BVwG W156 2124896-1

W156 2124896-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2017

Regest

Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Werkvertrag, wirtschaftliche Abhängigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2124896-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2124896.1.00

Spruch

W156 2124896-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der IXXXX NXXXX AG, vertreten durch Grant Thornton Unitreu, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, Handelskai 92, Gate 2, 7A, 1200 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, VA-VR XXXX vom 01.03.2016, betreffend Feststellung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) führte eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 bei der IXXXX NXXXX AG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) durch.

2. Am 01.03.2016 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass Herr DI CXXXX EXXXX (in weiterer Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin auch in der Zeit von 01.01.2010 bis 15.01.2012 der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherungspflicht) und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Mitbeteiligte seit 01.01.2009 für die Beschwerdeführerin als technischer Angestellter tätig gewesen sei. Diese Beschäftigung sei mit Dienstvertrag vom 01.10.2008 geregelt gewesen. Mit der Umstrukturierung und nach einem Wechsel der Geschäftsleitung sei der Dienstvertrag mit 25.05.2009 einvernehmlich gelöst worden und mit dem Mitbeteiligten am 09.12.2009 ein Rahmenvertrag sowie ein Zusatz zum Rahmenvertrag zur Erbringung selbständiger Dienstleistung abgeschlossen worden. Ab 16.01.2012 sei der Mitbeteiligte aufgrund einer neuerlichen Umstrukturierung wiederum mit Dienstvertrag vom 12.01.2012 als Dienstnehmer im selben Arbeitsumfeld beschäftigt.

Der Mitbeteiligte habe in seiner Niederschrift am 17.09.2014 ausgeführt, dass er sich ab Jänner 2010 aufgrund der unsicheren Auftragslage noch andere Kunden suchen wollte. Wegen der starken Auslastung für die Beschwerdeführerin sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Er habe mit der Beschwerdeführerin per 01.01.2010 einen schriftlichen Rahmen-Werkvertrag für Softwareentwicklung, Dokumentation und Schulung abgeschlossen und ab diesem Zeitpunkt zuhause Software entwickelt. In regelmäßigen Abständen habe es in der Firma Besprechungen gegeben, wo das weitere Vorgehen besprochen worden sei.

Er habe Stundenaufzeichnungen geführt, welche er mit der Rechnung abgeliefert habe. Er sei normalerweise telefonisch für die Mitarbeiter erreichbar gewesen. Die meisten Probleme seien per E-Mail abgehandelt worden. Pro Jahr sei er auf ca. 1600 Stunden gekommen. Seinen Urlaub habe er mit den Ablieferungsterminen koordiniert. Krankheiten, die den Arbeitsfortschritt verzögert hätten, hätte er bekanntgegeben.

Er sei ein Einpersonenunternehmen gewesen und habe nie Angestellte gehabt. Die Termine habe er immer persönlich wahrgenommen. Eine Vertretung hätte jedenfalls eine fachlich adäquate Ausbildung und Einschulung von seiner Seite benötigt. Fachliche Weisung habe es nicht gegeben. Seine Rechnung habe er monatlich gestellt. Er habe für seine Tätigkeit einen PC mit Internetverbindung benötigt, einen Testrechner für Tests. Er hätte Zugriff auf die Server der Beschwerdeführerin gehabt und ein persönliches Passwort. Er hätte auch eine Email-Adresse bei der Firma gehabt, damit er die Fehlermeldungen weitergeleitet bekomme. Auslagenersätze habe er keine erhalten, es seien auch keine angefallen.

Die Beschwerdeführerin habe am 08.10.2014 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie weitgehend gleichlautende Angaben machte, wie der Mitbeteiligte. Dieser habe seine Tätigkeit von daheim aus wahrgenommen. Es habe einen Rahmenvertrag über die Herstellung eines Werkes gegeben. Er sei an keine Weisungen gebunden gewesen und auch nicht verpflichtet gewesen, ad personam zu arbeiten. Der Mitbeteiligte habe keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner Einsätze im Rahmen seiner Tätigkeit an die zeitlichen und örtlichen Projektvorgaben gebunden gewesen sei, er habe lediglich Vorbereitungsarbeiten am selbst gewählten Dienstort vollbringen können.

