BVwG W129 2140962-1

W129 2140962-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2017

Regest

Antragslegimitation, Rechtsanspruch, subjektive Rechte, Telearbeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2140962-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2140962.1.00

Spruch

W129 2140962-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von ADir XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.08.2016, 1 Jv 2600/13g-04e, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Diplomrechtspflegerin auf dem Arbeitsgebiet Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse beim Bezirksgericht XXXX verwendet.

2. Mit Antrag vom 11.05.2016 ersuchte die BF den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX(im Folgenden: belangte Behörde), um Gewährung eines zweiten Telearbeitstages. Diesen begründete sie mit einer sehr anstrengenden Fahrstrecke zwischen Wohn- und Dienstort sowie mit ihrem Gesundheitszustand. Die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX ist diesem Antrag nicht entgegengetreten.

3. Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte die belangte Behörde der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX mit, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 16.03.2016, BMJ-Pr573.00/0001-III6/2016, für die Gewährung eines zweiten Telearbeitstages von der Genehmigung eines solchen Abstand genommen werde.

4. Mit Schreiben vom 24.06.2016 ersuchte die BF, um Erledigung ihres Ansuchens mittels Bescheid.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2016, 1 Jv 2600/13g-04e, wurde der Antrag vom 11.05.2016 auf Gewährung eines zweiten Telearbeitstages zurückgewiesen. Zusammengefasst wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 16.03.2016, BMJ-Pr573.00/0001-III6/2016, sowie des § 36a BDG 1979 ausgeführt, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2004, 685 BlgNR XXII. GP 7 f im Besonderen Teil zu § 36a BDG 1979 ausdrücklich ausgeführt werde, dass kein Bediensteter einen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung der Telearbeit habe. Ebenso wenig könne sie gegen seinen Willen fortgesetzt angeordnet werden. Es bestehe daher kein subjektives Recht eines Beamten auf Anordnung von Telearbeit iSd § 36a BDG 1979, weshalb der BF kein Recht auf bescheidförmige Gewährung oder Versagung von Telearbeit zukomme (VwGH 27.09.2011, Zl. 2010/12/0184).

6. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 18.10.2016 brachte die BF zusammengefasst und sinngemäß vor, im Bescheid seien die allgemeinen Richtlinien für die Gewährung eines zweiten Telearbeitstages angeführt worden. Auf diese Richtlinien gründe sich auch die Ablehnung. In ihrem Fall könne sich die Entscheidung jedoch nicht nur auf die Richtlinien gründen, sondern seien die Besonderheiten ihres Falles, nämlich die in der Beschwerde näher ausgeführten Umstände betreffend die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Dienstort sowie gesundheitliche Gründe beachtlich, die ein Unterschreiten der angeführten Richtlinie erforderlich machen würden. Aus den speziellen Gründen sei die Bewilligung eines zweiten Telearbeitstages in ihrem Fall gerechtfertigt. Deshalb ersuche sie, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Bewilligung des zweiten Telearbeitstages Folge gegeben werde. Dazu legte sie Unterlagen zu ihrer Krankheit vor.

7. Mit Schreiben vom 18.11.2016 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2017 wurde die Rechtssache der BF der Gerichtsabteilung W188 abgenommen und der Gerichtsabteilung W129 am 25.01.2017 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2. § 36a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, lautet:

Telearbeit

§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3. der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

( )

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.

2.2. Die ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004, 685 BlgNR XXII. GP 7 f, führen in ihrem Besonderen Teil zu § 36a BDG 1979 aus, dass die Durchführung von Telearbeit auf Basis einer Anordnung erfolgt, die jedoch die Zustimmung des Bediensteten voraussetzt. Kein Bediensteter hat einen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso wenig kann sie gegen seinen Willen fortgesetzt angeordnet werden.

Obzwar § 36a BDG 1979 von seinem Wortlaut her davon spricht, dass einem Beamten mit seiner Zustimmung Telearbeit angeordnet werden "kann", ist in Ansehung der ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004, 685 BlgNR XXII. GP 7f, zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Beamten hiedurch keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform einräumen wollte (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).

Daraus folgt, dass der BF ein subjektives Recht auf eine Anordnung eines zweiten Telearbeitstags nicht zukam. Damit stand ihr aber auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Gewährung oder Versagung von Telearbeit zu, weshalb ihr Vorbringen betreffend ihrer Fahrstrecke und ihres Gesundheitszustandes unbeachtlich ist. Die Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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