L501 2141040-1•BVwG L501 2141040-1
L501 2141040-1Bundesverwaltungsgericht07.02.2017
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
L501 2141040-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.07.2016, OB XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.
Frau XXXX, VSNR. XXXX, ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.03.2012 wurde festgestellt, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 13.02.2012 mit einem GdB von 60vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört.
In dem vom Sozialministeriumservice (in der Folge belangten Behörde) von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Z.n. Mammacarcinom 5a-Heilungsbewährung. Schmerzen im re Arm und Thoraxbereich
30 vH
02
Bewegungseinschränkung re Schulter
10 vH
03
Wirbelsäulenleiden Kreuzschmerzen. Gute funktionelle Beweglichkeit
20 vH
04
Reaktive Depressio
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Z.n. Mammacarcinom, Bewegungseinschränkung im re Arm mit 30% eingestuft. Wirbelsäulenleiden bei guter funktioneller Beweglichkeit und die reaktive Depressio sind als geringfügig einzustufen und erhöhen den Gesamtgrad nicht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: 5a-Heilungsbewährung, rezidivfrei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.07.2016 stellte die belangte Behörde sodann unter Beilage des eingeholten Gutachtens fest, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Im Spruch des Bescheides wurde der Grad der Behinderung mit 30 vH festgesetzt. Mit Schreiben vom 03.08.2016 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche am 08.08.2016 ergänzt wurde.
In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2016 wird von Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Mammacarcinom rechts und radikale Operation Zustand nach Ablatio mammae rechts, Axilladisektion und Chemotherapie. Wegen dem Organverlust, Asymmetrie und kosmetischer Beeinträchtigung, sowie adhärenten, schmerzhaften Narbe, mit Hypästhesien im Bereich der Narbe und am Oberarm dorsolateral, werden bei fehlendem Rezidiv 40 % gegeben. Endokrine Therapie wird weiterhin durchgeführt. Vor zwei Wochen wurde Port-a-Cath am Hemithorax rechts proxomal entfernt, die Narbe ist gerötet und am Rande entzündet. Die vollständige Heilung ist noch nicht abgeschlossen.
40 vH
02
Depressive Verstimmung Rezividierende depressive Episoden, gegenwärtig mit Ängsten verbunden. Wegen der allgemeinen Erschöpfung werden 30 % gegeben. Nach dem Rehaaufenthalt deutliche Besserung, unter Medikation stabil.
30 vH
03
Schmerzhaftigkeit in mehreren Gelenken (Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, Fingergelenksarthrose, Schmerzen in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken) Entsprechend der funktionellen Beeinträchtigung des rechten Armes, Funktionseinschränkungen beider Hüft- und Sprunggelenke, werden, bei degenerativen Veränderungen, 30 % gegeben
30 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Derzeit stehen periodische Kreuzschmerzen und vor allem Cervikalgien im Vordergrund bei massiver muskulärer Verspannung und Myogelosen. Entsprechend der guten Funktion werden 20 % gegeben.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 1 ist führend wegen den lokalen Restbeschwerden und weiterführenden endokrinen Therapie. Die cervikalen Verspannungen, Gelenksbeschwerden und rezidivierende depressive Phase mit Erschöpfungszuständen erhöhen auf 50 %.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Pkt. 1 wurde wegen den Restbeschwerden, Organverlust, Narbenschmerzen, kosmetischer Beeinträchtigung und Gefühlsstörungen im Bereich der Narbe, sowie weiterhin notwendiger endokriner Therapie mit 40 % eingeschätzt. Die Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter wird im aktuellen Gutachten bei Pkt. 3. mit degenerativen Veränderungen in anderen Gelenken gemeinsam eingeschätzt. Die rezidivierende depressive Verstimmung wird entsprechend der Therapie, rezidivierenden Erschöpfungszuständen, eingeschränkter Belastbarkeit und Stressresistenz mit 30 % bewertet.
Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde der bP sowie der belangten Behörde das Gutachten vom 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die bP noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Mammacarcinom rechts und radikale Operation Zustand nach Ablatio mammae rechts, Axilladisektion und Chemotherapie. Wegen dem Organverlust, Asymmetrie und kosmetischer Beeinträchtigung, sowie adhärenten, schmerzhaften Narbe, mit Hypästhesien im Bereich der Narbe und am Oberarm dorsolateral, werden bei fehlendem Rezidiv 40 % gegeben. Endokrine Therapie wird weiterhin durchgeführt. Vor zwei Wochen wurde Port-a-Cath am Hemithorax rechts proxomal entfernt, die Narbe ist gerötet und am Rande entzündet. Die vollständige Heilung ist noch nicht abgeschlossen.
40 vH
02
Depressive Verstimmung Rezividierende depressive Episoden, gegenwärtig mit Ängsten verbunden. Wegen der allgemeinen Erschöpfung werden 30 % gegeben. Nach dem Rehaaufenthalt deutliche Besserung, unter Medikation stabil.
30 vH
03
Schmerzhaftigkeit in mehreren Gelenken (Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, Fingergelenksarthrose, Schmerzen in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken) Entsprechend der funktionellen Beeinträchtigung des rechten Armes, Funktionseinschränkungen beider Hüft- und Sprunggelenke, werden, bei degenerativen Veränderungen, 30 % gegeben
30 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Derzeit stehen periodische Kreuzschmerzen und vor allem Cervikalgien im Vordergrund bei massiver muskulärer Verspannung und Myogelosen. Entsprechend der guten Funktion werden 20 % gegeben.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 1 ist führend wegen den lokalen Restbeschwerden und weiterführenden endokrinen Therapie. Die cervikalen Verspannungen, Gelenksbeschwerden und rezidivierende depressive Phase mit Erschöpfungszuständen erhöhen auf 50 %.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 02.12.2016 eingeholten Meldenachweis und dem mit Stichtag 02.02.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.11.2016 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß § 4 des Opferfu?rsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten vom 28.11.2016 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
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