BVwG W259 2145566-1

W259 2145566-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2017

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W259 2145566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W259.2145566.1.00

Spruch

W259 2145566-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 07.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 11.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 07.12.2015 (gemeint 07.12.2016) beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid.

Mit Bescheid vom 12.12.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.

2. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 08.02.2017 teilte das Land XXXX , XXXX , mit, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes mit 31.01.2017 von der Grundversorgung abgemeldet wurde.

Eine Abfrage im zentralen Melderegister vom 14.02.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer keinen aktuellen Wohnsitz vorweist.

Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 10.02.2017 geht ebenfalls keine neue Wohnadresse hervor und konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Auch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers konnte keinen aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Um eine Entscheidung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht treffen zu können, ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts.

Darüber hinaus teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers am 14.02.2017 telefonisch mit, dass ihm lediglich die Adresse, XXXX , bekannt sei und er den Beschwerdeführer zuletzt am 16.01.2017 gesehen hätte. Aus der Abfrage des zentralen Melderegisters vom 14.02.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der oben angeführten Adresse vom 10.09.2015 bis 28.01.2017 wohnhaft war. Somit ergibt sich die Feststellung, dass auch der bevollmächtigte Vertreter keinen aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen konnte.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens:

§ 28 Abs. 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Nach § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Eine Entscheidung kann ohne die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgen.

Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren somit entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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