L521 2130225-1•BVwG L521 2130225-1
L521 2130225-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2017
Bürgerkrieg, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Sicherheitslage,<br/>subjektive Furcht
L521 2130222-1/3E
L521 2130228-1/3E
L521 2130225-1/3E
L521 2130210-1/6E
L521 2130218-1/3E
L521 2130226-1/3E
L521 2130215-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090840707-151536467, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090841508-151536483, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1077381207-150824600, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090843208-151536491, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090845409-151536505, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1077381904-150824685, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
7. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090844205-151536521, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers, des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin.
2. Der Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg-AGM gab der Drittbeschwerdeführer am Tag der Antragstellung an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Er sei XXXX in Mossul geboren, Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig, habe von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2009 die Mittelschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im September 2014 mit einem Bus gemeinsam mit seinem Bruder, dem Sechstbeschwerdeführer, illegal von Mossul ausgehend nach Syrien verlassen zu haben. In der Folge seien sie schlepperunterstützt in die Türkei gelangt. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt seien sie auf dem Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Nach zwei Tagen in Griechenland seien sie schließlich mit einem Kastenwagen schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Drittbeschwerdeführer aus, Angehöriger der palästinensischen Minderheit im Irak zu sein. Dort herrsche Krieg. Der Islamische Staat habe sie bedroht. Mossul sei vom Islamischen Staat besetzt. Aus Angst um ihr Leben seien sie vor dem Islamischen Staat geflohen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
3. In weiterer Folge stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Viertbeschwerdeführer, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin (der Fünftbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihre Eltern [Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin]) im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und staatenlos zu sein. Er sei XXXX [richtig:
XXXX] in Mossul geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er habe von 1972 bis 1980 in Mossul die Grundschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Kinder, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 07.01.2015 mit einem Personenkraftwagen gemeinsam mit seiner Familie illegal von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei verlassen zu haben. Vor einer Woche hätten sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie am 12.10.2015 mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dort gebe es Krieg und sei es im Irak nicht mehr sicher. Der Islamische Staat sei aufgrund seines Herkunftslandes eine ständige Gefahr für ihn und seine Familie. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familienangehörigen.
3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den NamenXXXXzu führen und staatenlos zu sein. Sie sei XXXX in Mossul geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Sie habe von 1983 bis 1992 in Mossul die Grundschule und von 1992 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht sowie zuletzt den Haushalt geführt. Ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, und ihre Kinder, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich.
Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 07.01.2015 mit einem Personenkraftwagen gemeinsam mit ihrer Familie illegal von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei verlassen zu haben. Vor einer Woche hätten sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie am 12.10.2015 mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen ihrer Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dort gebe es Krieg und sei es im Irak nicht mehr sicher. Der Islamische Staat sei aufgrund ihres Herkunftslandes eine ständige Gefahr für sie und ihre Familie.
Zu den Asylgründen der Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sich der Fünftbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin seit deren Geburt ununterbrochen bei ihr befunden hätten, weshalb für diese die gleichen Angaben, wie für sie selbst, gelten würden. Ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Im Fall einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das Leben ihrer Familienangehörigen.
Im Übrigen hatte die Zweitbeschwerdeführerin einen Reisepass und einen Personalausweis des Drittbeschwerdeführers sowie den Personalausweis des Sechstbeschwerdeführers bei sich.
3.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und staatenlos zu sein. Er sei XXXX in Mossul geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe von 2004 bis 2012 in Mossul die Grundschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet. Seine Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Geschwister, der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Viertbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 07.01.2015 mit einem Personenkraftwagen gemeinsam mit seiner Familie illegal von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei verlassen zu haben. Vor einer Woche hätten sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie am 12.10.2015 mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Viertbeschwerdeführer aus, dort gebe es Krieg und sei es im Irak nicht mehr sicher. Der Islamische Staat sei aufgrund seines Herkunftslandes eine ständige Gefahr für ihn und seine Familie. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familienangehörigen.
4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer am 16.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache jeweils niederschriftlich vom zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
4.1. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in Mossul geboren und verheiratet, habe fünf Kinder und habe zuletzt in Mossul gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Autolackierer mit einer eigenen Werkstatt bestritten.
In weiterer Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer mehrere Fragen zu Mossul und seiner konkreten Wohngegend gestellt, die dieser im Wesentlichen auch umfassend beantwortete.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage der Grund sei. In Mossul herrsche der Islamische Staat. Es habe dort keine Arbeit mehr gegeben. Auch die Schulen hätten zugesperrt. Er habe Angst bekommen, dass seine Kinder durch den Islamischen Staat beeinflusst werden würden. Als Palästinenser seien sie dort eigentlich Fremde und zwischen die Fronten geraten.
Nachgefragt zu Details verneinte der Erstbeschwerdeführer sehr religiös zu sein oder jemals im Irak polizeilich gesucht worden zu sein. Sein Geschäft habe sich neben einem militärischen Stützpunkt befunden. Es habe natürlich hie und da Angriffe gegeben. Von Zeit zu Zeit sei er von der Militärbehörde verhört worden. Diese hätten die Angreifer in Erfahrung bringen wollen. Sein Sohn sei sogar geschlagen worden. Einmal sei auch das Glas von zwei - bei ihm zur Reparatur befindlichen - Autos zertrümmert worden. Mit dem Islamischen Staat habe er keine Probleme gehabt. Zuerst sei Mossul unter der Kontrolle der irakischen Behörden gestanden. Danach sei dort der Islamische Staat einmarschiert und habe das Gebiet unter seine Kontrolle gebracht. In der Folge sei die Sicherheitslage schlechter geworden, die Schulen seien geschlossen worden und es habe keine Arbeit mehr gegeben.
Er wolle keine Rückkehr in den Irak. Er habe dort alles verloren und sowieso keinerlei Rechte gehabt.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
"[...]
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: Die Sicherheitslage. Das ist der Grund. Sie wissen ja, dass in Mossul der IS ist. Die Arbeit dort gab es nicht mehr. Die Schulen haben auch zugesperrt. Ich hatte Angst, dass meine Kinder dort durch den IS beeinflusst werden. Ich habe dann meine Kinder mitgenommen und zusammengepackt und wir sind gegangen. Es gab keine Arbeit mehr dort. Als Palästinenser sind wir dort eigentlich Fremde und wir sind zwischen die beiden Fronten geraten.
LA: Sind sehr religiös?
VP: Nein.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht?
VP: Ja, so Gott will, habe ich alles gesagt. Sollten Sie Fragen haben, bin ich jederzeit dafür bereit.
LA: Wurden Sie im Irak jemals polizeilich gesucht?
VP: Nein. Mein Geschäft befand sich neben einem militärischen Stützpunkt. Es gab hier und da natürlich Angriffe. Ich musste fluchtartig das Geschäft schließen. Von Zeit zu Zeit wurde ich von der Militärbehörde verhört. Sie wollten wissen wer die Angreifer sind. Mein Sohn wurde sogar geschlagen. Einmal wurde auch auch das Glas von 2 Autos zertrümmert, die bei mir zur Reparatur waren.
LA: Welche Probleme hatten Sie mit dem IS?
VP: Ich hatte keine Probleme mit dem IS.
LA: Aber Sie sagten ja, dass Sie zwischen den Fronten waren?
VP: Zuerst war Mossul unter der Kontrolle der irakischen Behörden. Danach ist der IS dort einmarschiert und hat das Gebiet dort unter die Kontrolle gebracht. Wir haben dann erlebt wie die Sicherheitslage dort schlechter wurde, die Schulen geschlossen waren und es keine Arbeit mehr gab und die Situation schlechter wurde.
LA: Wie viel Zeit brauchen Sie um einen VW - Golf komplett zu lackieren?
