BVwG W118 2144004-1

W118 2144004-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenübernahme, Flächenweitergabe, INVEKOS, Kassation,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2144004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2144004.1.00

Spruch

W118 2144004-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2899909010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173844010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.04 .2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 26.05.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.

XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 5,90 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2899909010, wies die AMA dem BF in Summe 90,79 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 26.588,75. Der o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde abgewiesen.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 13.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, nach Rücksprache beim Übergeber habe dieser mitgeteilt, dass die betroffenen Flächen im Jahr 2014 aufgrund eines Flächentausches von einem anderen Betrieb bewirtschaftet worden seien. Die betroffenen Flächen seien 2015 an den Übernehmer weitergegeben worden und die Vorabübertragung der Prämienrechte sei vom Betrieb XXXX erfolgt, da dieser diese Flächen gepachtet, ersatzweise jedoch Tauschflächen im Mehrfachantrag-Flächen 2014 beantragt hatte. Im Folgenden wurde der Vorgang näher erläutert.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173844010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 26.589,72 gewährt. Die Beurteilung des Antrags auf Vorabübertragung blieb jedoch unverändert.

6. Mit Vorlageantrag vom 26.09.2016 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG.

7. Im Rahmen der Vorlage der Beschwerde führte die AMA im Wesentlichen aus, die Übertragung von Prämienrechten könne nur dann erfolgen, wenn Fläche direkt vom Übergeber (Mehrfachantrag-Flächen 2014) an den Übernehmer (Mehrfachantrag-Flächen 2015) übertragen wurde. Eine Tauschflächenübertragung sei nicht anzuerkennen. Würden Grundstücke gekauft bzw. gepachtet und zum Zwecke besserer Bewirtschaftung mit anderen Landwirten getauscht, so seien zwei separate Übertragungen von Prämienrechten 2015 erforderlich.

8. Anlässlich der vorliegenden Beschwerde wurde die AMA seitens des BVwG mit Schreiben vom 12.01.2017 um Stellungnahme ersucht, in welcher Regelung sich die rechtliche Deckung für die Angabe der Zahlungsansprüche auf vier Dezimalstellen genau finde.

9. Mit Schreiben der AMA vom 02.02.2017 teilte diese im Wesentlichen mit, die vom BVwG ins Treffen geführte Rundungsvorschrift in Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 betreffe den Wert der Zahlungsansprüche. Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 sei die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche allerdings gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet. Somit hätte es für die Anzahl der Zahlungsansprüche auch keiner unionsrechtlichen Rundungsregelung bedurft. In den Bescheiden der AMA vom 28.04.2016 sei die Anzahl der Zahlungsansprüche kaufmännisch auf 2 Kommastellen auf- oder abgerundet festgesetzt worden. Dies habe nicht den Vorgaben gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 entsprochen.

Die Umstellung sei überdies in Anwendung von § 22 Abs. 1 Z 9 Horizontale GAP-VO erfolgt. Nach Ansicht der AMA stehe diese nationale Bestimmung nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der EU, konkret zum vom BVwG ins Treffen geführten Art. 14 Abs. 1 lit. d) VO (EU) 809/2014, demzufolge die Flächen in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau zu erfolgen haben. Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EU) 1306/2013 hätten die MS alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Landschaftselemente seien gemäß Art. 93 VO (EU) 1306/2013 sowie Anhang II GLÖZ 7 Cross Compliance-relevant. Um eine ordnungsgemäße Anwendung des INVEKOS zu gewährleisten, habe sich Österreich entschieden, im Bereich der Landschaftselemente auf Grund der kleinen Ausmaße vier Kommastellen anzuwenden, um eine den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur besser entsprechende Basis zu haben (vgl. Anlage 1 Horizontale GAP-VO). Daraus resultiere die Regelung des § 22 Abs. 1 Z 9 Horizontale GAP-VO.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 29.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 26.05.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 5,90 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

Tatsächlich ging vom Antragsjahr 2014 zum Antragsjahr 2015 im direkten Weg keine Fläche vom Übergeber auf den Übernehmer über.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erwiesen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[ ]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[ ].

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der BF im vorliegenden Fall für eine Fläche im Ausmaß von 5,90 ha Gebrauch gemacht. Allerdings wurde dem Antrag nicht stattgegeben, da seitens der AMA kein direkter Flächenübergang festgestellt werden konnte.

An erster Stelle war im vorliegenden Fall allerdings nicht die Richtigkeit der Entscheidung der AMA zu prüfen, sondern die Frage, ob die Beschwerdevorentscheidung, die ausschließlich zwecks Umstellung der Angabe der Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen erfolgte, eine rechtliche Deckung findet.

