BVwG W238 2143762-1

W238 2143762-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2017

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2143762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W238.2143762.1.00

Spruch

W238 2143762-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 15.12.2016, GZ XXXX , betreffend Verpflichtung zum Ersatz einer unberechtigt empfangenen Leistung sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1

VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 23.09.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.11.2016 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer durch das AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX als Blumenbinderin (möglicher Dienstantritt 20.09.2016) vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am 03.10.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.11.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.225,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim AMS die Beschwerde eingebracht werden könne, die näher bezeichneten Anforderungen zu entsprechen habe.

3. Mit am 28.12.2016 persönlich eingebrachtem Schriftsatz wurde seitens der Beschwerdeführerin ein als "Vorlageantrag" bezeichnetes Rechtsmittel erhoben und in der Betreffzeile der "Bescheid vom 15.12.2016" angeführt. In inhaltlicher Hinsicht bezog sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die ihr im vorangegangenen Verfahren zur Last gelegte Vereitelung einer Beschäftigung, die zum rechtskräftigen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin nicht versäumt habe. Vielmehr habe sie ihre schwer kranke Mutter in Rumänien besuchen müssen. Eine Verschiebung des Vorstellungstermins sei von der Firma jedoch abgelehnt worden. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben" und ihr "Notstandshilfe zuzuerkennen".

4. Aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des AMS vom 02.01.2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage der Behörde bekannt gab, mit ihrer Eingabe vom 28.12.2016 Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2016 erheben zu wollen.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 03.01.2017 vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.01.2017, W238 2143762-1/2Z, zugestellt am 09.01.2017 durch persönliche Übernahme der Empfängerin, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 15.12.2016 fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren.

Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, ein begründetes Beschwerdevorbringen nachzureichen, aus welchen Erwägungen sie den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 für rechtswidrig erachtet. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, d.h. eine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

7. Die Beschwerdeführerin ließ diese Aufforderung unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016 wurde gemäß § 38 iVm mit § 10 Abs. 1 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.11.2016 ausgesprochen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.225,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine auf den angefochtenen Bescheid bezogenen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Beschwerdebegehren.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 03.01.2017, W238 2143762-1/2Z, zugestellt am 09.01.2017 durch persönliche Übernahme der Empfängerin, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Bezogen auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 enthält die vorliegende Beschwerde weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Die Beschwerde (s. Punkt I.3.) erschöpft sich lediglich in Ausführungen über die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Vereitelungshandlung, welche jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, sondern im Rahmen des vorangegangenen – rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.

Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 gewertet werden.

Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017, W238 2143762-1/2Z, zugestellt am 09.01.2017 durch persönliche Übernahme der Empfängerin, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.

Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

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