VP: Ich muss es sehen. Ich muss sehen in was für einem Zustand das Auto ist und wie viel Material ich brauche. Ca. eine Woche oder weniger würde ich dafür benötigen.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?
VP: Ich möchte nicht in den Irak zurückkehren. Ich habe alles was ich im Irak hatte, verloren. Ich habe mein zu Hause verloren, ich habe meine Arbeit verloren und ich habe sowieso dort keinerlei Rechte gehabt.
[...]"
Im Gefolge dessen wurde dem Erstbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zur Kenntnis zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen die palästinensischen Reisepässe des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin in Vorlage.
4.2. Eingangs wurden der Zweitbeschwerdeführerin Fragen ihre Integration in Österreich betreffend gestellt und von dieser umfassend beantwortet. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und staatenlose Palästinenserin zu sein. Sie sei am XXXX in Mossul geboren, der palästinensischen bzw. arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens. Sie habe im Jahr 1994 geheiratet und zuletzt in Mossul gelebt.
In weiterer Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem letzten Aufenthalt im Irak befragt und gab die Zweitbeschwerdeführerin hiezu teilweise divergierende Antworten.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Grund für die Ausreise die schlechte Sicherheitslage sei. Es habe sehr viele Sprengstoffanschläge gegeben und sei ihr Sohn mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Des Weiteren seien die bei ihrem Mann in Reparatur befindlichen Autos beschädigt worden. Der Islamische Staat habe streng islamische Lernbücher herausgebracht und deren Verwendung angeordnet. Dies habe ihnen nicht gepasst und so sei eine normale Schulbildung für die Kinder nicht mehr möglich gewesen.
Nachgefragt zu Details verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, sich selbst als streng religiös zu bezeichnen. Die Religion sei für sie Großzügigkeit und ein Symbol der Nächstenliebe. Ihr Gatte hätte kein Problem damit, wenn sie kein Kopftuch trage. Dieser mische sich in so etwas nicht ein. Es sei ihre eigene Entscheidung. Den Entschluss zur Auseise habe sie im Dezember 2014 gefasst. Sie seien gleich nach dem Einmarsch des Islamischen Staates zur Ansicht gelangt, dass die Sicherheitssituation nicht mehr gegeben sei. Die Lage sei kontinuierlich schlechter geworden. Sie habe sogar ihr Gesicht verschleiern müssen. Ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwägerin und deren Kinder befänden sich noch im Irak. Ihre Mutter sei beim Versuch der Ausreise vom Islamischen Staat hievon abgehalten worden und habe Strafe zahlen müssen. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe dies der Islamische Staat erlaubt. Ihr Bruder sei aus Angst um seinen Arbeitsplatz in einer Stofffabrik bzw. sein Gehalt gegen eine Ausreise gewesen. Sie wolle damit nicht sagen, dass diesem sein Arbeitsplatz wichtiger als die Sicherheitslage gewesen sei, aber er habe eine neue Stelle erhalten und habe auf sein Gehalt gehofft. Dieser habe nicht über das notwendige Geld für die Reise verfügt.
Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, nicht in Sicherheit zu sein. Im Irak gebe es keine Sicherheit und hätten ihre Kinder keine Zukunft.
Zum minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, zum minderjährigen Sechstbeschwerdeführer und zur minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass die beiden Letztgenannten Bettnässer seien, obwohl sie zuvor bereits rein gewesen seien. Der Sechstbeschwerdeführer sei deshalb im Camp in Behandlung gewesen. Jetzt befinde er sich nicht mehr in Behandlung. Die Kinder seien in Mossul geboren und mit ihr mitgereist. Diese hätten dort keine Schulbildung erhalten. Bei einer Rückkehr würden ihre Kinder keine Sicherheit und keine Schulbildung erhalten.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
"[...]
LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin Araberin, Palästinenserin aus dem Irak und gehöre dem moslemischen Glauben an. Ich bin Sunnitin.
LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?
VP: 1994 habe ich geheiratet.
Befragt, in Mossul.
LA: Wann waren Sie das letzte Mal im Irak?
VP: Das war im Jänner. 7. oder 6. Jänner waren die letzten Tage im Irak. Das war möglicherweise im Jahr 2015. Wir sind über Syrien in die Türkei gereist. In Mercin in der Türkei verbrachten wir dann 10 Monate.
LA: Sie sagten zuvor, dass die Reisepässe bekommen haben als sie nach Erbil geflüchtet sind und das ca. im Juni 2015 war. Jetzt sagen Sie, dass Sie 10 Monate in der Türkei waren und nicht mehr in den Irak zurückgekehrt sind. Erklären Sie sich!
VP: Ich merke mir das Datum nicht so. Manchmal bringe ich das Datum durcheinander. In dem Jahr als der IS aus Mossul einmarschiert war, sind alle raus. Wir waren zwei Tage in Erbil und sind dann wieder nach Mossul zurückgekehrt. Bei dieser Gelegenheit haben wir um diese Pässe angesucht.
Befragt, ich vergesse das Datum immer wieder.
LA: An welcher Adresse waren Sie zuletzt regelmäßig wohnhaft im Irak?
VP: In Mossul, in XXXX.
LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe Ihr Heimatland zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.
VP: Wir haben den Irak verlassen, weil die Sicherheitslage dort schlecht ist. Es gab sehr viele Sprengstoffanschläge. Mein Sohn wurde häufig mit Gewehrkolben geschlagen. Die Autos an denen mein Mann gearbeitet hat, wurden beschädigt. Der IS hat Lernbücher herausgebracht, die streng islamisch sind und hat angeordnet, dass die Schulen nach diesen Büchern unterrichten. Das hat uns nicht gepasst, diese strenge islamistische Haltung. Wir wollten nicht dass sie danach unterrichtet werden und so war eine normale Schulbildung für die Kinder nicht mehr möglich.
LA: Haben Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen vorzubringen?
VP: Nein, entscheidend war die Sicherheitslage. Die Lebensumstände sind schwieriger geworden.
LA: Würden Sie sich selbst als streng religiös bezeichnen?
VP: Nein. Für mich ist die Religion Großzügigkeit und ein Symbol für Nächstenliebe.
LA: Hätte Ihr Mann ein Problem damit wenn Sie kein Kopftuch tragen?
VP: Nein, er mischt sich in so etwas nicht ein. Es ist meine eigenen Entscheidung.
LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst den Irak zu verlassen?
VP: Das war im Dezember 2014.
LA: Wozu haben Sie bereits im Oktober 2014 Ihre ganzen Reisepässe ausstellen lassen?
VP: Gleich als der IS dort einmarschierte, sind wir zur Ansicht gelangt, dass die Sicherheitssituation nicht mehr gegeben war.
LA: Sie sagten zu Beginn der Einvernahme, dass sie diese Reisepässe bekommen haben als sie nach Erbil geflüchtet sind und das wäre im Juni 2015 gewesen. Ihre Reisepässe sind alle mit Oktober 2014 ausgestellt gewesen. Wie kommen Sie zu der Aussage, dass sie die Reisepässe bekommen haben als sie nach Erbil geflüchtet sind?
VP: Es hat lange gedauert, zwischen der Antragstellung und Ausgabe der Reisepässe.
Befragt, ob ich damit sagen möchte, dass das fast ein Jahr lang gedauert hat bis wir die Reisepässe bekommen haben, gebe ich an, dass das schon einige Monate gedauert hat.
LA: Wenn Sie fast ein Jahr auf die Reisepässe gewartet haben, dann kann Ihre Situation im Irak nicht derart schlecht gewesen sein, dass Sie das Land verlassen müssen. Erklären Sie sich!