Er habe sich nachweislich nicht einer Vertretung bedient, da diese aufgrund der speziellen Kenntnisse eine entsprechend lange Einschulung benötigt hätte. Eine Werkerrichtung sei in Anbetracht der laufend zu erbringenden indirekten IT-Dienstleistung nicht zu erblicken. Das vereinbarte Konkurrenzverbot schließe eine selbständige Tätigkeit aus.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 06.04.2016 fristgerecht im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters eine Beschwerde gegen den Bescheid ein.

Am 09.12.2009 habe die Beschwerdeführerin mit dem Mitbeteiligten einen Rahmenvertrag für zukünftige Softwareentwicklungen abgeschlossen. In weiterer Folge seien abgegrenzte Softwareentwicklungsprojekte definiert worden, für welche ein Abgabezeitraum und die maximal abrechenbaren Stunden definiert worden seien. Es sei vereinbart gewesen, dass der Mitbeteiligte die verwendeten Stunden monatlich zur Abrechnung bringen könne, diese seien nach Überprüfung des technischen Status des Projektes zur Zahlung freigegeben worden.

Der Mitbeteiligte sei an keine Weisungen gebunden gewesen, er habe lediglich an Besprechungen teilgenommen. Die Anwesenheit in den Betriebsräumlichkeiten sei üblich, da dies einer effizienteren Auftragsabwicklung diene. Es habe keinerlei Eingliederung in die Organisation der Beschwerdeführerin stattgefunden. Der Mitbeteiligte habe die Herstellung eines Werkes (Softwarepaketes) übernommen. Er habe die Herstellung des Werkes, aber nicht seine Arbeitskraft geschuldet. Der Mitbeteiligte habe sich bei der Erstellung seines Werkes vertreten lassen können. Die Beschwerdeführerin habe dem Mitbeteiligten keine Arbeitsmittel überlassen oder zur Verfügung gestellt.

4. Am 09.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Mitbeteiligte, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (BFV) sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Der BFV erläuterte, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Mitbeteiligten geeinigt habe, eine Rahmenvereinbarung zu vereinbaren. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung sei deshalb geboten gewesen, um hier ganz einfach seitens der Beschwerdeführerin einzelne Entwicklungspakte jeweils frei festlegen zu können, aber anderseits um bereits einen gewissen Rahmen vereinbart zu haben. Es sollte nicht jedes Mal der gesamte Vertrag neu gemacht werden müssen. Man habe den Mitbeteiligten als Entwickler festlegen und nicht immer einen neuen Vertrag abschließen wollen.

Zur Geheimhaltungspflicht: Das sei eine Vertragsklausel, die in vielen Verträgen zu finden sei. Es gehe an sich darum, dass der Auftragnehmer Einblicke in den Betrieb bekommt. Es sei im Interesse des Auftraggebers, dass diese Einblicke geheimbleiben. Es wäre dem Mitbeteiligten vertraglich offen gestanden, sich vertreten zu lassen. Es sei aber nicht vorgekommen. Wenn er es gemacht hätte, hätte er den Subunternehmer zur Geheimhaltung verpflichten müssen. Sonst wäre er schadenersatzpflichtig geworden. Im Punkt 1.2 stehe im letzten Satz: Im Falle einer Unterbeauftragung wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entsprechend übertragen werden.

Der Mitbeteiligte sei bereits durch das vorangehende Dienstverhältnis am Entwicklungsprozess beteiligt gewesen. Die Änderung sei auch auf seine Initiative hin erfolgt.

