BVwG W144 2146668-1

W144 2146668-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2146668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2146668.1.00

Spruch

W144 2146663-1/ 3E

W144 2146669-1/ 3E

W144 2146668-1/ 3E

W144 2146667-1/ 3E

W144 2146666-1/ 3E

W144 2146665-1/ 3E

W144 2146664-1/ 3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, XXXX, geb., 2.) XXXX, XXXX geb., 3.) mj. XXXX, XXXX geb., 4.) mj. XXXX, XXXX geb.,

5. ) mj. XXXX, XXXX geb., 6.) mj. XXXX, XXXX geb., und 7.) mj. XXXX, XXXX geb., alle StA. Von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.01.2017, Zlen: IFA: XXXX /

Verfahrenszahl: XXXX (ad 1.), IFA: XXXX / Verfahrenszahl: XXXX (ad 2.), IFA: XXXX / Verfahrenszahl: XXXX (ad 3.), IFA: XXXX /

Verfahrenszahl: XXXX (ad 4.), IFA: XXXX / Verfahrenszahl: XXXX (ad 5.), IFA: XXXX / Verfahrenszahl: XXXX (ad 6.), und IFA: XXXX /

Verfahrenszahl: XXXX (ad 7.), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 7.-Beschwerdeführer (3.- und 7.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien. Mit Ausnahme der 5.-BF, die erst am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, haben die BF ihr Heimatland im Juli 2015 auf dem Luftweg über den Libanon in die Türkei verlassen und sich in der Folge über Libyen und Italien nach Österreich begeben, wo sie am 16.08.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die nachgeborene mj. 5.-BF stellte im Wege ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter am 28.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.08.2016 gaben die 1.-BF und der 2.-BF gleichlautend neben ihren Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass sie nach Österreich und nicht nach Italien gelangen wollten. Der Aufenthalt in Italien sei "normal" (nach Angaben der 1.-BF) bzw. sei in Italien "alles ok" (nach Angaben des 2.-BF) gewesen. Die mj. 4.-BF gab an, dass in Italien die Flüchtlinge nicht so gut behandelt werden würden.

Die mj. 3.- und 5.- bis 7.-BF sind (Klein-)kinder bzw. unmündige Minderjährige und wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.

Das BFA richtete am 17.08.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg der BF und der Eurodac-Treffermeldungen bezüglich der 1.- und 2.-BF auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte diesen Aufnahmeersuchen durch ausdrückliche Mitteilungen vom 02.09.2016 zu.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die 1.-BF zu ihrem Aufenthalt in Italien vor, dass sie sehr schlecht behandelt worden seien, so seien bei ihrer Ankunft in Italien mittels Schlauchboot die Männer von den Frauen getrennt worden seien, obwohl sie schwanger gewesen sei, sei darauf nicht Rücksicht genommen worden. Die zuständigen Personen und die Polizei habe die Kinder angeschrien. Sie hätten dort keine Asylanträge gestellt.

Der 2.-BF ergänzte, dass sie in Italien auf einem Kunststoffteppich am Boden haben schlafen müssen, es habe dort keine Matratzen gegeben. Seine Tochter sei von einem Polizisten belästigt worden, er wisse jedoch keine Details.

Die mj. 4.-BF brachte übereinstimmend vor, dass sie von einem Polizisten belästigt worden sei, die Polizei habe mit ihnen herumgeschrien, sie hätten Angst gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Libyen hätten sie nur nach Europa gelangen wollen, doch als sie gesehen hätten, wie schlecht sie in Italien behandelt werden, hätten sie beschlossen, ihre Reise fortzusetzen.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 16.01.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Zur Versorgung und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern führte das BFA in den angefochtenen Entscheidungen Folgendes aus:

"6.3. Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015).

Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht.

Bild kann nicht dargestellt werden

(VB 10.3.2016)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).

