BVwG W254 2143788-1

W254 2143788-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2017

Regest

Altersfeststellung, Bescheidwirkung, Beschwerdegegenstand, mangelnde<br/>Beschwer, Minderjährigkeit, Prozessfähigkeit, Verfahrensgegenstand,<br/>Vorfrage, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W254 2143788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W254.2143788.1.00

Spruch

W254 2143788-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herren XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 4.8.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am XXXX in Teheran/Iran geboren und daher minderjährig sei. Mit Beschluss vom XXXX des Bezirksgerichts XXXX, XXXX, wurde die Stadt Wien, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, MA 11, mit der alleinigen Obsorge betraut.

Am 12.10.2016 fand vor dem BFA im Beisein des gesetzlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab dieser - entgegen seiner Angaben bei der Erstbefragung - ua. an, am XXXX geboren worden zu sein und legte diesbezüglich eine Fotokopie seiner iranischen Flüchtlingskarte vor.

Der gegenständliche Antrag wurde mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.

Gegen diesen Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche sich lediglich gegen das im Bescheid festgestellte Geburtsdatum richtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Antrag auf internationalen Schutz, den Status des subsidiär Schutzberechtigten und über die befristete Aufenthaltsberechtigung abgesprochen.

Die belangte Behörde führt im Bescheid bei den Feststellungen (Punkt C) aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde und stellte damit - ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest. In der Beweiswürdigung (Punkt D) wird dazu näher erläutert, dass das festgestellte Geburtsdatum lediglich der Individualisierung dient und die Verfahrensidentität darstellt. Die vorgelegte Kopie eines iranischen Flüchtlingsausweises mit dem umgerechneten Geburtsdatum XXXX wurde von der Behörde als identitätsstiftendes Dokument nicht anerkannt.

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde lediglich das mit XXXX festgestellte Geburtsdatum, nicht aber den Spruch des Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, und sind unstrittig und unbedenklich.

In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beeinsprucht wird (diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet), sondern die Festsetzung des Geburtsdatums in den Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

In § 28 Abs. 1 VwGVG wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde, Einstellung des Verfahrens; [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 132 (1) Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass die Beschwerdelegitimation der Parteien nur so weit reicht, als ihnen durch die zur Anwendung kommenden Normen subjektive Rechte zustehen und durch den bekämpften Bescheid ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 63 Rz 71 mit Verweis auf VwGH 28. 6. 1990, 90/06/0075; 4. 9. 2001, 2000/05/0045; Rz 61).

Bescheidwirkungen treten nur in bestimmten objektiven Grenzen ein. Diese ergeben sich daraus, dass mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird. Weder die getroffene Tatsachenfeststellungen noch deren rechtliche Qualifikation ist für sich allein relevant. Gleiches gilt für die in der Begründung beantworteten Vorfragen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 480f).

Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007 mit Verweis auf VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007 mit Verweis auf VwGH 20.2.2013, 2010/11/0062; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 9 Rz 2, unter Hinweis auf weitere Judikatur).

§ 13 Abs. 3 BFA-VG eröffnet dem BFA die Möglichkeit, eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchzuführen, falls es dem Antragsteller nicht gelingen sollte, eine behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen. Aus der Rspr des VwGH geht hervor, dass jedoch keine Verpflichtung seitens der Asylbehörden besteht, eine multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchzuführen (vgl. VwGH 25.2.2015, Ra 2014/20/0045). Das BFA ging ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und setzte das Geburtsdatum mit XXXX fest.

Wenn sich der Beschwerdeführer durch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides beschwert erachtet, so ist ihm zu erwidern, dass selbst durch einen allenfalls unrichtigen Begründungsteil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist, da Gegenstand der Rechtskraft nur der Bescheidspruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (VwGH 24.6.2014, 2012/05/0189 mit Verweis auf VwGH 13.11.2013, 2013/04/0122). Damit kann auch nur der Spruch allenfalls den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen (vgl. VwGH 26.4.1994, 90/14/0142; 11.9.2008, 2007/08/0157; 9.8.2013, 2013/08/0137). Nicht in Bescheidform ergangenen "Feststellungen" der Asylbehörden kommt keine Bindungswirkung zu (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0120). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der Prozessfähigkeit und damit korrelierend die Frage des Alters als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen war. Diese Vorfrage ist jedoch nicht von den objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen erfasst. Damit kann der Beschwerdeführer auch durch die Festsetzung seines Alters nicht in seinen Rechten verletzt sein, zumal die Behörde ohnehin seine Minderjährigkeit festgestellt hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall mittels Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, übertragen wurde. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis verbindlich festgestellt worden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun ausführt, dass ihm durch das festgestellte Geburtsdatum früher sein gesetzlicher Vertreter entzogen wird, ist ihm zu entgegnen, dass die Festsetzung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts fällt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, Zl. 90/19/0505).

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Im Hauptantrag des Beschwerdeführers heißt es "das BVwG möge I. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt wird [...]", der Eventualantrag beantragt die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Auch die Beschwerdeausführungen thematisieren lediglich das festgesetzte Geburtsdatum und zielen einzig auf die Abänderung des festgestellten Geburtsdatums ab.

Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG beschwert, sondern lediglich die Abänderung des festgestellten Geburtsdatums begehrt.

Da das festgestellte Geburtsdatum nicht in Rechtskraft erwachsen ist und es damit keine Wirkungen für den Beschwerdeführer entfaltet, kann ein allein auf Abänderung dieses festgestellten Geburtsdatums gerichtetes Begehren kein zulässiger Beschwerdegegenstand sein. Im Übrigen überschreitet das Begehren den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende VwGH Judikatur wurde unter Punkt A) angeführt.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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