W174 2115857-1•BVwG W174 2115857-1
W174 2115857-1Bundesverwaltungsgericht06.02.2017
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Situation,<br/>Zwangsrekrutierung
W174 2115857-1/9E
IM NAMEN der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am 01.01.1993, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten, vom 21.09.2015, Zl 14-1011889707-14515035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Gewährung des Status eines Asylberechtigten, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für Dari an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, aber glaube, er sei 1997 geboren. Sein Geburtsort sei das Dorf XXXX, Bezirk Varas, Provinz Bamyan, Afghanistan. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig, sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Seine Brüder würden XXXX und XXXX heißen. Seine Eltern und seine Brüder habe er verloren, als er 10 Jahre alt gewesen sei. Er wisse nicht, ob sie noch leben bzw. wo sie sich aufhielten. Seine Schwester heiße XXXX und sei ca. 30 Jahre alt. Bis zu seinem 10. Lebensjahr habe er an seinem Geburtsort gelebt. Danach habe er bis zu seinem 15. Lebensjahr in Kabul, XXXX, gewohnt und habe sich dann 3 Monate in Ghazni aufgehalten bis er in den Iran gegangen sei. Dort habe er ein Jahr und 9 Monate bei seiner Schwester in Karaj gelebt. Vom 4. bis zum 7. Lebensjahr habe er die Koranschule besucht. Sowohl im Iran als auch in Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei mittelmäßig. Ob seine Familie Vermögen besitze und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, wisse er nicht.
Vor 2 Jahren habe er beschlossen Afghanistan zu verlassen. Er sei mit einer befreundeten Familie, die alles organisiert habe, illegal in den Iran eingereist, um zu seiner Schwester zu fahren. Dort habe er ein Jahr und 9 Monate gelebt und gearbeitet. Da er aber Angst gehabt habe, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden, habe sein Schwager einen Schlepper organisiert, der ihn nach Österreich bringen sollte. Er sei zunächst zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuß überquert habe. Danach habe er sich ein paar Tage in einer Schlepperunterkunft aufgehalten und sei dann von dem Schlepper auf der Ladefläche eines LKW versteckt worden. Der Fahrer des LKW habe davon nichts gewusst. Der LKW sei auf einen Zug gefahren und nachdem der LKW den Zug wieder verlassen habe, habe der Beschwerdeführer mit einem Messer die Plane aufgeschnitten und den LKW verlassen. Er habe noch eine Nacht in einem Wald übernachtet und sei dann von einem Taxifahrer zur Polizei gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er habe niemanden in Afghanistan, da er seine Familie im Alter von 10 Jahren verloren und nicht mehr gefunden habe. Deshalb sei er zu seiner Schwester in den Iran gegangen. Im Iran habe er nicht bleiben können, da er keine Dokumente besessen habe und Angst gehabt habe, dass er nach Afghanistan zurückgeschickt werde.
1.2. Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, am 30.04.2014, sprach der Referent den Beschwerdeführer auf seine zuckenden Augen an. Dieser versicherte, dass er trotzdem ganz gesund sei, denn er habe das schon von Geburt an und die Ärzte würden meinen, es sei alles in Ordnung.
Er wisse nicht mehr, was er bei seiner Ersteinvernahme am 05.04.2014 angegeben habe, da er seit dem Verlassen der Türkei, also 5 Tage lang, nicht geschlafen habe. Er habe auch gesagt, dass er schlafen möchte, aber er habe zuerst die Fragen beantworten müssen. Der Beschwerdeführer berichtigte seine Angaben und führte aus, dass er 17 Jahre alt gewesen sei, als er seinen Vater verloren habe. Das sei vor ca. 4 Jahren gewesen, sodass er nunmehr 21 Jahre alt sei. Er sei 1993 geboren. Er habe einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Schweden. In Kabul sei er bloß 2 und nicht 5 Jahre lang gewesen. Er habe Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, da XXXX, ein Bewohner seines Dorfes, behauptet habe, dass er seine Frau vergewaltigen habe wollen. Die jetzige Regierung seien XXXX und XXXX sei zu diesen gegangen, habe sich über ihn beschwert und bei den Behörden Anzeige erstattet. Als sie ihn festnehmen und erhängen hätten wollen, sei er nach Kabul und später in den Iran geflohen. Mit XXXX habe er schon früher Probleme gehabt. Er sei ihr Feind gewesen. Der Beschwerdeführer meinte, die Fragen bei der Erstbefragung zwar verstanden zu haben, jedoch unrichtig beantwortet zu haben, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen.
1.3. In einem Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Dolmetscher nach der Einvernahme angegeben habe, dass der Beschwerdeführer persisch gesprochen habe. Die Einvernahme sei deshalb in einer Mischung aus Dari und Farsi abgehalten worden. Außerdem vermute der Dolmetscher, dass der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan gelebt habe. Das Vorbringen habe dem Dolmetscher außerdem einstudiert erschienen so als hätte jemand den Beschwerdeführer unterrichtet, was er angeben solle.
1.4. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 22.01.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, was er bei der Erstbefragung angegeben habe, weil er übermüdet gewesen sei. Mit der Durchführung von Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Heimatland sei er einverstanden. Er besitze weder einen Reisepass noch eine Tazkira, er könne sich aber eventuell einen Ausweis aus Afghanistan zusenden lassen. Seine bisher angegeben Personendaten seien korrekt.
Er habe an zwei verschiedenen Adressen in Afghanistan gewohnt: in Bamiyan, Bezirk Varas, XXXX und in Kabul, XXXX. In Bamiyan lebte er zusammen mit seiner Familie und in Kabul alleine an der Adresse des Vaters eines Freundes.
Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er sei 2-3 Jahre von seinem Vater zu Hause unterrichtet worden. Dann habe er seit seinem 8. Lebensjahr für ca. 10 Jahre in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei normal gewesen, sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Er habe mit seinen Eltern und seinen Brüdern (10 und 14 Jahre alt) zusammengelebt. Seine Schwester lebe im Iran. Sein Vater sei ca. 55 Jahre und seine Mutter ca. 45 Jahre alt.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater mit XXXX ein großes Problem gehabt habe. Ein Bruder seines Vaters sei von XXXX umgebracht worden. Vor ca. 4 Jahren sei der Beschwerdeführer von ihm beschuldigt worden, in seinem Haus gewesen zu sein und seine Frau vergewaltigt zu haben. Es habe auch Zeugen gegeben und er sei beim Mullah des Ortes angezeigt worden. Der Mullah sei ein sehr starker Mann in ihrer Gegend. Er habe die Frau jedoch nicht vergewaltigt. Man habe ihn und seine Familie durch die Anzeige nur erniedrigen wollen. Die Familie der Frau habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet, woraufhin sein Vater festgenommen worden sei. Er sei nämlich noch zu jung gewesen. Zwei Tage später sei sein Vater wieder nach Hause gekommen. Der Mullah und die Polizei hätten seinen Vater davon überzeugt, dass er die Vergewaltigung wirklich begangen habe. Er hätte gesteinigt oder aufgehängt werden sollen. Einen Tag nach dem Urteil habe seine gesamte Familie das Dorf verlassen, doch seine Eltern und Brüder seien wieder festgenommen worden, während er fliehen hätte können. Befragt, wie es möglich gewesen sei, dass er nach dem Urteil noch flüchte, meinte er, dass er noch rechtzeitig geflüchtet sei. Am nächsten Tag hätten sie ihn sicher getötet. Ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Flucht nach Kabul geholfen, wo er zwei Jahre lang gelebt habe. Einige Zeit lang habe er sich nur versteckt. Nach einem Jahr habe die Familie des XXXX jedoch gedacht, dass er verstorben sei, sodass er sich wieder auf die Straße habe wagen können. Der Vater seines Freundes habe ihm einen Job besorgt, den er in der Nacht habe ausüben können. Nach ca. einem Jahr habe er einen Mann kennengelernt, bei dem er für eine Woche in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe jedoch keinen Lohn bekommen. Der Mann habe ihn aber gefragt, woher er komme und ihn daraufhin in sein Wohnhaus eingeladen. Der Mann sei ganz weiß gekleidet gewesen und im Haus sei ein weiterer weiß gekleideter Mann mit langem Bart gewesen. Ihm seien Bilder von jungen Männern gezeigt worden, die auch ganz weiß gekleidet gewesen seien. Man habe ihm gesagt, dass er auch wie diese jungen Männer im Paradies seien könne, wenn er dieses Gewand anziehe und drei Ausländer töte. Er habe sich geweigert das Gewand anzuziehen. Diese Weste habe zwar ganz normal ausgesehen, sei aber innen mit Sprengstoff gefüllt gewesen. Sie hätten ihn gefragt, warum er das nicht mache. Er habe nur geweint und gebettelt, dass er das nicht machen wolle. Daraufhin hätten ihn die Männer einen Tag lang im Haus eingesperrt. In der Nacht sei er in ein Zimmer im ersten Stock gesperrt worden. Von dort sei er über das Fenster geflüchtet. Dabei habe er sich an einem Zahn verletzt und habe überall geblutet. Er habe nicht gewusst, wo er sei, aber sei mit einem Taxi wieder zum Freund seines Vaters gekommen. Befragt, weshalb er nicht gewusst habe, wo er sei, obwohl er dort gearbeitet habe, gab er an, dass er immer mit einem Auto von seinem Wohnort abgeholt und zurückgebracht worden sei. Als er die Geschichte dem Freund seines Vaters erzählt habe, habe dieser gemeint, dass er nicht mehr in Sicherheit sei und einen Schlepper organisiert. Die Männer mit dem weißen Gewand seinen Taliban gewesen. Wegen dem Vorfall habe er jedoch keine Anzeige erstattet, da er aufgrund des Vergewaltigungsfalles nicht zur Polizei habe gehen können. Auch habe er nicht an einen anderen Ort in Afghanistan fliehen können, da er nur in Kabul den Freund seines Vaters gehabt habe. Als Hazara könne er in ganz Afghanistan nicht in Ruhe leben. Seine Familie lebe weiterhin in Bamiyan, da sie nach der Festnahme wieder zurückgekehrt seien. Sie sei immer unter dem Druck des Mullahs und der Polizei bezüglich seines Aufenthaltsorts gewesen. Mittlerweile würden jedoch alle in seinem Dorf glauben, dass er verstorben sei. Er habe zwar Kontakt zu seiner Familie, aber nicht viel, damit niemand erfahre, dass er noch am Leben sei. Er habe vor allem im Wege seiner Schwester Kontakt zu seiner Familie. Seine Schwester sei 30 Jahre alt. Sie sei das älteste Kind seiner Mutter. Abgesehen von den bereits geschilderten Vorfällen habe er keine Probleme mit Behörden in Afghanistan gehabt, sei nie in Haft oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er sofort von der Polizei erkannt und festgenommen werden. Es sei auch möglich, dass er gesteinigt werde. In seinem Heimatdorf hätten nur Hazara gelebt.
Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Flucht aus Kabul drei Monate in Ghazni gewesen zu sein und dort bei dem Schlepper gewohnt zu haben. Nachdem dieser die Adresse seiner Schwester im Iran herausgefunden habe, habe er ihn in den Iran gebracht. Seine Schwester habe die Flucht bezahlt. Dann habe er ein Jahr und neun Monate im Iran bei ihr verbracht. Die Reise vom Iran nach Österreich habe 15 Tage gedauert, in denen er immer von einem Schlepper begleitet worden sei.
1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete am 19.02.2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Ergebnisse der Erhebung lauten wie folgt:
"1. Hat der Antragsteller tatsächlich in Bamiyan, Bezirk Varas, XXXX gewohnt?
Es konnte bestätigt werden, dass im Dorf XXXX eine Person namens XXXX gelebt hat. Auf Grund der Schwere des vom Antragsteller behaupteten Übergriffes wurde vorsorglich davon Abstand genommen dessen Identität an Hand eines Fotos zu überprüfen.
2. Falls ja: Wann hat er sein Heimatdorf verlassen?
Ein genaues Datum konnte nicht eruiert werden, auf Grund der Ergebnisse der Befragungen kann der Zeitraum jedoch auf das Jahr 2012 eingegrenzt werden. Laut Aussagen der Befragten verließ er in diesem Jahr das Dorf um in Kabul zu arbeiten und kehrte seitdem nicht mehr zurück. Seine Familie lebt mittlerweile ebenfalls in Kabul.
3. Kann die Identität des Antragstellers aufgrund der angegebenen Daten bestätigt werden?
Die Angaben zur Identität des Antragstellers konnten grundsätzlich bestätigt werden, allerdings wurde aus Sicherheitsgründen keine Identifikation mittels Foto vorgenommen.
4. Können insbesondere eruiert werden, wie alt der Antragsteller ist?
Auch hier konnte keine genaue Angabe seines Geburtsdatums erhalten werden, allerdings waren sich die befragten Bewohner von XXXX sicher, dass er über 25 Jahre alt ist. Hr. XXXX, der Vorstand des Dorfes XXXX gab dazu an, dass XXXX zwischen 25 und 28 Jahre alt sein müsse.
5. Ist etwas über die Gründe bekannt, aus denen der Antragsteller sein Heimatdorf verlassen hat?
Die befragten Dorfbewohner gaben an, XXXX hätte das Dorf verlassen um im Iran nach Arbeit zu suchen.
6. Hat der Antragsteller noch Angehörige in seinem Heimatdorf?
Einige entfernte Verwandte leben noch in der Umgebung von XXXX, die nahen Angehörigen von XXXX sind jedoch vor etwa drei Jahren dauerhaft nach Kabul gezogen.
7. Falls ja - womit bestreiten diese den Lebensunterhalt?
Die Familie besitzt noch Grundstücke und landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Umgebung von XXXX aus denen sie Einkünfte bezieht. In Kabul soll die Familie ein Geschäftslokal unterhalten.
8. Womit hat der Antragsteller vor dem Verlassen seines Heimatortes seinen Lebensunterhalt bestritten?
Den Angaben des Dorfvorstehers zufolge besuchte XXXX die Schule und unterstützte die Familie bei der Bewirtschaftung der Felder.
9. Falls die Angehörigen des Antragstellers nicht mehr in dessen Heimatdorf aufhältig sind: Kann eruiert werden warum diese das Heimatdorf verlassen haben und wo sich diese nun aufhalten?
Es konnten außer grundlegenden ökonomischen Interessen keine anderen Gründe gefunden werden, die die Familie dazu bewegt hätten nach Kabul zu gehen, bzw. XXXX das Land Richtung Iran zu verlassen. Eine mögliche Vergewaltigung im Umfeld der Familie (sowohl begangen durch eines oder mehrere Familienmitglieder als auch an einem der Familienmitglieder) konnte in keinster Weise bestätigt werden. Keiner der befragten Dorfbewohner aber auch der Dorfvorsteher oder der Provinzvorstand hatten Kenntnis von irgendeiner Form der Vergewaltigung im Umfeld der Familie XXXX.
10. Kann festgestellt werden, ob eine Person namens XXXX in XXXX lebt oder gelebt hat?
Ja, eine solche Person lebt in der Umgebung von XXXX.
11. Falls ja - ist diese Person verheiratet - und falls ja - mit wem?
XXXX ist verheiratet und hat zwei Söhne. Der Name seiner Frau konnte auf Grund der kulturellen Sensitivität nicht in Erfahrung gebracht werden.
12. Kann recherchiert werden, ob ein Onkel des Antragstellers von
XXXX getötet wurde?
Eine Tötung im Umfeld von XXXX konnte nicht bestätigt werden. Keiner der Befragten (Ältesten des Dorfes, der Dorfvorsteher, der Mullah) wusste etwas über eine Tötung oder Vergewaltigung im Umfeld von XXXX. Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf XXXX.
13. Hat der Antragsteller tatsächlich im angegeben Zeitraum in Kabul gelebt?
XXXX zog vor etwa drei Jahren nach Kabul, in die Gegend von XXXX und lebte dort bis er zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt in den Iran ging.
14. Bei wem hat der Antragsteller während des angegeben Zeitraumes in Kabul gelebt?
Er lebte zusammen mit seiner Familie in XXXX.
15. Wann und warum hat der Antragsteller diese Adresse in Kabul verlassen?
XXXX verließ Afghanistan in der Absicht im Ausland ("in Übersee") Arbeit zu finden. Während seines Aufenthaltes in Kabul besaß XXXX ein Geschäftslokal welches er vor seiner Abreise jedoch verkaufte.
16. Ist im Heimatdorf des Antragstellers oder - sofern recherchierbar - auch beim Mullah etwas über Anschuldigungen gegen den Antragsteller oder dessen Familie bekannt (insbesondere im Hinblick auf die o.a. Behauptung des Antragstellers)?
