W261 2140723-1•BVwG W261 2140723-1
W261 2140723-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W261 2140723-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; in der Folge kurz: belangte Behörde) welcher mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen wurde. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangenen medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, in welchem die Leiden 1. "Lähmung des Peroneus superficialis und profundus im Sinne einer inkompletten Lähmung links" bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 von Hundert (in der Folge v.H.), 2. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und 3. "Zustand nach Knöchelfraktur links" bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. wurden und der Gesamtgrad der Behinderung in der Folge mit 40 v.H festgestellt wurde.
Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX erstatteten Gutachten vom XXXX wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild mit Schuhen hinkfrei und unauffällig, zügig. Der Barfußgang ohne Anhalten möglich, kein Einsinken links, kein Fallfuß, geringgradig gehemmtes Abrollen links, insgesamt zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da beginnende Abnützungserscheinungen der großen Gelenke und der Wirbelsäule feststellbar, jedoch jeweils ohne relevante Funktionseinschränkung. Geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im linken Sprunggelenk nach Knöchelbruch.
20
2
Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtig 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.
20
3
Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Dokumente über eine diabetische Neuropathie liegen nicht vor, kann daher nicht berücksichtigt werden.
Angegebenes Asthma bronchiale ohne Nachweis einer eingeschränkten Lungenfunktion erreicht keinen Behinderungsgrad.
Diverse Allergien, fachärztlich nicht belegt, können nicht berücksichtigt werden.
AC-Arthrose wird in Leiden 1 im Sinne degenerativer Veränderungen berücksichtigt, ebenso angeführte Bandscheibenschäden, Hüftarthrose und angegebener Beckenschiefstand.
Sämtliche Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates werden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen eingestuft.
Zustand nach Augen-Operation ohne nachgewiesene Folgeschäden erreicht keinen Behinderungsgrad.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des Vorgutachtens (Lähmung des Peronäus superficialis und profundus im Sinne einer inkompletten Lähmung) wird keiner Einstufung mehr unterzogen, da nicht mehr nachweisbar.
Leiden 2 und 3 des Vorgutachtens werden zusammengefasst und in Leiden 1 gemeinsam eingestuft.
Hinzukommen von Leiden 2 und 3 des aktuellen Gutachtens, da dokumentiert.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 2 Stufen herabgesetzt, da durch Wegfall von Leiden 1 eine maßgebliche Besserung eingetreten ist.
[x] Dauerzustand
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Die belangte Behörde übermittelte das Sachverständigengutachten vom XXXX gemeinsam mit dem genannten Bescheid an den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom XXXX reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Beschwerde zu behandelnde "Medizinische Begutachtung" seiner Hausärztin vom selben Tag ein, welcher er die handschriftliche Überschrift "Beschwerde" hinzufügte. Dieses Schreiben deckt sich in weiten Teilen mit jener "Medizinischen Begutachtung" derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, welche der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragsstellung vorlegte, und die dem Sachverständigengutachten zugrunde lag.
Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei besonders durch seinen hinkenden Gang - eine Folge des Unfalls mit Knöchelfraktur und Kompartementsyndrom mit Lähmung des Nervus Peroneus im Sinne einer inkompletten Lähmung links - schwer beeinträchtigt. Er habe kein richtiges Gefühl im unteren Beinbereich und kippe dauernd um, es bestehe eine massive Einschränkung der Beweglichkeit im linken Bein. Durch das Diabetesleiden bestehe eine Augenkrankheit (diabetische Retinopathie) mit Verdickung der Netzhaut, einer Degeneration der Macula sowie rezedivierendes Pterygium des rechten Auges, welche trotz Operationen die Arbeitstätigkeit erschwere. Der Beschwerdeführer leide an schwankendem Diabetes mellitus mit sehr häufigen diabetischen Entgleisungen trotz Behandlung mit medikamentöser Therapie und trotz strenger Diät und durchgeführter Ernährungsberatung. Weiters würden häufige Schwindelanfälle und Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten als diabetische Neuropathie auftreten, auch die periphere arterielle Verschlusskrankheit sei eine Komplikation des Diabetes mellitus Leidens. Der Beschwerdeführer leide außerdem an starkem allergischem Asthma Bronchiale mit diversen Allergien, sodass er oftmals im Jahr Infektionen bekomme. Durch das Asthma sei auch die Staub-, Nässe- und Kälteexposition erschwert. Er leide an arterieller Hypertonie und Varikositas mit Beinschmerzen, sodass ein medizinisches Verbot für den Beschwerdeführer bestehe, sich unter Tischniveau zu bücken, zu heben und zu tragen sowie sich Hitze auszusetzen. Durch den Verschluss der peripheren Gefäße und die Beinschmerzen könne er ohne Pause nicht länger als 300 Meter gehen. Weiters bestünden bekannte Lumboischialgie, Gonalgie und AC-Arthrosen mit periartikulären Verkalkungen bei massiven Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule und Gonarthrosen beider Knie und der Schulter beidseits. Dazu werde auf die bereits bei Antragsstellung vorgelegten radiologischen Befunde verwiesen. Es sei derzeit eine laufende psychiatrische Behandlung wegen depressiver Zustände im Gange, die nächste Kontrolle sei nächsten Monat. Die Depression, die beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewegungseinschränkung durch die Peroneuslähmung, das allergische Asthma und die Zuckerkrankheit sowie die nachfolgenden Schäden bestehe, sei nicht beurteilt worden. Es werde daher um eine Erhöhung des Grades der Behinderung angesucht.