Für die Beschwerdeführerin wäre es komfortabler gewesen, wenn dies in einem Dienstverhältnis erfolgt wäre, da in diesem Fall sämtliche Arbeitgeberrechte ausgeübt werden hätten können.

Der Mitbeteiligte führt aus: Er habe bei der Beschwerdeführerin erst mitgeholfen, die IT aufzubauen, bzw. vereinzelt verschiedene Software zu adaptieren. Es habe sich für ihn schnell herausgestellt, dass diese Stelle eigentlich nicht erfüllend sei, weil die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht gut gewesen sei. Da die Situation so gewesen sei, dass er einen aufrechten Gewerbeschein hatte, habe er die Idee gehabt, weil seine Stelle nicht gebraucht worden sei, und er sei an die Leitung mit der Idee herangetreten, das DV einvernehmlich aufzulösen und in Kontakt zu bleiben, wenn sie seine Kenntnisse benötigen würden. Sie könnten die Software-Komponenten von ihm einkaufen.

Es sei dann zu der Vereinbarung im Dezember 2009 gekommen. Er habe sich einen Vertragsentwurf geben lassen. Den habe er mit seiner Steuerberaterin besprochen und kleinere Sachen geändert. Er habe eine Aufwandsdeckelung im Vertrag haben wollen, weil er nicht nur für die Beschwerdeführerin arbeiten wollte, weil er eigentlich keine Zukunft gesehen habe, dass die Beschwerdeführerin ihn mit Aufträgen versorgen könnte. Er habe weitere Kunden suchen und sein Risiko streuen wollen.

Der Mitbeteiligte erläuterte weiter die technischen Details der von ihm übernommenen Projekte.

Die Software-Pakete seien nicht wirklich aufeinander aufbauend gewesen.

Die Inhalte seien voneinander unabhängig gewesen und hätten auch zu anderen Zeitpunkten erstellt werden können. Aber es sei sinnvoll gewesen, die Software zu entwickeln, während die dazugehörige Hardware erstellt wurde. Im Sinne der Effizienz habe er natürlich bei ihm bereits entwickelte Software weiter verwendet.

Man brauche relativ wenig technische Vorkenntnis von dem Maschinensystem, um die Software entwickeln zu können. Es hätte jeder machen könne, der hardwarenahe programmieren könne. Jeder gute Programmierer hätte den Einstieg geschafft. Die Einschulung hätte eine gute Woche gedauert.

Er habe sich neben der Programmierung zur Verfügung gestellt, falls die Operatoren, die die Maschine bedienen, Hilfe benötigen und Fehler auftreten würden.

Er habe versucht, die Zeit so einzuschätzen, dass er, selbst, wenn etwas passiert wäre, die Software noch fertigstellen könnte. Wenn er für lange Zeit ausgefallen wäre, hätte er auf eine Vertretung zurückgegriffen.

Er habe selbst das System der Arbeitsaufzeichnung benützt. Diese Auswertung habe er informell beigelegt, um seine Rechnung zu rechtfertigen.

Er habe Computer und teilweise Hardwarekomponenten benötigt, die er selbst gekauft habe. Diese Dinge habe er steuerlich als Anlagevermögen abgesetzt.

Zur Konkurrenzklausel: Wenn es um sehr spezifische Dinge geht, gebe es fast keine Firmen, die dieselbe Technik verwendet. Er hätte es Eins-zu-Eins nicht weiterverwenden können. Mit dem Know-How, das er erworben hätte, hätte er die Betriebsgeheimnisse der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Hätte er das für eine andere Firma gemacht, die Elektronentools herstellt, wäre es vermutlich eine Konkurrenzsituation gewesen.

Die Richterin stellte die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Mitbeteiligte wieder Angestellter geworden sei.

