L515 2130878-1•BVwG L515 2130878-1
L515 2130878-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L515 2130878-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Berthold Garstenauer, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg, vom XXXX, OB:
XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Vorlageantrag vom 21.7.2016 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 2,3 und 14 BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte am 24.11.2015 (einlangend bei der bB am selben Tag) unter Vorlage medizinischer Unterlagen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
I.2. Ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 24.02.2016 kam zu einem GdB von 40 v.H.
I.3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX wurde der Antrag der bP vom 24.11.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 vom Hundert.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene bP unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit Schreiben vom 12.04.2016 Beschwerde.
I.5. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit 11.05.2016 die Erstellung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens; der Gutachter kam darin zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.; ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
I.6. Am 16.06.2016 erstattete der Leitende Arzt der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme.
I.7. Mit Bescheid vom 27.06.2016 erfolgte durch die bB eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wird. Dem Bescheid wurden die Sachverständigengutachten vom 11.05.2016 und vom 24.02.2016 sowie 1 Beiblatt (Gesamteinschätzung) beigelegt.
I.8. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene bP mit Mail vom 21.07.2016 unter Beilage eines ärztlichen Befundes Vorlageantrag.
I.9. Mit Schreiben vom 22.07.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2016 wurde der bB der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte ärztliche Befund zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
I.11. Zu diesem Befund erfolgte seitens der bB die Einholung einer Stellungnahme des leitenden Arztes vom 08.09.2016. Diese Stellungnahme wurde der bP erneut zur Kenntnis gebracht, worauf sie mit Schreiben vom 30.11.2016 antwortete.
I.12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 06.02.2017 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft.
1.2. Von der bP wurden im Laufe des Verfahrens diverse medizinische Bescheinigungsmittel vorgelegt.
1.3. Am 14.01.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Das betreffende Gutachten vom 24.02.2016 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Erhebliche schmerzbedingte Funktionseinschränkung des linken Ellenbogens nach komplizierten Bruch mit deutlicher Einschränkung im Alltag und im Berufsleben
Pos. Nr. 02.06.13 GdB 30 %
Wahl dieser Position bei deutlichen radiologischen Veränderungen und lang andauernden Schmerzepisoden, unterer Rahmensatz wegen fehlenden Wurzelreizzeichen und fehlenden Ausfallserscheinungen
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30 %
Fixer Richtsatz bei geringem Medikamentenbedarf
Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 %
Kostbeschränkung, keine Medikation
Pos. Nr. 09.02.01 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung der Pos. Nr. 1 wird durch die funktionelle Beeinträchtigung Pos. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht wegen zusätzlicher negativer Leidensbeeinflussung und insgesamt erheblicher Beeinträchtigung im Alltag und im Berufsleben. Die Positionen Nr. 3 und 4 erhöhen nicht weiter wegen Geringfügigkeit.
. "
1.4. In ihrer Beschwerde verwies die bP – im Wege ihrer Vertretung – auf den der bB übermittelten Untersuchungsbefund, welcher im Verfahren unberücksichtigt geblieben sei.
1.5. Zu diesem Gutachten erfolgte seitens des Leitenden Arztes der bB ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.05.2016, es handle sich um eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung – Moderate Form – COPD II, Unterer Rahmensatz bei mittelgradig eingeschränkter Atemfunktion durch die Verengung der Bronchien mit mäßig eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und noch keinem stationären Aufenthalt.
Pos. Nr. 06.06.02 GdB 30 v.H.
1.6. In weiterer Folge erfolgte seitens der bB die Einholung einer Stellungnahme des leitenden Arztes der bB vom 16.06.2016.
Stellungnahme des Leitenden Arztes:
" Gesamteinschätzung:
Ges GdB 40%
Der GdB der führenden Gesundheitsschädigung (GS) Nr. 1 wird durch Nr. 2 wegen ungünstigem Zusammenwirken um eine Stufe gesteigert. Keine weitere Erhöhung des GdB durch GS Nr. 3, da keine negative Beeinflussung der orthopädischen Leiden und auch nur eine mäßige Funktionsbeeinträchtigung besteht. GS Nr. 4 u. 5 erhöhen nicht wegen Geringfügigkeit.
"
1.7. Im Rahmen der Beschwerde führte die bP aus, dass die Einschätzung der belangten Behörde nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung der Stufe II steigere um 1 Stufe, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. folge. Auf Grund der Verschlechterung im Bereich des Handgelenkes sowie der Hüfte habe eine ärztliche Untersuchung eine Erhöhung des führenden Leidens von 10 v.H. ergeben.
1.8. Zu den der bB seitens des BVwG vorgehaltenen Beschwerdeangaben führte die belangte Behörde aus, dass die jetzt zusätzlich vorliegenden Beschwerden an den Handgelenken und Hüften bei der Letztbegutachtung im Jänner 2016 noch nicht vorhanden waren. Im aktuellen Röntgenbefund zeigen sich nur diskrete Veränderungen an den Handgelenken sowie beginnende Abnützungserscheinungen an den Hüftgelenken (altersgemäß). Daraus ist zu schließen, dass von Seiten dieser Gelenke keine relevante Funktionseinschränkung resultieren kann. Eine Erhöhung des GdB um eine Stufe ist daher auch ohne Untersuchung nicht anzunehmen.
Bzgl. der mäßig ausgeprägten COPD (chron. Bronchienverengende Lungenerkrankung) ist festzuhalten, dass zu den führenden orthopädischen Leiden keine wechselseitig negative Beeinflussung besteht und auch im Alltag keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt, die eine Stufenerhöhung rechtfertigen könnte. Die körperliche Belastbarkeit ist nur bei schwereren Arbeiten eingeschränkt.
