BVwG W103 1305640-2

W103 1305640-2Bundesverwaltungsgericht06.02.2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Haft, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Misshandlung, non refoulement, politische Auseinandersetzung,<br/>politische Gesinnung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1305640-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.1305640.2.00

Spruch

W103 1305640-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 750192500-2722967, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, brachte am 10.02.2005 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor über den Luftweg in das Bundesgebiet gelangt war.

Am 14.02.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache ersteinvernommen. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen, nahm die Befragung den folgenden Verlauf:

"( )

"Meine Muttersprache ist Balondo, aber ich spreche noch Englisch und bin damit einverstanden, dass das Interview in Englisch geführt wird.

F: Haben Sie irgendwelche Einwände gegen den Dolmetscher?

A: Nein.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetsch?

A: Die Verständigung ist gut.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?

A: Nein.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders engen Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen und wie sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich verließ mein Heimatland am 15.10.2004. Zunächst reiste ich nach Nigeria. Am 09.02.2005 bestieg ich in Lagos ein Flugzeug und flog damit in ein mir unbekanntes Land. Von dort flog ich mit einem anderen Flugzeug nach Wien weiter.

F: Mit welcher Fluglinie flogen Sie?

A: Das weiß ich nicht.

F: Mit welchem Dokument flogen Sie?

A: Ich reiste mit einer Frau. Sie nahm mich mit. Die Frau gab mir ein Dokument. Ich weiß aber nicht, was das für ein Dokument war.

F: Wie viel bezahlten Sie für die Reise?

A: Ich weiß es nicht. Die Kirche zahlte für die Reise.

F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Ich hatte ein Problem. Ich verlor meine Arbeit als Elektriker. Danach waren die Dinge etwas schwierig für mich. Ich musste mir andere Möglichkeiten suchen, um im Leben Erfolg zu haben. Ich bin nicht wirklich ein Politiker. Ich fand aber heraus, dass es in meinem Land viele Probleme gibt. Es gibt eine Vereinigung genannt XXXX . Das bedeutet XXXX . Der Onkel eines Freundes von mir war bei der XXXX . Dieser Onkel meines Freundes fragte mich, ob ich nicht Mitglied von XXXX werden wollte. Ich sagte zu, als Wahlbeobachter für diese Gruppe tätig zu sein. In dieser Gruppe absolvierte ich eine zweitägige Ausbildung. Danach war ich als Wahlbeobachter tätig. Am 11.10.2004 fanden Präsidentschaftswahlen statt. Ich war als Wahlbeobachter im Wahllokal, im Bezirk XXXX , der Stadt XXXX tätig. Wir waren beauftragt, ob es nicht irgendwelche Unregelmäßigkeiten bei der Wahl gibt. Ich habe herausgefunden, dass minderjährige Kinder im Wahlregister eingetragen wurden. Diese dürfen aber nicht wählen. Es gab Leute, die zwei oder dreimal ihre Stimme abgaben. Um 19:15 Uhr des 11.10.2004, verlangte man von uns einen schriftlichen Bericht über die Wahl. Wir Wahlbeobachter waren insgesamt zu Viert, von unterschiedlichen Parteien. Wir haben den Bericht verfasst. In diesem Bericht schnitten die Wahlen nicht gut ab. Man verlangte von uns, den Bericht zu Gunsten der Wahlen zu ändern. Das lehnten wir ab. Daraufhin wurden wir, mit Ausnahme des Mitgliedes der XXXX verhaftet. Wir wurden zur Residenz des SDO (Senior Divisonal Officer) gebracht. Dort hat man jedem von uns 200.000 CFA angeboten, für den Fall, dass wir den Bericht ändern. Einer von uns hat das akzeptiert und ein Zweiter und ich lehnten ab. Daraufhin wurden wir gefoltert. Anschließend brachte man uns in das Gefängnis von XXXX . Dort wurden wir in zwei Einzelzellen eingesperrt. Das war am 12.10.2004. Einer der Gefängniswärter hatte Sympathie mit uns. Aus diesem Grund baten wir ihn um Hilfe. Wir fragten ihn, ob er uns zur Flucht verhelfen kann. Es gab eine Anweisung, uns in das Gefängnis von XXXX bringen zu lassen. Er verlangte von uns 30.000 CFA. Mein Mitgefangener konnte das Geld auftreiben und er gab es dem Gefängniswärter. Am 15.10.2004, gegen Mittag, ließ uns der Gefängniswärter aus dem Gefängnis frei. Ich begab mich dann zu einem Schulfreund in XXXX . Er gab mir 10.000 CFA. Ich nahm dieses Geld und begab mich zur Grenze. Ich traf dort an der Grenze einen Freund meines verstorbenen Vater. Er brachte mich nach Nigeria.

F: Wie hießen die anderen drei Wahlbeobachter?

A: Ich weiß nur einen Namen. Er hieß XXXX . Er war der Beobachter der XXXX Das war derjenige, der mit mir im Gefängnis war.

( )"

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass der Inhalt seiner Angaben wortwörtlich und vollständig wiedergegeben wurde.

2. Nachdem das Asylverfahren zugelassen worden war, wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamts im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache am 27.06.2006 niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurden besondere äußerliche Kennzeichen des Beschwerdeführers festgehalten. Sodann nahm die Befragung des Beschwerdeführers folgenden Verlauf:

"( )

F: Wie geht es Ihnen?

A: Danke, mir geht es gut.

F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein, ich bin gesund.

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst.

A: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahme in Traiskirchen die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?

A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.

F: Brachten Sie damals alle Ihre Gründe vor, die Sie dazu bewogen, Kamerun zu verlassen?

A: Ja.

F: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?

A: Nein.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut?

A: Nein.

F: Haben Sie jemanden eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein. Ich möchte sämtlich Schriftstücke zu eigenen Handen, sprich persönlich an meine Wohnadresse, zugestellt erhalten.

F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich?

