L518 1266669-5•BVwG L518 1266669-5
L518 1266669-5Bundesverwaltungsgericht09.02.2017
Befragung, Behebung der Entscheidung, Parteiengehör,<br/>Verbesserungsauftrag, wesentlicher Verfahrensmangel
L518 1249781-7/3E
L518 1266667-5/2E
L518 1266669-5/2E
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der nunmehr volljährigen bP3.
I.2. Die bP reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein und stellten diese erstmals im Februar 2004 (bP 1) bzw. am 01.08.2005 (bP 2 und 3) beim Bundesasylamt (BAA, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zahl: 04 02.409-BAG wurde der Asylantrag der bP 1 gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP 1 nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit
Bescheid vom 29.06.2006, Zahl: 249.781/5-VII/19/06 stattgegeben.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zahl: 04 02.409-BAG, wurde gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zahl: 04 02.409-BAG wurde der Asylantrag der bP 1 gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idf BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl Nr. 76/1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gem. § 8 Abs. 2 leg. cit wurde die bP 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 wurde die Berufung der bP 1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007 hinsichtlich Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG idf BGBl. Nr.: 101/2003 iVm §§ 3, 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wurde festgestellt (Spruchpunkt II), dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist. In Erledigung der Berufung wurde Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 wurde betreffend § 7 und 8 Abs. 1 AsylG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.
Am 03.09.2008 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgelehnt.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 wurde die bP 1 gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
I.6. Am 27.11.2008 brachte die bP 1 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAA vom 21.11.2008 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Mit Entscheidung des AsylGH vom 27.01.2009 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
I.7. Die ersten Asylanträge der bP 2 und 3 wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30.11.2005 abgewiesen und wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die bP 2 und 3 reisten unter Gewährung von Rückkehrhilfe gemeinsam mit einem weiteren Bruder der bP 3 am 18.07.2006 freiwillig nach Armenien zurück.
Am 27.01.2008 reisten die bP 2 und 3 erneut illegal wieder in Österreich ein und stellten am 29.01.2008 einen neuen Asylantrag.
Mit Bescheiden vom 09.09.2008 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der bP 2 und 3 vom 29.01.2008 vollinhaltlich abgewiesen. Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
I.8. Am 22.12.2011 brachten die bP 1 bis 3 nach illegaler Einreise in Österreich erneut ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurden die Anträge der bP 1-3 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurden die bP1-3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Die Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012 gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 75 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.
Die von den bP am 22.11.2012 eingebrachten Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wurden von den Niederlassungsbehörden mit Bescheiden vom 15.01.2015 zurückgewiesen.
I.9. Die bP befanden sich ab dem 27.05.2013 im Stande der Festnahme bzgl. der Sicherung der Abschiebung. Am 27.05.2013 stellten die bP erneut jeweils ihren vierten Asylantrag, der noch am selben Tag von der Erstaufnahmestelle per Mandatsbescheid abgefertigt wurde, indem gem. § 12a Absatz 4 AsylG 2005 ivm § 57 Absatz 1 AVG idgF festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebschutz gem. § 12 AsylG wurde den bP gem. § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.
Die Familie wurde am 28.05.2013 mittels Charter abgeschoben.
I.10. 2014 sind die bP wiederum illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Anschluss stellten die bP bei der belangten Behörde am 23.01.2014 neuerlich die fünften Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge mit Bescheiden der belangten Behörde vom 14.03.2015 bzw. 19.03.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.
Mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.01.2016 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dies nachdem über einen Vertrauensanwalt bereits zum wiederholten Mal Recherchen vor Ort durchgeführt wurden und weiters hinsichtlich der Behauptungen der bP 1 Anfragen an die belangte Behörde, das Bundesministerium für Inneres und die für die Abschiebung zuständige Organisationseinheit gestellt wurden.
Mit oa. Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben.
Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Letztlich wurde im oa. Erkenntnissen rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.
Das Gericht attestierte den bP eine gewisse von ihnen vorgebrachte soziale Vernetzung. Weiters wurde davon ausgegangen, dass sich der ältere Sohn von bP1 und bP2 bzw. Bruder von bP3 legal in Österreich aufhält, die bP jedoch mit diesem keine familiären Bande unterhalten, welche eine Abschiebung als unzulässig erscheinen lassen würden. Weiters wurde festgehalten, dass sich die bP in der deutschen Sprache ausdrücken können bzw. eine angemessene Verständigung im Alltag (bei der bP 3 am meisten ausgeprägt) möglich ist. Festgehalten wurde zusätzlich, dass die bP sichtlich aufgrund der Aufnahme von vorübergehenden Beschäftigungen bzw. sonstigen beruflichen und fachlichen Qualifikationen bemüht sind, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, jedoch noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen sind. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben und sonstigen Bescheinigungen würden dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthalts eine gewisse soziale Vernetzung aufgebaut haben, eine außergewöhnliche Integration sei aber nicht annehmbar gewesen.