VP: Also die Lage ist kontinuierlich schlechter geworden, als der IS gekommen ist. Ich musste sogar mein Gesicht verschleiern.
LA: Wer von Ihren Verwandten lebt noch im Irak?
VP: Meine Mutter. Mein Bruder, seine Kinder und seine Frau.
LA: Wieso haben Sie Ihre Familie nicht mitgenommen?
VP: Meine Mutter hat versucht rauszukommen. Sie wurde aber aufgegriffen und sie musste Strafe zahlen und wurde von der Ausreise abgehalten.
Befragt, sie wurde vom IS abgehalten.
LA: Wie haben Sie das geschafft vor den IS zu flüchten?
VP: Zu dieser Zeit als wir ausgereist sind, erlaubte der IS die Ausreise.
Befragt, warum wir meine Mutter nicht mitgenommen haben, gebe ich an, dass mein Bruder wegen seinem Arbeitsplatz dagegen war. Er arbeitete in einer Stofffabrik und hatte Angst dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde und sein Gehalt verlieren würde.
LA: Möchten Sie damit sagen, dass Ihrem Bruder die Sicherheitslage weniger wichtig war als ein Arbeitsplatz in der Stofffabrik?
VP: Nein, das möchte ich damit nicht sagen, aber er hat eine neue Stelle bekommen und er hoffte auf sein Gehalt und er hatte nicht das notwendige Geld für die Reise.
LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Dass ich nicht in Sicherheit sein werde. Es gibt keine Sicherheit im Irak und dass meine Kinder keine Zukunft haben.
Befragung zu den unm. Kindern:
XXXX, geb. am XXXX Zahl 1077381904
XXXX, geb. am XXXX Zahl 1090845409
XXXX, geb. am XXXX Zahl 1090844205
LA: Sind Ihre Kinder gesund?
VP: XXXX und XXXX sind Bettnässer, obwohl sie eigentlich vorher schon stubenrein waren.
LA: Stehen Ihre Kinder in ärztlicher Behandlung?
VP: XXXX war hier im Camp in Behandlung wegen seinem Problem. Jetzt steht er nicht mehr in Behandlung.
LA: Wo sind Ihre Kinder auf die Welt gekommen?
VP: In Mossul.
LA: Welchen Fluchtgrund haben Ihre Kinder?
VP: Meine Kinder sind mit uns mitgereist. Dazu möchte ich sagen, dass sie dort keine Schulbildung bekommen konnten.
LA: Was befürchten sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland für Ihre unmündigen Kinder?
AW: Sie haben keine Sicherheit und keine Schulbildung und damit auch keine Zukunft.
[...]"
Im Gefolge dessen wurde der Zweitbeschwerdeführerin schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zur Kenntnis zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit.
4.3. Eingangs bestätigte der Drittbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in Mossul geboren, ledig, kinderlos und habe zuletzt in Mossul gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Mithilfe bei seinem Vater als Autolackierer bestritten.
In weiterer Folge wurden dem Drittbeschwerdeführer mehrere Fragen zum Lackieren von Autos gestellt, die dieser im Wesentlichen auch umfassend beantwortete.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe sein Land eigentlich vor Beginn der Probleme verlassen wollen, da er dort für sich keine Zukunft gesehen hätte und man dort nicht viel verdienen könne. Er sei trotz seiner Geburt im Irak ein Fremder und würde als Flüchtling behandelt. Er sei trotz Aufenthaltserlaubnis nie als vollwertiger Bürger behandelt worden. Nach der Eroberung Mossuls durch den Islamischen Staat sei er noch vier Monate geblieben, bis er über Syrien einen Weg in die Türkei gefunden hätte. Dadurch habe er seiner Familie den Weg zeigen und für diese in der Türkei gewisse Vorbereitungen treffen können.
Nachgefragt zu Details gab der Drittbeschwerdeführer an, psychisch sei man dort sehr belastet, wobei dies nicht nur bei ihm, sondern bei allen Menschen so gewesen sei, die dort leben müssen. Die Regeln und Gesetze des Islamischen Staates seien sehr schwierig und deprimierend gewesen. Jeder, der einen Weg zur Ausreise finde, nutze diese Gelegenheit.
Die Frage, ob er im Irak jemals polizeilich gesucht worden sei, verneinte der Drittbeschwerdeführer.
Für den Fall der Rückkehr würde er nicht glauben, dort eine Zukunft zu haben. Es gebe dort nichts mehr bzw. habe er dort nichts mehr.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
"[...]
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: Ich wollte eigentlich bevor die Probleme begangen, das Land verlassen, weil ich für mich dort keine Zukunft gesehen habe und man dort nicht viel verdienen kann. Ich bin im Irak fremd obwohl ich dort geboren bin. Ich werde dort als Flüchtling behandelt. Ich wurde dort obwohl ich eine Aufenthaltserlaubnis habe, nie als vollwertiger Bürger behandelt.
Als die IS dann kam, und das ganze Leben auf den Kopf gestellt hat, bin ich in Mossul noch vier Monate geblieben, bis ich einen Weg über Syrien in die Türkei gefunden habe. Ich konnte dadurch meiner Familie den Weg zeigen und für meine Familie dort in der Türkei gewisse Vorbereitungen treffen.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht?
VP: Das sind die Gründe. Psychisch war man sehr belastet dort.
Befragt, das war nicht nur bei mir so, sondern das war bei allen Menschen, die dort leben müssen. Die Regeln und Gesetze der IS, die den Bewohnern dort aufgezwungen wurden, waren sehr sehr schwierig und deprimierend. Jeder der einen Weg zur Ausreise findet, nutzt diese Gelegenheit.
LA: Wurden Sie im Irak jemals polizeilich gesucht?
VP: Nein.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?
VP: Ich glaube nicht, dass ich dort eine Zukunft haben werde. Es gibt dort nichts mehr, ich habe dort nichts mehr.
[...]"
Im Gefolge dessen wurde dem Drittbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien zur Kenntnis zu erhalten. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
4.4. Eingangs bestätigte der Viertbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in Mossul geboren und ledig, kinderlos und habe zuletzt in Mossul gelebt. Nach einem achtjährigen Schulbesuch habe er seinen Lebensunterhalt durch Mithilfe bei seinem Vater bestritten.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, dass es im Irak keine Zukunft gebe. Es gebe keine Schulen und sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Nachdem der Islamische Staat gekommen sei, sei es noch schlechter geworden. Davor sei er mehrmals von irakischen Soldaten geschlagen worden. Neben der Werkstatt von seinem Vater befinde sich ein Militärstützpunkt der irakischen Armee. Immer wenn es zu Vorfällen gekommen sei, sei er angegriffen worden. Dies sei dreimal der Fall gewesen. Es seien dann auch die zur Reparatur befindlichen Autos demoliert worden.
Nachgefragt zu Details erklärte der Viertbeschwerdeführer, dass der Stützpunkt zwei Minuten entfernt gewesen sei. Manchmal habe es Angriffe auf die Militärfahrzeuge gegeben, wobei man nicht wisse von wo und von wem diese erfolgt seien. Die zwei Gassen bei ihrer Werkstatt seien versperrt gewesen, weshalb sich die Militärfahrzeuge bei einem Angriff nicht entfernen konnten. Dann seien die Soldaten gekommen und hätten ihn festgehalten und geschlagen. Zuletzt sei er entkleidet worden und hätten sie die Scheiben der Fahrzeuge demoliert.
Die Frage, ob er im Irak jemals polizeilich gesucht worden sei, verneinte der Viertbeschwerdeführer.
Er würde sicher nicht in den Irak zurückkehren, weil er dort als Palästinenser keine Rechte hätte, die Sicherheitslage sehr schlecht sei und man dort nicht mehr normal leben könne. Im Gegensatz zu hier, wo er Musik studieren würde. Im Irak hätte er keine Zukunft.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
"[...]