A: Nein.

F: Wie verhält es sich diesbezüglich mit Kamerun? Hält sich noch jemand von Ihrer Familie in Kamerun auf?

A: Ja. Meine Brüder und Schwestern halten sich nach wie vor in Kamerun auf bzw. leben dort. Meine Eltern sind bereits verstorben. Auch leben Onkeln und Tanten von mir in Kamerun.

F: Können Sie zwischenzeitlich Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel die Ihre heutigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen, in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Warum nicht? Unternahmen Sie irgendwelche Schritte, um in den Besitz von derartigen Unterlagen zu kommen?

A: Nein.

F: Besitzen Sie solche Dokumente, insbesondere befinden sich solche in Kamerun?

A: Ja. In Kamerun habe ich meine Geburtsurkunde und auch meinen Reisepass.

F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: Er wurde vor langer Zeit vom zuständigen Passamt ausgestellt. Ich glaube, dass mir dieser schon im Jahre 1992 ausgestellt wurde.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Zu Hause. Im Haus meiner Familie in XXXX .

F: Sie werden aufgefordert, sich Ihren Reisepass schicken zu lassen und in weiterer Folge bei der erkennenden Behörde in Vorlage zu bringen. Wie lange werden Sie dazu benötigen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Sie haben als letzte Wohnadresse in Kamerun die XXXX in der Stadt XXXX angegeben. Von wann bis wann konkret waren Sie dort wohnhaft und wie lautet die dazugehörige Haus- bzw. Orientierungsnummer?

A: Bei uns gibt es keine Hausnummern. Ich wohnte dort im Haus meiner Familie, wir wohnten alle dort. Ich selbst lebte bzw. wohnte von 1986 bis 1991 dort, anschließend wohnte bzw. lebte ich in XXXX .

F: Von wann bis wann lebten bzw. wohnten Sie in XXXX ?

A: Von 1991 bis 1997/98. Anschließend fuhr ich zu meiner Schwester nach XXXX , wo ich ungefähr ein Jahr verbrachte. Nach diesem Jahr zog ich nach XXXX . Dort blieb ich dann bis zur Ausreise.

F: Wie lautete Ihre Wohnadresse in XXXX ?

A: In XXXX .

F: Wobei handelt es sich bei XXXX ?

A: Es ist eine Stadt, nein, eine Straße in XXXX .

F: Von wann bis wann waren Sie konkret in XXXX , wohnhaft bzw. aufhältig?

A: Von 1998/99 bis zur Ausreise.

F: Wann erfolgte die Ausreise?

A: Im Jahre 2004.

F: Wann im Jahre 2004 verließen Sie Ihre Wohnadresse in XXXX ?

A: Am 15. Oktober 2004 verließ ich meine Wohnadresse in XXXX . Ich fuhr mit dem Bus, entsprechend befragt, gebe ich an, dass es sich dabei um einen öffentlichen, um einen Linienbus gehandelt hat, zur Grenze mit Nigeria.

F: Wie passierten Sie die Grenze?

A: Mit dem Bus. Ich fuhr mit dem Bus ins Innere von Nigeria, nach

XXXX .

F: Sie führten aus, keine Dokumente zu haben. Wie war es Ihnen möglich, die Grenze zwischen Kamerun und Nigeria zu passieren?

A: Eine Bekannte, eine Freundin meines Vaters, begleitete mich auf der Fahrt. Diese, sie war eine schwarze Frau, organisierte alles.

F: Wie bzw. was organisierte diese Frau?

A: Diese Frau hatte irgendwelche Dokumente für mich.

F: Welche Dokumente hatte diese Frau?

A: Sie hatten einen Reisepass für mich.

F: Welchen Reisepass hatte diese? Auf welchen Namen lautete dieser?

A: Das weiß ich nicht. Ich selbst sah diesen Reisepass nicht bzw. wurde mir dieser nicht ausgehändigt.

F: Wie lange hielten Sie sich anschließend in XXXX auf?

A: Nicht lange, es waren so an die vier Tage.

F: Was unternahmen Sie nach diesen vier Tagen?

A: Ich reiste nach Österreich.

F: Wie gelangten Sie von XXXX nach Österreich?

A: Mit einem Flugzeug.

F: Wie war dies möglich, zumal Sie ausführten ohne Dokumente gereist zu sein?

A: Diese Frau begleitete mich auch auf dem Flug. Sie brachte mich bis nach Österreich. Diese organisierte auch den Flug und die Kontrollen.

F: Wie heißt diese Frau, die Freundin Ihres Vaters?

A: Das weiß ich nicht. Ich kenne deren Namen nicht.

F: Was unternahm Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich?

A: Wir landeten in Wien. Sie organisierte mir dann noch ein Taxi und brachte mich dieses dann nach Traiskirchen.

F: Begleitete Sie diese Frau auch nach Traiskirchen?

A: Ja. Sie ließ mich in Traiskirchen aussteigen und fuhr mit dem Taxi weiter.

F: Hatten Sie anschließend nochmals Kontakt mit dieser Frau?

A: Nein.

F: Wissen Sie, wo sich diese Frau aufhält, haben Sie deren Telefonnummer?

A: Nein.

F: Bezahlten Sie etwas für Ihre Reise von Kamerun nach Österreich?

A: Nein.

F: Warum verließen Sie am 15. Oktober 2004 XXXX und in weiterer Folge Kamerun? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewog! Schildern Sie all Ihre Beweggründe!

A: Ich verließ mein Land, da ich Probleme mit der Regierung hatte (AW schweigt).

F: Welche Probleme hatten Sie mit der Regierung? Erzählen Sie über Ihre Probleme!

A: Ich war ein Mitglied des Wahlkomitees. Ich war Mitglied von " XXXX " und wurde bei der Wahl als Wahlbeobachter eingesetzt. Am 11. Oktober 2004 fand die Präsidentschaftswahl statt und war ich, wie bereits gesagt, Wahlbeobachter. Der Vater eines Freundes von mir arbeitete bzw. war Mitglied der politischen Partei " XXXX ".