I.11. Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten am 21.06.2016 gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die Anträge der bP 1 bis 3 wurden offenbar von ihnen jeweils persönlich unterschrieben. Hinsichtlich der Abgabe bei der Behörde wurden die Anträge der bP 2 und 3 gemäß Vermerken auf den Anträgen vom gesetzlichen Vertreter, RA Auner abgegeben, bei der bP 1 scheint das Kreuz bei persönlich abgegeben auf.
Vorgelegt wurden von den bP:
I.12. Am 22.08.2016 erfolgte an der von den bP in den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG angegebenen Adresse eine Wohnungsdurchsuchung. Eine dabei anwesende Mieterin gab (ca. 2 Monate nach Antragstellung) an, dass die bP seit ca. 4 Monaten nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft wären.
Die bP wurden im Anschluss amtlich abgemeldet. Aktuell sind die bP nicht im Bundesgebiet gemeldet.
I.13. Mit Schreiben vom 25.08.2016 wurde an die bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme zwecks Einräumung des Parteiengehörs gerichtet. Festgehalten wurde unter anderem, dass beabsichtigt sei, den Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen, da aus dem Antrag kein geänderter Sachverhalt hervorgehe, welcher zu einer anderen Beurteilung als in der letzten inhaltlichen Entscheidung führen würde. Diese Verfahrensanordnung wurde mit Aktenvermerk vom 25.08.2016 im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG hinterlegt.
I.14. Im Aktenvermerk der Behörde vom 30.08.2016 wurde festgehalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter der bP, Mag. Auner vorgesprochen hat und bekannt gab, dass Vollmachten für die bP bestehen.
I.15. Mit Schreiben vom 02.09.2016 wurden die Verfahrensanordnungen der rechtsfreundlichen Vertretung nochmals übermittelt.
I.16. Am 12.09.2016 wurde per Fax eine schriftliche Vertreterbekanntgabe von RA Mag. Reichenvater übermittelt.
I.17. Mit Schreiben vom 13.09.2016 wurde eine Vollmachtsauflösung von Mag. Auner übermittelt.
I.18. Mit Schreiben vom 21.09.2016 langte eine Stellungnahme des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters ein. Ausgeführt wurde, dass die bP sozial und familiär integriert wären. Es wurde auf die vorgelegten Urkunden verwiesen.
Die bP würden sich seit 2005 in Österreich aufhalten. Die Abschiebungen und kurzfristigen Aufenthalte im Ausland würden die Annahme des durchgehenden Aufenthalts nicht hindern. Die bP seien der deutschen Sprache mächtig und könnten bei Erteilung eines Aufenthaltstitels einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Der Titel sei auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich, da der Sohn bzw. Bruder der bP in Österreich leben würde. Der Aufenthalt der bP sei als finanziell gesichert anzusehen. Die Verurteilung der bP 1 liege zehn Jahre zurück und sei kein Grund anzunehmen, dass die bP 1 wieder straffällig wird. Es läge eine günstige Zukunftsprognose vor.
I.19. Mit Ladungsbescheid vom 03.10.2016 wurden die bP für den 18.10.2016 vor die belangte Behörde geladen. Sie wurden aufgefordert, persönlich zu erscheinen und wurde für den Fall des Nichterscheinens eine Festnahme angedroht.
Die Bescheide wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP übernommen.
I.20. Im Aktenvermerk vom 11.10.2016 ist festgehalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter der bP um Auskunft darüber telefonisch ersuchte, ob die bP im Rahmen des Ladungstermins festgenommen werden. Vom Referenten wurde mitgeteilt, dass eine derartige Auskunft nicht erteilt wird. Gemäß Aktenvermerk vom 14.10.2016 wurde von der Kanzlei bekannt gegeben, dass der Ladungstermin nicht wahrgenommen wird. Über nähere Befragung konnte keine Begründung hierfür angegeben werden.
