W101 2006599-1•BVwG W101 2006599-1
W101 2006599-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2017
ersatzlose Behebung, Gerichtsvorsteher, Instanzenzug,<br/>Unterfertigung, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W101 2006599-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizepräsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 05.12.2013, Zl. Jv 1103/13w - 20, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer nahm am 04.03.2013 als Zeuge in einer zum Verfahren, Zl. 9 Cg 68/06 k, vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) durchgeführten Verhandlung teil.
Mit Bescheid vom 06.06.2013 bestimmte die Kostenbeamtin des LG die in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche des Beschwerdeführers mit insgesamt € 40,10.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2013 fristgerecht eine (erste) Beschwerde, welche in Folge dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt worden war.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Vizepräsidenten des LG vom 05.12.2013, Zl. Jv 1103/13w - 20, war dieser (ersten) Beschwerde betreffend die Gebühren des Beschwerdeführers als Zeugen nicht stattgegeben worden.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 03.03.2014 fristgerecht eine (zweite) Beschwerde ein, welche samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt am 04.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden war.
Mit Schreiben vom 25.11.2016 ersuchte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes die belangte Behörde, bekanntzugeben, ob der Präsident des LG am 05.12.2013 auf Urlaub oder sonst dienstlich verhindert gewesen sei, um den o.a. Bescheid vom 05.12.2013 als Leiter des Gerichtes selbst zu unterfertigen, oder (im verneinenden Fall) warum der o.a. Bescheid vom Vizepräsidenten des LG "i.V."
unterfertigt worden sei, und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Diese ließ die belangte Behörde ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Maßgebend ist, dass dieser Bescheid nicht im Namen des Präsidenten des LG als "Leiter des Gerichts", sondern vom Vizepräsidenten des LG, XXXX, im eigenen Namen genehmigt bzw. entschieden wurde.
Die Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides lautet "Landesgericht Salzburg, i.V. LGVPräs XXXX", wobei dieser Klausel Ort und Datum des Bescheides nachgestellt sind. Dies ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Aufgrund des - von der belangten Behörde nicht beantworteten - Parteiengehörs mit Schreiben vom 25.11.2016 steht für die zuständige Einzelrichterin fest, dass der Präsident des LG am 05.12.2013 weder urlaubsbedingt noch aus sonstigen Gründen dienstlich verhindert gewesen wäre, sodass der o.a. Bescheid vom Vizepräsidenten des LG "in Vertretung des Präsidenten des LG" in dessen Namen rechtens genehmigt bzw. entschieden worden wäre. Da ein solcher Vertretungsfall gegenständlich nicht vorgelegen ist, wurde obige Feststellung getroffen.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Daher ist das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des aus dem Jahr 2013 übergeleiteten Verfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes.
Gegen die Entscheidung über die Gebühr können gemäß § 22 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 159/2013 der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.
Folglich hat § 22 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 159/2013 explizit vorgesehen, dass die für die Entscheidung über das Rechtsmittel (Beschwerde) gegen eine Entscheidung über die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG zuständige Behörde der "Leiter des Gerichts" ist.
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der Vizepräsident des LG, XXXX, nicht zuständig war, im o.a. Bescheid über die (erste) Beschwerde im eigenen Namen abzusprechen.
Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des § 22 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 159/2013 der Präsident des LG als "Leiter des Gerichts" gewesen. Bei urlaubsbedingter oder sonstiger dienstlicher Verhinderung des zuständigen Leiters des Gerichts wäre es für den Vizepräsident des LG als Vertreter möglich gewesen, in dessen Namen zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ist jedoch - wie oben aufgezeigt - ein solcher Vertretungsfall nicht vorgelegen.
Der o.a. Bescheid wurde daher nicht vom zuständigen Organ der belangten Behörde erlassen. Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der o.a. Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu beheben.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Falle der Unzuständigkeit des genehmigenden Organs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Kassation des angefochtenen Bescheides vorzugehen (z.B. BVwG v. 30.04.2015, Zl. W176 2017362-2/2E), weil ansonsten die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtslage ("Leiter des Gerichts") nicht hergestellt werden kann.
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