W154 2016387-1•BVwG W154 2016387-1
W154 2016387-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W154 2016387-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014, Zl. 1028200207/14871567/RDNÖ, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 20.11.2015, am 09.05.2016 und am 09.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 11.08.2014 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (XXXX) Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.)
Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 20.11.2015, am 09.05.2016 und am 09.09.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
Am 10.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung einer in Wien befindlichen Sikh-Gemeinschaft ein. Darin wird sowohl die Ehe der Beschwerdeführerin bescheinigt, als auch dass ihr Ehemann aufgrund der Unfruchtbarkeit der Beschwerdeführerin gemäß den Vorschriften der Sikh-Religion eine zweite Frau geheiratet habe.
Im Auftrag des erkennenden Gerichtes erstellte der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige am 27.02.2016 ein Gutachten, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 vorgehalten wurde. Das Gutachten basiert ua auf Erhebungen des Sachverständigen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016, GZ XXXX, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 wurde der Obmann der Sikh-Gemeinschaft, der die Ehebestätigung der Beschwerdeführerin ausgestellt hat, als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und wurde im Jahr XXXX geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikh an. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von XXXX. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016, GZ XXXX, Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin gehört somit der Familie des Beschwerdeführers an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt der Beschwerdeführerin und dem ihres Ehemannes.
Zum Familienstand der Beschwerdeführerin:
Bei seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 erklärte der Obmann des Sikh-Vereins, der die Heiratsbestätigung für die Beschwerdeführerin ausgestellt hat, dass in ihrer Religion grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, im Falle der Kinderlosigkeit und wenn die (erste) Ehefrau damit einverstanden sei, eine zweite Ehe einzugehen. Er gab jedoch auch an, dass die gegenständliche Heiratsbestätigung lediglich aufgrund persönlichen Vertrauens der Beschwerdeführerin und deren Familie gegenüber ausgestellt worden sei. Ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Heimat tatsächlich geheiratet hätten, sei dabei nicht kontrolliert worden. Die ausgestellte Bestätigung ist somit nicht geeignet, die Ehe der Beschwerdeführerin zu belegen.
Der Familienstand der Beschwerdeführerin ergibt sich für des erkennende Gericht aus der Zusammenschau der seitens des länderkundigen Sachverständigen in Afghanistan geführten Recherchen und der seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellung im bekämpften Bescheid, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau des XXXX handelt, weshalb im konkreten Fall von einer aufrechten, in der Heimat geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten auszugehen ist.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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