1.9. In der Stellungnahme der bP zu dieser Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 08.09.2016 – ihr mit Schreiben des BVwG vom 17.11.2016 zur Kenntnis gebracht – führte die bP aus, dass die nunmehr festgestellte Gelenksspaltverschmälerung ein radiologisches Zeichen für krankhafte Veränderungen sei. Der Befund "Trochanter Fibroostosen" bezeuge Schmerzen und Entzündungen, ist allerdings nicht konkret und erklärt weder Intensität noch Ursache. Die Erstellung eines Aktengutachtens kann keinesfalls Auskunft über die Beschwerden und die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geben, weshalb die Untersuchung sowie die Erstellung eines umfassenden medizinischen Fachgutachtens ebenso beantragt wird, wie die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten Gutachten und Stellungnahmen des Leitenden Arztes der bB schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die zitierten Gutachten kommen zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Führendes Leiden stellt die Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk mit 30% dar, welche durch die funktionelle Beeinträchtigung der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule wegen zusätzlicher negativer Leidensbeeinflussung und insgesamt erheblicher Beeinträchtigung im Alltag und im Berufsleben um 1 Stufe erhöht wird. Die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, wie die leichte Hypertonie (10%), der nicht insulinpflichtige Diabetes (10%), die chronisch obstruktive Lungenerkrankung – Moderate Form – COPD II (30%) wirken aufgrund der mäßigen funktionellen Einschränkung nicht steigernd.
Das Sozialministeriumservice vertritt zu Recht die Ansicht, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht möglich ist. Nach § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung sind im Hinblick auf eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung – in Fällen wie gegenständlich – Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 % außer Betracht zu lassen.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde nahm die bB mit Schreiben vom 08.09.2016 Stellung und führte aus, dass die jetzt zusätzlich vorliegenden Beschwerden an den Handgelenken und Hüften bei der Letztbegutachtung im Jänner 2016 nicht vorhanden waren. Im aktuellen Röntgenbefund zeigen sich nur diskrete Veränderungen an den Handgelenken sowie beginnende Abnützungserscheinungen an den Hüftgelenken (altersgemäß). Daraus ist zu schließen, dass von Seiten dieser Gelenke keine relevante Funktionseinschränkung resultieren kann. Eine Erhöhung des GdB um eine Stufe ist daher auch ohne Untersuchung nicht anzunehmen.
Bzgl. der mäßig ausgeprägten COPD (chron. Bronchienverengende Lungenerkrankung) ist festzuhalten, dass zu den führenden orthopädischen Leiden keine wechselseitig negative Beeinflussung besteht und auch im Alltag keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt, die eine Stufenerhöhung rechtfertigen könnte. Die körperliche Belastbarkeit ist nur bei schwereren Arbeiten eingeschränkt.
Auch die übrigen Beschwerdeangaben waren nicht geeignet, die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen zu widerlegen. Aus der Beschwerde ist jedenfalls nicht erschließbar, inwieweit zu einem anderen Ergebnis zu kommen wäre. Das BVwG kann insbesondere nicht erkennen, das vorgelegte Befunde unberücksichtigt geblieben wären.
Soweit die bP in der Beschwerde vom 21.07.2016 Einwendungen gegen die gutachterliche Beurteilung und den Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorbringt, führt das erkennende Gericht aus, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP und damit die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar sind. Weiter ist festzustellen, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind und zusätzlich zum führenden Leiden keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die geeignet wären, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken.
Soweit in der Stellungnahme vom 30.11.2016 moniert wird, dass die Erstellung eines Aktengutachtens keinesfalls Auskunft über die Beschwerden und die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geben kann, ist zu entgegnen, dass dem BBG keine zwingende Vorschrift des Inhaltes zu entnehmen ist, dass eine Begutachtung nur nach vorheriger persönlicher und unmittelbarer Untersuchung des Antragstellers erfolgen dürfte; auch sogen. "Aktengutachten" stellen in diesem Verfahren taugliche Beweismittel iSd § 46 AVG dar (VwGH 88/09/139, 27.04.1989, 89/09/0033 v. 25.04.1991). Auch hat die bP gegen diese schlüssige vom Leitenden Arzt der bB abgegebene Stellungnahme hinsichtlich des radiologischen Befundes vom 20.07.2016, welche auch dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt.
Mit ihren Äußerungen ist die bP dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens, entgegengetreten. Weder hat die bP taugliche Beweismittel vorgelegt noch hat diese Widersprüche oder Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält zudem kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens, hier eines aus dem Gebiet der Orthopädie sowie eines berufskundlichen Gutachtens, erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Auch ist das erkennende Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit dem erörterten Beweisantrag.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren – unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.
Das Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 sowie das des Leitenden Arztes der bB vom 11.05.2016 und die diesbezüglichen Stellungnahmen vom 16.06.2016 und vom 08.09.2016 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
– Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5. Gemäß § 2 Abs 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BeinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Die Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 sowie vom 11.05.2016 und der vom Leitenden Arzt der bB abgegebenen Stellungnahmen vom 16.06.2016 und vom 08.09.2016 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß diesen Gutachten vom 24.02.2016 sowie vom 11.05.2016 und der vom Leitenden Arzt der bB abgegebenen Stellungnahmen vom 16.06.2016 und vom 08.09.2016 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % auszugehen; die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice – mit dem das Ausmaß des Grades der Behinderung mit vierzig von Hundert (40 v.H.) festgesetzt wurde – war folglich abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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