Weder der Mullah XXXX noch XXXX, einer der Älteren, wussten von einer Vergewaltigung oder einem Mord im Umfeld des Dorfes. Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf XXXX.
17. Wurden/werden der Antragsteller und dessen Vater tatsächlich wegen einer behaupteten Vergewaltigung (im Dorf XXXX) von der Polizei gesucht und zumindest vorübergehend auch festgenommen?
Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf XXXX. Auch zu den Namen des Antragstellers und dessen Vater konnten keine Berichte über Sexual- oder Tötungsdelikte gefunden werden. Es muss ebenfalls angemerkt werden, dass der Staat über die vollständige Kontrolle in dem fraglichen Gebiet verfügt.
18. Wie wird in der Herkunftsregion, insbesondere dem Heimatdorf des Antragstellers mit behaupteten sexuellen Übergriffen durch Männer umgegangen, d.h. welche Konsequenzen drohen, werden staatliche Behörden eingeschaltet, wird die Angelegenheit im Dorf/Ort geregelt etc.
Die Befragungen mehrerer Verantwortlicher aus den Bereichen Sicherheit, Justiz und Strafverfolgung ergaben, dass alle Fälle von Sexual- oder Tötungsdelikten bei der Polizei angezeigt werden. Fälle von Selbstjustiz kommen nur selten vor und werden von staatlicher Seite ebenso verfolgt wie das zu Grunde liegende Delikt.
19. Ist der Heimatort des Antragstellers von Kabul aus sicher zu erreichen?
Auf der Route über Maidan Wardak nach Bamiyan kommt es in der Gegend von Maidan Shar immer wieder zu Überfällen auf Reisende. Die zweite Route über Parwan führt durch das Tal von Ghorband, das seit einigen Jahren in wechselndem Umfang von den Taliban kontrolliert wird und Schauplatz zahlreicher blutiger Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen war.
20. Wie stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Antragstellers, insbesondere aber auch in dessen Heimatdistrikt und Dorf derzeit dar?
Die Regierung verfügt über die vollständige Kontrolle über die Region und hat genügend Sicherheitskräfte vor Ort um diese Kontrolle auch aufrechterhalten zu können. Von Zeit zu Zeit schaffen es zwar Aufständische bis an die Grenzen der Provinz heran, diese Vorstöße konnten bislang jedoch problemlos abgewehrt werden.
21. Was kann über die derzeitige wirtschaftliche Lage/Versorgungslage im Heimatdistrikt und im Heimatort des Antragstellers angegeben werden?
Die wirtschaftliche Lage der Bewohner ist schlecht. Der überwiegende Teil verdient seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht und Landwirtschaft. Viele Jugendliche und junge Männer sind in den Iran gegangen um dort zu arbeiten und ihre Familien unterstützen zu können. Es gibt zwar an die 100 Schulen in der Provinz, allerdings verfügen diese nur über sehr begrenzte Ressourcen. Die Straßen sind allgemein in sehr schlechtem Zustand und oftmals auch völlig unpassierbar (bspw. wegen starkem Schneefall)
Schlussfolgerung:
Die Angaben des Antragstellers konnten großteils nicht bestätigt werden. Eine Person seines Namens hat zwar tatsächlich im Dorf XXXX gelebt (an dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schwere der behaupteten Delikte von einer Identifizierung des Antragstellers mittels Foto Abstand genommen wurde), allerdings konnte der Rest der behaupteten Geschehnisse durch nichts belegt werden. Weder der Mullah noch die Dorfältesten konnten Angaben zu einer Vergewaltigung oder einem Tötungsdelikt im Umfeld des Dorfes oder der Familie XXXX machen. In den Archiven des Criminal Registration Department des Distriktes konnte kein Fall von Vergewaltigung oder Mord im Umfeld des Dorfes XXXX oder auf den Namen des Antragstellers bzw. dessen Vater gefunden werden."
1.6. Am 17.09.2015 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, statt, bei der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde dazu Stellung zu nehmen, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe durch die Ermittlungen nicht belegt werden konnten. Er antwortete, er sei in einer armen Familie in Afghanistan aufgewachsen und habe auch keinen Mullah, damit er mit gefälschten Dokumenten Beweise vorlegen könne. Er habe keine Unterlagen, um die Anschuldigung der versuchten oder begangenen Vergewaltigung zu beweisen. Damals vor vier Jahren sei er sehr jung gewesen und habe seine Eltern wegen dieses Vorfalles verlassen müssen. Seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf und nicht in Kabul. Vor einem Monat habe er zum letzten Mal mit ihr Kontakt gehabt. Befragt, wie es seiner Familie gehe, antwortete er, er wisse nur dass sie gesund sei, mehr wisse er nicht. Seine Familie habe keine Probleme mehr, weil ihre Gegner glauben würden, dass er auf dem Weg nach Kabul gestorben bzw. umgebracht worden sei. Er habe nie eine öffentliche Schule besucht, sondern sei von seinem Vater ca. 3 bis 4 Jahre zu Hause unterrichtet worden. Er habe kein Geschäftslokal in Kabul besessen, sondern der Freund seines Vaters und er habe ihm geholfen. In seinem Heimatdorf habe er im Alter von 8 oder 9 Jahren begonnen, seinem Vater als Verkäufer zu helfen. Sie hätten Möbel verkauft. Ca. 8 Jahre lang habe er mitgeholfen. Was sein Vater derzeit mache, wisse er nicht. Die finanzielle Situation seiner Familie sei aber gut. Zur Lage in seinem Heimatland führte er aus, dass er sich die Nachrichten über Afghanistan nicht ansehen könne, da er sonst nicht schlafen könne. Er habe heute noch Albträume über das, was er in Afghanistan erlebt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne er nicht garantieren, dass er am Leben bleibe. Er fürchte sich vor dem Staat Afghanistan, weil er wegen des Vorfalles nicht in seinen Ort gehen könne, da er vom Gericht gesucht werde. Er könne auch nicht nach Kabul gehen, weil er auch vom Freund seines Vaters schon lange nichts mehr gehört habe. Er wisse nicht, ob es den Freund seines Vaters noch gebe. Zu seiner Situation in Österreich befragt gab er an, dass er Deutsch gelernt habe und eine Ausbildung im Gastgewerbe machen wolle. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
eine Teilnahmebescheinigung vom 24.02.2015 für die Teilnahme an einem Deutschkurs, eine Bestätigung der XXXX Volkshochschule vom 22.07.2015 für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, eine Bestätigung des Herrn XXXX vom 28.12.2014 über den Besuch eines Deutschkurses, eine Anwesenheitsbestätigung des XXXX der Stadt Villach vom 21.08.2015, eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 16.07.2015 über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs in der Dauer von 16 Stunden.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Als Geburtsdatum wurde der 01.01.1993 festgestellt. Dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht aslyrelevant. Er habe Afghanistan aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Seine Angaben zu seinem Lebensalter, seiner Schulbildung, Familie und zu den jeweiligen Zeiträumen seien nämlich widersprüchlich. Sein Fluchtvorbringen sei insbesondere durch die Ausführungen der Staatendokumentation widerlegt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bestehe jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der unsicheren und wirtschaftlich desolaten Lage die Gefahr, an Leib und Leben beeinträchtigt zu werden. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, sodass auch nicht davon auszugehen sei, dass eine solche pro futuro existiere. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, die für sich alleine jedoch nicht geeignet seien den Status des Asylberechtigten zu begründen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen sei, was sich insbesondere aus der derzeitigen Lage in Afghanistan ergebe.
1.7. Mittels Verfahrensanordnung vom 24.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
1.8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.10.2015, wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilungen. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung einerseits weil er zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt worden sei, andererseits auch, weil er einen Versuch der Taliban, ihn als Selbstmordattentäter anzuwerben, abgelehnt habe. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, treffe nicht zu. Die Recherche der Behörde habe zwar die Angaben nicht bestätigen können, dies bedeute jedoch nicht, dass der Vorfall nicht stattgefunden habe. Überdies habe der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht, die von der belangten Behörde nicht beurteilt worden sei. Es sei außerdem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privaten ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die Argumentation der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und substantiiert. Die Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Dadurch sei auch die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht möglich gewesen.
1.9. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte.
1.10. Mit Schreiben vom 21.08.2016 legte der Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen vor: ÖSD-Zertifikat vom 12.05.2016 über die Kompetenzstufe A1, eine Bestätigung des XXXX vom Besuch eines Sprachkurses B1 inkl. Berufsorientierung.
