BVwG W109 2119479-1

W109 2119479-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2017

Regest

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Rechtskraft der Entscheidung,<br/>Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall<br/>rechtliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W109 2119479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W109.2119479.1.00

Spruch

W109 2119479-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.04.2014, wurde der Beschwerdeführerin Einheitlichen Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.702,70 für das Antragsjahr 2013 gewährt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014, wurde dem Bescheid vom 29.04.2014 derogiert (aus dem Rechtsbestand entfernt) und der Beschwerdeführerin eine Einheitlichen Betriebsprämie in der Höhe von abermals EUR 5.702,70 für das Antragsjahr 2013 gewährt.

Mit erneutem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, wurde dem Bescheid vom 30.10.2014 derogiert und der Beschwerdeführerin eine Einheitlichen Betriebsprämie in der Höhe von abermals EUR 5.702,70 für das Antragsjahr 2013 gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 13.01.2016 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt, im Wesentlichen bestehend aus den drei oa. Bescheiden und der Bescheidbeschwerde vom 05.05.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das erkennende Gericht konfrontierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.12.2016 ergebnislos mit dem Vorhalt, dass gegen den Bescheid vom 26.03.2015 keine Beschwerde erhoben und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei.

I.2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zur Einstellung des Verfahrens:

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ein Akt vorgelegt, der keine Beschwerde gegen den, somit in Rechtskraft erwachsenen, zuletzt ergangenen Bescheid enthält.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Da keine Beschwerde gestellt wurde und der Akt trotzdem vorgelegt wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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