Im Laufe der zwei Jahre habe es sich für die Beschwerdeführerin ergeben, einen Industriepartner zu finden und das Projekt weiterzuentwickeln und auf den Markt zu bringen. Es habe nicht mehr ausgereicht, nur noch Softwarekomponenten dazuzukaufen. Man habe eine Entwicklungsabteilung gebraucht. Ihm sei die Stelle angeboten worden.

Im Jahr 2013 habe der Mitbeteiligte diese Dienstverhältnis wieder gelöst, da er sich weiterentwickeln habe wollen.

Betreffend Erreichbarkeit per E-Mail: Das sei unterschiedlich gewesen. In den Phasen der Implementierung sei es wenig, in denen der Integration viel, wenn es Fragen gegeben habe. Es habe kein Limit gegeben, bis wann er antworten habe müssen. Es sei auch keine Verpflichtung da gewesen. Bei der Integration sei er öfter in der Fa. der Beschwerdeführerin gewesen, um Operatoren einzuschulen. Manchmal habe er auch nur eine Mail geschrieben oder telefoniert.

Es habe aber keine Besprechungstermine in dem Sinn gegeben.

Er habe die 1600 Stunden pro Jahr festgelegt, weil er sich sicher gewesen sei, dass er nicht mehr leisten möchte. Manche Wochen habe er 60 Stunden gearbeitet, manchmal 15. Im Schnitt werde es schon ungefähr auf eine normale Arbeitswoche kommen. Er habe versucht, den Aufwand so einzuschätzen, dass er nicht 60 Stunden arbeiten musste, aber die Beschwerdeführerin auch nicht monatelang auf das Ergebnis warten musste.

Es habe teilweise Zeitpunkte gegeben, bis wann das Produkt fertig sein musste.

Der Mitbeteiligte habe Zugang zum Server mit einem Passwort gehabt, einen geschützten Zugang. Dies sei erforderlich gewesen, um die Software der Beschwerdeführerin zu übergeben, das mache man nicht per Mail.

Von ihm habe es nur technische Berichte gegeben. Organisatorische Berichte seien von ihm nicht erfolgt. Gelegentlich habe er eine Mail geschrieben, um informell über den Fortschritt zu berichten.

Er habe eine E-Mail-Adresse von der Beschwerdeführerin gehabt, um während der Integration Daten zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Mitbeteiligte besaß ab dem 01.01.2006 bis zum 28.11.2013 die Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Gewerbestandort war der Wohnort des Mitbeteiligten.

Er war ab 01.01.2009 bis 31.12.2009 als Angestellter im IT-Bereich im Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Ab 01.01.2010 bis 15.01.2012 bestanden zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin ein "Rahmenvertrag" sowie ein "Zusatz zum Rahmenvertrag", wonach der Mitbeteiligte selbständige EDV-Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin erbringt. Das Aufgabenfeld des Mitbeteiligten blieb im Wesentlichen identisch, die Tätigkeiten verrichtete er überwiegend von zu Hause aus. In diesem Zeitraum hatte er neben der Beschwerdeführerin keine weiteren Auftraggeber.

Im Rahmenvertrag und dem Zusatz war vereinbart, dass der Mitbeteiligte im Falle einer Unterbeauftragung sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen wird. Weiters bestand eine Klausel zum Konkurrenzverbot, der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Als Vergütung für die Überlassung der Arbeits- und Entwicklungsergebnisse war eine Vergütung von 44 Euro pro Stunde zzg USt vereinbart. Der Mitbeteiligte hat die Arbeitsstunden monatlich zur Abrechnung gebracht. Der Arbeitsaufwand entsprach im Schnitt der einer normalen Arbeitswoche.

Der Mitbeteiligte hat in diesem Zeitraum nie von seinem vertraglich eingeräumten Vertretungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Übernahme der Tätigkeit durch einen guten Programmierer wäre zwar möglich gewesen, eine Einschulung hätte zumindest eine Woche in Anspruch genommen.