1.11. Am 03.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari ausführlich befragt wurde.
Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhielten, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, wurde der Beschwerdeführer befragt und gab zu den Differenzen zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen an, er habe fünf Tage und Nächte in einem LKW ohne zu trinken verbracht. Er habe damals auch gesagt, dass er eine Nacht Ruhe brauche, da es ihm sehr schlecht gegangen sei, aber das sei ihm nicht erlaubt worden.
Zu seiner Person und seiner Familie befragt wiederholte er seine bisherigen Angaben dazu, wobei er als Geburtsdatum den XXXX nannte. Eine Tazkira könne er nicht vorlegen, weil er keine besitze und auch keine beantragen könne, da er Probleme mit der afghanischen Regierung habe. Ergänzend gab er an, sein Onkel väterlicherseits sei bereits verstorben und sein Onkel mütterlicherseits lebe in Schweden. Außerdem habe er noch zwei Tanten mütterlicherseits, eine davon lebe im Iran und heiße XXXX. Seine Schwester lebe auch im Iran. Der Rest seiner Kernfamilie habe jedoch das Heimatdorf nicht verlassen. Zum letzten Mal habe er vor 3 Monaten mit ihnen Kontakt gehabt. Er habe bis zu dem Vorfall im Jahr 2010 in seinem Heimatdorf, XXXX, Bezirk Varas, Provinz Bamiyan, in einem Lehmhaus gelebt. Dann habe er ein Jahr in Kabul verbracht. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht und danach bei seinem Vater als Verkäufer gearbeitet. Darauf hingewiesen, dass dies nicht mit seinen bisherigen Aussagen zusammenpasse, erklärte er, er habe 8 Jahre lang eine reguläre Schule besucht und dann viel bei seinem Vater gelernt. Er könne nicht genau angeben von wann bis wann er in der Schule gewesen sei, da der Schulbesuch nicht regelmäßig erfolgt sei. Manchmal sei er im Sommer und manchmal im Winter zur Schule gegangen. Er sei ca. 7 Jahre alt gewesen, als er mit der Schule begonnen habe. Befragt, ob er in einer staatlichen Schule oder Koranschule gewesen sei, gab er an dass er den Koran von seinem Vater und in der Schule gelernt habe. In seinem Heimatdorf habe es keine reguläre Schule gegeben. Manchmal sei der Koran und dann wieder andere Fächer unterrichtet worden. Befragt, ob er in der Landwirtschaft oder als Verkäufer gearbeitet habe, meinte er, er habe beides gemacht, sie hätten eine Landwirtschaft gehabt und er habe auch im Geschäft gearbeitet. Wie viel Grund seine Familie besitze, könne er nicht sagen, aber es sei viel Besitz. Diese Grundstücke würden in seinem Heimatdorf liegen. Nur er und sein Vater hätten dort gearbeitet, da seine Brüder damals noch klein gewesen seien. Befragt, ob seine Familie die Grundstücke heute noch bewirtschafte, erklärte er, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, aber er gehe davon aus. Das Geschäft sei ein Möbelgeschäft gewesen, in dem sie auch landwirtschaftliche Geräte und Lebensmittel verkauft hätten. Ob es das Geschäft noch gebe, wisse er nicht. Sein Heimatdorf bestehe aus ca. 10 Häusern. Der Mullah heiße XXXX und der Dorfvorsteher lebe im Nachbardorf namens XXXX. Er wisse aber dessen Namen nicht, als er das Dorf verlassen habe, habe er XXXX geheißen. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer ein paar Namen von Dorfbewohnern, fügte jedoch hinzu, dass diese möglicherweise mittlerweile verstorben seien.
Zu seiner Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe die Kosten bis Kabul übernommen. Die Kosten von Kabul in den Iran und weiter nach Österreich habe seine Schwester bzw. deren Familie bezahlt. Ein Jahr und neun Monate habe er sich im Iran aufgehalten. Seine Schwester habe einen Schlepper organisiert. In Bulgarien an der Grenze zur Türkei sei er in einen LKW gestiegen und habe ihn erst in Österreich wieder verlassen. Die Fahrt habe 5 Tage und 5 Nächte gedauert. Er habe vom Schlepper ein Messer bekommen und damit den Stoff, mit dem der LKW abgedeckt gewesen sei, zerrissen. So sei er heraus gekommen. Teilweise sei der LKW auch auf Gleisen gefahren.
Nach Belehrung über die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl durch die Richterin, gab der Beschwerdeführer an, sein Problem sei ein religiöses. Das Land zu verlassen, sei seine einzige Möglichkeit gewesen am Leben zu bleiben. Er sei gegen die Ideen des Mullahs gewesen. Dieser habe gesagt, dass er getötet werden solle. Als er noch in seinem Heimatdorf gelebt habe, sei es zwischen ihm und einem Dorfbewohner zu Problemen gekommen. Die Beziehungen seien wegen der Felder nicht gut gewesen. Es habe also schon vorher Probleme gegeben. Als er erwachsen geworden sei, habe ihn jemand aus dem Dorf beschuldigt, dass er eine schwangere Frau vergewaltigt habe, und deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Das sei jedoch nicht die Wahrheit gewesen. Die Polizei habe den Mullah kontaktiert und dieser habe gesagt, dass er gesteinigt werden müsse. Befragt, weshalb diese Angaben bei den Nachforschungen nicht bestätigt wurden, meinte er, er glaube, dass jemand dort gewesen sei und nachgefragt habe. Bei der Erstbefragung habe man ihm auch nicht geglaubt, weil er keine Dokumente gehabt habe. Er könne nach wie vor keine Dokumente vorlegen. Wenn sein Vater über Kontakte und viel Geld verfügen würde, hätte er das Land nicht verlassen müssen. Zu dem Mann befragt, der ihn der Vergewaltigung beschuldigt habe, gab der Beschwerdeführer an, dieser heiße XXXX und habe in seinem Heimatort gelebt. Er sei verheiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Wie alt er sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es habe schon Probleme gegeben, als er noch klein gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch sein Onkel väterlicherseits ums Leben gekommen. Welche Probleme das gewesen seien, wisse er nicht. Seine Eltern hätten nicht geglaubt, dass er die Vergewaltigung begangen habe, aber wenn der Mullah sagt, dass er schuldig sei, dann sei er es. Befragt, ob er sich erklären könne, dass sowohl Dorfbewohner als auch der Dorfvorsteher im Zuge der Nachforschungen angegeben haben, dass sie nichts von einer Vergewaltigung wüssten, erwiderte der Beschwerdeführer, die Richterin glaube nicht, dass er die Wahrheit sage. Es sei ihm schon bei der ersten Einvernahme nicht geglaubt worden. Er wolle nicht in einer Gesellschaft leben, die ihm nicht glaube. Befragt, wann er sein Heimatdorf verlassen habe, gab er das Jahr 2010 an. Die Polizei habe den Mullah kontaktiert, dass er das Problem lösen solle, da er der Mullah des Dorfes sei. Der Mullah habe gesagt, er werde innerhalb von drei Tagen seine Entscheidung bekanntgeben, wie der Beschwerdeführer bestraft werden solle, entweder steinigen oder töten. Seine Familie und er hätten sich daraufhin entschieden, das Dorf zu verlassen. Die Gegner, also XXXX, hätten jedoch den Plan mitbekommen, weshalb seine Familie es nicht geschafft habe. Er selbst habe es aber mit der Hilfe seiner Familie geschafft, das Dorf zu verlassen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer die Familie habe es deshalb nicht geschafft, weil es ein kleines Dorf sei und es alle mitbekommen hätten. Er selbst hätte nach ein paar Tagen bestraft werden müssen. Seine Familie habe zwar versucht, das Dorf zu verlassen, es sei aber nicht gelungen. Auf erneutes Nachfragen führte der Beschwerdeführer an, sie hätten alle in der Nacht das Haus verlassen und seien ein paar Stunden gegangen. Die Nachbarn und die gegnerische Familie hätten das aber mitbekommen und Anzeige erstattet. Daher habe ihm seine Familie dabei geholfen, dass er alleine das Dorf verlassen habe können und ihm so das Leben gerettet. Über nochmaliges Befragen, wie ihm seine Familie geholfen habe, erklärte er, dass wenn ein Sohn in Gefahr sei, in drei Tagen sein Leben zu verlieren, die Eltern alles machen würden, was in ihrer Macht stehe. Sie hätten alle gemeinsam das Haus verlassen. Die Nachbarn hätten die Information bekommen. Es sei nicht möglich gewesen, dass die Familie auf einmal das Dorf verlasse. Er sei dort aufgewachsen und kenne die Gegend gut. Er habe das Dorf verlassen, sei zu einem Bazar gekommen und danach mit einem PKW nach Kabul gefahren. Seine Familie sei nicht nach Kabul nachgekommen, da im Heimatdorf nur sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Dorfgesetze seien so, dass wenn jemand beschuldigt werde und dann flüchte, dessen Familie nicht bestraft werde. Seine Familie habe das Dorf verlassen wollen, aber da es ihnen nicht gelungen sei, seien sie geblieben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, während er in Kabul gewesen sei. Nur sein Vater sei einmal nach 3 Monaten illegal - d.h. so dass niemand davon erfahren habe - nach Kabul gekommen.