F: Wofür steht " XXXX "? Wie heißt diese Organisation bzw. Verbindung mit vollständigem Namen?

A: " XXXX " (Schreibweise des AW).

F: Welcher Bezug besteht zwischen " XXXX " und der " XXXX "?

A: Gar keiner. Bei XXXX handelt es sich um eine Organisation zur Wahlbeobachtung. Bei der XXXX handelte es sich um einen politische Partei.

F: Wie wird man Mitglied von XXXX bzw. wer bestimmt, wer als Wahlbeobachter tätig ist?

A: Der Vater meines Freundes fragte mich, ob ich als Wahlbeobachter bei XXXX tätig sein möchte, welchem ich zustimmte. Jede Partei darf ein Mitglied bei XXXX bestellen. Ich wurde von der SDF dazu bestimmt.

F: Waren Sie selbst auch Mitglied der XXXX ?

A: Nein.

F: Es erscheint unplausibel, dass ein "Nicht-Mitglied" von einer Partei als Wahlbeobachter bestimmt bzw. auserkoren wird! Was sagen Sie dazu?

A: Er kannte mich schon recht lange. Er wusste, dass ich eine ehrliche Person bin, der man vertrauen kann.

F: Hat dieser Vater Ihres Freundes irgendeine Funktion in der XXXX ?

A: Ja.

F: Welche?

A: Er ist bzw. war damals der stellvertretende Vorsitzende der XXXX in XXXX . XXXX ist ein Bezirk in der Provinz XXXX .

F: Wie heißt diese Person, der Vater Ihres Freundes?

A: XXXX .

F: Wie heißt dessen Sohn, Ihr Freund?

A: XXXX .

F: Wo wohnen diese Personen?

A: In XXXX , in XXXX .

F: Welche Aufgabe hatten Sie als Wahlbeobachter und wo waren Sie als Wahlbeobachter tätig?

A: In XXXX . Wir hatten die Aufgabe, darauf zu achten, dass das Wahlalter eingehalten wird. Am Ende der Wahl mussten wir dann einen dementsprechenden Bericht erstatten.

F: Wo befand sich das Wahllokal, wo Sie als Wahlbeobachter eingesetzt bzw. tätig waren?

A: In einem Gerichtsgebäude. In der Eingangshalle eines Gerichtsgebäudes.

F: Wie viele Wahlbeobachter waren dort tätig?

A: Wir waren zu viert.

F: Um wen handelte es sich bei den drei anderen Personen?

A: Einer war von der XXXX , einer von der XXXX , einer von der XXXX und ich von der XXXX .

F: Wir bzw. ich stellte fest, dass Personen mehrmals wählten und auch, dass Personen wählten die noch nicht das erforderliche Wahlalter erreicht hatten.

F: Hinderten Sie diese Personen an der Wahl?

A: Wir sahen, dass sie jünger waren, als ich den vorgelegten Dokumenten aufschien. Sie hatten gefälschte Identitätskarten. Wir mussten sie zur Wahl zulassen, jedoch vermerkten wir dies im Abschlussbericht. Da dieser Abschlussbericht nicht den Vorstellungen der XXXX entsprach, kam es dann zu den Problemen, die mich dazu bewogen, Kamerun zu verlassen.

F: Zu welchen Problemen kam es nun?

A: Sie verlangte, dass wir den Bericht abändern sollten.

F: Inwiefern sollten Sie den Bericht abändern?

A: Dass die Wahl ordnungsgemäß und rechtmäßig war.

F: Wer wollte dies?

A: Die XXXX .

F: Wo wurde der besagte Bericht geschrieben bzw. verfasst?

A: Im Wahllokal.

F: Was geschah nach dem der Bericht verfasst war? Was ereignete sich in weiterer Folge?

A: Dieser Bericht gelangte in weiterer Folge zum SDO, zum Bezirkshauptmann, der diesen zum Auszählungskomitee weiterleiten hätte sollen. Sie lasen den Bericht und sahen, dass dieser nicht ihren Vorstellungen entspricht. Sie holten uns in das Büro des SDO und befragten uns. Auch wurde uns Geld angeboten, damit wir den Bericht umschreiben.

F: Wer brachte den Bericht zum SDO?

A: Ein Mitglied eines anderen Komitees. Ein Mitglied des Komitees, welches für die Auszählung zuständig war, anschließend gelangte der Bericht zum SDO.

F: Wann wurde der Bericht verfasst bzw. abgeholt?

A: So gegen 19:15 Uhr.

F: Wann wurden Sie zum SDO bestellt bzw. vorgeladen?

A: So cirka 30 Minuten später. So cirka 30 Minuten, nachdem der Bericht abgeholt worden war.

F: Warum befanden Sie sich damals eigentlich noch im Wahllokal?

A: Sie ließen uns nicht nach Hause gehen. Sie hielten uns dort fest, da ihnen der Bericht nicht passte.

F: Wer hielt Sie im Wahllokal fest?

A: Die Polizei.

F: Was machte die Polizei im Wahllokal bzw. warum kam diese in das Wahllokal?

A: Der SDO, der Bezirkshauptmann, gab Ihnen den Befehl, uns festzuhalten.

F: Warum? Woher wusste dieser eigentlich schon vom Inhalt des Berichtes?

A: Sie hatten Kontakt zum SDO. Er wusste davon.

F: Wer hatte Kontakt zum SDO?

A: Ein Mitarbeiter des SDO holte den Bericht ab, las diesen und verständigte den SDO.

F: Vorerst führten Sie aus, dass der Bericht von einem Mitarbeiter des Auszählungskomitees geholt worden wäre. Was sagen Sie dazu?

A: Das Auszählungskomitee stand unter dem SDO und der SDO unter der XXXX .

F: Warum wurden Sie dann nicht gleich zum SDO gebracht und erst eine halbe Stunde, nachdem der Bericht, abgeholt wurde?