Vom Mitbeteiligten wurden informelle Zeitaufzeichnungen geführt, die er der Abrechnung beigelegt hat. Abwesenheiten hat der Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin im Vorfeld angekündigt. Krankenstände hatte er der Beschwerdeführerin gemeldet. Seine Zeitgestaltung hat er nach den Erfordernissen der Beschwerdeführerin orientiert, er hat an Besprechungen und Telefonkonferenzen teilgenommen. Der Mitbeteiligte war auch telefonisch oder per E-Mail für Supportzwecke erreichbar.

Im oben angeführten Zeitraum war der Mitbeteiligte ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig, sein unternehmerisches Risiko war ausschließlich von der Beschwerdeführerin abhängig. Eigenkapital musste er für die Projekte nicht einsetzen. Der Mitbeteiligte hatte Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin und einen Zugang zum Server. Zudem verfügte der Mitbeteiligte über eine Mailadresse der Beschwerdeführerin.

Mit 15.12.2012 endete die selbständige Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Am 16.12.2012 begann stattdessen ein Dienstverhältnis als Abteilungsleiter zum beschwerdeführenden Unternehmen. Dieses Dienstverhältnis endete per 31.08.2013.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die schriftlichen Vorbringen des Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin, den vorgelegten Unterlagen, darunter der abgeschlossene Rahmenvertrag, sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gleichbleibenden Angaben des Mitbeteiligten sowie an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Tätigkeit der Mitbeteiligten (Zeitraum, Inhalt, Vertretung, Rahmenbedingungen, Entlohnung etc.) basieren auf der niederschriftlichen Einvernahme des Mitbeteiligten durch die belangte Behörde, dem abgeschlossenen Vertrag, den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Ausführungen in den schriftlichen Eingaben. Der Zeitraum, der Inhalt der Tätigkeit, die Rahmenbedingung und die Entlohnung wurden nicht bestritten.

Ebenso ergibt sich, dass es nie zu einer Vertretung kam, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen des ASVG:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);

3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;

5. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;

6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;

7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;

8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;

9. Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;

11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;

12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;

13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Nichtvorliegen eines Werkvertrages

Die Beschwerdeführerin vermeint, dass von einem Werkvertragsverhältnis zwischen ihr und dem Mitbeteiligten auszugehen sei.

Es kommt nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag an (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Ein Werkvertrag liegt vielmehr dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).

Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter", 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161"Leitsatzverfasser" uva.) wie folgt ausgesprochen:

Es kommt entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde (vgl. VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161, VwGH 13.08.2003, 99/08/0170) ausgeführt hat, ist für die hier maßgebende Abgrenzung eines freien Dienstvertrages von einem oder mehreren Werkverträgen das Element der Dauer der Vertragsbeziehungen wenig aussagekräftig, da auch dann, wenn ein oder mehrere Werke (und nicht bloß ein laufendes Bemühen) geschuldet werden, auch die ständig wiederkehrende Herstellung von solchen Werken noch keinen freien Dienstvertrag ergibt. Die Abgrenzung zwischen Werk und Dienstleistung kann nicht immer eindeutig vorgenommen werden. Je nach dem Gegenstand und dem sonstigen Inhalt der getroffenen Vereinbarung und der sonst zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles kann es vorkommen, dass eine bestimmte Tätigkeit einmal als ein Werk zu qualifizieren sei oder (in anderen Fällen) als eine Dienstleistung, wobei lediglich in Zweifelsfällen auch dem Element der Dauer bzw. der kurzfristigen Wiederkehr der Verpflichtung eine gewisse Bedeutung zukommen könne.

Wirtschaftliche Beschränkungen wie ein Konkurrenzverbot sind auch ein deutliches Indiz gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2008/08/0034, infas 2010, S 20). Eine provisions- oder leistungsbezogene Entlohnung schließt einen freien DV (oder DV) nicht aus (VwGH 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2008/08/0034, infas 2010, S 20), obwohl damit wirtschaftliches Risiko übernommen wird (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 187).

