BVwG W268 2144808-1

W268 2144808-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2017

Regest

Beschwerde, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W268 2144808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2144808.1.00

Spruch

W268 2144804-1/6E

W268 2144812-1/4E

W268 2144808-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX und 3. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. 1079048107-150905979, 1079048009-150905965 und 1103515400-160132136 beschlossen:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 VwGVG

als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge als "BF1" bezeichnet), stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als "BF2" bezeichnet), am 22.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin, die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF3 (in weiterer Folge als BF3" bezeichnet), stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung am 27.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF1 und die BF2 wurden am 22.07.2016 einer niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 24.10.2016 eine Einvernahme vor dem BFA unterzogen.

2. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016 wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG wurden sie darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Beschwerdeführer am 11.11.2016 durch Hinterlegung beim hierfür zuständigen Postamt am 11.11.2016 (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

Per Schriftsatz vom 19.12.2016 wurde seitens der Rechtsberatung Verein Menschenrechte beim BFA bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführer keine Bescheide erhalten hätten. Es sei bei der Rechtsberatung durch den VMÖ am 19.12.2016 in Erfahrung gebracht worden, dass die Bescheide längst bei der Post hinterlegt worden seien. Weiters wurde um die neuerliche Zustellung der Bescheide an den VMÖ bzw. um Akteneinsicht zwecks Ausfertigung einer Kopie der Bescheide ersucht und eine diesbezügliche Vollmacht der BF vorgelegt.

Am 27.12.2016 erfolgte die Akteneinsicht der BF in die Akten des BFA und wurden die Bescheide nachträglich an die BF ausgehändigt.

Am 29.12.2016 fand vor dem BFA eine Einvernahme mit den BF betreffend die Belehrung über die Ausreiseverpflichtung statt, in welcher diese vorbrachten, dass sie Österreich nicht freiwillig verlassen würden. Weiters brachte der BF1 vor, dass er vom BFA zu einem Interview geladen worden sei, jedoch keine Antwort bekommen habe. Er habe sich daher an den VMÖ gewandt und es sei ihm dort erklärt worden, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei bzw. er die Frist versäumt habe. Befragt, weshalb er das Schriftstück nicht von der Post abgeholt habe, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er etwas abholen müsse. Normalerweise sei es die Aufgabe des Unterkunftsbetreuers ihnen mitzuteilen, wenn sie etwas abholen müssen, dies sei jedoch nicht so gewesen.

3. Am 05.01.2017 wurde dem BFA im Wege des Vereins Menschenrechte eine mit 05.01.2017 datierte Beschwerde der BF gegen die Bescheide des BFA vom 09.11.2016 per E-Mail übermittelt. Betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid den BF zwar am 11.11.2016 hinterlegt worden sei, der Zusteller jedoch keine Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen habe. Demnach würde ein Zustellmangel vorliegen. Dieser sei erst durch das tatsächliche Zukommen des Schriftstücks und zwar durch die persönliche Aushändigung des Bescheids in den Räumlichkeiten des BFA am 27.12.2016 saniert worden. Die BF hätten nur durch Zufall von der Zustellung erfahren, als sie beim Verein Menschenrechte nachgefragt hätten.

4. Die Beschwerdevorlage langte am 16.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

5. Am 20.01.2017 wurden Beweismittel im Hinblick auf das Fluchtvorbringen der BF an das BFA übermittelt.

6. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister die BF betreffend.

7. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die angefochtenen Bescheide wurden den BF am 11.11.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 05.01.2017 Beschwerde.

Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide hingewiesen.

Die Beschwerden wurden nicht rechtzeitig eingebracht.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.2.1. 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 2 Z 4 ZustG gilt unter anderen als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers.

Der mit "Hinterlegung" betitelt § 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

2.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide den BF durch Hinterlegung beim Postamt nach vorherigem erfolgtem Zustellversuch an ihrer dem BFA bekanntgegebenen bzw. aus dem ZMR hervorgehenden Wohnadresse am 11.11.2016 (siehe dem Akt beiliegenden Rückschein) zugestellt und daher in Bezug auf die BF gemäß § 17 ZustG und § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG rechtswirksam erlassen wurden.

Es kann weder den Aussagen des BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 29.12.2016 noch der Beschwerde entnommen werden, dass die BF im Zustellzeitraum aufgrund ihrer Abwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig erfahren hätten. Vielmehr vermeinten die BF keine Benachrichtigung erhalten zu haben.

Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach einem Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 ZustG, wonach selbst eine Beschädigung oder Entfernung einer durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht deren Gültigkeit berauben könne, liegen sohin keine Anhaltspunkte vor, welche einer Annahme einer rechtsgültigen Zustellung der angefochtenen Bescheide im Wege stehen könnten.

Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG sowie § 17 VwGVG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Freitag, den 11.11.2016, begonnen und mit Ablauf des Freitag, den 25.11.2016, geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie der Datumsangabe am beim BFA eingegangenen E-Mail entnommen werden kann (siehe AS 311) - erst am 05.01.2017 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.

In der konkreten Rechtssache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob die BF oder ihren rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

2.2.2.2. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde sohin gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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