BVwG W183 2141999-3

W183 2141999-3Bundesverwaltungsgericht20.02.2017

Regest

Aussichtslosigkeit, Verfahrenshilfeantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2141999-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2141999.3.00

Spruch

W183 2141999-2/5E

W183 2141999-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. November 2016, Zl. Jv 53598-33a/16, sowie den Verfahrenshilfeantrag vom 23.01.2017 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid (hinterlegt am 15.11.2016; abholbereit bis 05.12.2016) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, welche den Inhalt der Beschwerde aufzählt. Der BF übernahm den hinterlegten Bescheid am 05.12.2016.

2. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2016 (der belangten Behörde am 14.12.2016 überreicht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte wie folgt aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Den Bescheid GZ: Jv 53598-33a/16 erhielt ich am 05.12.2016

Da ich bis 25.11.2016 im Ausland war, bitte ich Sie höflich zwecks Erhebung von Beschwerdematerial um Aufschub der Beschwerdefrist von vier Wochen.

Vielen Dank.

Hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen

XXXX"

3. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 (eingelangt am 21.12.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 brachte der BF erneut einen Beschwerdeschriftsatz ein und brachte vor, er habe aufgrund von Krankheit, Auslandsaufenthalt und Weihnachtszeit nicht früher eine Begründung liefern können und begründete in der Folge seinen Nachlassantrag.

5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 brachte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war bis 25.11.2016 auf Urlaub. Der hinterlegte Bescheid wurde am 05.12.2016 behoben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, welche den Inhalt der Beschwerde aufzählt.

1.2. Die am 14.12.2016 eingebrachte Beschwerde hat folgenden

Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren!

Den Bescheid GZ: Jv 53598-33a/16 erhielt ich am 05.12.2016

Da ich bis 25.11.2016 im Ausland war, bitte ich Sie höflich zwecks Erhebung von Beschwerdematerial um Aufschub der Beschwerdefrist von vier Wochen.

Vielen Dank.

Hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen

XXXX"

1.3. Aus dem Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes ist die rechtsmissbräuchliche Absicht des BF zu erkennen, die Beschwerdefrist zu verlängern. Eine Begründung für seine Beschwerde ist aus dem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz nicht zu erkennen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind der Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2016.

2.2. Die rechtmissbräuchliche Absicht der Beschwerdefristverlängerung ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz, weil der BF unmissverständlich schreibt, die Frist um vier Wochen verlängern zu wollen, um Beschwerdematerial zu erheben. Er liefert keinerlei Begründung für seine Beschwerde und möchte erst im Rahmen der Verlängerung der Beschwerdefrist Beschwerdematerial erheben. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides deutlich aufzählt, welchen Inhalt eine Beschwerde haben muss. Dem BF hat somit bekannt sein müssen, dass eine Beschwerde unter anderem die Beschwerdegründe und ein Begehren enthalten muss.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine sogenannte "leere Beschwerde" vor, weil der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2016 lediglich ankündigt, eine begründete Beschwerde einbringen zu wollen, dafür aber um einen "Aufschub der Beschwerdefrist um vier Wochen" ersucht.

Wesentlicher Inhalt einer Beschwerde sind gem. § 9 Abs. 1 VwGVG die Nennung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die VwGH- Erkenntnisse vom 03.11.2004, 2004/18/0200, m. w.N., und vom 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/2015; 25.02.2005, 2004/05/0115; 25.04.2008, 2008/02/0012; 06.07.2011, 2011/08/0062; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27/1). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 9 VwGVG, Anm. 6).

Bei der Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG i. V.m. § 17 VwGVG; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 7 VwGVG, Anm. 13).

Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass seitens des BF in rechtsmissbräuchlicher Absicht eine "leere Beschwerde" eingebracht wurde, um damit die Rechtsmittelfrist zu verlängern. Dem BF war bewusst, dass die vierwöchige Beschwerdefrist in Kürze ablaufen werde, weshalb er den Aufschub erbat. Er war in Kenntnis der Rechtslage und hat nicht aufgrund Unkenntnis eine mangelhafte Beschwerde eingebracht. Da ein Verbesserungsverfahren nach der oben dargestellten Judikatur aber nur dann einzuleiten ist, wenn der BF die Rechtslage verkennt oder das Anbringen versehentlich mangelhaft ist, ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der BF bewusst nur eine leere Beschwerde eingebracht hat (wohl um die Rechtsmittelfrist zu wahren), er aber sehr wohl Kenntnis von der Dauer der Beschwerdefrist und den Inhaltserfordernissen an eine Beschwerde hatte. Das Bundesverwaltungsgericht war somit nicht verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

Grundsätzlich beginnt gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz der Lauf der Beschwerdefrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (im gegenständlichen Fall war dies der 15.11.2016). Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Da der BF bis 25.11.2016 auf Urlaub war, hätte er ab Montag, 28.11.2016 den Bescheid beheben können und gilt dieser Tag (28.11.2016) als Fristbeginn für die Einbringung einer Beschwerde. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist somit am 26.12.2016 abgelaufen.

Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdefrist nicht disponibel und kann kein Aufschub gewährt werden. Sinn und Zweck der Beschwerdefrist ist es, einen gesetzlich für alle Beschwerdeführer gleichermaßen geltenden Zeitraum von vier Wochen zu Verfassung einer Beschwerde zu schaffen. Ein Abweichen von diesem gesetzlich festgelegten Zeitraum ist nur eingeschränkt möglich, so etwa im Rahmen des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung. Auf eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle nimmt ohnehin § 17 Abs. 3 Zustellgesetz Rücksicht, indem er die Frist erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag beginnen lässt. Ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG wiederum dient dem Schutz des Rechtsunkundigen bzw. soll ein Versehen im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht gleich zu einer Zurückweisung führen. Diese Ausnahmefälle sind jedoch nicht zu vergleichen mit einer allgemein "stressigen Situation" wie sie z.B. in der Weihnachtszeit vorherrscht oder im Falle eines Krankenstandes. Würden derartige Gründe stets zu einem Aufschub der Beschwerdefrist führen, wäre es nicht nötig gewesen, eine für alle gleichermaßen geltende, gesetzliche und somit nicht disponible Beschwerdefrist vorzusehen. Es ist einem Beschwerdeführer zuzumuten, innerhalb von vier Wochen einen begründeten Beschwerdeschriftsatz einzubringen - so nicht ein vom Gesetz geregelter Ausnahmetatbestand verwirklicht ist.

Indem der BF bewusst eine "leere Beschwerde" ohne jegliche Begründung eingebracht hat, um seine Beschwerdefrist zu verlängern, hat er rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Beschwerde war somit als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.2.4. Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein: Es sind dies ein Gebot aufgrund Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Grundrechtecharta; die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sowie kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit.

Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, weshalb die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im konkreten Fall liegt bereits hinreichend Judikatur zu der Frage der Zurückweisung einer "leeren Beschwerde" vor (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/2015 mit Verweis auf weitere entsprechende Erkenntnisse) und hält sich vorliegende Entscheidung an der Vorgaben aus dieser Judikatur (nachvollziehbare Darstellung der rechtsmissbräuchlichen Absicht).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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