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: Als erstes möchte ich sagen, dass es im Irak keine Zukunft gibt. Es gibt keine Schulen und die Sicherheitslage ist sehr schlecht. Nachdem der IS kam ist es noch schlechter geworden. Bevor der IS kam, wurde ich mehrmals von irakischen Soldaten geschlagen. Es befindet sich neben der Werkstatt von meinem Vater ein Militärstützpunkt von der iraksichen Armee. Immer wenn es zu Vorfällen gekommen ist, wurde ich angegriffen. 3 Mal war dies der Fall. Die sind dann auch gekommen und haben die Autos, die zur Reparatur da waren, demoliert.
LA: Haben Sie noch irgend etwas zu Ihren Fluchtgründen vorzubringen?
VP: Nein, das war alles.
LA: Sie haben Ihrem Vater in der Werkstatt geholfen. Was wollten die irakischen Soldaten gerade von Ihnen?
VP: Wenn das hier die Straße war, dann war der Stützpunkt gleich 2 Minuten entfernt. Manchmal gab es Angriffe auf die Militärffahrzeuge. Von wo weiss man nicht, von wem auch nicht. Die zwei Gassen bei unserer Werkstatt waren versperrt. Wenn es einen Angriff auf die Militärflugzeuge gab, konnte ich nicht weg. Dann kamen die Soldaten, haben mich festgehalten und geschlagen. Das letzte Mal haben sie mich entkleidet und haben die Scheiben der Fahrzeuge demoliert.
LA: Wurden Sie im Irak jemals polizeilich gesucht?
VP: Nein.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?
VP: Ich werde sicher nicht zurückkehren, weil ich als Palästinenser dort keine Rechte habe, weil die Sicherheitslage dort sehr schlecht ist und drittens kann man dort nicht mehr normal leben. Im Gegensatz zu hier studiere ich hier Musik, ich lebe als Student. Im Irak hätte ich keine Zukunft.
[...]"
Im Gefolge dessen wurde dem Viertbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zur Kenntnis zu erhalten. Der Viertbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
5.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 53 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass er sich als Palästinenser im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 54 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass sie sich als Palästinenserin im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Drittbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Drittbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Drittbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Drittbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 52 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass er sich als Palästinenser im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Drittbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Drittbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Viertbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Viertbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage zusammen mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Viertbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 6 bis 52 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Viertbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass er sich als Palästinenser im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Viertbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Viertbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5.5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Fünftbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Fünftbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Fünftbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe als gesetzliche Vertreterin des Fünftbeschwerdeführers glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben und gelte dies auch für den Fünftbeschwerdeführer.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Fünftbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Fünftbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5.6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Sechstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Sechstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Sechstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe als gesetzliche Vertreterin des Sechstbeschwerdeführers glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben und gelte dies auch für den Sechstbeschwerdeführer.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Sechstbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Sechstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5.7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag der Siebtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Siebtbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Siebtbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit ihren Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Siebtbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe als gesetzliche Vertreterin der Siebtbeschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben und gelte dies auch für die Siebtbeschwerdeführerin.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den von der Siebtbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Siebtbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2016 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 16.06.2016 persönlich, der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Fünftbeschwerdeführers, des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin am 16.06.2016 sowie dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer am 17.06.2016 durch Hinterlegung jeweils zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege einer gewillkürten Vertretung am 05.07.2016 per Telefax - für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste - fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide moniert und beantragt, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, allenfalls die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der die Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte des jeweiligen Bescheides persönlich entkräften können.
In der Sache bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus religiösen bzw. ethnischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Irak verfolgt worden zu sein. Die Beschwerdeführer würden aus Mossul stammen und seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Palästinenser sowie ihrer religiösen Orientierung als Sunniten Bedrohungen sowohl seitens der sich als "IS" bezeichnenden Terrorgruppierung als auch der radikal-schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen. Mangels Schutzfähigkeit und -wiligkeit der irakischen Behörden hätten die Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen nach Österreich flüchten müssen.
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse durchaus nachvollziehbar - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen - dargestellt hätten. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer seien daher nicht spekulativ, sondern realistisch und würden durch die Länderberichte bestätigt werden. Auch die weitere Beweiswürdigung gehe auf den Kern des Vorbringens überhaupt nicht ein und missverstehe auch die Länderberichte, aus denen die besonders prekäre Lage der Palästinenser im Irak deutlich werde.
Zur Asylrelevanz der Verfolgung der Beschwerdeführer sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Dies treffe auf die Beschwerdeführer zu, da die irakische Regierung seit mittlerweile zwei Jahren daran gescheitert sei, Mossul zurückzuerobern und jemand wie die Beschwerdeführer - als Sunniten aus Mossul - keine Chance hätten, woanders im Irak Fuß zu fassen.
Des Weiteren wird unter Hinweis auf die Analyse des amerikanischen Informationsdienstes Stratfor vorgebracht, dass der Bürgerkrieg im Irak nach der Niederlage der Milizen des Islamischen Staates aufgrund der tiefen Spaltung der regierungstreuen Gruppierungen und Milizen erst beginnen werde und der irakische Staat zunehmend von schiitischen Milizen unterwandert werde, sodass der Konflikt auch konfessionelle Dimensionen angenommen habe. Die allgemeine Situation im Irak sei daher weiterhin und möglicherweise verschärft instabil, sodass eine Abschiebung der Beschwerdeführer unverantwortlich sei.
Des Weiteren wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.06.2013, U 674/2012, verwiesen, in dem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt worden sei, dass einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (nachfolgend: UNRWA) aus "irgendeinem Grund" Schutz nicht mehr gewährleisten könne. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um palästinensische Flüchtlinge und habe diesen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Irak kein Schutz mehr gewährt werden können.
Abschließend stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass der belangten Behörde als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 18.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
9. Am 12.10.2016 urgierten die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertretung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. ersuchten um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, um ihre Fluchtgründe persönlich darlegen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 2/2017, geregelt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Er wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 1972 bis 1980 die Grundschule. Zuletzt arbeitete der Erstbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.
Am 07.01.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab er sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 1983 bis 1992 die Grundschule und von 1992 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule. Zuletzt führte sie den Haushalt der Familie. Die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.
Am 07.01.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sie sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.3. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2009 die Mittelschule. Zuletzt arbeitete der Drittbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Drittbeschwerdeführers - der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.
Im September 2014 verließ der Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Sechstbeschwerdeführer, illegal von Mossul ausgehend den Irak nach Syrien. In der Folge gelangten sie schlepperunterstützt in die Türkei. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt reisten sie schließlich auf dem Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland. Nach zwei Tagen in Griechenland wurden sie mit einem Kastenwagen schlepperunterstützt nach Österreich verbracht, wo sie am 09.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
2.4. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 2004 bis 2012 die Grundschule. Zuletzt arbeitete der Viertbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Viertbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.
Am 07.01.2015 verließ der Viertbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab er sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.5. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Fünftbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.
Am 07.01.2015 verließ der Fünftbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab er sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.6. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Sechstbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.
Im September 2014 verließ der Sechstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Drittbeschwerdeführer, illegal von Mossul ausgehend den Irak nach Syrien. In der Folge gelangten sie schlepperunterstützt in die Türkei. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt reisten sie schließlich auf dem Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland. Nach zwei Tagen in Griechenland wurden sie mit einem Kastenwagen schlepperunterstützt nach Österreich verbracht, wo sie am 09.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
2.7. Die Siebtbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie wurde am XXXX in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Brüder der Siebtbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.
