BVwG W221 2139705-1

W221 2139705-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Wochendienstzeit - Herabsetzung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 2139705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2139705.1.00

Spruch

W221 2139705-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 14.09.2016, Zl. P657372/53-SKFüKdo/J1/2016, den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde und des Vorlageantrages gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit.

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 14.09.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 28.09.2016 rechtzeitig Beschwerde, woraufhin die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2016 diese Beschwerde abwies.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin rechtzeitig einen Vorlageantrag.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass der vom ihm begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit bereits bei Einlangen des Vorlageantrages am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde und den Vorlageantrag zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde und den Vorlageantrag gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 14.09.2016, Zl. P657372/53-SKFüKdo/J1/2016, mit Schriftsatz vom 08.02.2017 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 08.02.2017 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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