A: Das weiß ich nicht. Sie folterten uns und boten uns dann auch Geld an, damit wir den Bericht ändern.

F: Sie wurden zuerst gefoltert und dann bot man Ihnen Geld an?

A: Nein, zuerst bot man uns Geld an und dann wurde ich gefoltert. Ich und der Vertreter der XXXX weigerten uns den Bericht umzuschreiben bzw. den umgeschriebenen Bericht zu unterschreiben. Anschließend brachten sie uns ins Gefängnis.

F: Wo befindet sich das Büro des SDO?

A: In XXXX .

F: Davon ist auszugehen. Wo in XXXX ?

A: In XXXX . Wie gesagt gibt es bei uns keine Straßennamen und Hausnummern.

F: Wie heißt der SDO, der Bezirkshauptmann?

A: XXXX .

F: Wie und wo wurden Sie gefoltert?

A: Im Büro des SDO. Die Polizei schlug uns mit den Polizeischlagstöcken, auch unsere Hände wurden gefesselt.

F: In welches Gefängnis wurden Sie gebracht?

A: In das XXXX .

F: Wo befindet sich dieses?

A: In XXXX , bei XXXX handelt es sich um die Hauptstadt der Provinz South-West. Entschuldigung, ich habe mich verschrieben, man schreibt es " XXXX ".

F: Wie wurden Sie von XXXX nach XXXX gebracht?

A: Mit einem Polizeifahrzeug.

F: Wie lange befanden Sie sich im XXXX -Prison?

A: Einen Tag.

F: Von wann bis wann?

A: Am 11.10. wurden wir in das Gefängnis gebracht und konnten wir am 12.10.2004 schon wieder fliehen.

F: Wie gelang Ihnen die Flucht? Erzählen Sie über diese!

A: Wir fragten den Gefängniswärter, ob er uns helfen könnte, zu entkommen. Er sagte, wenn wir ihm etwas bezahlen würden, wäre es sicher möglich. Mein Kollege von der XXXX hatte CF 30.000,-- bei sich, diese gab er den Wärter.

F: Wurde dieses Geld nicht schon im Zuge der Festnahme bzw. zumindest vor der Überstellung ins Gefängnis abgenommen?

A: Er hatte dieses in seiner Hose.

F: Wie hieß bzw. heißt dieser Kollege?

A: XXXX .

F: Wie verließen Sie das Gefängnis bzw. wie wurde Ihnen die Flucht ermöglicht?

A: Der Gefängniswärter macht uns auf und verließen wir das Gefängnis.

F: Durch die Tür bzw. durch den Gefängniseingang?

A: Ja.

F: Arbeitet in diesem Gefängnis nur ein Wärter bzw. fiel dies nicht den anderen Wärtern auf?

A: Er war alleine. Er hatte Nachtdienst und war alleine. Er ließ uns kurz nach Mitternacht, es war eine Minute nach Mitternacht, aus dem Gefängnis

F: Wie groß ist dieses Gefängnis " XXXX "? Für wie viele Häftlinge bietet dieses Platz?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was unternahmen Sie, nachdem Sie das Gefängnis " XXXX " verlassen hatten?

A: Ich fuhr mit einem Taxi zu einem Freund in XXXX .

F: Wie lange hielten Sie sich bei diesem Freund auf?

A: Ich kam am 14. Oktober zu diesem, übernachtete dort und fuhr am 15.10.2004 zur Grenze bzw. nach Lagos.

F: Wo trafen Sie auf die Frau, die Freundin Ihres Vaters, die Sie nach Österreich brachte?

A: Ich traf auf diese in Lagos. Ich sah diese in Lagos zum ersten Mal. Der Freund meines Vaters stellte den Kontakt her.

F: Vorerst führten Sie aus, dass Sie diese Frau schon nach Lagos begleitet hätte! Was sagen Sie dazu?

A: Dann dürfte ich die Frage falsch verstanden haben. Es tut mir leid. Bis nach Lagos brachte mich ein Freund meines Vaters. Auf die schwarze Frau traf ich erst in Lagos.

F: War das konkret der Grund, der Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ja.

F: Waren Sie vor dem 11.10.2004 politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein.

F: Waren Sie vor dem 11.10.2004 irgendwelchen persönlichen Verfolgungen in Kamerun ausgesetzt?

A: Nein, vor dem 11.10.2004 war ich keinen wie immer gearteten Verfolgungen ausgesetzt.

F: Waren Sie in Kamerun jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein, vor dem 11.10.2004 nicht.

F: Hatten Sie vor dem 11.10.2004 sonstige Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., in Kamerun?

A: Nein.

F: Was hätte Ihnen bei einem Weiterverbleib in Kamerun gedroht?

A: Ich weiß es nicht. Es kam schon öfters in solchen Situation vor, dass Personen einfach spurlos verschwanden.

F: Was glauben Sie, was Ihnen im Falle einer Rückkehr in Kamerun drohen bzw. passieren würde? Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Wahl schon vor längerer Zeit geschlagen wurde!

A: Ich weiß nicht, was mir dort passieren würde bzw. könnte.

F: Was befürchten Sie?

A: Ich weiß es nicht. Ich glaube, dass ich sicher Probleme hätte.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?

A: Ja.

F: Wie viele Kandidaten stellten sich damals der Präsidentenwahl?

A: Es waren zwei Kandidaten, die sich damals der Präsidentenwahl stellten?

F: Wie hießen diese Kandidaten?

A: XXXX und XXXX .

F: Von welchen Parteien waren diese Personen?

A: XXXX von der XXXX und XXXX von der XXXX .

F: Hatten Sie auch einen Ausweis bzw. eine Karte, die Sie als Wahlbeobachter auswies?

A: Ja.

F: Wo befindet sich diese?

A: Im Gefängnis. Ich ließ diese im Gefängnis zurück bzw. vergaß ich diese dort.