Am 07.01.2015 verließ die Siebtbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sie sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.8. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.
Insoweit die Autolackierwerkstatt des Erstbeschwerdeführers neben einem Stützpunkt der irakischen Armee lag, der gelegentlich zum Ziel von Angriffen wurde, wurde der Erstbeschwerdeführer von der Militärbehörde zu diesen Vorkommnissen verhört und kam es in diesem Zusammenhang zu Beschädigungen von beim Erstbeschwerdeführer zur Reparatur befindlichen Fahrzeugen. Des Weiteren kam es hiebei zu mehreren Vorfällen zwischen dem Viertbeschwerdeführer und den irakischen Soldaten, in deren Verlauf der Viertbeschwerdeführer geschlagen wurde.
Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat keiner persönlichen Bedrohung durch die Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt.
Der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich in ihren jeweiligen Verfahren den Ausführungen ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in deren Verfahren an und brachten keine eigenen Ausreisegründe vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im September 2014 bzw. Anfang 2015 einer individuellen, insbesondere aktuellen, Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
2.9. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)
Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).
Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015).
Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015).
Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015).
Quellen:
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
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Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
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Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
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Quelle: ISW (9.2.2016)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar
, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:
, July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.
Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer
weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar
, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:
, July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016
2.3. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)
Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).
Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015).
Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015).
Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016
2.4. Die mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks
Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, Bagdad vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015).
Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Sunniten statt (UK Home Office 11.2015).
Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vgl. Al- Arabiya 9.1.2016, vgl. New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016).
In den südlichen Provinzen kommt es darüber hinaus häufig zu Protesten, die sich gegen Regierungskorruption, Mangel an öffentlichen Dienstleitungen, die häufigen Stromausfälle und die schlechte Wasserqualität richten. Dabei seien Berichten zufolge Demonstranten bedroht worden (UNAMI 19.1.2016).
Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Jaffal),
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-basra-tribes-fightingdisarmament.html , Zugriff 18.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf, Zugriff 4.1.2016
Commissioner for Human Rights (19.1.2016): Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 May - 31 October 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453277693_unamireport1may31october2015.pdf,Zugriff 18.3.2016
Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens
1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).
Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).
Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).
Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).
In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
Auf dem Corruption Perception Index 2015 liegt der Irak auf Rang 161 (von 168) (Transparency International 2015).
Es gab im Jahr 2015 zahlreiche Demonstrationen gegen Korruption: Zu den Demonstrationen im Juli und August 2015, bei denen tausende Menschen gegen die Korruption im Land protestierten, s. Abschnitt 8. Im März 2016 kam es abermals zu Demonstrationen mit tausenden Menschen vor dem Regierungsviertel in Bagdad. S. Abschnitt 6. Darüber hinaus finden sich einige Informationen zur Korruption in der Autonomen Kurdenregion in Abschnitt 2.1., sowie Informationen zur Korruption im Rechtssystem in Abschnitt 4.
Quelle:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.
Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).
Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
6.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).
Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
6.3. Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden besetzten Gebiete
Das kurdische Autonomiegebiet ist vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht (USDOS 25.6.2015). Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren jedoch teilweise in Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte immer wieder die Menschenrechte ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015).
Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Es wird von Drohungen und Schikanen gegenüber den jesidischen IDPs berichtet, sowie auch von gewaltsamen Vorfällen in diesem Zusammenhang (UNHCR 3.2016). Und es gibt zunehmende Feindseligkeiten gegenüber sunnitischen Arabern, da viele verdächtigt werden, mit dem IS zu kooperieren (Reuters 20.10.2015). Der durch die Flüchtlingswellen entstehende enorme Bevölkerungszuwachs in der Autonomieregion belastet die lokalen Dienstleistungen und die Infrastruktur, beeinträchtigt die Bereitstellung grundlegender Dienste und bringt die wirtschaftliche Kapazität der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen (IOM 31.8.2015). Siehe dazu auch Abschnitt 11.1.
Bei Verhören von Terrorverdächtigen kommt es teilweise zur Anwendung von Folterpraktiken (s. Abschnitt 6).
In den von den kurdischen Streitkräften eroberten Gebieten (z.B. Kirkuk) kommt es zu Vertreibungen von Arabern. Von den Kurden wurden tausende Häuser von Arabern zerstört, um zu verhindern, dass diese zurückkehren (BBC 20.1.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://www.trust.org/item/20151020050154-9ivj7, Zugriff 8.3.2016
Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert,
1. 700 Personen verbleiben in der Todeszelle (Stand 5.11.2015). Der irakische Staat verhängt auch Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Im September 2015 verurteilte ein Gericht in Bagdad die drei Brüder Ali, Shakir und Abdel-Wehab Mahmoud Hameed al-'Akla wegen Terrorismus zum Tode, weil sie 2010 einen Mann enthauptet haben sollen. Alle drei Angeklagten gaben an, Sicherheitskräfte hätten sie während ihrer monatelangen Haft ohne Kontakt zur Außenwelt gefoltert und dazu gezwungen, die Tötung ihnen unbekannter Personen zu "gestehen". Die meisten Todesurteile ergingen gegen sunnitische Männer, die wegen Verstößen gegen das Antiterrorgesetz von 2005 schuldig gesprochen worden waren. Im Juni 2015 stimmte das Kabinett einer Änderung der Strafprozessordnung zu, wonach der Justizminister künftig Hinrichtungsbefehle unterzeichnen kann, wenn der Präsident nicht innerhalb von 30 Tagen darüber befindet. Im darauffolgenden Monat unterzeichnete Präsident Masum mindestens 21 Todesurteile (AI 24.2.2016).
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am 12. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet (AA 18.2.2016).
Anm.: Zu den von schiitischen Milizen, bzw. den vom IS durchgeführten extralegalen Exekutionen s. die Abschnitte 8.1. und 8.2.
Quellen:
8. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).
Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.
IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.Jänner 2014 bis 3.Dezember 2015
3.195. 390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent:
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(Quelle: IOM 3.2016)
Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).
Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).
Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015).
Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015).
Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).
Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015).
Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Quellen:
LITTLE AID AND FEW OPTIONS,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016
8.1. Humanitäre Lage sowie Zugang zur Autonomieregion Kurdistan
Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge (AA 18.2.2016).
Die humanitäre Lage verschlechtert sich zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf den Körper schädigende Hunger-Bewältigungsstrategien umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. (UN News Service 27.11.2015).
Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015).
Der Zugang in die KRI kann für IDPs jedoch äußerst schwierig sein und hängt vom religiösen und ethnischen Profil der jeweiligen Personen ab. Die Möglichkeit, Zutritt zur KRI zu bekommen, indem man einen Bürgen vorweist, der in der KRI lebt (diese Regelung gab es v. a. für Araber, Turkmenen und Schabakis), wurde weitgehend wieder abgeschafft, weil dieses Bürgen-System offenbar vorwiegend zu einem Geschäft für Menschen innerhalb der KRI wurde, die gegen Geld als Bürgen auftraten. Seit November 2014 wurde die Aufnahme (über den Landweg) von turkmenischen und arabischen IDPs in die KRI weitgehend gestoppt, abgesehen von jenen, die bereits im Besitz von KRI-Aufenthaltsgenehmigungen sind. Bezüglich Personen, die Minderheiten wie z.B. der jesidischen Minderheit angehören, scheint es so zu sein, dass der Zutritt zur KRI im Normalfall gewährt wird. Die Zugangsbeschränkungen zur KRI folgen keinem konsistenten Muster/ keiner konsistenten Politik und können sich laufend ändern. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses UNHCR-Berichts (März 2016) ist es arabischen, turkmenischen und christlichen IDPs im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die KRI zu gelangen. Araber oder Turkmenen sind (in der KRI) wesentlich häufiger in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, als beispielsweise Jesiden. Araber haben regelmäßig das Problem, dass ihre Papiere konfisziert werden, was ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkt (UNHCR 3.2016).
