BVwG W203 2143816-1

W203 2143816-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2017

Regest

ausländische Studierende, Berufsausbildung, Drittstaatsangehöriger -<br/>Studierender, EU-Bürger, Familienangehöriger, Grenzgänger,<br/>Niederlassungsfreiheit, ordentlicher Hörer, Rückerstattung<br/>Studienbeitrag, Rückzahlungsantrag, Studienbeitrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2143816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2143816.1.00

Spruch

W203 2143816-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg vom 20.07.2016, GZ S16062/1369-2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 91 Abs. 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

"1. Auf Grund Ihres Antrages vom 4.1.2016 wird festgestellt: Sie sind gemäß § 91 Abs. 1 UG verpflichtet nach Maßgabe der dortigen Voraussetzungen einen Studienbeitrag zu entrichten.

2. Ihren Anträgen vom 7.1.2016 auf Rückerstattung der für die Semester 14S, 14W, 15S, 15W jeweils entrichteten Studienbeiträge sowie vom 19.6.2016 auf Rückerstattung des für das Semester 16S entrichteten Studienbeitrages wird stattgegeben."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist chinesische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX (Deutschland) und ist Ehegattin eines deutschen Staatsbürgers. Sie ist Studierende des Bachelorstudiums Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg.

2. Mit Schreiben vom 04.01.2016 stellte sie einen Antrag auf Rückerstattung von näher bezeichneten entrichteten Studienbeiträgen für vier Semester sowie auf Feststellung ihres Studienbeitragsstatus. Mit Antrag vom 19.06.2016 begehrte sie weiters die Rückerstattung des für das Sommersemester 2016 entrichteten Studienbeitrages. Diese Anträge begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie ordentliche Studierende sei und ihr in Österreich dieselben Rechte für den Berufszugang gewährt werden wie österreichischen Staatsangehörigen. Dies deshalb, da sie als Drittstaatsangehörige und Ehefrau eines Unionsbürgers die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV genießen und weitgehende Freizügigkeitsrechte in Anspruch nehmen dürfe. Weiters habe sie die vorgesehene Studienzeit nicht überschritten. Aus diesem Grund falle sie eindeutig unter die Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG und nicht unter jene des § 91 Abs. 2 UG. Weiters verfüge sie nicht über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende und erfülle daher nicht die kumulative Voraussetzung des Abs. 2 leg.cit. Da der BF lediglich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Studienbeitrag in voller Höhe vorgeschrieben worden sei, wäre dies ungerechtfertigt erfolgt.

3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) wurde festgestellt, dass die BF verpflichtet sei, einen Studienbeitrag in Höhe von EUR 726,72 zu entrichten. Weiters wurden die Anträge auf Rückerstattung der entrichteten Studienbeiträge als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die BF ausschließlich zum Zwecke des Studiums in Österreich aufhalte. Sie sei Staatsbürgerin der Volksrepublik China, mit einem deutschen Staatsbürger, der in Österreich erwerbstätig sei, verheiratet und wohne in XXXX (Deutschland). Sie verfüge über einen von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel und Wohnsitz in Österreich. Daher sei sie "als Drittstaatsangehörige, die sich zum Hauptzweck des Studiums in Österreich" aufhalte, "wie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die sich ebenfalls zum Hauptzweck des Studiums in Österreich rechtmäßig mit dem Aufenthaltstitel ‚Studierender‘ aufhalten nicht gleichgestellt sind, zu behandeln". Es werde somit festgestellt, dass die BF InländerInnen bzw. EU-BürgerInnen im Berufszugang nicht gleichgestellt sei. Daher bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung (Rückerstattung) des Studienbeitrages, da dieser zu Recht entrichtet worden sei.

4. Gegen den Bescheid erhob die BF am 11.08.2016 fristgerecht Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid sich auf einen "realitätswidrigen Sachverhalt" gründe. Weiters seien die in dem Bescheid genannten Rechtsgrundlagen falsch ausgelegt bzw. falsch angewandt worden. Sie studiere wegen eines langfristigen Berufsplans in Österreich an der Universität Salzburg. Die BF und ihr Mann seien Grenzgänger, daher mache ihr Mann von seiner EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und arbeite und zahle seine Sozialversicherungsbeiträge in Österreich. Sie habe nie über einen "Daueraufenthalt EU" verfügt, sondern von 2012 bis 2015 über eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland und seit 2015 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis aufgrund von Familienangehörigkeit. Die Universität Salzburg verfüge über keine Kompetenz, zu beurteilen, ob für die BF in Österreich ein gleichgestellter Berufszugang bestehe. Die zuständige Behörde habe ihr mehrfach bestätigt, dass für die BF durch ein von ihrem Mann abgeleitetes Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht ein freier Arbeitsmarktzugang in Österreich bestehe. Eine Einschränkung bestehe nur insofern, dass ihr Mann in Österreich beschäftigt sein müsse, was tatsächlich der Fall sei.