Quellen:

[ .. . ]

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ]

Die in den Feststellungen zu ITALIEN angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu ITALIEN nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in ITALIEN- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

[ ]

In ITALIEN ist die ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu ITALIEN ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in ITALIEN in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in ITALIEN gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach ITALIEN Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in ITALIEN ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Fest steht, dass Sie in ITALIEN untergebracht und versorgt werden. Es steht Ihnen die Möglichkeit offen die Sprache zu lernen und sich zu integrieren.

Ihr Asylverfahren wird in ITALIEN weitergeführt.

Dass es im Falle Italiens nicht mehr notwendig ist, explizit eine Unterkunftszusicherung einzuholen. Seitens BVwG wurde dies zur Kenntnis genommen.

Seitens IT liegt eine Zusicherung vom Februar 2015 vor, in welcher IT bei Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstellt. Wesentlicher Auszug: [ ]

Bild kann nicht dargestellt werden

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen wurden. Eine Liste mit Name und Anzahl an Plätzen in der konkreten Unterkunft, in welche die Familien nach erfolgter Überstellung untergebracht werden, ist dem Schreiben beigefügt.

Diese angeführten Plätze für Familien wurden im Rahmen des S.P.R.A.R Programms geschaffen und beinhalten eine sog. "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern.

Konkret bedeutet diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt wird, dass die Standards des EMRK-Urteils (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert sind und zudem noch weitere Betreuungsangebote gemacht werden, ua. werden Sprachkurse oder Berufsschulungen etc. angeboten.

Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfällt die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Es ergibt sich klar, dass sich die Unterbringungsverhältnisse für Familien mit minderjährigen Kindern, im Vergleich mit dem konkreten Anlassfall der Familie Tarakhel aus 2011, bedeutend geändert haben."

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Vorausgeschickt wird, dass im Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Rs. 29217/12 Tarakhel/Schweiz, betreffend eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern ausgeführt wird, dass die Rechtsvermutung im Rahmen des "Dublin"-Verfahrens, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Grundrechte garantieren würden, nicht grundsätzlich unwiderlegbar sei. Auch in Hinblick auf Rückführungen nach der "Dublin-Verordnung" sei zu prüfen, ob begründete Hinweise dafür aufgezeigt worden seien, dass die Person, die rücküberstellt werden soll, im Aufnahmestaat einem reellen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde (Abs. 103f). Hinsichtlich der Kapazitäten für die Aufnahme von Asylwerber_innen und die Bedingungen in den bestehenden Aufnahmezentren in Italien führte der Gerichtshof aus, dass die gegenwärtige Situation keineswegs mit der Situation in Griechenland zum Zeitpunkt des "M.S.S."-Erkenntnisses vergleichbar sei. Die Struktur und allgemeine Situation des italienischen Aufnahmewesens könne also nicht als generelles Abschiebehindernis für alle Überstellungen nach Italien angesehen werden. Dennoch würde die bestehende Berichtslage ernsthafte Zweifel an den aktuellen Kapazitäten des Systems begründen (Abs. 114f). Hinsichtlich der individuellen Situation der in jenem Verfahren betroffenen Beschwerdeführer stellte der Gerichtshof eine besondere Vulnerabilität der minderjährigen Kinder fest und führte aus, dass die Möglichkeit, dass rücküberstellte Asylwerber_innen ohne Unterkunft oder in überfüllten Aufnahmebedingungen ohne Privatsphäre oder sogar in gewalttätiger Umgebung bleiben würden, nicht unbegründet sei, und die überstellenden Behörden daher aufgerufen seien, entsprechende detaillierte Zusicherungen der italienischen Behörden über eine für die Kinder adäquate Unterbringung sowie über den Familienzusammenhalt nach einer Überstellung einzuholen. Eine Überstellung nach Italien durch den Mitgliedstaat ohne vorherige Einholung jener Zusicherungen wäre eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Im Ergebnis erfordert(e) Tarakhel/Schweiz eine entsprechende Einzelfallprüfung sowie die Zusicherung einer adäquaten Unterbringung im Falle einer geplanten Überstellung von besonders vulnerablen Personen und Personengruppen, wie in jenem Fall von einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern.