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien DV oder Arbeitsvertrag (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 186).

Die vereinbarte Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten im Bereich der "Softwareentwicklung" wurde gemäß Punkt 6.1. "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen und die einzelnen Software-Pakete einzeln vereinbart und abgerufen.

Zudem darf festgehalten werden, dass im Rahmenvertrag vom 09.12.2009 unter Punkt 4.1. dem Mitbeteiligten für die Dauer der Zusammenarbeit und bis zu zwei Jahre nach dessen Ablauf ein Konkurrenzverbot auferlegt wurde.

Der Mitbeteiligte führte aus, dass er seine Tätigkeitszeiten und Abwesenheiten weitgehend an den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Zudem ist evident, dass für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin telefonisch und per E-Mail für Supportzwecke erreichbar war.

Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werksverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).

Aus diesen Gründen kann daher das Vorliegen eines Werkvertrages verneint werden.

3.3. Dienstnehmereigenschaft

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Mitbeteiligte als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG oder als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG einzustufen ist.

§ 4 Abs. 4 erfasst Personen, die sich "auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten". Der freie DV wird im ASVG vorausgesetzt, aber nicht definiert. Die Regelung in § 4 Abs. 4 stellt dem Grunde nach zweifellos auf freie DN iSd Zivilrechts ab (vgl zB Resch, DRdA 2000, 15 [18]), das aber auch keine Legaldefinition kennt. Nach hM handelt es sich um einen Vertrag, in dem sich eine Person einer anderen zur Dienstleistung in persönlicher Selbständigkeit verpflichtet (vgl etwa Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier DV - Eine Analyse des Kriteriums der persönlichen Abhängigkeit, DRdA 1992, 93 ff). Vom DN unterscheidet sich der freie DN also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit (s dazu oben Rz 87 ff). Dabei ist das jeweilige Vertragsverhältnis im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung gem § 539 a nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen (AB 912 BlgNR 20. GP 5), (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 179).

Die Dienste müssen nicht unbedingt in eigener Person erbracht werden (vgl VwGH 2001/08/0045; Krejci, VR 1997, 78 [82 f]; Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 128 a; aM Tomandl, Sozialversicherung 18 f). Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht bei Erbringung einer Dienstleistung verhindert zwar idR die Qualifikation als Arbeitsvertrag, ändert aber nichts daran, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt (vgl Mosler, DRdA 2005, 487 [490 f]). Wenn sich der zur Dienstleistung Verpflichtete bei Ausübung seiner Tätigkeit beliebig - zB durch Mitarbeiter - vertreten lassen darf, ja sogar wenn die Dienste generell von Dritten erbracht werden (zB bei einer juristischen Person), wird fast immer von einem freien DV auszugehen sein (vgl auch Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 128 a). Gerade weil ein freier DV keine (auch keine eingeschränkte) persönliche Arbeitspflicht voraussetzt, war es wegen der in Aussicht genommenen Zielgruppe notwendig, das persönliche Tätigwerden als eigenes Tatbestandsmerkmal in Abs 4 zu verankern (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 180).