Er selbst habe sich versteckt bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. Dieser habe vorher ebenfalls im Heimatdorf gelebt. Die Adresse habe er von seinem Vater bekommen und als er in Kabul angekommen sei, sei er direkt zu ihm gegangen. Er sei zwar damals zum ersten Mal in Kabul gewesen, aber wenn man eine Adresse habe, sei es nicht schwer jemanden zu finden. In Kabul habe er sich ca. ein Jahr gelebt und gearbeitet. Er habe nicht regelmäßig arbeiten können, weil er Angst gehabt habe. Manchmal habe er am Tag und manchmal in der Nacht gearbeitet und zwar als Hilfsarbeiter bzw. er habe alle Arbeiten angenommen, die gekommen seien, damit er für seinen Unterhalt aufkommen habe können. Die Bezahlung sei unterschiedlich gewesen, manchmal 250,00, ein anderes Mal 300,00 Afghani täglich.
Befragt, weshalb er nicht bereits von Anfang an auch die Ereignisse mit den Taliban, die ihn als Selbstmordattentäter werben hätten wollen, geschildert habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe bei der zweiten Einvernahme davon erzählt. Bei der ersten Einvernahme sei es ihm nicht gut gegangen und er habe nur über die Reiseroute sprechen sollen. Über wiederholtes Nachfragen, weshalb er nicht schon bei der Einvernahme im April 2014 in Traiskirchen davon erzählt habe, obwohl er viele andere Sachen damals schon richtig gestellt habe, gab er an, ihm sei damals gesagt worden, er müsse nicht über wichtige Dinge reden. Es sei nur um sein Alter gegangen. Den Mann im weißen Gewand habe er auf einer Kreuzung in Kabul kennengelernt, wo die Menschen stehen, um Arbeit zu bekommen. Der Mann sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er Arbeit für ihn hätte. Er habe zwei Tage lang für ihn gearbeitet. Als er am dritten Tag hingekommen sei, habe es keine Arbeit gegeben und der Mann habe zu ihm gesagt, dass der Job, den der Beschwerdeführer mache nichts bringe, und dass andere Leute auch zu "ihnen" gekommen seien. Diese Leute hätten gegen ausländische Truppen gekämpft und die Heimat und Religion verteidigt. Der Mann habe zu ihm gesagt, dass er das auch tun müsse. Er habe über Religion mit dem Beschwerdeführer gesprochen und gemeint, dass man, wenn man drei ausländische Soldaten umbringe, ins Paradies komme. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer viel über Religion gesprochen und gesagt, dass er entweder gegen ausländische Soldaten kämpfen oder ein Selbstmordattentat verüben solle. Dieser Mann habe ihm 250,00 Afghani am Tag bezahlt, aber nicht an diesem dritten Tag. Wegen dieser Geschichte sei geflüchtet. Die Frage, ob er den Mann nur an der Kreuzung gesehen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Die Frage der Richterin, weshalb er bei der vorherigen Einvernahme angegeben habe, im Haus dieses Mannes gewesen zu sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er ihn das erste Mal von der Kreuzung abgeholt habe. Nach der Arbeit habe der Mann den Beschwerdeführer zum Haus des Freundes seines Vaters gebracht. Erst aufgrund dieses Gespräches habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die Männer Taliban seien. Der Beschwerdeführer habe geweint und gesagt, dass er jung sei und am Leben bleiben wolle. Der Mann habe immer wiederholt, dass der Beschwerdeführer das machen solle, um ins Paradies zu kommen. Der Mann sei zwischen 50 und 60 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht von diesen Männern überzeugen lassen und sei in der Nacht durch ein Fenster geflüchtet. Dabei habe er sich einen Zahn ausgebrochen. Er sei dann mit einem Taxi zum Freund seines Vaters gefahren und habe ihm die Geschichte erzählt. Die Männer hätten gewusst, wo er lebe, da sie ihn zweimal dorthin gebracht hätten. Deshalb habe der Freund seines Vaters einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer habe Kabul verlassen. Befragt, ob der Mann alleine gewesen sei, als er versucht habe ihn anzuwerben, gab der Beschwerdeführer an, der Mann habe ihn zu sich nach Hause in seinen Garten gebracht und gesagt, dass er nicht arbeiten brauche, sondern mit ihm reden wolle. Am Anfang sei der Mann alleine gewesen, dann seien noch zwei andere Personen dazugekommen. Sie hätten einen Vollbart getragen, seien wie Mullahs gekleidet gewesen und hätten gefährlich ausgesehen. Sie hätten den ganzen Tag lang mit ihm geredet und ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sich weigere. Er habe ihnen gesagt, dass sie ihn umbringen sollen, wenn sie das wollen, aber er werde ihrer Aufforderung nicht nachkommen. In der Nacht seien die Männer weggegangen. Er habe sich durch ein Fenster hinausgeworfen und dabei einen Zahn ausgebrochen. Befragt, welcher Zahn das sei, zeigte der Beschwerdeführer auf zwei Zähne in der oberen Zahnreihe und bot an, eine Bestätigung eines Zahnarztes beizubringen. Er habe sich die Zähne vor vier Jahren im Iran richten lassen. Die Männer auf den Fotos, die ihm von den beiden Taliban gezeigt worden seien, seien ungefähr in seinem Alter gewesen. Er sei damals 18 Jahre alt gewesen. Das Zimmer, in das er gesperrt worden sei, sei bis auf einen Teppich leer gewesen. Nach seiner Flucht sei er mit einem Taxi nach Hause gekommen. Bei dem Freund seines Vaters habe er dann aber nicht mehr bleiben können, da die Taliban gewusst hätten, wo er wohne. Zur Polizei habe er wegen dem Vorfall in seinem Heimatdorf auch nicht mehr gehen können, weil seither erst ein Jahr vergangen gewesen sei. Man könne keine Anzeige erstatten, wenn man von der Polizei verfolgt werde. Da ihn die Polizei vielleicht auch in Kabul gesucht habe, habe er dort auch versteckt gelebt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, im April 2014 sei anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Aktenvermerk angelegt worden, wonach der damals anwesende Dolmetscher darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer Persisch spreche und zwar eine Mischung aus Dari und Farsi, und aufgrund dessen vermutet habe, der Beschwerdeführer habe gar nicht in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer erwiderte, seine Muttersprache sei Dari. Dari und Farsi sei gleich. Dadurch, dass er einige Zeit im Iran gelebt habe, habe sich seine Sprache ein bisschen geändert. Über Nachfrage der Richterin an den anwesenden Dolmetscher, meinte dieser, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Dari, aber teilweise Dari-Farsi und zwar persisches Farsi. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er nicht nach Europa gekommen wäre, wenn er im Iran gelebt und dort einen Aufenthaltstitel gehabt hätte. Er habe aus zwei Gründen den Iran verlassen müssen und zwar weil er keinen Aufenthaltstitel gehabt. Deshalb sei er mit der Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen. Er habe Angst vor der Übergabe an die afghanische Polizei gehabt. Außerdem habe er den Vorschlag der iranischen Regierung bekommen, er solle in Syrien kämpfen und würde dafür gültige Aufenthaltsdokumente für den Iran bekommen. Es seien aber Freunde von ihm nach Syrien gegangen und keiner sei zurückgekommen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer mit den ihm vorab übermittelten Länderberichten zu Afghanistan einverstanden erklärt hatte, legte er folgende Dokumente vor: den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis 20.09.2018, ein ÖSD-Zertifikat A1, die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs, Anwesenheitsbestätigung des XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses, die Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Deutschkurses (Alphabetisierungs- und Grundkurs), eine Schulbesuchsbestätigung über die Teilnahme an einem Sprachkurs Deutsch B1 und den Brief des Leiters Deutschkurses, den der Beschwerdeführer besucht hat.