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am XXXX eine Abfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge kurz ZMR) durchgeführt. Deren Ergebnis war, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung hinsichtlich des Datums der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten Abfrage aus dem ZMR, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit dem Vorgutachten, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, unter anderem insbesondere auch mit der "Medizinischen Begutachtung" der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, und den erstatteten Einwendungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom XXXX verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Was die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so ist festzuhalten, dass das vorgelegte Schreiben mit der bereits bei Antragsstellung vorgelegten "Medizinischen Begutachtung" derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX inhaltlich nahezu ident ist und sich in großen Teilen nur durch rein sprachliche Abweichungen unterscheidet.
Insoweit der Beschwerdeführer die Folgen seines Knöchelbruchs und die Lähmung des Nervus Peroneus vorbringt, welche sich durch einen hinkenden Gang und einer Mobilitätseinschränkung im linken Bein äußern würden, ist zunächst zu bemerken, dass das im Vorgutachten festgestellte Leiden "Lähmung des Peroneus superficialis und profundus im Sinne einer inkompletten Lähmung links" seitens der Sachverständigen im neuen Gutachten keiner Einschätzung mehr unterzogen wurde, da es nicht mehr nachweisbar ist. Die Sachverständige begründet die Herabsetzung des Gesamtgrades von 40 v. H. im Gegensatz zum Gutachten vom XXXX auf nunmehr 20 v.H. auch schlüssig mit dem Wegfall dieses Leidens und der dadurch eingetretenen maßgeblichen Besserung. Eine nach wie vor bestehende Lähmung wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen am XXXX auch nicht behauptet. Ein in der Beschwerde beschriebener hinkender Gang bzw. eine darüber hinausgehende Bewegungseinschränkung des linken Beins konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden - diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Gutachten unter "Gesamtmobilität - Gangbild" verwiesen. Es wird jedoch richtigerweise eine "geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im linken Sprunggelenk nach Knöchelbruch" im Sachverständigengutachten unter dem festgestellten Leiden 1 (Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz und Bewegungsapparates) mitumfasst.
Betreffend die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates, nämlich die Gonalgie, AC-Arthrosen, Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule sowie Arthrosen beider Knie und Schultern führt die allgemeinmedizinische Sachverständige nachvollziehbar und richtig aus, dass diese entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen eingestuft und ebenfalls in Leiden 1 berücksichtigt werden.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es bestehe eine durch Diabetes hervorgerufene Augenkrankheit, so stellt die Sachverständige dazu fest, dass der Zustand nach Augenoperation keinen Grad der Behinderung erreicht, da Folgeschäden nicht nachgewiesen werden konnten. Im Rahmen der Befunderstellung diagnostiziert die Gutachterin ein "klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen". Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens fachmedizinische Befunde vorgelegt, die eine Einschränkung des Sehvermögens belegen können. Die als Beschwerde bezeichnete vorgelegte "Medizinische Begutachtung" der Ärztin für Allgemeinmedizin erschöpft sich zu dieser Frage - wie zum anderen Beschwerdevorbringen auch - in einer reinen Befundung ohne nachvollziehbare klinische Statuserhebung. Dieser Befund wird daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie das der Entscheidung zugrundeliegende in sich schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten gesehen und vermag daher das Sachverständigengutachten nicht zu entkräften.
Das in der Beschwerde vorgebrachte Diabetes-Leiden wird entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung im Sachverständigengutachten richtigerweise eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, da eine Diät und medikamentöse Therapie für eine ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. Die in der Beschwerde angeführten Schwindelanfälle und Sensibilitätsstörungen der unteren Extremitäten als diabetische Neuropathie, sowie auch die peripheren arteriellen Verschlusskrankheit waren der medizinischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits bekannt. Dies ist im Sachverständigengutachten aus der "Zusammenfassung relevanter Befunde", worin ausdrücklich auch die "medizinische Begutachtung" vom XXXX erwähnt wird, in der diese Leiden auch schon befundet werden, zu ersehen. Der Beschwerdeführer hat derartige Funktionseinschränkungen bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Anamnese nicht erwähnt. Die Sachverständige führt im Sachverständigengutachten dazu Folgendes aus: "Dokumente über eine diabetische Neuropathie liegen nicht vor, kann daher nicht berücksichtigt werden." Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu diesen Leiden keine fachmedizinischen Befunde vorgelegt.
Selbiges gilt für das angegebene allergische Asthma bronchiale, welches ohne Nachweis einer eingeschränkten Lungenfunktion keinen Grad der Behinderung erreicht. Auch eine behauptete Depression ist nicht durch fachmedizinische Befunde belegt; der Beschwerdeführer gab während der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Anamnese zudem nicht an, unter depressiven Zuständen zu leiden und seine Stimmungslage wurde als ausgeglichen beschrieben. Die als Beschwerde titulierte "Medizinische Begutachtung" der Ärztin für Allgemeinmedizin vermag mangels nachvollziehbarer klinischer Statusuntersuchung auch in diesen Beschwerdepunkten das in jeder Hinsicht schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten nicht zu entkräften.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Hypertonie ist durch die bei Antragsstellung vorgelegten Befunde dokumentiert und ist richtig mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft.
Im Rahmen der Befunderstellung der unteren Extremitäten werden von der Sachverständigen eine ungestörte Durchblutung sowie "keine Ödeme, keine Varizen" festgestellt und "die Sensibilität (...) als ungestört angegeben". Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen in den Beinen beim Gehen aufgrund des Verschlusses der peripheren Gefäße leide, kann somit weder durch die persönliche gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers noch durch entsprechende fachmedizinische Befunde objektiviert werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 01.10.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt.
Der Beschwerdeführer legte auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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