W115 2107780-1•BVwG W115 2107780-1
W115 2107780-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2017
Befristung, Behindertenpass, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten, Untersuchung
W115 2107780-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, in Form von Ausstellung eines bis XXXX befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 BBG sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
I. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.
II. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom XXXX zugrunde gelegt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für XXXX aufgrund einer zu erwartenden Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers erforderlich sei.
2. Der Beschwerdeführer hat am 13.01.2015 unter Vorlage eines Befundkonvolutes bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für XXXX aufgrund einer zu erwartenden Besserung des Leidens "Morbus Bechterew, Zustand nach Kyphoseaufrichtung TH11-S1" erforderlich sei.
3. Am XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis
XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
4. Gegen diesen Bescheid in Form der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Grad der Behinderung nicht korrekt bewertet worden sei und er auch mit der Befristung des Passes nicht einverstanden sei.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde und eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist.
5.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung und der Befristung des Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Es ist keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden flüssig, ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, mittelrasch. Guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe TH11-S1.
Gangbild: Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbstständig.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, leichter Rundrücken, Streckhaltung der LWS. Mittelkräftig seitengleiche Muskulatur im Bereich der HWS, mäßige abgeschwächte Muskulatur im Bereich der LWS. HWS: S 20/0/0, R je 30, F je 10. BWS: Rundrücken, R je 10, Ott 30/31. LWS:
Streckhaltung, FBA +30, Reklination 10 Grad. Druckschmerz L5 beidseits. Schober 10/13.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei. An der OE diskrete Sensibilitätsabschwächung im Ulnarisausbreitungsgebiet und Schwäche der intrinsischen Muskulatur. An der UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe. Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremitäten: Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine
Atrophien. Schulter rechts und links: S 40/0/170, F 170/0/10,
Rotation frei. Ellbogen rechts und links: S 0/0/130, R je 80, bandstabil. Handgelenk rechts und links: S je 50, Radial- und Ulnarbewegung frei. Langfinger rechts: Frei beweglich. Eine leichte Schwäche der intrinsischen Muskulatur, dadurch gering eingeschränktes Fingerspreizen. Langfinger links: Frei beweglich.
Nacken- und Schürzengriff: Gut möglich. Kraft und Fingerfertigkeit:
Seitengleich.
Untere Extremitäten: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte rechts und links: S 0/0/120, R je 40, F je 40. Knie rechts und links: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Obere Sprunggelenke: Frei beweglich. Untere Sprunggelenke:
Frei beweglich. Füße: Unauffällig.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Z.n. Kyphoseaufrichtung TH11-S1 bei Morbus Bechterew. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Gesamtbeweglichkeit bei langstreckiger Instrumentierung und Einsteifung der LWS.
50 vH
02
Geheilter Schlüsselbeinbruch beidseits ohne Funktionseinschränkung im Bereich der Schulter. Fixposition
g.Z. 02.06.07
10 vH
03
Diskrete Ulnarisparese rechts. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da klinisch lediglich eine diskrete Sensibilitätsabschwächung ohne Kraftverlust.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da mit Leiden 2 und 3 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich.
1.3. Der Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar dargestellt, dass sich hinsichtlich der Höhe des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu der Einschätzung jenes Gutachtens, welches der Ausstellung des befristeten Behindertenpasses zugrunde gelegt worden ist, eine Änderung im Sinne einer Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben hat.
So hält Dr. XXXX diesbezüglich fachärztlich überzeugend und unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status schlüssig fest, dass sich eine maßgebliche Verbesserung des Bewegungsumfanges im Bereich der Wirbelsäule ergeben hat, da es in allen Abschnitten zu einer Bewegungsverbesserung gekommen ist und diese Reduktion des führenden Leidens auch zur Rückstufung der Gesamteinschätzung führt. Er beschreibt weiters nachvollziehbar, dass eine weitere Rückstufung im Bereich der Schultergelenke vorgenommen werden muss, da sich bei der aktuellen Untersuchung ein normaler Bewegungsumfang findet.
Die nunmehrige Beurteilung des Wirbelsäulenleidens steht auch im Einklang mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, welche in ihrem Gutachten festhält, dass hinsichtlich Leiden 1 eine Besserung des Leidenszustandes zu erwarten ist.
Dr. XXXX begründet die erfolgte Einschätzung des Wirbelsäulenleidens unter die Positionsnummer 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 vH schlüssig und nachvollziehbar mit der langstreckigen Fusion von TH12-S1 und der damit bestehenden praktischen Einsteifung in diesem Segment, wobei sich keine neurologischen Defizite an den unteren Extremitäten finden. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche die Positionsnummer 02.01.03 für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades vorsieht, wobei der untere Rahmensatz in Höhe von 50 vH anzuwenden ist, wenn maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen.
Der Sachverständige beschreibt weiters vor dem Hintergrund des erhobenen Status nachvollziehbar, dass eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich ist, da hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorliegenden Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 50 vH ohne das Erfordernis einer Nachuntersuchung festgestellt worden ist und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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