Für nicht aus der KRI stammende Kurden kann es durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448437152_iraq-cig-ir-nov-15.pdf, Zugriff 7.12.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier
Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag).
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und
teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016).
Informationen zu der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage/Ressourcenlage in der Autonomen Kurdenregion finden sich auch in den Abschnitten 2.1. und 11.1., darüber hinaus finden sich einige weitere Informationen zur Grundversorgung im übrigen Irak im Abschnitt 8.
Quellen:
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 18.2.2016).
Im Kontrollgebiet des IS hinderten IS-Kämpfer Menschen daran, das Gebiet zu verlassen um andernorts medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (AI 22.2.2016). Die medizinische Versorgung in den IS-kontrollierten Gebieten ist sehr schlecht: In der vom IS kontrollierten Stadt Falluja beispielsweise sind mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen (Stand 22.2.2016) rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Anfragebeantwortung vom 23.11.2012
1. Sind Palästinenser in Bagdad einer generellen Diskriminierung oder gar Verfolgung ausgesetzt?
Auszug aus den Feststellungen der Staatendokumentation zum Irak, Allgemeine Lage, Juni 2012, verfügbar auf I-Ghost
Im Jahr 2010 waren etwa 2,8 Millionen Menschen im Irak Binnenvertriebene, als Folge der Unterdrückung durch die Regierung in der Zeit vor 2003 sowie der Kämpfe nach der Invasion des Irak im Jahr 2003 und als Folge der konfessionellen Gewalt, die der Zerstörung des Askari Schreins im Jahr 2006 folgte. 2010 konzentrierten sich die Leute von derselben konfessionellen oder religiösen Gruppe an denselben Orten, weil die IDPs in Gebiete flohen, wo ihre Gruppe dominant war. Über die Hälfte der Gesamtzahl kam von den ethnisch diversen Provinzen Bagdad und Dyala. Daher war das Land ethnisch und religiös homogener als jemals zuvor in der modernen Geschichte des Irak. Die irakische Gesellschaft blieb tief entlang konfessioneller Linien gespalten und viele Minderheiten waren besonders mit Drohungen konfrontiert - einschließlich Christen verschiedener Konfessionen, Faili Kurden, Jesiden, palästinensische Flüchtlinge und sunnitische und schiitische Muslime, wo sie jeweils in der Minderheit waren.
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Iraq, 24. Mai 2012
Aus dem angeführten Bericht gehen Meldungen über Angriffe und Verhaftungen auch von palästinensischen Flüchtlingen während des ganzen Jahres hervor.
Die Palästinenser belegen im sozioökonomischen Ranking die untersten Plätze.
Die Regierung arbeiteten in der Regel mit dem Amt des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen.
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq, Report on Human rights in Iraq: 2011, Mai 2012;
Währenddessen sind Personen im Irak weiterhin Herausforderungen aufgrund der unstabilen Sicherheitslage, ernsten Lücken in der Rechtsstaatlichkeit und fehlendem Zugang zur Grundversorgung ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Flüchtlinge, Staatenlose, Rückkehrer und Vertriebene.
IMEMC - International Middle East Media Center: Situation of Palestinan Refugees in iraq, The Worst, August 01, 2011; http://www.imemc.org/article/61775, Zugriff 15.11.2012
Der UNHCR erhält weiterhin allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen haben Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielte Angriffe und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet.
Palästinensische Flüchtlinge im Irak berichten, dass sich im allgemeinen die Haltung ihnen gegenüber etwas verbessert, und sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in gewissem Maße, insbesondere seit der Periode 2003-2007 stabilisiert hat. Die Situation bleibt jedoch äußerst fragil. Viele Palästinenser leben heute in der Nähe von Mitgliedern von bewaffneten Gruppen, die verantwortlich sind für Gewalt, Drohungen und Verfolgung.
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide von der gesamten Familie der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde, die jeweils ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Erstbeschwerdeführers festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer drei Kinder habe (Aktenseite 65 des Verwaltungsverfahrensaktes des Erstbeschwerdeführers), dass im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin drei Kinder habe (Aktenseite 66 des Verwaltungsverfahrensaktes der Zweitbeschwerdeführerin), dass im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Drittbeschwerdeführers festgestellt wird, dass der Drittbeschwerdeführer in Bagdad gelebt habe (Aktenseite 72 des Verwaltungsverfahrensaktes des Drittbeschwerdeführers) und dass im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Fünftbeschwerdeführers festgestellt wird, dass es sich um einen unmündigen Minderjährigen handle (Aktenseite 27 des Verwaltungsverfahrensaktes des Fünftbeschwerdeführers). Des Weiteren wurden im Verfahrensgang des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Fünftbeschwerdeführers irrtümlich in Zusammenhang mit dem Tag der Antragstellung der Name und das Geburtsdatum der Siebtbeschwerdeführerin festgehalten (Aktenseite 22 des Verwaltungsverfahrensaktes des Fünftbeschwerdeführers). Aus diesen Mangelhaftigkeiten resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des jeweiligen Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den jeweiligen Bescheiden in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei jeweils um ein bloßes Versehen bzw. eine Schlampigkeit der belangten Behörde handelt, zumal den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers eindeutig entnommen werden kann, dass es sich bei den Beschwerdeführern um zwei Elternteile und fünf Kinder handelt, der Fünfbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits mündig war und sämtliche Familienmitglieder in Mossul wohnhaft waren.
Die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit und der Staat des letzten Aufenthaltes bzw. der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (irakische Personalausweise und palästinensische Reisepässe) als glaubhaft festgestellt werden.
Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Mossul geboren wurden und ihr gesamtes bisheriges Leben - bis zu ihrer Ausreise nach Österreich - im Irak verbracht haben.
Palästina bzw. die palästinensischen Autonomiegebiete werden von Österreich nicht als eigenständiger Staat anerkannt.
Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093, gilt als Herkunftsstaat nach § 1 Z 4 AsylG (bzw. nunmehr nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 idgF) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH vom 19. November 2010, Zl. 2006/19/0502, und vom 20. Februar 2009, Zl. 2007/19/0535, mwN). Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, kann dessen Feststellung - in Ermangelung eines Hinweises auf eine asylrelevante Verfolgung in einem anderen als dem wahrheitswidrig vorgetäuschten Herkunftsstaat - für die Entscheidung über die Asylgewährung entbehrlich sein. Die Feststellung gemäß § 8 AsylG hat sich in solchen Fällen auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (VwGH vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0410, mwN).
Damit war der Irak als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festzustellen.
Die Feststellungen zu deren Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers.
3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.8. war - der jeweiligen Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).
Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es den Beschwerdeführern - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:
3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, im Irak gebe es Krieg und sei es dort nicht mehr sicher. Der Islamische Staat sei eine aufgrund seines Herkunftslandes ständige Gefahr für ihn und seine Familie. Dieses Vorbringen wurde von der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer in deren Erstbefragung jeweils bestätigt.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Erstbeschwerdeführer, der Grund der Antragstellung sei die Sicherheitslage. In Mossul herrsche der Islamische Staat. Es habe dort keine Arbeit mehr gegeben. Auch die Schulen hätten zugesperrt. Er habe Angst bekommen, dass seine Kinder durch den Islamischen Staat beeinflusst werden würden. Als Palästinenser seien sie dort eigentlich Fremde und zwischen die Fronten geraten. Sein Geschäft habe sich neben einem militärischen Stützpunkt befunden. Es habe natürlich hie und da Angriffe gegeben und sei er deshalb von Zeit zu Zeit von der Militärbehörde verhört worden. Sein Sohn, der Viertbeschwerdeführer, sei sogar geschlagen worden. Einmal sei auch das Glas von zwei - bei ihm zur Reparatur befindlichen - Autos zertrümmert worden. Mit dem Islamischen Staat habe er keine Probleme gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass der Grund für die Ausreise die schlechte Sicherheitslage sei und ihr Sohn, der Viertbeschwerdeführer, - mit dem Gewehrkolben - geschlagen worden sei. Ebenso erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin die Beschädigung der bei ihrem Mann in Reparatur befindlichen Autos. Des Weiteren habe der Islamische Staat streng islamische Lernbücher herausgebracht und deren Verwendung angeordnet. Dies habe ihnen nicht gepasst und so sei eine normale Schulbildung für die Kinder nicht mehr möglich gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte zudem im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Fünftbeschwerdeführers, des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin, dass die Kinder mit ihnen mitgereist seien. Es gebe für diese im Irak weder Sicherheit noch Bildung.