F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein. Ich habe alles gesagt.

Nach erfolgter Rückübersetzung und Betätigung der bisherigen

Ausführungen, werden den ASt. noch folgende Fragen gestellt:

F: Sie führten aus, dass Sie sich nur vier Tag in Lagos aufgehalten und anschließend nach Österreich geflogen wären und einen Asylantrag gestellt hätten.

A: Ja.

F: Ihre diesbezüglichen Ausführungen können nicht den Tatsachen entsprechen, zumal Ihre Asylantragsstellung erst im Jahre 2005 erfolgte und nicht im Oktober des Jahres 2004. Was sagen Sie dazu bzw. wo hielten Sie sich zwischen Oktober 2004 und der Asylantragsstellung auf?

A: Wie bitte.

Frage wird wiederholt:

A: (Schweigen).

F: Was sagen Sie dazu?

A: (Gemurmel gefolgt von Schweigen.)

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich war in Nigeria.

F: Wo?

A: In Calabar.

F: Wie lange waren Sie in Calabar?

A: (Schweigen.)

F: Wie lange waren Sie nun in Calabar?

A: Vier oder fünf Monate.

F: Von wann bis wann waren Sie in Calabar?

A: Von Oktober bis Februar.

F: Wann im Februar verließen Sie Calabar?

A: Am 09.02.2005 fuhr ich von Calabar nach Lagos und flog dann nach Österreich.

F: Warum fällt Ihnen das erst jetzt ein?

A: Es tut mir leid. Es passierte mir so.

( )"

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die Niederschrift richtig und mit seinen Angaben ident sei, er die beigezogene Dolmetscherin verstanden habe und seine Angaben lückenlos übersetzt worden seien.

3. Am 07.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamts im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die englische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Diese Befragung nahm den folgenden Verlauf:

"( )

F: Wie geht es Ihnen?

A: Danke, es geht mir gut

F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute nochmals Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst.

A: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?

A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.

F: Brachten Sie bereits alle Ihre Gründe vor, die Sie bewogen, Kamerun zu verlassen?

A: Ja.

F: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?

A: Nein. Ich sagte bereits alles und das der Wahrheit entsprechend.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut?

A: Nein.

F: Haben Sie jemanden eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein. Ich möchte sämtlich Schriftstücke zu eigenen Handen, sprich persönlich an meine Wohnadresse, zugestellt erhalten.

F: Können Sie mittlerweile Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel die Ihre bisherigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen, in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Haben Sie Schritte unternommen bzw. Maßnahmen gesetzt, um in den Besitz von derartigen Unterlagen, insbesondere Ihres Reisepasses, zu kommen?

A: Ja. Ich warte noch immer auf Unterlagen.

F: Welche Schritte setzten Sie?

A: Ich telefonierte mit meiner Schwester, gleich nach meinem letzten Interview. Meine Schwester sagte mir dabei, dass sie mir die Unterlagen bzw. den Reisepass schicken wird. Er ist aber bis jetzt noch nicht bei mir eingelangt.

F: Wann verließen Sie Kamerun?

A: Am 11. Oktober 2004.

F: Fassen Sie nochmals kurz zusammen, warum Sie Kamerun verließen?

A: Ich war ein Mitglied von XXXX und hatte deshalb Probleme.

F: Welche Probleme hatten Sie?

A: Ich wurde inhaftiert.

F: Wann wurden Sie inhaftiert?

A: Am Tag der Wahl, am 11.10.2004. Ich befand mich für einen Tag, bis zum 12.10.2004, in Haft.

F: Sie führten aus, Mitglied von XXXX gewesen zu sein. Nennen Sie sonstige Mitglieder von XXXX , insbesondere Führungspersonen!

A: Der Präsident war ein gewisser XXXX (Schreibweise des AW).

F: Wie heißt diese Person mit vollständigem Namen?

A: XXXX (Anmerkung: AW benötigte mehrer Versuche um den Vornamen aufzuschreiben).

F: Nennen Sie noch sonstige Mitglieder!

A: Sonstige Mitglieder kenne ich nicht namentlich.

F: Wo konkret waren Sie eingesetzt?

A: In XXXX .

F: Wo in XXXX ? In welchem Wahlkreis bzw. Wahlbezirk?

A: In XXXX .

F: Der Wahlbezirk, wo Sie eingesetzt waren, hieß XXXX ?

A: Ja, ich war im Wahlbezirk in XXXX , eingesetzt. Nein, nicht in XXXX , sondern in XXXX .

F: Wo jetzt? In XXXX oder in XXXX ?

A: In XXXX .

F: Wie viele Mitglieder von XXXX waren dort tätig?

A: In XXXX waren so an die 20 Mitglieder von XXXX tätig.

F: Nennen Sie einige davon namentlich!

A: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , diese fallen mir jetzt ein (Schreibweisen die des AW).

F: In wie viele Wahlkreise war die Region XXXX untergliedert?

A: In drei, nein in vier.

F: In welche? Nennen Sie deren Namen!

A: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Schreibweisen die des AW).

F: Es konnten keine Berichte eruiert werden, dass es nach der Wahl zu Verfolgungen von XXXX -Mitgliedern gekommen wäre. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde verfolgt.

F: Ihr Name scheint auch nicht auf der Mitgliederliste von XXXX auf! Was sagen Sie dazu?

A: Er muss aufscheinen, ich war ja dort Mitglied.

F: Er scheint aber nicht auf!

A: Das kann ich mir nicht erklären.

F: Kann es sein, dass Sie gar nicht Mitglied von XXXX waren?

A: Ich war Mitglied von XXXX und sagte bzw. sage die Wahrheit.

F: Die Einvernahme wird beendet. Wollen Sie noch etwas vorbringen bzw. weitere Angaben tätigen?

A: Nein.

F: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Kamerun nehmen?

A: Nein. Ich kenne Kamerun.

