BVwG W153 2142915-1

W153 2142915-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2017

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2142915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W153.2142915.1.00

Spruch

W153 2142915-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. 1117193009-160768138, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer aus dem Iran brachte am 01.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Laut einer EURODAC-Abfrage stellte der Beschwerdeführer am 11.05.2016 in Bulgarien und am 23.05.2016 in Ungarn Asylanträge.

Bei der Erstbefragung am 02.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Reiseroute an, vor ca. 3 Monaten seinen Heimatstaat verlassen zu haben und über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er habe in keinem der Durchreiseländer einen Asylantrag gestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 13.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 02.09.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Bulgarien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Bulgarien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nicht nach Bulgarien überstellt werden zu wollen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben vom 01.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer wegen Ablaufes der sechsmonatigen Überstellungsfrist die Zulassung zum Asylverfahren in Österreich. Er sei niemals flüchtig oder inhaftiert gewesen, weshalb kein Grund für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gegeben sei. Bei Bedarf könne er Fotos und andere Beweismittel vorlegen, die seinen durchgehenden Aufenthalt in seinem Quartier belegen würden.

Auf Anfrage wurde vom BFA am 02.02.2017 mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist aufgrund negativer Festnahme ausgesetzt worden sei. Beigelegt wurde eine entsprechende Information an die bulgarische Dublin-Behörde.

Auf weitere Nachfrage wurde am 09.02.2017 vom BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2017 nach Bulgarien überstellt werden sollte. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Daher sei eine Aussetzung bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 28.01.2018 veranlasst worden. Beigelegt wurde die Korrespondenz mit der bulgarischen Dublin-Behörde, aus der hervorgeht, dass eine Information über eine Stornierung der Überstellung und eine Verlängerung der Überstellungsfrist vom 24.01.2017 erst am 07.02.2017 bei den bulgarischen Behörden nachweislich eingelangt ist und gelesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, verließ vor ca. 3 Monaten seinen Heimatstaat und reiste über die Türkei nach Bulgarien, wo er am 11.05.2016 einen Asylantrag stellte. Dann reiste er über Serbien weiter nach Ungarn, wo er am 23.05.2016 neuerlich einen Asylantrag stellte. Anschließend reiste er nach Österreich, wo er am 01.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 13.07.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Bulgarien. Da Bulgarien auf das Schreiben vom 13.07.2016 nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hat, ging die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO mit Ablauf des 27.07.2016 auf Bulgarien über.

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Bulgarien überstellt.

Eine Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist nachweislich nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen bulgarischen Behörden übermittelt worden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)-(3) Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Art 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über.

Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergab und zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO.

Im gegenständlichen Fall wurde das Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, das sich auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, am 13.07.2016 gestellt; die gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist endete nach zwei Wochen, am 27.07.2016. Mit diesem Zeitpunkt ist daher - mangels Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien - die Zustimmungsfiktion nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten.

Jedoch ist ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien bereits abgelaufen. Das BFA hat es verabsäumt gemäß Art 9 Abs. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung die bulgarischen Behörden rechtzeitig vor Ende der Überstellungsfrist von einer Fristverlängerung wegen unbekannten Aufenthaltes zu unterrichten (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K2. zu Art 9 Durchführungsverordnung).

Eine solche Mitteilung hat nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung vor Ablauf der Überstellungsfrist zu erfolgen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Behörde zu Recht von einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen ist, zumal die

Verständigung Bulgariens vom "unbekannten Aufenthalt" bzw. von einer Fristverlängerung jedenfalls nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, sondern erst danach am 30.01.2017 erfolgt ist, und sich Österreich somit nicht auf eine Fristverlängerung berufen kann (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K13 zu Art 29). Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Mitteilung des BFA vom 24.01.2016 bezüglich einer Fristverlängerung erst am 07.02.2017 bei den bulgarischen Behörden eingelangt ist (siehe das Schreiben des BFA vom 09.02.2017; aufgrund des Fehlens der üblichen Empfangsbestätigung ist ersichtlich, dass dieses um 08:30 Uhr gesendete Schreiben die bulgarischen Behörden am 24.01.2017 nicht erreicht hat). Ein weiterer Zustellungsversuch ist eben erst am 30.01.2017 erfolgt.

Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine unerlaubte Abwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 24.01.2016 an Bulgarien noch nicht abgeklärt war. Ein Bericht (e-mail vom 24.01.2017, um 08:02 Uhr gesendet) an die zuständige Referentin im BFA zeigt zwar auf, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche zum Zwecke der Flugabschiebung nicht habe festgenommen werden können. Nach Angaben der Mitbewohner sei er vor 6 Tagen nach Wien aufgebrochen. Nähere Angaben über den Verbleib des Beschwerdeführers habe man nicht in Erfahrung bringen können. In einem weiteren e-mail der zuständigen Polizeiinspektion (vom 24.01.2017, 11:28 Uhr) wird jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut Betreuer doch in der Unterkunft wohnhaft- und aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe am 23.01.2017 um 19:50 Uhr am Abendessen in der Unterkunft teilgenommen. Er sei dann nach Wien gefahren. Das BFA hat erst am 27.01.2017 ein Erhebungsersuchen zwecks Feststellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Unterkunft an die zuständigen Polizeibehörden gestellt. Aus dem Erhebungsbericht (e-mail vom 30.01.2017, 09:30 Uhr) geht dann hervor, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2017 (18:00), 28.01.2017 (10:30), 29.01.2017 (10:00, 18:00) an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. Daraufhin erst, also nach Ende der Überstellungsfrist, wurde den bulgarischen Behörden die Fristverlängerung mitgeteilt und das Einlangen des Schreibens von Bulgarien bestätigt (30.01.2017, um 10:10 Uhr).

Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach Bulgarien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Verfahrens mit Ablauf der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen.

Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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