1.12. Am 07.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Dr. XXXX, ein, wonach beim Beschwerdeführer die Zähne 22 und 21 fehlen würden und durch eine Brücke von den Zähnen 11 bis 23 ersetzt worden seien.
1.13. Am 27.12.2016 wurde ein Ersuchen um baldige Entscheidung sowie ein ÖSD-Zertifikat B1 vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung und spricht Dari. Er ist im Dorf XXXX, Bezirk Varas, Provinz Bamiyan geboren. Seine Identität gilt in Bezug auf das gegebene Asylverfahren als erwiesen.
Der Beschwerdeführer lebte nach seinen Angaben zunächst in seinem Heimatdorf, besuchte mehrere Jahre eine Schule und half sowohl bei der Bearbeitung der familieneigenen Felder als auch im Geschäft des Vaters mit. Seine Heimatregion hat der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2012 verlassen und sich bevor er in Richtung Westeuropa weiter gereist ist, in Kabul aber auch teilweise im Iran aufgehalten. Seine Eltern und jüngeren Geschwister leben bis heute in Afghanistan, lediglich eine ältere Schwester lebt im Iran.
Eine bereits erfolgte und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung konnte im Zuge des durchgeführten ausführlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Unter Zugrundlegung der anschließend angeführten Länderfeststellungen konnte darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage allgemein und in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zur Lage der Hazara, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft Folgendes zu entnehmen:
Allgemeine Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016:
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016:
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
Kurzinformation vom 19.09.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):
Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016).
Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.5. - 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016).
Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016
68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016).
Zwischen 20.5. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2014. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016).
High-profile Angriffe in Kabul
Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).
Sicherheitsoperationen
Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016).
Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016).
Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016).
Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016).
Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.
Sicherheitskräfte
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Luftkapazitäten erweitert (GASC 7.9.2016).
Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).
Berichten zufolge sind die Verluste der Sicherheitskräfte seit Juni 2016 gestiegen. Zusätzlich ist die Zahl natürlicher Abgänge hoch. Zwar wurden die Rekrutierungsziele erreicht, doch die Quote der Wiederverpflichtungen ist niedrig und muss erhöht werden um Verluste und Desertionen aufzuwiegen (GASC 7.9.2016). Derzeit werden 3.000 - 4.000 Soldaten monatlich ausgebildet (USDOD 11.2.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Regierungsfeindliche Elemente waren für 60% der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 verantwortlich (966 Tote und 2.116 Verletzte). Dies deutet eine Zunahme von 11% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an (UNAMA 7.2016).
Taliban
Nach einem leichten Rückgang während des Ramadans (7.6. - 6.7.2016) nahm die Talibanoffensive nach dem 19.7.2016 wieder Fahrt auf: die Bezirksverwaltungszentren von Khanashin und Sangin in Helmand; Qush Tepa in Jawzjan; Dahanai Ghuri in Baghlan; Dasht-e Archi, Khanabad und Qala-i-Zal in Kunduz und Khwaja Ghar in Takhar konnten kurzfristig erobert werden. Obwohl die nationalen afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte die Kontrolle über die meisten Distriktzentren zurück erobern konnten, waren diese Orte weiterhin signifikantem Druck ausgesetzt - speziell im Süden und Nordosten (GASC 7.9.2016).
Viele der Landgewinne der Taliban dauern zwar nur kurz, da Sicherheitskräfte Gebiete zurückerobern. Dennoch haben die Taliban ihre Kontrolle über die Provinzen ausgeweitet (BAMF 22.8.2016).
Die afghanischen Taliban sind dem ISKP feindlich gesinnt (Nikkei Asia Review 31.8.2016).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Es scheint als ob der Einfluss des Islamischen Staates in Afghanistan unter Druck geraten ist. Der IS-Ableger, der sich selbst "Islamischer Staat in der Provinz Khorasan" (ISIL-KP) nennt, hat mit signifikanten Territorialverlusten zu kämpfen, was ihn zu einer Änderung der Taktik gezwungen hat. Die Kämpfer waren gezwungen sich auf wenige Distrikte in der östlichen Provinz Nangarhar zu beschränken. Zum anderen sucht die Gruppe nun vornehmlich "weiche" Ziele, wie z.B. das Selbstmordattentat auf friedlich demonstrierende Hazara im Juli 2016 in Kabul zeigt (Nikkei Asia Review 31.8.2016).
Unterstützt von internationalen militärischen Kräften, haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Boden- und Luftoperationen gegen den ISIL-KP in der Provinz Nangarhar verstärkt. Diese Operationen führten zu signifikanten Opfern unter den ISIL-KP Kämpfern, inklusive dem Tod ihres Führers Hafiz Saeed Khan im Juli 2016. Es wurde berichtet, dass manch vertriebener Kämpfer in die Provinz Kunar gegangen ist (GASC 7.9.2016).
Kurzinformation vom 05.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage)
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).
Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016).
Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).
Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016).
Hintergrundinformation:
Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).
Kurzinformation vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 16/Religionsfreiheit):
Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).
Kurzinformation vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):
Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016).
Beispiele für Sicherheitsoperationen
Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016).
Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016
66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016).
Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit
6. 261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum 2015. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016).
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.5. - 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016).
High-profile Angriffe in Kabul
Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 19.12.2016)
Sicherheitslage in Kabul:
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan:
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Bamyan, 29 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Bamyan liegt im Süden des Hindu Kush und im Norden der Baba-Berge. Die Provinz hat sieben administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Bamyan City zählt: Yakawlang, Waras, Shaibar, Sayghan, Kahmard and Panjab (Pajhwok o.D.ad)
Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum von Afghanistan inmitten des zentralen Hochlands (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen (Pajhwok 27.8.2013). UN OCHA schätzt die Bevölkerungszahl der Provinz auf 447.218 (UN OCHA 26.8.2015). Es wird geschätzt, dass 65% der Bevölkerung unter 20 Jahre alt sind (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara (70%), Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o. D.ad; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig (Pajhwok o.D.ad).
Die Provinz Bamyan ist bekannt als eine der sichersten und eine der liberalsten Regionen (The Guardian 28.10.2015; vgl. LA Times 8.10.2015). In dieser Provinz wurden wenige sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Khaama Press 1.6.2015).
Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft (besonders Erdäpfel) und Nutztierhaltung ab. Die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft seit 2002 hat zu einer Verbesserung der Nahrungssicherheit und der Lebensgrundlage geführt (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 19.12.2016)
Die gutachterliche Stellungnahme zur Lage der Volksgruppe der Hazara und deren Verfolgung durch die Taliban des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. XXXX, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W 174 1438743-1/7Z vom 29.09.2016 lautet auszugsweise wie folgt (Schreibfehler tlw. korrigiert):
"[...]
Die von Hazara bewohnten Distrikte der Provinz Ghazni werden von den Hazara kontrolliert. Die Taliban haben keinen Zugang zu diesen Distrikten. Da die Führung der Hazara in der Staatsführung überproportional vertreten ist, hat sie auch in den Sicherheitsorganen ausreichende Möglichkeit die Taliban-Angriffe auf die von ihr selbst regierten Regionen adäquat zu schützen. Wenn die Taliban aber die Hazara auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten angreifen, können die Sicherheitskräfte diese nicht immer schützen. Von solchen Angriffen der Taliban sind aber auch die Angehörigen anderer Ethnien, wie z.B. Paschtunen, Usbeken und Tajiken, betroffen. Der Distrikt Khwaja Omari wird mehrheitlich von Hazara, gefolgt von Tadschiken und Paschtunen bewohnt. Dieser Distrikt wird von der Regierung bis heute kontrolliert. Die Hazara sind auch in der Regierung in diesem Distrikt in der Übermacht und sie kontrollieren auf alle Fälle ihre eigenen, von Hazara bewohnten Dörfer. Die Hazara in Afghanistan sind in der Staatsmacht vertreten. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten und stellvertretenden Ministerpräsidenten. Sie kontrollieren ihre Kernregionen, Bamiyan, Großteil von Ghazni, wo die Hazara wohnen, Daikundi, Teile Samangans und Mazar-e Sharif sowie die von ihnen bewohnten Bezirke in Kabul. Sie sind im Stande die Diskriminierungen, die es vor 2001 gegeben haben, nunmehr abzuwehren und Angriffe seitens der Taliban oder anderer Gruppen, wenn ihre Absicht die Hazara als Gruppe anzugreifen, sehr bald zu verhindern. Da sie in der Regierung vertreten sind und die Möglichkeiten haben, sich gegen Angriffe zu wehren, ist dies den Taliban auch bewusst. Aus diesem Grunde halten sich die Taliban zurück. Derzeit werden die meisten Militäroperationen in verschiedenen Teilen des Landes gegen die Taliban vom stellvertretenden Armeechef geführt, der ein Hazara ist und General Murad Ali Murad heißt.