( )"

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer wiederum mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass der Inhalt der Niederschrift richtig und ident mit seinen Angaben sei, er die beigezogene Dolmetscherin verstanden habe und seine Angaben lückenlos übersetzt worden seien.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.09.2006 wurde der Asylantrag vom 10.02.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBL. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat, welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.04.2015 insofern stattgegeben wurde, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging ein Fristsetzungsantrag vom 23.03.2015 voraus, der am 13.04.2015 zu einer verfahrensanleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht führte, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über deren Zustellung an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Verfahren über den Fristsetzungantrag am 06.07.2015 eingestellt.

6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.

"( )

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen - geht es Ihnen dementsprechend?

A: Ja, ich fühle mich dazu in der Lage. Mir geht es gut.

F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher/medizinischer Behandlung? Leiden Sie an einer Krankheit - nehmen Sie Medikamente?

A: Nein, weder noch. Ich bin gesund.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Caritas – Flüchtlingshilfe Linz, XXXX

F: Hinsichtlich Ihrer bisherigen Einvernahmen/Befragungen im laufenden Verfahren – haben Sie bis jetzt die Wahrheit gesagt? Bleiben Sie bei Ihren bisherigen Angaben?

A: Ja, voll und ganz. Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.

F: Wollen Sie vorweg und aus eigenem dahingehende Berichtigungen/Ergänzungen vornehmen?

A: Nein. Ich habe bereits anlässlich der bisherigen Einvernahmen alle meine Gründe vorgebracht, die mich zur gegenständlichen Antragstellung bewogen haben. Ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen.

F: Können Sie heute neue Unterlagen, Beweismittel – gemeint solche, die bis jetzt noch nicht in Vorlage gelangt sind - in Vorlage bringen?

A: Was mein Vorbringen selbst betrifft, nicht. Ich kann aber Bestätigungen/Unterlagen in Vorlage bringen, die sich auf meinen bisherigen Aufenthalt in Österreich beziehen und auf meine bereits erfolgte Integration hinweisen. So habe ich diverse Lohnzettel mit. Man kann sagen, dass ich beginnend mit 2011 bis Juni 2014 durchgehend mittels Werksvertrag bei der XXXX beschäftigt war und so durchschnittlich zwischen Euro 500.- und Euro 1.000 verdient habe. Auch habe ich bereits einen Deutschkurs auf Niveau A-2 besucht und erfolgreich absolviert/abgeschlossen. Ich habe auch schon viele österreichische Freunde. Ich habe auch etliche Empfehlungsschreiben mit, die ich ebenfalls in Vorlage bringen möchte. Auch bin ich Mitglied im "Verein der Kameruner in Österreich", der seinen Sitz in Linz hat. Ich bin zurzeit Single bzw. lebe ich keiner Partnerschaft. Kinder habe ich auch keine.

F: Wie finanzieren Sie zurzeit Ihren Lebensunterhalt?

A: Zurzeit erhalte ich von der Caritas Euro 165.-/pro Monat und befinde mich in der Grundversorgung. In der Zeit, in der ich einer Beschäftigung nachkam, habe ich selbst für meinen Lebensunterhalt gesorgt.

F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, wie zum Beispiel über Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Ehegattin, Kinder und/oder einer Lebensgefährtin), in Österreich?

A: Nein.

F: Unterhalten Sie Kontakte nach Kamerun? Wenn ja, wann hatten Sie das letzte Mal mit wem Kontakt und weswegen erfolgte dieser Kontakt?

A: Nein, ich habe keine Kontakte nach/mit Kamerun.

F: Wann haben Sie Kamerun von wo aus und wie verlassen?

A: Das ist jetzt schon sehr lange her. Ich glaube, dass es im Jahre 2004 war, dass ich Kamerun von XXXX aus nach Nigeria verlassen habe.

F: Wann – ungefähr – im Jahre 2004 war es?

A: Daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

F: War es eher Anfang, Mitte oder Ende 2014, dass Sie Kamerun verlassen haben?

A: Eher gegen Ende, genau weiß ich es aber nicht mehr.

F: Wie lange waren Sie vor Ihrer Ausreise nach Nigeria im XXXX aufhältig?

A: Ich glaube, dass es so ein/zwei Jahre waren.

F: War es nun ein Jahr oder doppelt so lange, nämlich 2 Jahre?

A: Daran kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. Es ist ja alles auch schon sehr, sehr lang her.

F: Wo wohnten/lebten Sie bevor Sie nach XXXX gegangen/gezogen sind?

A: Ich glaube, dass es in XXXX war.

F: Glauben Sie das oder war es so?

A: Es war so, vor XXXX wohnte/lebte ich in XXXX .

F: Wie lange wohnten/lebten Sie in XXXX ?

A: Das waren so zirka vier Jahre.

F: Wo sind Sie aufgewachsen?

A: Geboren wurde ich in XXXX , wo ich auch aufwuchs. Mein Elternhaus befand sich in der XXXX in XXXX .

F: Wie lange lebten/wohnten Sie in Ihrem Elternhaus in XXXX ?

A: So bis 18 Jahre. Mit 18 Jahren habe ich mein Elternhaus verlassen. Ich bin 1969 geboren und muss es somit im Jahre 1987 gewesen sein, dass ich mein Elternhaus verlassen habe.

F: Wohin haben sie so ungefähr im Jahre 1987 Ihr Elternhaus in XXXX verlassen? Wo haben Sie anschließend gelebt/gewohnt?

A: In XXXX und zwar für so zwei Jahre. Anschließend kehrte ich für einige Zeit, wie lange es war, weiß ich nicht, nach XXXX zurück?

A: Wie für lange ungefähr – waren es Tage, Wochen, Monate oder Jahre?

A: Ich fuhr anschließend zwischen XXXX und XXXX hin und her. Ich pendelte anschließend zwischen XXXX und XXXX .

F: Können Sie bitte nochmals kurz zusammenfassen, was Sie dazu bewogen hat, Kamerun zu verlassen und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen?

