BVwG W114 2112955-1

W114 2112955-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2112955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2112955.1.00

Spruch

W114 2112955-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 05.05.2014 über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 13.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120755430, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121397674, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid nach Beschwerdevorentscheidung behoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen wird.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA), vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120755430 wurde XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.01.2014 Beschwerde erhoben.

1.3. In Folge einer Änderung im Bereich der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 zustehenden Zahlungsansprüche wurde ihm in Form einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2013 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121397674 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.4. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.05.2014.

1.5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2015 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. In ihrem Aufbereitungsschreiben führt sie hinsichtlich der Beurteilung der Beschwerde und des Vorlageantrages Folgendes aus:

"Die Beschwerde wurde durch den Folgebescheid vom 29.04.2014 erledigt.

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Übertragung mit der laufenden Nr. MH 32 für das Antragsjahr 2009. Mit Bescheid vom 03.01.2014 für das Antragsjahr 2013 wurden von den zu übertragenden 12,00 ZA (ZA Nr. XXXX) nur noch 11,89 ZA berücksichtigt. Im Zuge eines Telefonates mit der AMA wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Änderungen aufgrund einer Nachberechnung des Übergebers XXXX (BNr. XXXX) im Antragsjahr 2008 ergaben.

Im Zuge der Beschwerde wurde eine Korrektur der Übertragung (lfd. Nr. MH 32) vom 26.11.2013 übermittelt. Die Korrektur konnte in der AMA positiv berücksichtigt werden.

Der Vorlageantrag könnte in der AMA positiv beurteilt werden. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Korrektur vom 26.11.2013, welche in der AMA positiv berücksichtigt werden konnte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. Zur Zurückverweisung:

Im Aufbereitungsschreiben, das dem erkennenden Gericht mit den Verfahrensunterlagen übermittelt wurde, führt die AMA sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der AMA mangelhaft war, und nicht alle zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorliegenden Sachverhaltselemente hinreichend Berücksichtigung fanden.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA zu ermitteln haben, wie viele und welche Zahlungsansprüche mit welchen Werten dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nun tatsächlich zustanden. Darauf aufbauend und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers im Oktober 2015 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wird die AMA die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 zustehende bzw. zu gewährende EBP zu berechnen und mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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