BVwG W153 2135432-1

W153 2135432-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2017

Regest

Aussetzung, illegale Einreise, Massenfluchtbewegung,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2135432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W153.2135432.1.00

Spruch

W153 2135432-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1105408508-160227277, beschlossen:

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 2. Satz AVG iVm

§ 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger und brachte am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Bei der Erstbefragung am 13.02.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Jänner 2016 seinen Heimatstaat legal in Richtung Türkei verlassen. Dann sei er weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist. In Deutschland sei ihm die Einreise verweigert worden. Der Beschwerdeführer reiste mit einem irakischen Reisepass und legte Durchreisedokumente von Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien vor. Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ.

Am 31.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) mit Kroatien.

Mit Schreiben vom 06.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Am 02.09.2016 wurde der Beschwerdeführer beim BFA einvernommen und er gab im Wesentlichen an, nicht nach Kroatien zu wollen. Er sei nicht freiwillig über diese Länder gereist. Die Behörden hätten die Flüchtlinge von einem Land zum nächsten gebracht. In Kroatien habe man gesagt, sie befänden sich am Anfang von Europa und er müsse wegen der Sicherheit unterschreiben. Das habe er gemacht, aber er habe keine Fingerabdrücke abgegeben. Er sei ca. 4 Stunden in Kroatien gewesen.

Mit Bescheid vom 02.09.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und wiederholt festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht infolge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sondern ab Griechenland mithilfe staatlich organisierter Transporte bis nach Deutschland gekommen sei, wo er wieder nach Österreich zurückgeschickt worden sei. Es könne daher nicht von einem "illegalen" Grenzübertritt nach Kroatien die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2016 nach Kroatien überstellt.

In der Beschwerdeergänzung vom 16.12.2016 wurde im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt und auf das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2016/18/0127 bis 0177 vom 16.11.2016 hingewiesen. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen.

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Bundesamtes durchsetzbar sei und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlautes des § 17 BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, beantrage der Beschwerdeführer zudem, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen. Dies dergestalt, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien für die Dauer des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, verließ im Jänner 2016 legal seinen Heimatstaat in Richtung Türkei und reist dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich und weiter nach Deutschland. In Deutschland wurde ihm die Einreise verweigert und er kehrte nach Österreich zurück, wo er am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Der Beschwerdeführer reiste mit einem irakischen Reisepass und legte Durchreisedokumente von Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien vor. Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ.

Am 31.03.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Auf Grund der Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein und die Beschwerdeführer wurden am 25.11.2016 nach Kroatien überstellt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und keine Fingerabdrücke abgegeben hat. Nach eigenen Angaben reiste er nicht freiwillig über diese Länder. Die Behörden brachten die Flüchtlinge von einem Land zum nächsten. In vergleichbaren Fällen von staatlich organisierten Maßnahmen in Kroatien bei der Ein- bzw. Durchreise von Asylwerbern haben am 14.09.2016 der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien und am 14.12.2016 der Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er und andere Flüchtlinge ab Griechenland von Behörden von einem Land zum nächsten gebracht wurden. Dies belegen auch die vorliegenden Durchreisepapiere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38 AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiš?e Republike Slovenije) hat am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen (registriert unter Zl. C490/16) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?

2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?

3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?

4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?

5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?

Das nunmehrige Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellt sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen:

1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?

2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:

a) Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?

Wenn Frage 2.a) zu bejahen ist:

b) Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?

c) Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

d) Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Wenn Frage 2.a) zu verneinen ist:

e) Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?

3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:

a) Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?

Falls die Frage 3.a) zu verneinen ist:

b) Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art.13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?

Falls die Frage 3.a) zu bejahen ist:

c) Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?

Falls die Fragen 3.a) und 3.c) zu bejahen sind:

d) Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?

Falls die Fragen 3.a), 3.c) und 3.d) zu bejahen sind:

e) Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?

f) Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

g) Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Falls die Fragen 3.a) und 3.c) zu bejahen, aber die Frage 3.d) zu verneinen ist:

h) Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im Zuge des Flüchtlingsstromes Anfang 2016 ab Griechenland mithilfe staatlich organisierter Transporte bis nach Deutschland gekommen. Er reiste mit einem gültigen irakischen Reisepass und erhielt in sämtlichen Staaten, so auch in Kroatien, Durchreisepapiere. In Kroatien wurden ihm keine Fingerabdrücke abgenommen und auch eine EURODAC-Abfrage verlief negativ.

Für das Bundesverwaltungsgericht sind dies zweifelsfrei staatlich organisierte Maßnahmen (anders vgl. u.a. BVwG W205 2130893-1/4E und W205 2128043-1/4E, beide Entscheidungen vom 24.11.2016 sowie W161 2134087-1 vom 05.12.2016; in diesen Fällen konnte eine organisierte Reise mit dem Flüchtlingsstrom nicht festgestellt werden), die mit jenen vergleichbar sind, die den o.a. Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw. des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegen. Der Sachverhalt steht insofern fest und ist auch nicht ergänzungsbedürftig.

Folglich werden die an den EuGH vorgelegten Fragen für die gegenständlichen Verfahren als präjudiziell angesehen, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV durch den EuGH über die vorgelegten Fragen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) auszusetzen ist.

Der Beschwerdeführer wurde bereits am 25.11.2016 von den kroatischen Behörden übernommen und hat nunmehr den Anspruch auf ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Aufgrund der bereits erfolgten Überstellung nach Kroatien, war einer einstweiligen Anordnung nicht näher zu treten.

Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war nicht notwendig, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell.

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