5. Mit (undatiertem) Schreiben erstattete die Senatskommission der Universität Salzburg ein Gutachten gem. § 46 Abs. 2 UG, in dem sie den Beschluss fasste, im vorliegenden Fall von einer inhaltliche Stellungnahme zum Bescheid sowie zu den Erwägungen in der Beschwerde abzusehen.

6. Mit Schreiben vom 22.12.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist chinesische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX (Deutschland), ist Ehegattin eines deutschen Staatsbürgers und verfügt derzeit über eine unbefristete "Niederlassungserlaubnis (Familienangehöriger)". Bis zum Jahr 2015 verfügte sie über eine auf drei Jahre befristete "Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger)". Sie ist Studierende des Bachelorstudiums Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg. Der Ehegatte der BF ist in Österreich beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 oder die Personengruppe gemäß § 1 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.

Die maßgebliche Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Amtsblatt Nr. C 326 vom 26/10/2012, lautet:

Art. 18 (1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, lauten:

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

Art. 8 (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

(a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedsstaats begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a, b oder c erfüllt.

Gemeinsame Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt

Verbundene Rechte

Art. 23 Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedsstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.

Gleichbehandlung

Art. 24 (1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 491/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union lauten:

Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung

Art. 7 (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, darf aufgrund der Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Zu prüfen ist, ob die BF eine ordentliche Studierende i.S.d.

§ 91 Abs. 1 UG ist, der Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen.

3.3.2. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung fallen in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags. Die Abgabe einer Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht stellt daher eine gegen Art. 7 EWG-Vertrag (nunmehr gleichlautend Art. 18 AEUV, ex-Art. 12 EGV) verstoßende Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedsstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird. Dabei ist vom Begriff der "Berufsausbildung" "jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht" umfasst, und zwar "unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält" (vgl. C-293/83, "Gravier", Rz 26, 30).

Über das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV wird auch das Recht auf generell gleichen Hochschulzugang für UnionsbürgerInnen hergestellt (vgl. Stern, Studiengebühren und Gleichstellung – eine Klarstellung, Juridikum 2009, 117).

3.3.3. Der Ehemann der BF hat von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht, indem er als deutscher Staatsbürger eine berufliche Tätigkeit in Österreich ausübt. Er verwirklicht damit einen grenzüberschreitenden Sachverhalt. Dabei schadet es nicht, dass sich sein Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland befindet. Auch dass die BF Grenzgängerin ist und zwar mit ihrem Mann in Deutschland lebt, beide jedoch in Österreich arbeitend bzw. studierend tätig sind, schadet nicht. Daher führen die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde, dass die BF keine "Aufenthaltskarte" im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeitsrichtlinie besitze (S. 3 des Bescheides), ins Leere.

Nach Rechtsprechung des EuGH kann nämlich "ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats, der [ ] seine Berufstätigkeit [ ] als Grenzgänger ausübt, [ ] den Status eines "Wanderarbeiters" im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeits-VO für sich in Anspruch nehmen" (C-212/05 "Hartmann").

Der sogenannte Grenzgänger unterscheidet sich vom Wanderarbeitnehmer im klassischen Sinn darin, dass er in einem Staat wohnt und in einem anderen Staat arbeitet. Der Wanderarbeitnehmer verlässt sein Herkunftsland ganz - alleine oder mit seiner Familie -, um in einem fremden Land zu wohnen und zu arbeiten. Für den Grenzgänger hingegen gilt eine doppelte nationale Zugehörigkeit, die sich von seinem Wohnort und seinem Arbeitsort herleitet.

Nach dem Gemeinschaftsrecht bezeichnet der Begriff "Grenzgänger" jeden Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Art. 1 lit. b).