Wie oben Rz 180 ausgeführt muss bei einem freien DV grds die Dienstleistung nicht zwingend in eigener Person erbracht werden. Allerdings setzt die Pflichtversicherung nach Abs. 4 voraus, dass die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden. Dieses Kriterium hängt (wie auch die Bezugnahme auf Betriebsmittel, s unten Rz 191 ff) damit zusammen, dass nur dienstnehmerähnliche freie DG in den ASVG-Versicherungsschutz einbezogen werden sollten (vgl auch Resch, DRdA 2000, 15 [18 f]). Die im Vergleich zu den DN abgeschwächte persönliche Arbeitspflicht stellt also ein Element der DN-Ähnlichkeit dar. An die Stelle der bloß ausnahmsweisen Möglichkeit des DN, Aufträge abzulehnen bzw von einem vereinbarten Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, tritt die "im Wesentlichen" persönliche Tätigkeit. Es kommt dabei auf den konkreten freien DV, nicht auf die Gesamtheit der Tätigkeit an. Unerheblich ist es, wenn bei anderen Leistungen oder bei der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt auf andere Personen zurückgegriffen wird bzw (zB Leistungen eines Steuerberaters für die Steuererklärung, stundenweise Beschäftigung einer Sekretärin für einen kleinen Bürobetrieb). Werden hingegen Aufträge an Subunternehmer vollständig oder überwiegend weitergegeben, für die Abwicklung des Auftrags in nicht bloß geringem Umfang DN eingesetzt oder lässt sich der freie DN durch andere Personen generell vertreten, schließt dies die Versicherungspflicht nach Abs. 4 aus (vgl Mosler/Glück, RdW 1998, 78 [81]). Eine generelle quantitative Grenze lässt sich schwer festlegen, es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 189). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018)

Aufgrund des Akteninhaltes und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Mitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt von einem Vertretungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ihm wurde zwar im Rahmenvertrag unter Punkt 1.2. die Möglichkeit einer "Unterbeauftragung" eingeräumt und hätte in diesem Fall sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entsprechend übertragen müssen.

Andererseits gab er an, dass zwar eine kurzfristige Vertretung möglich gewesen wäre. Der Mitbeteiligte selbst verfügte über langjährige Erfahrungen im gegenständlichen Unternehmen, zudem waren die Projekte sehr komplex. Nach der Einschätzung des Mitbeteiligten hätte daher eine Einschulung eines "guten Programmierers" zumindest eine Woche Zeit in Anspruch genommen.

Zudem hätte der Mitbeteiligte aufgrund der Vertragsklauseln die gesamte Haftung, die sich aus einer Unterbeauftragung ergeben hätte, übernehmen müssen.

Sowohl der Mitbeteiligte als auch die Beschwerdeführerin konnten bei Vertragsabschluss im Ergebnis der Gesamtbetrachtung nicht ernsthaft damit rechnen, dass von der vertraglich eingeräumten generellen Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht würde und diese wie vereinbart gelebt werden würde.

Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, erfolgt die Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit. (VwGH 2004/08/0202 vom 24.01.2006)

Ob jemand selbständig oder unselbständig ist, ist nicht nach den vertraglichen Abmachungen, sondern stets nach dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit zu beurteilen. Das Gesamtbild einer Tätigkeit ist dabei daraufhin zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Wesentliche Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist das Unternehmerwagnis (Unternehmerrisiko) bzw. das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (Hinweis E 25.1.1995, 93/15/0038). Die Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit zu betrachten, spricht doch ein vereinbarter Stundenlohn grundsätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (Hinweis E 31.3.1987, 84/14/0147, E 5.10.1994, 92/15/0230).

Die Aussagen in der Niederschrift vor der belangte Behörde und der mündlichen Verhandlung legen den Schluss nahe, dass das unternehmerische Risiko für den Mitbeteiligten gering war bzw. er kein Eigenkapital für Projekte eingesetzt hat. Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin kann in Teilbereichen durchaus erkannt werden. So hat der Mitbeteiligte in einer Art "Rufbereitschaft" Supportleistungen für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin geleistet, hatte Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten und verfügte über eine E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin.

Zudem ist die (monatliche) Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden - mögen diese auch ein monatlich zur Verrechnung gebrachter Teil einer vereinbarten Gesamtstundensumme sein - in der Gesamtbetrachtung mit den weiteren Umständen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Es ist daher von einer persönlichen Abhängigkeit des Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221; VwGH 02.07.2008, 2005/08/0023; 21.02.2007, 2003/08/0232; 04.06.2008, 2007/08/0179; 07.05.2008, 2006/08/0276; 15.10.2003, 2000/08/0020).

Zusammengefasst lag daher - wie im Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2013 festgestellt wurde - ein echtes Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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