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G311 2141388-1•BVwG G311 2141388-1
G311 2141388-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2017
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
G311 2141400-1/7E
G311 2141396-1/8E
G311 2141398-1/7E
G311 2141393-1/7E
G311 2141391-1/7E
G311 2141399-1/7E
G311 2141388-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) des XXXX, geboren am XXXX, 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 4.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 5.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 6.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, und 7.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Serbien, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, zu 1.) Zl. XXXX, zu 2.) Zl. XXXX, zu
3. ) Zl. XXXX, zu 4.) Zl. XXXX, zu
5. ) Zl. XXXX, zu 6.) Zl. XXXX und zu
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):
Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
Mit der beim Bundesverwaltungsgericht am 01.01.2017 eingelangten Beschwerdenachreichung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigungen der "IOM - International Organization for Migration" vom 27.12.2016 hinsichtlich der im Kopf genannten beschwerdeführenden Parteien vorgelegt, wonach diese am 22.12.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist sind.
Da die beschwerdeführenden Parteien freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist sind und ein entscheidungsreifer Sachverhalt nicht vorliegt, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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