BVwG W239 2137534-1

W239 2137534-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Gesamter Gesetzestext

BVwG W239 2137534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W239.2137534.1.00

Spruch

W239 2137534-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 11.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. In Griechenland, Kroatien und Slowenien habe er mit den dortigen Behörden Kontakt gehabt. Sonst könne er zu den Ländern keine Angaben machen, da er nur durchgereist sei. Das Ziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, weil er gehört habe, dass in Österreich weniger Asylwerber als in Deutschland seien. Mehrere Freunde von ihm würden in Österreich leben.

Betreffend den Beschwerdeführer liegt zu Griechenland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 03.02.2016 vor.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seit 01.06.2016 eingetreten sei.

Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2016 an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Er sei gesund, könne aber wenig schlafen. Im Verfahren habe er bis dato die Wahrheit gesagt. Befragt, ob er in Österreich Familienangehörige oder Verwandte habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Eine Cousine von ihm sei in Deutschland.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit Kroatien mitgeteilt, woraufhin er ausführte, dass er nicht nach Kroatien zurück wolle. Er sei nur durchgereist und sei von der kroatischen Polizei schlecht behandelt worden. Aufgrund der großen Menschenmenge habe die Polizei keine Geduld gehabt und habe ihn weitergestoßen. Ein Polizist habe ihn mit der Faust am Oberarm geschlagen. Er sei abfällig und erniedrigend behandelt worden und wolle deshalb nicht nach Kroatien zurück.

Befragt, inwiefern sein Privatleben im Falle einer Überstellung nach Kroatien betroffen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich eine Rückkehr nach Kroatien negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken würde. Er sei nun schon seit sieben Monaten in Österreich und er habe von Haus aus nicht nach Kroatien wollen.

Der Rechtsberater erstattete kein weiteres Vorbringen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens lediglich aus, dass der Beschwerdeführer von Serbien kommend illegal nach Kroatien eingereist sei. Die illegale Einreise in Kroatien ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisebewegungen in Verbindung mit dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und dem Umstand, dass Kroatien die Zuständigkeit nicht abgelehnt habe. Auch sei es notorisch, dass die Reiseroute zahlreicher Fremder im fraglichen Zeitraum von Griechenland über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geführt habe. Hinweise auf eine andere Reiseroute seien nicht hervorgekommen.

3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde am 18.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer nicht "illegal" in Kroatien eingereist sei, sondern in einem organisierten Flüchtlingsstrom. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sei seitens der Staaten Deutschland und Österreich die Einreise von Flüchtlingen offiziell gestatten gewesen. Von daher sei nunmehr vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Zagreb/Kroatien überstellt.

Am 05.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung der Beschwerde ein, in der unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, unter anderem beantragt wurde, das Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Aufgrund des der Dublin-III-VO inhärenten Beschleunigungsprinzips ergebe sich sodann in weiterer Folge für Österreich die Verpflichtung zum Selbsteintritt.

Per Fax vom 09.01.2017 wurde die Zustelladresse des Beschwerdeführers in Kroatien bekannt gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall, in dem Antragsteller über die sog. "Balkanroute" aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU – insbesondere in Bezug auf Kroatien – gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und geht dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Serbien kommend illegal nach Kroatien eingereist sei, wobei sich die Feststellungen dazu auf folgenden Wortlaut beschränken: "Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgte um den 02.08.2016 [Anmerkung des BVwG: das Datum ist aktenwidrig] von Serbien kommend nach Kroatien. Seither haben Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens für Ihr Asylverfahren ist seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-III-VO gegeben. Der Mitgliedstaat Kroatien wurde zudem mittels gesondertem Schreiben vom 07.06.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Führung Ihres Asylverfahrens seit 01.06.2016 gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gegeben ist."

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2016 bereits nach Kroatien überstellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das oben zitierte, jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 stützen.

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