BVwG W136 2137287-1

W136 2137287-1Bundesverwaltungsgericht21.02.2017

Regest

Amtshandlung, Beamtendelikt, Dienstpflichtverletzung, disziplinärer<br/>Überhang, Einleitungsbeschluss, Nötigung, Polizist, Strafurteil,<br/>Unrechtsgehalt, Vertrauensschädigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2137287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2137287.1.00

Spruch

W136 2137287-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Christian STOCKER, Herzog Leopold-Straße 26, 2700 Wr. Neustadt, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 15.09.2016, GZ BMI-40003/0003-DK-Senat 1/2016, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein. Spruchgemäß stünde der BF im Verdacht, als Polizeibeamter durch näher zitierte Äußerungen gegenüber P seine Bereitschaft zum Verprügeln von Menschen und die Konstruktion einer Notwehrsituation, die Gewaltanwendung gegen das Opfer P rechtfertigen würde, verbalisiert zu haben.

Begründend wurde nach näherer Darlegung des dem Verdacht zugrundeliegenden Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF wegen der im Verdachtsbereich zur Last gelegten Äußerungen rechtkräftig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 105 iVm 313 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. In jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeute, sei im Falle eines disziplinären Überhanges ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 10.10.2016 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes gegen § 95 BDG und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und von einer disziplinären Verfolgung abzusehen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Strafgericht wegen der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung die Gesamtheit der vom BF getätigten Äußerungen gewürdigt habe und diesen nicht nur wegen Nötigung, sondern auch wegen § 313 StGB (Strafbare Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung) verurteilt habe. Durch diese Verurteilung, die ausdrücklich die Stellung des BF als Beamter miteinschloss, bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang nach § 95 BDG 1979 nicht. Der Zweck des § 43 Abs. 2 sei miterfüllt.

3. Mit Note vom 14.10.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und schließlich am 22.12.2017 der Gerichtsabteilung W136 wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage. Der BF bestreitet auch nicht das angelastete Verhalten, vermeint jedoch, dass kein disziplinärer Überhang vorläge; siehe dazu unter 2.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:

"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

......."

2. Zu dieser Bestimmung iZm mit der Verurteilung eines Beamten wegen eines "unechten Beamtendelikts" hat der Verwaltungsgerichthof mit Zl. 95/09/0348 vom 24.11.1997 Folgendes ausgesprochen:

"Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, daß ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu mißbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - § 313 im strafgerichtlichen Verfahren angewendet wurde, der an der Stellung des Beamten anknüpfend für alle "unechten Beamtendelikte" (dh für alle Delikte, die nicht nur von Beamten begangen werden können) eine höhere Strafe ermöglicht als sie für Täter, die nicht Beamte sind, vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei der Strafbemessung nach dem StGB deckt für sich allein noch nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs 2 Krnt DienstrechtsG verbunden ist (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 158)."

3. Dem Beschwerdevorbringen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang nach § 95 BDG 1979 nicht bestünde, weil die strafgerichtliche Verurteilung nach § 313 StGB den Zweck des Vertrauen der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits miterfülle, kann im Lichte dieser Judikatur nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die Nötigung eine Person bei einer Amtshandlung, durchaus geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dieser dienstrechtliche Unrechtsgehalt ist mit der strafgerichtlichen Verurteilung entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs abgedeckt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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