In casu fällt auf, dass das BFA im Hinblick auf diese Entscheidung des EGMR ausgeführt hat, dass eine Zusicherung Italiens vom Februar 2015 bzw. eine Liste von Unterbringungsplätzen für Familien vom Juni 2015 betreffend die Wahrung der Familieneinheit bei Überstellungen von Familien vorliege und sich (in weiterer Folge somit) die Unterbringungsverhältnisse für Familien mit minderjährigen Kindern im Vergleich mit dem konkreten Anlassfall der Familie Tarakhel aus dem Jahr 2011 bedeutend geändert hätten. Es sei im Falle Italiens nicht mehr notwendig, explizit eine Unterbringungszusicherung einzuholen.

Diese Erwägungen greifen jedoch für sich betrachtet zu kurz:

So hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2016, E449/2016,

Folgendes ausgeführt:

"Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen, wenn es das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 8. Juni 2015 (s. oben unter Pkt. I.5.) als hinreichende Zusicherung einer altersentsprechenden Unterbringung und nicht erfolgenden Trennung der Familienmitglieder iSd Tarakhel-Urteils erachtet. Diesem allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen, sondern enthält dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin III-VO."

Dies bedeutet, dass zu dieser allgemein gehaltenen Zusicherung Italiens noch weitere Umstände hinzutreten müssen, damit im Einzelfall eine adäquate Unterbringung von Familien mit Kindern gesichert erscheint. In diesem Sinne hat das BFA in jüngsten vergleichbaren Entscheidungen (vgl. etwa Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.01.2017, Zlen.: GF: XXXX

VZ: XXXX, GF: XXXX VZ: XXXX, GF: XXXX VZ: XXXX, GF: XXXX VZ: XXXX)

etwa dargelegt, dass Italien im Rahmen des S.P.R.A.R.-Programms "integrierte Aufnahmen" für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen hat und zudem der Überstellungsmodus von Österreich nach Italien dergestalt eingerichtet ist, dass das BFA 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin die italienischen Behörden kontaktiert und diese dem BFA in der Folge mitteilen würden, wenn kein solcher S.P.R.A.R.-Unterbringungsplatz zur Verfügung stünde. Aus den weiteren Ausführungen in den angesprochenen Entscheidungen, wonach sichergestellt werde, dass eine Familie in einen zugesicherten Unterbringungsplatz verbracht werde, ergibt sich, dass das BFA von einer Überstellung Abstand nehmen würde (- und auch Abstand zu nehmen hätte), wenn im Einzelfall keine im Sinne des Tarakhel Urteils des EGMR adäquate Unterbringung in Italien gewährleistet wäre.

Derartige Feststellungen zu einem solchen Überstellungsmodus, in dem gesichert erscheint, dass Italien im Einzelfall die mangelnde Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft vor Überstellung einer Familie mitteilen würde, und dass Familien mit Kindern folglich nur dann seitens des BFA nach Italien überstellt werden, wenn ihre adäquate Unterbringung in Italien tatsächlich in einer Einzelfallbetrachtung gesichert ist, fehlen in den angefochtenen Entscheidungen zur Gänze.

Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des VfGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Zusicherung einer adäquaten Unterkunft für die BF im Falle ihrer Überstellung nach Italien als mangelhaft, da die allgemein gehaltene Zusicherung Italiens vom Februar bzw. Juni 2015 alleine nicht ausreicht und weitere Feststellungen, die letztlich der geforderten Einzelfallzusicherung de facto entsprechen würden, nicht getroffen worden sind.

Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsfeststellungen wäre jedoch jede Entscheidung des BVwG von einer Aufhebung im Beschwerdeweg durch den VfGH bedroht.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.