Der Drittbeschwerdeführer erläuterte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er habe sein Land eigentlich vor Beginn der Probleme verlassen wollen, da er dort für sich keine Zukunft gesehen hätte und man dort nicht viel verdienen könne. Er sei trotz seiner Geburt im Irak ein Fremder und würde als Flüchtling behandelt. Er sei trotz Aufenthaltserlaubnis nie als vollwertiger Bürger behandelt worden. Nach der Eroberung von Mossul durch den Islamischen Staat sei er noch vier Monate geblieben, bis er über Syrien einen Weg in die Türkei gefunden hätte.
Der Viertbeschwerdeführer erklärte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schließlich, dass es im Irak keine Zukunft gebe. Es gebe keine Schulen und sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Nachdem der Islamische Staat gekommen sei, sei es noch schlechter geworden. Davor sei er dreimal von irakischen Soldaten geschlagen worden. Es seien des Weiteren die in der Werkstatt seines Vaters zur Reparatur befindlichen Fahrzeuge - konkret deren Scheiben - beschädigt worden. Im Übrigen hätte er im Irak als Palästinenser keine Rechte und sei die Sicherheitslage dort sehr schlecht.
3.3.3. Die belangte Behörde erachtet die vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant. Die belangte Behörde erblickt insoweit in deren Vorbringen keine individuelle Gefährdung oder Verfolgung in deren Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe. Der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin hingegen erstatteten kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen, sondern haben den Irak letztlich aufgrund der Ausreise ihrer Eltern verlassen.
Die Beschwerdeführer haben den Irak somit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage bzw. der Bürgerkriegssituation zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation verlassen.
3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:
Zur Sicherheitslage im Irak, speziell auch in Mossul, verwiesen der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer stets auf die schlechte Sicherheitslage, etwa auch die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen durch Milizen des Islamischen Staates. Die belangte Behörde hat im Ergebnis daher zutreffend den Schluss gezogen, dass die von ihr einvernommenen Beschwerdeführer für die Familie glaubhaft darlegten, den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation - insbesondere der allgemeinen Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates - und der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Auftretens terroristischer Gruppierungen, der Bombenanschläge und religiöser Spannungen zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation verlassen zu haben.
Was die sonstigen Ausführungen der von der belangten Behörde einvernommenen Beschwerdeführer betrifft, bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Vorbringensteile - wie bereits im jeweiligen Bescheid der belangten Behörde dargestellt - für sich genommen ebenfalls jeweils als glaubhaft zu qualifizieren sind. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts waren die Angaben der von der belangten Behörde einvernommenen Beschwerdeführer in sich stimmig, nachvollziehbar, wiesen keine gravierenden Widersprüche auf und stimmten im Wesentlichen überein. Ergänzend ist anzumerken, dass die einzelnen Teile des Vorbringens zweifellos auch vor dem Länderhintergrund zum Irak möglich erscheinen.
Dennoch ist bezüglich dieser geschilderten Ereignisse anzumerken, dass es letztlich maßgeblich und damit entscheidungswesentlich war, dass die behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre des Erst- und des Viertbeschwerdeführers in Form von Verhören und Sachbeschädigungen den Erstbeschwerdeführer betreffend und in Form von Schlägen den Viertbeschwerdeführer betreffend seitens irakischer Soldaten nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufwiesen.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).
Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03).
Die unmittelbare Nachbarschaft der Werkstatt des Erstbeschwerdeführers zu einem Stützpunkt der irakischen Armee hatte den eigenen Angaben der Beschwerdeführer folgend - unter Umständen in Zusammenhang mit deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit - dazu geführt, dass der Erstbeschwerdeführer seitens der irakischen Militärbehörde zu Angriffen auf den Stützpunkt verhört worden ist und einmal bei ihm zur Reparatur befindliche Fahrzeuge von irakischen Soldaten beschädigt worden sind. Des Weiteren ist der Viertbeschwerdeführer vor der Eroberung Mossuls auch dreimal von den irakischen Soldaten geschlagen worden. Dabei handelt es sich zweifellos um Eingriffe in die physische und psychische Integrität des Erst- und des Viertbeschwerdeführers. Diese Vorfälle erreichen jedoch, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit, wenngleich sich die beiden Beschwerdeführer bedroht und schikaniert gefühlt haben mögen, die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung, zumal sie aus objektiver Sicht den Verbleib im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer nicht unerträglich gemacht haben (vgl. VwGH, RS1, 25.01.2001, 2001/20/0011; RS4, 16.03.1994, 93/01/0715; 04.11.1992, 92/01/0819). Dies zeigt sich auch daran, dass die Familie der Beschwerdeführer stets in Mossul gelebt hat, der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer in der Lage waren für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen und die Familie Mossul erst nach der Eroberung durch den Islamischen Staat verließ.
Unabhängig von diesen letztgenannten Vorkommnissen ergab sich aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak bzw. im Speziellen der Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe nicht, dass von einer spezifischen Gefährdung der Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe auszugehen war bzw. ist.
In den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderkundlichen Informationen fanden sich lediglich Hinweise auf eine mitunter schwierige allgemeine Lage der Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe, denen per se keine Asylrelevanz zukommt, denn es war daraus nicht abzuleiten, dass schon die bloße Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe an sich die Gefahr individueller Verfolgung im Sinne einer sogenannten Gruppenverfolgung bewirken würde.
Zum Fünftbeschwerdeführer, dem Sechstbeschwerdeführer und der Siebtbeschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass diese kein eigenes Vorbringen erstattet haben, welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre. Der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich in ihren jeweiligen Verfahren den Ausführungen ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in deren Verfahren an und brachten keine eigenen Ausreisegründe vor. Wie soeben ausgeführt, erachtet die belangte Behörde - und dieser folgend das Bundesverwaltungsgericht - das gesamte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers zu den Ausreisegründen als glaubhaft, aber nicht asylrelevant, weshalb auch für die übrigen Familienmitglieder - Fünftbeschwerdeführer, Sechstbeschwerdeführer und Siebtbeschwerdeführerin - aus diesem Vorbringen nichts zu gewinnen war.
Die Beschwerde hält dem nichts Substantiiertes entgegen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeschrift sich nicht im Detail mit den vorstehend angesprochenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde beschäftigt und diesen damit nicht substantiiert entgegentritt. Die Beschwerdeführer bringen lediglich vor, die fluchtauslösenden Ereignisse durchaus nachvollziehbar - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen - dargestellt zu haben. Ihre Befürchtungen seien daher nicht spekulativ, sondern realistisch und würden durch die Länderberichte bestätigt werden. Auch die weitere Beweiswürdigung gehe auf den Kern des Vorbringens überhaupt nicht ein und missverstehe die Länderberichte, aus denen die besonders prekäre Lage der Palästinenser im Irak deutlich werde. In der Beschwerde wird damit kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Des Weiteren übersehen die Beschwerdeführer, dass das ihr Vorbringen ohnehin für glaubhaft erachtet wurde, sich das Bestehen einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus den Angaben jedoch nicht ableiten lasse. Diese Behauptungen vermögen die jeweilige Beweiswürdigung der belangten Behörde demgemäß nicht zu erschüttern.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hinweisen, ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak nicht mehr einzugehen war. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochten, weshalb auch aus diesem Grund nicht näher auf diesen Punkt einzugehen ist.