A: Ich hatte damals politische Probleme.

F: Inwiefern?

A: Ich war in einem Wahlkomitee bzw. Wahlbeobachter bei XXXX .

F: Bei welcher Wahl?

A: Es waren die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004.

F: Wann konkret haben diese besagten Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004 stattgefunden?

A: Wann genau diese waren, weiß ich heute nicht mehr. Sie waren im Jahre 2004, den Monat weiß ich nicht mehr.

F: Waren diese eher Anfang, Mitte oder Ende 2004?

A: Ich glaube, so eher Mitte des Jahres.

F: Welche Aufgaben hatten Sie als Wahlbeobachter?

A: Wir beobachteten den Wahlvorgang, ob alles richtig/korrekt abläuft.

F: Wo konkret waren Sie als Wahlbeobachter eingesetzt?

A: In einem Wahllokal in XXXX .

F: Wo in XXXX , in welchem Gebäude war dieses Wahllokal eingerichtet?

A: In einer Halle in XXXX .

F: In welcher Halle, welchem Zweck diente diese Halle sonst?

A: Es war eine Veranstaltungshalle, eine Halle, in der sonst Partys abgehalten wurden bzw. werden.

F: Welche Probleme hatten sie aufgrund Ihrer Wahlbeobachtertätigkeit?

A: Wir waren damals ein Team von Wahlbeobachtern, die in dem besagten Wahllokal eingesetzt waren. Wir waren vier Personen. Wir wurden anschließend gezwungen, einen falschen Wahlbericht zu schreiben.

F: Inwiefern "falsch"?

A: Wir haben damals zum Beispiel Personen gesehen, die zweimal gewählt haben, was wir natürlich auch im Bericht festhalten wollten, aber nicht durften.

F: Inwiefern wurde Sie "gezwungen"?

A: Sie wollten uns dazu zwingen, was wir aber verweigert haben. Wir sind anschließend ins Gefängnis gebracht worden.

F: Direkt vom Wahllokal?

A: Ja, direkt vom Wahllokal.

F: Haben Sie damals einen Wahlbericht geschrieben bzw. wurde ein solcher geschrieben?

A: Nein, von uns Wahlbeobachtern wurde kein Bericht geschrieben. Man wollte, dass wir einen falschen Bericht schreiben, was wir aber nicht gemacht haben. Aufgrund unserer Weigerung, einen Bericht bzw. einen "falschen Bericht" zu schreiben, wurden wir dann ja auch festgenommen.

F: In welches Gefängnis wurden Sie direkt vom Wahllokal gebracht?

A: In das Gefängnis der Stadt XXXX .

F: Gibt es in XXXX nur dieses eine Gefängnis?

A: Das weiß ich nicht. Es war ein großes Gefängnis.

F: Hat dieses Gefängnis einen Namen?

A: Ja schon, aber den weiß ich leider nicht bzw. nicht mehr.

F: Wie lange waren Sie in diesem Gefängnis?

A: Ich glaube, dass es eine Woche war.

F: War es nun eine Woche oder nicht?

A: Ich glaube, dass es fast eine Woche war.

F: Wie viele Tage waren es?

A: Mindestens sechs Tage, konkret kann ich mich jetzt nicht mehr darauf festlegen. Doch, ich glaube dass es doch konkret sechs Tage waren, die ich in diesem Gefängnis verbracht habe.

F: Was passierte in diesen sechs Tagen?

A: Ich wurde verhört. Man sagte mir unter anderem auch, dass, wenn wir nicht den "gewünschten Bericht" verfassen würden, wir in ein "großes Gefängnis" verlegt werden.

F: Wurde bei den besagten Verhören auch mit körperlicher Gewalt vorgegangen – wurden Sie zum Beispiel geschlagen?

A: Ja, ich wurde während der Einvernahme bzw. Befragung auch mit einem Gummiknüppel auf die Beine geschlagen.

F: Sind Sie nach diesen sechs Tagen freigelassen worden?

A: Nein, ich bin nicht freigelassen worden. Wir haben den Gefängniswächter bestochen. Wir haben ihm Geld gegeben und er hat uns gehen lassen.

F: Wen konkret meinen Sie, wenn Sie in diesem Zusammenhang von "wir" sprechen?

A: Mich und meine 3 Wahlbeobachterkollegen.

F: Wie viel Geld haben Sie den Gefängniswächter gegeben?

A: Ich glaube, dass es 30.000.- CFA waren.

F: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen?

A: Ich habe dazu meinen Teil mit dem Gehalt beigetragen, welches ich für den Job als Wahlbeobachter bekommen habe.

F: Wie hoch war der Teil, den Sie dazu beigetragen haben?

A: 10.000.- CFA

F: Wie kamen Sie zu dem Geld, zumal Sie damals ja auch inhaftiert waren?

A: Ich hatte das Geld bei mir, ich hatte es in meiner Unterhose versteckt.

F: Was haben Sie nach Ihrer "Flucht" aus dem besagten Gefängnis unternommen?

A: Ich habe mich mit einem Schulfreund getroffen, dem ich mein Problem erzählt habe. Anschließend bin ich zu einem Schulfreund meines Vaters nach XXXX gefahren, wo ich mich zwei Tage lang aufgehalten habe. Dieser besagte Schulfreund hat dann auch meine Weiterreise nach Nigeria organisiert.

F: Wie lange haben Sie sich nach der besagten Flucht aus dem Gefängnis noch in Kamerun aufgehalten?

A: Das waren einige Monate.

F: Wie viele Monate?

A: Nein, es waren nicht einige Monate. Eigentlich war es nur fast ein Monat.

F: Wie lange haben Sie sich nun nach Ihrer Flucht aus dem Gefängnis noch in Kamerun aufgehalten?

A: Es war nicht ganz ein Monat.

F: Hatten Sie in diesem "fast Monat" irgendwelche Probleme/Schwierigkeiten? Kam es in dieser Zeit zu irgendwelchen gegen Sie gesetzten Verfolgungshandlungen?