[...] Zu dieser Zeit als der BF Afghanistan verlassen hat, stand XXXX auf alle Fälle unter der Kontrolle der Regierung. Die Taliban gehen in solchen Gebieten nicht das Risiko ein, Personen zu rekrutieren. In Ghazni haben die Taliban genügende Unterstützung seitens der Paschtunen. Die Rekrutierung von Hazara seitens der Taliban ist in diesen Gebieten nicht üblich. Hazara gehören der schiitischen Glaubensrichtung an und die Taliban würden nur Sunniten vertrauen. Nur währen ihrer Herrschaft vor 2002 haben die Taliban von ihren Feindeslager Personen zwangsrekrutiert und sie in der vordersten Reihe als Kanonenfutter eingesetzt.
Die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in den Provinzen Ghazni, Nangarhar, Kunduz und Helmand ist weiterhin sehr prekär und die Reisen innerhalb dieser Provinzen sind sehr gefährlich. Aber Distrikte die sich vollständig unter der Kontrolle der Hazara bzw. der Regierung befinden, können nicht leicht von den Taliban eingenommen werden. Der Distrikt Khwaja Omari gehört zu diesen Distrikten. Allerdings ist das Erreichen dieses Distrikts mit Gefahren verbunden, da man als Rückkehrer diesen Distrikt über Kabul und dann über die Stadt Ghazni erreichen kann. Die Wege von Kabul bis zu diesem Distrikt stehen öfters unter dem Angriff der Taliban."
Zur Gruppenverfolgung der Ethnie der Hazara in Afghanistan führte die Ländersachverständige, Mag. XXXX, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht W201 1421178-2 in ihrer gutachtlichen Stellungnahme am 19.04.2016 wie folgt aus:
"Nach dem Sturz der Taleban hat sich die Lage in Afghanistan geändert. Die Macht wurde mit der Unterstützung der USA praktisch an die Nordallianz übertragen, in deren Zusammensetzung unter anderem die Hazara Wahdat-Partei von Khalili, Mohaqeq und die schiitische Partei von Mohseni Jonbisch-e Mili von Dostom (Usbeke) eine wichtige Rolle gespielt haben. Sie sind Bestandteile dieser Allianz. Präsident Karzai hat die Pashtunen an der Spitze der Regierung scheinrepräsentiert.
Wie aus der Liste der Konferenzteilnehmer vom 26.November 2001 ersichtlich, befanden sich unter den 11 Vertretern der Nordallianz bei der Bonner Afghanistan-Konferenz 4 Vertreter der Minderheit der Hazara und Schiiten.
Die Hazara sind seit dem Ende des Taleban-Regimes ständig in der Regierung vertreten, besetzen namhafte Machtpositionen und sind auch im Parlament repräsentiert. Bei den letzten Parlamentswahlen waren aus der Provinz Ghazni 11 Personen vorgesehen. Diese Vertreter sind ausschließlich Hazara, weil aus den pashtunischen Gebieten dieser Provinz keine Vertreter entsandt wurden, zumal die Sicherheitslage in diesen Distrikten der Provinz so schlecht war, dass dort keine Wahlen stattfinden konnten.
Seit der neuen Regierung im Jahr 2001 bekleideten Hazara bzw. Schiiten wichtige Positionen, wie Stellvertretender Staatspräsent, Ministerposten, Stellvertretende Minister in verschiedenen Ministerien, sowie hohe Beamte im Staatssicherheitsapparat. In den Hazara-Gebieten sind alle Schlüsselpositionen von den Hazara besetzt und kontrollieren somit diese Gebiete selbst. Diese Personen sind meist aus den Reihen der Hazara-Wahdat-Partei. Die derzeitige Gouverneurin der Provinz Daikondi ist eine Hazara.
Dadurch, dass die Hazara in der Staatsgewalt vertreten sind, sind sie maßgeblich an der Macht im Land beteiligt. Daraus ergibt sich, dass ihre Rechte staatlich geschützt sind und sie keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Ethnie bzw. ihres Glaubens ausgesetzt sind. Es gibt Vorfälle, bei denen Hazara entführt und zum Teil getötet wurden. Diese Ereignisse beschränken sich aber nicht ausschließlich auf die Ethnie der Hazara, davon sind alle anderen Volksgruppen genauso betroffen.
Wie aus der im Afghanistan Report 2009 der Nato veröffentlichten Landkarte ersichtlich ist, liegen die Gebiete, in denen die Hazara verstärkt sesshaft sind, in grünen Bereich.
In den Gebieten, in denen eine relative Sicherheit herrscht, geht der Wiederaufbau voran, wenn auch die Regierung und die Behörden stark korrupt sind. Dies erlaubt den Einwohnern in diesen Gebieten, dass sie ihre Ausbildungen bis hin zu Universitätsabschlüssen erlangen. Hingegen können Bewohner in den von den Taliban beherrschten Gebieten keiner Ausbildung nachgehen, weil die Sicherheitslage dies nicht erlaubt. Deswegen ist auch die Anzahl der Hazara an den Universitäten die Höchste. Demzufolge steigt ihre Anzahl als Staatsbeamten mit der entsprechenden Ausbildung an."
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich im Ergebnis gleichlautenden und daher glaubhaft gemachten Angaben.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont darüber hinaus die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber).
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen nur zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort in seiner Heimatprovinz übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben.
Die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Flucht waren jedoch sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs als auch zum Reiseweg und insbesondere zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes in sich widersprüchlich. Sie fanden auch keine Bestätigung in den, von der belangten Behörde vor Ort durchgeführten Nachforschungen und erwiesen sich daher insgesamt als nicht glaubwürdig.
Das Vorbingen, dem Beschwerdeführer sei die Vergewaltigung einer (schwangeren) Frau in seinem Heimatdorf vorgeworfenen worden, weshalb er mit der Todesstrafe bedroht sei, war während des gesamten Verfahrens zwar Großteils gleichlautend, diese Aussagen waren jedoch allesamt stets allgemein gehalten. Auch nach mehrmaligen Nachfragen machte der Beschwerdeführer kaum detaillierte bzw. weiterführende Angaben zu diesem Thema. Das Vorbringen eines Asylwerbers muss aber, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Allgemeine Behauptungen von Verfolgungs-situationen, wie sie auch in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, reichen nicht zur Dartuung von selbst Erlebtem aus (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im vorliegenden Fall wurden diese Behauptungen des Beschwerdeführers auch nicht durch die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Vor-Ort-Erhebungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers bestätigt. Vielmehr zeigen die Rechercheergebnisse, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm benannten Dorf tatsächlich gelebt hat, aber bei den Behörden eine Vergewaltigung nicht bekannt ist. Dies vor dem Hintergrund, dass - wie auch aus den vorliegenden Länderinformationen hervorgeht - die staatlichen afghanischen Behörden die vollständige Kontrolle in der Provinz Bamiyan inne haben und somit regelmäßig Kenntnis von solchen Vorwürfe haben werden. Diese Unkenntnis der staatlichen Behörden steht zudem im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, der aussagte, sein Vater sei wegen dieser gegen ihn gerichteten Vorwürfe, weil er selbst zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Alters von staatlicher Seite nicht mitgenommen habe werden können, von der Polizei zunächst festgenommen und später wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer, dem diese Umstände in der mündlichen Verhandlung - wie im Übrigen auch schon von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren der ersten Instanz zuvor - also nicht erstmals vorgehalten wurden, konnte dazu keinerlei Aufklärung abgeben.
