L502 2112487-1•BVwG L502 2112487-1
L502 2112487-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2017
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht, Terror
L502 2112487-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 19.08.2015 fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF statt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
3. Der BF wurde am 07.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, niederschriftlich einvernommen.
Er legte dabei seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Personalausweis sowie medizinische Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat als Beweismittel vor.
4. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.07.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen den Spruchpunkt I des durch Hinterlegung am Postamt mit 04.08.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 11.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurden nochmals verschiedene Beweismittel in Kopie beigelegt.
7. Am 17.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 01.06.2016 gab die Vertretung des BF ihre Bevollmächtigung durch den BF bekannt.
9. Mit 12.12.2016 veranlasste das BVwG die Übersetzung der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten und in arabischer Sprache verfassten Beweismittel, die am 14.12.2016 einlangte.
10. Das BVwG führte am 14.12.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.
11. Als ergänzende länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgung-Betreuungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet sowie Vater von drei in den Jahren 2007, 2010 und 2012 geborenen Söhnen.
Er wurde in XXXX in der südirakischen Provinz XXXX geboren, wo er zwischen 1986 und 2002/2003 die Grund-, die allgemein bildende höhere sowie die Berufsschule besuchte und bei seinen Eltern und neun Geschwistern aufwuchs.
Beginnend mit 2004 war der BF in XXXX als Wachmann einer Sicherheitsfirma im Bereich des Gebäudeschutzes beschäftigt. Am 23.12.2005 geriet er, als er seinen Wachdienst beim städtischen Krankenhaus in XXXX versah, in einen Schusswechsel mit unbekannten Tätern, wobei er mehrere schwere Schuss- und Schnittverletzungen erlitt. Nach seiner gesundheitlichen Wiederherstellung nahm er seinen Dienst als Wachmann wieder auf, verlegte aber seinen Dienst- und Wohnort in die Stadt XXXX, wo er bis Ende 2010 für seinen Dienstgeber tätig war. Ab Jänner 2011 wurde er in den Polizeidienst übernommen, übte im Rahmen dessen nach Absolvierung einer einmonatigen Ausbildung aber wieder nur die Funktion eines Gebäudeschützers aus. Ca. Ende 2011 beendete er auch diese Tätigkeit und war in der Folge etwa ein halbes Jahr lang als Taxifahrer sowie in weiterer Folge als Gelegenheitsarbeiter erwerbstätig.
Der BF reiste im Juli 2014 ausgehend von XXXX auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 17.08.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern des BF verließen ihre Heimatstadt XXXX zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach der Ausreise des BF nach XXXX, wo sie aktuell in einer Mietwohnung leben, Ein Teil der Geschwister des BF lebt ebenso in XXXX, ein anderer Teil in XXXX. Die Gattin und die Kinder des BF übersiedelten nach seiner Ausreise vorerst mit den Schwiegereltern nach XXXX in ein Lager für Binnenflüchtlinge und zogen von dort weiter nach XXXX zu den Eltern des BF.
Der BF leidet aktuell an keinen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, er ist aufgrund seiner früheren Verletzungen aber in körperlicher Hinsicht nur eingeschränkt arbeitsfähig. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Wachmann, einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.
Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor der Ausreise sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen, in sich stimmigen und plausiblen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken.
2.3.1. Im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, er habe seine Heimat aus Angst vor den "ISIS-Terroristen", die zwischenzeitig seine vormalige Heimatstadt XXXX besetzt hätten, verlassen. Er sei auch "mehrmals von Bombenanschlägen getroffen" und dabei verletzt worden.
In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich im Einzelnen dar, dass er ehemals als Wachmann und Beamter tätig gewesen sei und im Zuge dessen am 23.12.2005 "von Milizen" mehrfach verletzt worden sei. Als Beweis dafür legte er medizinische Unterlagen über seine erlittenen Verletzungen und deren stationäre bzw. operative Behandlung vor. Ab 2011 seien Wachleute generell von Angehörigen der Al Kaida bedroht gewesen, zudem sei die allgemeine Sicherheitslage sehr schlecht gewesen. Er habe aus diesen Gründen den Irak verlassen, seine Familienangehörigen habe er in der Obhut seiner Schwiegereltern und Eltern zurückgelassen.
Diese Darstellung wiederholte der BF im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wobei er den Vorfall vom 23.12.2005 noch detaillierter schilderte, die damaligen Täter aber keinem bestimmten Personenkreis zuordnete. Darüber hinaus führte er seine gesamte berufliche Laufbahn nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung sowie seine früheren Lebensumstände bis zur Ausreise im Juli 2014 näher aus.
