W175 2143655-1•BVwG W175 2143655-1
W175 2143655-1Bundesverwaltungsgericht21.02.2017
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
W175 2143655-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016, Zl. 1127459905-161175437, beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist eine Staatsangehörige aus China und stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016 wurden der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (= Dublin III-VO) die Slowakei für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 27.12.2016 fristgerecht Beschwerde.
4. Mit E-Mail vom 31.01.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung der BF, ausgestellt von der International Organization for Migration (IOM) am 23.01.2017, derzufolge die BF am 20.01.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
2.2. Im vorliegenden Fall ist die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb ihr Asylverfahren – da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist – einzustellen war.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von einer Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
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