Auch waren die Schilderungen des Beschwerdeführers, vor allem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungericht zur versuchten, aber letztlich nach diesen Aussagen gescheiterten Flucht seiner Familie aus dem Heimatdorf aufgrund dieses Vorfalls sehr vage und unschlüssig. In diesem Punkt nutzte der Beschwerdeführer weder, die ihm mehrfach gebotenen Gelegenheit, substantiiert Stellung zu nehmen, noch machte er entsprechende Detailangaben und blieb auch diesmal Einzelheiten weitgehend schuldig. In sich widersprüchlich zeigt sich dabei einerseits die Darstellung, dass es seine Familie deshalb nicht geschafft habe, das Heimatdorf mit ihm zu verlassen, weil aufgrund der Kleinheit des Dorfes, es die anderen Dorfbewohner mitbekommen hätten, wenn die gesamte Familie des Beschwerdeführers tatsächlich weggegangen wäre, mit der zugleich anderseits gegebenen Aussage, die gesamte Familie sei bereits ein paar Stunden zu Fuß unterwegs gewesen. Sie müsste demnach offenbar erst später, von diesem Vorhaben wieder abgerückt sein, ohne dass sie zuvor am Verlassen ihrer Heimatdorfes von anderen Dorfbewohnern gehindert worden wäre. Gleichzeitig betonte der Beschwerdeführer mehrmals, seine Familie habe ihm dabei geholfen, dass er nach Kabul habe fliehen können, konnte aber nicht erklären, wie ihm konkret dabei geholfen wurde. Auch dass sich seine Familie nach den Rechercheergebnissen schon seit 2012 nicht mehr im Heimatdorf aushalte, stellte der Beschwerdeführer bis zuletzt ohne weitere Erklärung nur in Abrede und ging nicht weiter auf diese Diskrepanzen ein.
Den zweiten Fluchtgrund - die versuchte (Zwang)-Rekrutierung durch die Taliban - erwähnte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich seiner Einvernahme im Jänner 2015 vor der belangten Behörde. Darauf angesprochen, rechtfertigte er sich damit, in seiner Einvernahme im April 2014 sei es lediglich um die Altersfeststellung gegangen. Dieses Argument trifft, wie aus den Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde unmissverständlich hervorgeht, nicht zu. Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer nach seiner ersten Einvernahme durch den öffentlichen Sicherheitsdienst am 05.04.2014, von der belangten Behörde bereits am 30.04.2014 ausführlich einvernommen und hatte dabei ausreichend Gelegenheit, sein ursprüngliches Vorbringen dahingehend zu ergänzen, dass er sein Heimatdorf deshalb habe verlassen müssen, weil ihm die Verfolgung wegen der ihm zu Unrecht vorgeworfenen Vergewaltigung gedroht habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar diesen zeitlich länger zurückliegenden Vorfall bei seiner Einvernahme im April 2014 ansprach, nicht aber die vergleichsweise erst kürzlich in Kabul eingetretenen Ereignisse, die nach seinen eigenen Angaben erst den eigentlichen und unmittelbaren Anlass für seine Ausreise aus seinem Heimatland darstellten. Auffällig ist dabei auch, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Jänner 2015 in wesentlichen Details und auch deutlich von jener Erzählung unterscheiden, die er im Zuge der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte. So sprach der Beschwerdeführer zum Beispiel vor der belangten Behörde davon, dass ihn zwei weiß gekleideten Männer in einem Haus eine Weste mit einem Sprengstoffgürtel hätten anlegen wollen, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht diese für ihn regelmäßig doch als sehr beängstigend zu wertende Einzelheit nicht einmal erwähnte. Zudem ist es laut dem länderkundlichen Sachverständige, Dr. XXXX in Gebieten, die unter der Kontrolle der Regierung stehen nicht üblich, dass die Taliban Angehörige der Volksgruppe der Hazara für den Dschihad anwerben bzw. rekrutieren. Unplausibel ist daher auch, dass sich dieser Vorfall nach den Angaben des Beschwerdeführers in Kabul ereignet haben soll, obwohl die Hauptstadt Afghanistans nach den aktuellen umfassenden Länderberichten - trotz des Anstiegs sicherheitsrelevanter Ereignisse - im Ergebnis nach wie vor unter Regierungskontrolle steht. An der im Ergebnis somit gegebenen Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringen vermag auch die vom Beschwerdeführer beigebrachte ärztliche Bestätigung nichts zu ändern. Diese beweist lediglich, dass der Beschwerdeführer zwei seiner Zähne verloren hat, ohne dass sie darüber Aufschluss gibt, wann bzw. bei welcher Gelegenheit dem Beschwerdeführer dies zugestoßen ist.
Des Weiteren lassen größere Unstimmigkeiten zu diversen anderer Themen, die Aussagen des Beschwerdeführers als insgesamt fraglich, zweifelhaft und somit nicht glaubwürdig erscheinen. So gab er beispielsweise bei seiner Erstbefragung im April 2014 an, er habe seine Eltern verloren, als er 10 Jahre alt gewesen sei und habe danach bei seiner Schwester im Iran gelebt. Während der folgenden Einvernahmen erklärte er, seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf und er habe auch weiterhin zumindest sporadischen Kontakt mit ihnen. Zwar rechtfertigte der Beschwerdeführer, diese seine teilweise falschen bzw. unvollständigen Aussagen mit seinem schlechten psychischen und physischen Zustand nach seiner Flucht. Ein so gravierender Unterschied zwischen den Aussagen ist allerdings nicht allein durch eine aktuell bestehende, wenn auch unter Umständen große Erschöpfung nicht erklärbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zeitgleich bei anderen Themen, trotz seines an sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Reisestrapazen durchaus glaubhaft angegriffenen Gesundheitszustandes, sehr detaillierte Angaben machen konnte. Verschiedene ebenfalls nicht unerhebliche Diskrepanzen betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch und seinen persönlichen Lebensver-hältnissen in seiner Heimatregion. So machte der Beschwerdeführer wiederholt unterschiedliche Angaben zur Dauer und Art seines Schulbesuchs bzw. seiner Ausbildung. Während er einerseits davon sprach die Schule besucht zu haben, gab er andererseits an, ausschließlich zu Hause von seinem Vater unterrichtet worden zu sein. Ebenso divergierten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, ob er bis zu seiner Flucht nur in der Landwirtschaft oder auch in einem Geschäft gearbeitet habe. Schließlich ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass sowohl der Dolmetscher bei der Einvernahme im April 2014, als auch der für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogene Dolmetscher unabhängig voneinander bestätigten, dass der Beschwerdeführer Dari, aber teilweise auch persisches Farsi spricht. Demnach könnte sich der Beschwerdeführer unter Umständen länger im Iran aufgehalten haben, als er zuerst selbst angegeben und erst später wieder bestritten hat. In einer Zusammenschau bestätigen nicht zuletzt diese, bei vergleichsweise weniger bedeutsamen Inhalten ebenso auftretenden mehrfachen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Angaben, dass sich insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe als insgesamt unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar erweisen.
Schließlich hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara im Falle seiner Rückkehr einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt wäre. Nach den für andere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von den länderkundlichen Sachverständigen, Dr. XXXX und Mag. XXXX erstellten Stellungnahmen, findet eine Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara wegen ihrer ethnischen Herkunft seit dem Ende des Taliban-Regimes nicht mehr statt.
Diese übereinstimmende sach- und fachkundige Beurteilung findet ihren Niederschlag auch in den getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und in der Hauptstadt Kabul im Besonderen, welche auf den zuvor angeführten Quellen beruhen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht gegeben:
Wie bereits aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft darlegen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Bamiyan, die jedenfalls eine der sichersten und liberalsten Provinzen mit einem weitgehend funktionierenden Sicherheitsapparat Afghanistans darstellt. Trotzdem bestätigten die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Vorort-Untersuchungen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfälle nicht einmal ansatzweise. Eine individuell den Beschwerdeführer betreffend Verfolgungsgefahr konnte daher im gegebenen Verfahren nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer gehört als Hazara jener Volksgruppe an, die in seiner Heimatprovinz mit 70% der Bevölkerung die deutliche Mehrheit darstellt, sodass auch diese Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung für sich vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung schließen lässt. Wie aus den Länderfeststellungen und den Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen hervorgeht hat sich die Situation der zur Zeit der Taliban-Herrschaft vorfolgten Hazara sowohl ökonomisch als auch politisch verbessert. Sie sind seit dem Ende des Taliban-Regimes ständig in der Regierung vertreten, im Parlament repräsentiert und bekleiden hohe Ämter und sind daher nicht mehr einer gezielten Diskriminierung ausgesetzt. Zwar gibt es Vorfälle, bei denen Hazara Opfer von Angriffen sind, von solchen Übergriffen durch die Taliban auf Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten sind aber regelmäßig auch Angehörige anderer Volksgruppen betroffen. Eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nichts vorgebracht, was das Vorliegen einer gezielten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in seinem Fall nahelegen könnte.
Im Übrigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer wegen der aktuell generell, noch immer prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation im Falle einer Rückkehr bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis 20.09.2018 zuerkannt wurde.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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