BVwG W156 2140762-1

W156 2140762-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2017

Regest

Ausländerbeschäftigung, gekürzte Urteilsausfertigung, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2140762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2140762.1.00

Spruch

W156 2140762-1/9Z

Gekürzte Ausfertigung des am 02.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Alexander Wirth und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 26.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 12 b Z1 AuslBG iVm § 20d AuslBG Folge

gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und durch die belangte Behörde in der mündliche Verhandlung am 02.02.2017 (Siehe OZ 6) ausdrücklich verzichtet wurde.

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