I.21. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden gem. § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung abgewiesen, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2016 samt Rückkehrentscheidung) keine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergab. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die bP einem Ladungsbescheid nicht Folge leisteten. Die bP hätten an der Klärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt.
Würdigend wurde festgehalten:
Es liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die bP hätten diesen Zeitraum nicht für eine Integration genutzt, sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung seien unverändert. Die bP hätten sich damit begnügt, 5 Monate nach rechtskräftigem Abschluss des vierten Asylverfahrens durch eine Rückkehrentscheidung, einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen "über die rechtliche Vertretung" einzubringen und anschließend im gegenständlichen Verfahren nicht mitzuwirken. Die bP hätten ihr Verhalten, nämlich das wiederholte illegale Einreisen in das Bundesgebiet und anschließende Stellen von unbegründeten Asylanträgen, als Integration betrachtet. Auch das Untertauchen seit April 2016 und das Nichtmitwirken im Verfahren lasse sich aus Sicht des Bundesamtes mit dem Begriff Integration nicht vereinbaren.
Aus dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. der eingebrachten Stellungnahme gingen keine Änderungen im Hinblick auf das Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2016 hervor, welche eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würden. Einem Ladungsbescheid zur Eruierung derartiger Änderungen sei unbegründet keine Folge geleistet worden.
Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
I.22. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Bescheide lapidar damit begründet hätte, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei und die bP in keiner Weise an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt hätten. Diese Ausführungen seien nicht nachvollziehbar und seien die von den bP vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt worden. Dies stelle eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar.
Der Umstand, dass die rechtliche Vertretung der bP der Behörde mitgeteilt hat, dass die bP dem Ladungstermin keine Folge leisten würden, sei damit zu relativieren, dass die Vertretung mehrmals telefonisch nachgefragt habe, ob die bP im Zuge der Einvernahme mit einer Festnahme zu rechnen hätten. Es sei nicht definitiv mitgeteilt worden, dass keine Festnahme und Abschiebung passieren werde. Die bP hätten jedenfalls aus Angst, abgeschoben zu werden, den Ladungstermin nicht wahrgenommen und sei der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt worden, dass solange die bP während des anhängigen Verfahrens mit einer Abschiebung zu rechnen haben, der Ladungstermin aus "verständlichen" Gründen nicht wahrgenommen werde.
Dies ändere nichts daran, dass die Mitwirkung der bP dadurch evident geworden sei, dass die bP Urkunden vorlegten. Sie wären schon seit 2004 im Bundesgebiet und hindere der kurzfristige Aufenthalt im Ausland nicht die Annahme eines durchgängigen Aufenthalts.
Die bP seien sozial integriert, wiesen Deutschkenntnisse auf und könnten bei Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen umgehend einer Arbeit nachgehen.
Sohn und Schwiegertochter der bP 1 und 2 bzw. Bruder und Schwägerin der bP 3 seien mit ihrem gemeinsamen Kind in Österreich aufhältig und bestünde enger familiärer Kontakt.
In der Heimat hätten die bP keine Existenzgrundlage und sei keine Interessensabwägung erfolgt.
Die Partei hätte im Verwaltungsverfahren zwar nicht nur ein Mitwirkungsrecht, sondern auch eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Diese Pflicht hätte jedoch dort ihre Grenze, wo die Partei zwar gewillt sei, die Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich schwer zugänglicher Fragen oder Details darzulegen. Der Mitwirkungspflicht käme nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden.
I.23. Bereits in den insgesamt fünf vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurden von den bP hinsichtlich ihrer Integration vorgelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014. Der Umstand, dass das VwG dennoch nur § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 als verfahrensrechtliche Grundlage für seine Entscheidung angegeben hat, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Aus der Begründung geht nämlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass eine ersatzlose Behebung intendiert war (Ra 2016/21/0162, 04.08.2016).
"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des BF zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch das Bundesamt (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH B 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).
II.3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
II.3.2.1. Relevante Bestimmungen
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG lautet:
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
II.3.2.2. Etwaig maßgeblich geänderter Sachverhalt
Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung entstanden sind, rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN), und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist nicht relevant. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Grundsätzlich wäre daher zu klären, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).
Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
II.3.2.3. Etwaig geänderter Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren
Die bP begründet ihren Antrag auf die bereits beschriebenen Umstände (insbes. verbesserte Deutschkenntnisse, Einstellungszusagen in Bezug auf die bP1 und bP 2 sowie die familiären Bindungen zum Sohn bzw. Bruder und letztlich auf den Aufenthaltszeitraum in Österreich) und verging seit der letztmaligen Entscheidung ein Zeitraum von ca. einem Jahr.