Die vom BF vorgelegten Beweismittel, insbesondere seine Ausbildungsnachweise, behördliche Bestätigungen über erfolgte Dienstzuteilungen sowie medizinische Unterlagen über seine vormals erlittenen Verletzungen, wurden im Einzelnen im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren amtswegig übersetzt.
2.3.2. Für das erkennende Gericht ergab die Zusammenschau der mündlichen Angaben des BF und des Inhalts der Beweismittel ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Gesamtbild des früheren Lebenswandels des BF bis zur Ausreise, das den Feststellungen oben unter 1.1. zugrunde zu legen war. In gleicher Weise waren Feststellungen zum Verbleib seiner Verwandten und Angehörigen seit seiner Ausreise zu treffen.
Die Antragsgründe des BF betreffend leitete die belangte Behörde aus seiner Darstellung keine gegen ihn selbst gerichtete und nachhaltige Verfolgungsgefahr ab, zumal er in der Einvernahme nachvollziehbar dargelegt habe, dass er lediglich im Rahmen seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit in den von ihm vorgetragenen Vorfall geraten war, dieser sich des Weiteren bereits im Jahr 2005 zugetragen hat, während er erst im Jahr 2014 ausgereist sei, und darüber hinaus seine Angehörigen und Verwandten weiterhin offenbar unverfolgt, wenn auch andernorts als zuvor, im Irak leben. Dass der BF angesichts dessen einer aktuellen individuellen Verfolgung ausgehend von Angehörigen einer Terrororganisation wie der Al Kaida oder dem IS ausgesetzt wäre, habe sich nicht daraus ableiten lassen. Angesichts einer allgemein sehr unsicheren Lage im Irak sei ihm daher lediglich subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurden die vom BF erstinstanzlich ins Treffen geführten Antragsgründe neuerlich erörtert. In diesem Rahmen ergab sich keine maßgebliche Abweichung von seiner erstinstanzlichen Darstellung, dass er über mehrere Jahre hinweg bis Ende 2011 in seiner früheren Heimat als Wachmann bzw. Wachebeamter im Gebäudeschutz tätig war, wobei er Ende 2005 im Zuge dieser Tätigkeit bei einem Angriff unbekannter Täter und einem daraus folgenden Schusswechsel schwer verletzt wurde, nach seiner Genesung aber seinen Dienst wieder aufnahm und bis Ende 2011 fortsetzte. Im Lichte dessen war der belangte Behörde dahingehend zu folgen, dass der BF offenkundig (nur) einmal aufgrund seiner früheren beruflichen Funktion in zufälliger Weise einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit ausgesetzt war, in weiterer Folge aber über mehrere Jahre hinweg jedenfalls keiner zielgerichteten Verfolgung unterlag. Darüber hinaus war nachvollziehbar, dass der BF angesichts einer allgemein verschlechterten Sicherheitslage in seiner engeren Heimat Ende 2011 seinen Dienst als Wachmann im Gebäudeschutz beendete, insbesondere weil er sich in dieser Funktion durch das Aufkommen terroristischer Organisationen wie der Al Kaida und dem IS als besonders gefährdet erachtete. Eine Rolle sollte dabei nach Einschätzung des Gerichtes wohl auch der Umstand gespielt habe, dass er mittlerweile Familienvater war. Dies hatte zur Folge, dass er ab Ende 2011 bis 2014 zwar mit seinen Angehörigen weiterhin in seiner Heimat verblieb, aber gänzlich anderen beruflichen Tätigkeiten für den Lebenserwerb wie jener eines Taxifahrers oder eines Gelegenheitsarbeiters nachging. Dass es in diesem Zeitraum etwaige gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen von Angehörigen terroristischer Organisationen gegeben hätte, weil man ihm möglicher Weise seine vormalige berufliche Tätigkeit zur Last gelegt hätte, hat der BF aber nicht einmal behauptet. Aus diesem Verlauf der Ereignisse war jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak nie einer zielgerichteten individuellen Verfolgung ausgesetzt war und davon ausgehend auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Im Übrigen war nachvollziehbar, dass der BF ebenso wie seine Angehörigen und Verwandten seine engere Heimat in der südirakischen Provinz XXXX im Sommer 2014 aus allgemeinen Sicherheitsüberlegungen verließ, weil sich die Terrororganisation IS zwischenzeitig nicht nur dort, sondern auch in anderen Teilen des Zentraliraks festgesetzt hatte.
2.4. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen.
Im Hinblick auf diese Berichte jeweils datierend aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016, die dem BF daher nicht mehr im Rahmen eines Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass diese zum einen lediglich die schon zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Lage weiter fort schrieben und zum anderen auch für die gg. Entscheidungsfindung keine unmittelbare Relevanz entfalteten, zumal diesen länderkundlichen Informationen auch keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
III. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer gegen ihn selbst gerichteten und bis zur Ausreise andauernden Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil
I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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