Für die Grenzgänger, die in der Europäischen Union wohnen und arbeiten, gilt wie für alle Wanderarbeitnehmer der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, der auf alle innerhalb der Union zu- und abwandernden Arbeitnehmer Anwendung findet. So schreibt insbesondere die Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141/1 vom 27. Mai 2011) in Art. 7 die Gleichbehandlung hinsichtlich sämtlicher Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, vor. In arbeitsrechtlicher Hinsicht unterliegt der Grenzgänger ebenso wie der Wanderarbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der genannten Verordnung genießt er die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

3.3.4. Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 RL 2004/38/EG gewährt den Familienangehörigen des Arbeitnehmers (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C- 83/11, "Rahman") – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – das Recht auf unbefristeten Aufenthalt. Art. 23 RL ermöglicht auch Familienangehörigen die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht7, 7.Teil, Rz 61 [S. 471]).

3.3.5. Die belangte Behörde führt aus, dass auch wenn die BF ein von der Unionsbürgerschaft ihres Ehemanns abgeleitetes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit habe, dies ebenfalls zu keiner Gleichstellung auf dieser Basis führe. Dies insofern, als Studierende nicht als Arbeitnehmer anerkannt werden (S. 4 des Bescheides). Diese Ansicht ist insgesamt verfehlt. Tatsächlich ist es so, dass Drittstaatsangehörige grundsätzlich nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie gelten und daher auf dieser Grundlage keine Rechte aus der Richtlinie ableiten können. Jedoch kommen die entsprechenden Rechte Familienangehörigen von Unionsbürgern zu. Für einen Studenten, der Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers ist, gelten die Vorschriften der Arbeitnehmerfreizügigkeits-VO daher ebenfalls und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Dies insofern als es sich um ein abgeleitetes Recht handelt, wobei nicht erwerbstätige oder arbeitssuchende Angehörige von EU-BürgerInnen, die sich auf den Status als Arbeitnehmer berufen können, wie diese freizügigkeits- und leistungsberechtigt sind. Das Recht auf generell gleichen Hochschulzugang, welches über das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV hergestellt wird, umfasst UnionsbürgerInnen und deren Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) (vgl. Stern, Studiengebühren und Gleichstellung – eine Klarstellung, Juridikum 2009, 117).

Vom Recht auf gleichen Hochschulzugang sind also jedenfalls auch Familienangehörige von Unions-BürgerInnen (unter anderem EhegattInnen), unabhängig von der Staatsangehörigkeit, umfasst. Dies beinhaltet einen freien Arbeitsmarktzugang und einen gleichen Zugang zu Berufsausbildung. Diese Personen sind wie InländerInnen ex-lege von den Studiengebühren befreit, wenn sie die Voraussetzungen im Hinblick auf die Studiendauer erfüllen, und darüber hinaus sind sie in vollem Umfang zur Einbringung von Anträgen zum Erlass des Studienbeitrages berechtigt. (vgl. Stern, Studiengebühren und Gleichstellung – eine Klarstellung, Juridikum 2009, 117).

Die BF ist Familienangehörige (Ehegattin) eines deutschen Staatsangehörigen, der als Grenzgänger den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeits-VO, für sich in Anspruch nimmt. Das Recht auf generell gleichen Hochschulzugang besteht für Familienangehörige von UnionsbürgerInnen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, daher ist ihre chinesische Staatsangehörigkeit unbeachtlich. Es handelt sich um ein abgeleitetes Recht, das unabhängig von der eigenen Staatsangehörigkeit ist. Das Recht auf generell gleichen Hochschulzugang umfasst einen freien Arbeitsmarktzugang und einen gleichen Zugang zu Berufsausbildung. Daher ist die BF wie eine Inländerin ex-lege von den Studiengebühren befreit, wenn sie die Voraussetzungen im Hinblick auf die Studiengebühr erfüllt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

In einem Verfahren betreffend Rückerstattung eines Studienbeitrages konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Weder Art. 6 MRK noch Art. 47 GRC stehen einem Absehen von der mündlichen Verhandlung entgegen, weil weder zivilrechtliche Ansprüche noch unionsrechtlich garantierte Rechte iSd Art. 47 GRC berührt sind (vgl. VwGH 08.10.2014, 2013/10/0252).

3.5. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob Österreich einer ordentlichen Studierenden, die Ehegattin eines Unionsbürgers ist welcher von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat, auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen.

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