Tatsache, dass die BF im verfahrensrelevanten betreffenden Zeitraum von 01.05.2009 bis 12.11.2009 nicht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, beruht auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.02.2017

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst. Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (vgl. VwGH 25.03.2015, Zl. Ro 2015/12/0003; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:

"(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

Wie unter II.1 festgestellt wurde, war die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.10.2008 bis 30.04.2009 geringfügig-beschäftigte Dienstnehmerin und von 01.05.2009 bis 12.11.2009 vollbeschäftigte Dienstnehmerin.

Hinsichtlich des geringfügigen Dienstverhältnisses gelangt § 12 Abs. 6 lit. a AlVG zur Anwendung, wonach wer als arbeitslos gilt, der aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt. Damit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosengeld bezogen werden.

Da die BF im verfahrensrelevanten betreffenden Zeitraum von 01.05.2009 bis 12.11.2009, in welchem sie vollbeschäftigte Dienstnehmerin war, nicht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, liegen weder die Voraussetzungen für einen Widerruf noch für eine Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. In der gegenständlichen Rechtssache konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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