Lediglich darauf hinzuweisen ist, dass jene der oa. Bescheinigungsmittel, welche die bP vorlegten und sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieser Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich.
Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt (Einstellungszusagen für die bP 1 und bP 2 aus dem Jahr 2016, 3 Unterstützungsschreiben für die bP 3 aus dem Jahr 2016 mit Anführung deren ehrenamtlichen Engagements und Engagements im Rahmen eines Abendschullehrganges samt Schulzeugnissen) ist darauf hinzuweisen, dass die bP damit im Lichte der zitierten Judikatur alleine wohl keine Umstände vorbrachten, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden, auch wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid keine konkreten bzw. mangelhafte Ausführungen hierzu traf.
Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es auch im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchten und es sich um typische Kettenanträge handelt.
Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde jedoch letztlich nicht als tragfähig erachtet.
II.3.2.4. Persönliche Einbringung der Anträge nach § 55 AsylG
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch von der belangte Behörde klar übersehen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK zwar von den bP 1 – 3 unterschrieben wurden, jedoch entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von § 58 Abs. 5 AsylG 2005 von den bP nicht "persönlich beim Bundesamt" gestellt wurden. Hinsichtlich der bP 2 und 3 ergibt sich dies eindeutig daraus, dass auf den Antragsformularen "abgegeben durch den gesetzlichen Vertreter" angekreuzt und RA Auner beigefügt wurde. Im Bescheid der belangte Behörde wurde hinsichtlich aller bP festgehalten, dass die Anträge "über Ihre rechtliche Vertretung" eingebracht wurden. Auch hinsichtlich der bP 1 ist damit zumindest nicht eindeutig klar, dass der Antrag persönlich eingebracht wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit der bP liegen nicht vor und wurden auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: "In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen."
Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).
Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit der bP bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient.
In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers "im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten" normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) führen dazu aus: "Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich."
Im gegenständlichen Fall haben die bP zwar einen Ladungsbescheid missachtet, was entgegen den Ausführungen der Beschwerde klar eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bewirkt. Eine Angst vor einer etwaigen Festnahme steht der Verpflichtung der bP, am Verfahren mitzuwirken und einem Ladungsbescheid zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes Folge zu leisten, nicht entgegen (vgl. VwGH 22.2.2011, 2008/04/0152; 22.2.2011, 2008/04/0247: hinsichtlich der erhöhten Mitwirkungspflicht bei auf Antrag eingeleiteter Verfahren). Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Antrag nach § 55 AsylG eben gerade gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die bP bei Befolgung der Ladung oder Erscheinen bei der Behörde einem Rechtschutzdefizit oder einer unmittelbar drohenden Verletzung in seinem durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten ausgesetzt wären, selbst wenn in diesem Fall ein (rechtmäßiger) Festnahmeauftrag greifen würde .
Dennoch erscheint auch die Zurückweisung der Anträge durch § 58 Abs. 5 iVm Abs. 11 AsylG 2005 nicht gedeckt (vgl. dazu auch VWGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039 zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005), zumal den bP die Folgen einer Unterlassung der persönlichen Antragstellung (§ 13 AVG) noch nicht nachweislich zu Kenntnis gebracht bzw. sie diesbezüglich zur Verbesserung aufgefordert wurden.
II.3.2.5. Die belangte Behörde wird daher auf eine ordnungsgemäße Einbringung der Anträge bei ihr Bedacht zu nehmen haben. Die bP sind demnach jedenfalls im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gleichzeitigem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis zu setzten und ist ihnen in einem die Möglichkeit der Stellungnahme/Verbesserung einzuräumen.
Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, die Anträge gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückzuweisen.
Kommen die bP dem Verbesserungsauftrag nach, haben sie initiativ alles Relevante vorzubringen und die belangte Behörde sodann zu entscheiden, ob eine Zurückweisung mangels maßgeblich geänderten Sachverhalts zulässig ist oder eine inhaltliche Entscheidung zu treffen ist.
Das BVwG kann letztlich auch nicht dafür Sorge tragen, dass die Anträge bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht werden, sondern obliegt dies den entsprechenden Veranlassungen der Behörde. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage schon zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Einbringung der Anträge und in weiterer Folge für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Entscheidung gemäß § 58 AsylG vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
II.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
II.3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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