Soweit in der Beschwerde kursorisch versucht wird, auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und eine Bedrohung durch radikal-schiitische Milizen anzuführen, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliches Vorbringen. Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Ausnahmetatbestände hervorgebracht und wurden solche auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Dem Beschwerdeschriftsatz mangelt es an jedweder Begründung für dieses neue Fluchtvorbringen. Eine Mangelhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass sie dies nicht schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren hätten darlegen können, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben einen Ausnahmetatbestand auch in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die vor der belangten Behörde einvernommenen Beschwerdeführer dies nicht schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren hätten vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal sie dazu in den Einvernahmen am 16.03.2016 ausreichend Gelegenheit hatten. Auf das in der Beschwerde erstmals neu vorgebrachte Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einer Bedrohung durch radikal-schiitische Milizen brauchte daher nicht näher eingegangen werden.
Wenn in der Beschwerde schließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.06.2013, U 674/2012, verwiesen wird, in dem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt worden sei, dass einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn das UNRWA aus "irgendeinem Grund" Schutz nicht mehr gewährleisten könne, wobei es sich bei den Beschwerdeführern um palästinensische Flüchtlinge handle und diesen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Irak kein Schutz mehr gewährt werden könne, so ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Asylverfahren keine auf ihre jeweilige Person ausgestellte Registrierungskarte des UNRWA in Vorlage brachten. Dies lässt sich auch damit erklären, dass die Beschwerdeführer allesamt in Mossul im Irak geboren wurden und der Irak überhaupt nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zählt. Dieses befindet sich lediglich in Jordanien, dem Libanon, dem Gaza-Streifen, der Syrischen Arabischen Republik und dem Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem. Insoweit ist diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da die Beschwerdeführer im Irak niemals unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und dieser Schutz daher für die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht "aus irgendeinem Grund" weggefallen sein konnte.
3.3.5. Davon abgesehen liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde - wie bereits erörtert - entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken.
Die jeweilige niederschriftliche Einvernahme dieser Personen wurde unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht beanstandet. Aus den dem jeweiligen Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer bestätigten jeweils abschließend, dass sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden hätten. Des Weiteren verneinten sie nach Rückübersetzung, noch Einwendungen vorbringen zu wollen (Aktenseite 53 des Verwaltungsverfahrensaktes des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 53 des Verwaltungsverfahrensaktes der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseiten 61, 63 des Verwaltungsverfahrensaktes des Drittbeschwerdeführers und Aktenseite 31 des Verwaltungsverfahrensaktes des Viertbeschwerdeführers).
Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Bundesamt habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Wie zuvor ausgeführt, verneinten die vor der belangten Einvernahme einvernommenen Beschwerdeführer jeweils auch, noch Einwendungen vorbringen zu wollen (Aktenseite 53 des Verwaltungsverfahrensaktes des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 53 des Verwaltungsverfahrensaktes der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseite 63 des Verwaltungsverfahrensaktes des Drittbeschwerdeführers und Aktenseite 31 des Verwaltungsverfahrensaktes des Viertbeschwerdeführers). Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt und liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
Diese Niederschriften über die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers vor der belangten Behörde liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Drittbeschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation im Irak (vgl. Aktenseite 61 des Verwaltungsverfahrensaktes des Drittbeschwerdeführers) - versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen, wobei zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen ist, dass der Drittbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ohnehin auf eine Kenntnisnahme der Länderfeststellungen (zu Syrien) verzichtete.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den jeweiligen gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie dem Vorgehen der verschiedenen Milizen im Irak - aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Soweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016, ISW Control of Terrain Map 25.08.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 18.02.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben.
In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Die Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn im diesbezüglichen Schriftsatz vorgebracht wird, dass der Bürgerkrieg im Irak nach der Niederlage der Milizen des Islamischen Staates aufgrund der tiefen Spaltung der regierungstreuen Gruppierungen und Milizen erst beginnen werde, stellt sich dies letztlich als die in die Zukunft gerichtete Einschätzung eines Institutes dar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Schluss nicht zwingend, zumal die religiösen Spannungen im Irak bekannt und seit längerer Zeit eines der dominierenden Themen der irakischen Innenpolitik und der Politik der im Irak engagierten westlichen Staaten sind. Eine potentielle individuelle Gefährdung oder Bedrohung der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls derzeit aufgrund des zitierten Berichtes nicht erkannt werden. Da den Beschwerdeführern der Status subsidiär Schutzberechtigter bereits von der belangten Behörde zuerkannt wurde, wird den weiteren Bedenken in der Beschwerde im Übrigen ohnehin Rechnung getragen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak sind somit nicht ausreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit zu erschüttern und vermag dies auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Ausreisevorbringens der Beschwerdeführer führen.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.
Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesamt durch die Zuerkennung des Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.
Im gegenständlichen Fall liegt - abgesehen vom Drittbeschwerdeführer - ein Familienverfahren mit den oben angeführten Familienangehörigen vor. Nachdem jedoch keinem der Beschwerdeführer Asyl gewährt worden ist, sondern deren Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag bezüglich Spruchpunkt I abgewiesen wurde, können die Beschwerdeführer auch über diesen Weg keinen Schutz erlangen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz und zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
5.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der von ihr einvernommenen Beschwerdeführer über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter wurden unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. In den mängelfreien Niederschriften, die dem jeweiligen Beschwerdeführer rückübersetzt wurden, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens der von der belangten Behörde einvernommenen Beschwerdeführer jeweils abschließend die Frage nach möglichen Einwendungen gegen die Niederschrift verneint. Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch den Nichtvorhalt der Länderfeststellungen ist bezüglich des Drittbeschwerdeführers durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihren Entscheidungen die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal die Beschwerdeführer lediglich großteils ihr bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholen und sich die weiteren Ausführungen - wie vorstehend eingehend erörtert - in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung erschöpfen, ohne einen greifbaren Bezug zu den Feststellungen. Insoweit auf die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde eingegangen wurde, so ist oben bereits im Einzelnen dargestellt worden, weshalb der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020). Aus den auszugsweise übermittelten Länderberichten betreffend die Folgen eines möglichen Sieges der irakischen Armee über die Milizen des Islamischen Staates und daran anknüpfende religiöse Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten geht schließlich kein von den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor der belangten Behörde abweichender oder neuer Sachverhalt hervor, zumal die Beschwerdeführer bereits vorbrachten, dass ihre Heimatstadt von den Milizen des Islamischen Staates angegriffen wurde und sich diese damit im Zentrum dieses Konflikts befindet und sie ausreisten, um sich diesem Konflikt zu entziehen. Vor allem ist die in die Zukunft gerichtete Einschätzung in diesem Bericht aber ohnehin nicht zwingend, zumal die religiösen Spannungen im Irak bekannt und seit längerer Zeit eines der dominierenden Themen der irakischen Innenpolitik und der Politik der im Irak engagierten westlichen Staaten sind. Soweit schließlich in der Beschwerde versucht wird, eine Verfolgung durch schiitische Milizen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in den Raum zu stellen, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliche Vorbringens.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weisen die Entscheidungen der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.
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