Diesbezüglich kann den Angaben der AMA gefolgt werden. Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 639/2014, demzufolge Zahlungsansprüche in einem ersten Schritt bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und in einem zweiten Schritt auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet werden, trägt tatsächlich die Überschrift "Berechnung des Werts von Zahlungsansprüchen". Demgegenüber hat die Zahl der 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 tatsächlich der beihilfefähigen Hektarfläche zu entsprechen. Zur Angabe der Flächen bestimmt Art. 14 Abs. 1 lit. d) VO (EU) 809/2014, der Sammelantrag habe "zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen" zu enthalten. Demgegenüber bestimmt § 22 Abs. 1 Z 9 Horizontale GAP-Verordnung, dass das Ausmaß der Flächen "in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten" zu erfolgen habe. Im Hinblick auf diese Festlegung verweist die AMA auf Art. 68 Abs. 4 VO (EU) 1306/2013. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen.

Der EuGH hat sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Rs. Pontini mit den Umsetzungs-Spielräumen der Mitgliedstaaten im Rahmen des INVEKOS beschäftigt. Im Anlassfall hatten die italienischen Behörden den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung für die Extensivierungsprämie Nachweise dafür abverlangt, dass sie zur Bewirtschaftung der dem Antrag zugrunde gelegten Flächen berechtigt waren. Zwar sei ein entsprechendes Erfordernis den anzuwendenden Vorschriften nicht zu entnehmen gewesen; allerdings hindere die Gemeinschaftsregelung die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrer nationalen Regelung vorzuschreiben, dass ein solcher Titel vorgelegt werden müsse, sofern die mit der Gemeinschaftsregelung angestrebten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden; EuGH 24.06.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rz. 86.

Die europarechtlich vorgesehene Angabe der Flächen auf zwei Kommastellen dient zweifellos der Verwaltungsvereinfachung. Die Mitgliedstaaten sollen nicht dazu gezwungen sein, die Verwaltung der Flächen auf Quadratmeter genau durchzuführen.

Allerdings trifft es zu, dass Landschaftselemente im Rahmen der GAP in vielerlei Hinsicht Berücksichtigung finden; vgl. nur Art. 9 und 10 VO (EU) 640/2014 sowie § 18 Horizontale GAP-Verordnung. Landschaftselemente können Teil der beihilfefähigen Fläche sein, sie sind uU im Rahmen der Cross Compliance zu erhalten und es bedarf vor diesem Hintergrund näherer Festlegungen. Diesbezüglich finden sich in Anlage 1 der Horizontalen GAP-Verordnung tatsächlich Festlegungen auf Quadratmeter-Basis.

Ob solche Festlegungen - und deren Folgewirkungen – tatsächlich notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, entzieht sich der Beurteilung des BVwG. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass sie den Zielen der Basisprämien-Regelung sowie der Bezug habenden Top-up-Zahlungen zuwiderlaufen. Ferner kann aus Warte des BVwG auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Festlegungen unverhältnismäßig sind. Dies nicht zuletzt, da die Antragstellung seit dem Jahr 2015 grafisch erfolgt, sodass für die Antragsteller kein zusätzlicher Aufwand durch die Ausweisung der Flächen auf Quadratmeter genau entsteht. Somit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Angabe der Flächen und darauf aufbauend der Zahl der Zahlungsansprüche in den Bescheiden der AMA rechtmäßig auf vier Dezimalstellen genau erfolgt.

Nicht zu folgen ist der AMA jedoch hinsichtlich des Erfordernisses, dass im Fall von Tauschflächen zwei Vorabübertragungs-Anträge erforderlich gewesen wären. Wie bereits in der Entscheidung des BVwG 13.01.2017, W118 2139765-1, im Detail erläutert, ist eine entsprechende Verpflichtung den Bezug habenden Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.

Vor dem Hintergrund ihrer fehlerhaften Rechtsansicht hat es die AMA somit verabsäumt, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Tauschflächen die Übertragung der Prämienrechte hätte erfolgen können. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Ferner liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen, zumal bereits das Vorbringen der BF die Komplexität des Sachverhalts dokumentiert und dem BVwG die notwendigen Unterlagen bzw. technischen Vorkehrungen fehlen, um dieses zu verifizieren.

Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren, erforderlichen Falls unter Einräumung eines Parteiengehörs, zu klären haben, ob nach Maßgabe des oben Gesagten dem Vorbringen des BF gefolgt werden kann.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.