A: Ja, ich wurde anschließend von der Regierung, von der Polizei gesucht.

F: Woher wissen Sie von dieser anschließend Suche nach Ihrer Person?

A: Der besagte Schulfreund meines Vaters, der unter anderem auch selbst Politiker war, hat es mir gesagt. Er war Politiker der XXXX .

F: In welcher politischen Funktion war dieser tätig?

A: Das weiß ich nicht.

F: Woher wusste dieser, dass Sie "gesucht" werden?

A: Woher genau er davon wusste, weiß ich nicht. Wahrscheinlich von seinen politischen Partnern.

F: Wo verbrachten Sie diesen "fast Monat" nach Ihrem Entkommen aus dem Gefängnis?

A: Bei dem besagten Schulfreund meines Vaters in XXXX .

F: Obwohl dieser wusste, dass Sie von der Regierung bzw. von der Polizei gesucht werden, hat er Sie bei sich aufgenommen?

A: Ja, er hat diese Zeit dazu benötigt, um meine Ausreise zu organisieren.

F: Vorerst vermeinten Sie noch, dass Sie sich lediglich zwei Tage bei den besagten Schulfreund Ihres Vaters aufgehalten hätten! Was sagen Sie dazu?

A: Da habe ich mich geirrt. Es waren nicht zwei Tage, sondern fast ein Monat, den ich mich beim besagten Schulfreund meines Vaters aufgehalten habe.

F: War das konkret der Grund, der Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ja.

F: Waren Sie vor der besagten Wahlbeobachtertätigkeit irgendwelchen persönlichen Verfolgungen in Kamerun ausgesetzt? Hatten Sie davor irgendwelche Probleme/Schwierigkeiten in Kamerun?

A: Nein.

F: Was glauben Sie, was Ihnen im Falle einer nunmehrigen Rückkehr in Kamerun drohen bzw. passieren würde? Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Wahl schon vor längerer Zeit geschlagen wurde!

A: In Kamerun vergisst man die "Gesuchten" nicht. Man wird solange als "Gesuchter" geführt, bis man gefunden wird.

F: Die Einvernahme wäre von meiner Seite aus beendet! Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein.

F: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zur Situation und Lage in Kamerun nehmen?

A: Nein, das will ich nicht.

Politische Situation in Kamerun (Quelle: LIB - BFA,Staatendokumentation, Stand: August 2015):

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt nicht. Das ist alles Lüge.

Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen, wobei Sie nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen werden?

A: Nein, die Niederschrift passt.

F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?

A: Nein, momentan nicht.

F: Wünschen Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja, bitte.

( )"

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass seine Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015 wurde der Asylantrag vom 10.02.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBL. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. erklärte die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, auf Dauer unzulässig und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"( )

Was die Negativ-Feststellung zu Ihrer Identität betrifft, so ist festzuhalten, dass Sie keinerlei amtliche Lichtbildausweise zur Bescheinigung Ihrer Identität in Vorlage brachten. Allein aufgrund Ihrer eigenen Angaben konnte keine dahingehende Positiv-Feststellung getroffen werden.

Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen kann davon ausgegangen werden bzw. geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie – so wie von Ihnen behauptet und unwiderlegt geblieben - Staatsangehöriger von Kamerun sind.

Die Feststellung, dass Sie zurzeit keiner ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfen und gesund sind, beruht auf Ihren eigenen Angaben im Verfahren.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst ausführten, illegal nach Österreich eingereist zu sein. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Sie führen aus, Kamerun deshalb verlassen zu haben, da Sie bei den im Jahre 2004 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen als Wahlbeobachter tätig gewesen wären und Unregelmäßigkeiten bei der Wahl festgestellt hätten. In weiterer Folge wären Sie aufgefordert worden, einen "positiven Wahlbericht zu verfassen", welchem Sie nicht nachgekommen wären. Aufgrund Ihrer Weigerung wären Sie festgenommen und inhaftiert worden. Nach Ihrer Flucht aus der Haft hätten Sie Kamerun verlassen. Vor der besagten Wahlbeobachtertätigkeit wären Sie keinen wie immer gearteten Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten auch keine sonstigen Probleme/Schwierigkeiten gehabt. Sie wären in Kamerun weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen als ausreisekausal vorgebrachte Sachverhalt, nämlich in Kamerun aufgrund Ihrer Wahlbeobachtertätigkeit festgenommen und inhaftiert worden zu sein, in Zweifel gezogen und als unglaubwürdig gewertet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).

Ihre Ausführungen sind unplausibel, schlüssig nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und gravierend widersprüchlich. Bei einer Gesamtbetrachtung des getätigten Vorbringens und einer Analyse der Ausführungen, wird es schnell augenscheinlich, dass Sie den von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt nicht selbst erlebt haben können und lediglich versuchen, mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte – behauptete persönliche Verfolgungsgefahr - eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich quasi zu erzwingen.

Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine Fluchtgeschichte konstruierten, ohne auch nur im Geringsten persönlich von dem Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein. Dies insbesondere deshalb, da schon Ihre Ausführungen zur Organisation XXXX , deren Mitglied Sie gewesen zu sein behauptet, nicht verifiziert werden konnten bzw. Ihre diesbezüglichen Ausführungen quasi der Unwahrheit überführt wurden. Festzuhalten ist, dass die Organisation XXXX im eigentlichen Sinn nur aus elf Mitgliedern besteht bzw. bestand, die seitens des Präsidenten bestellt wurden. Während der Präsidentschaftswahlen gab es aber mehrere offizielle Repräsentanten von XXXX in den einzelnen Wahlkreisen bzw. Wahlbezirken. Die Namen dieser Personen, sowohl die der "offiziellen Mitglieder", als auch die der "offiziellen Repräsentanten", liegen öffentlich auf und konnte im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens recherchiert werden (Ausdruck liegt dem Akt bei). Sämtliche von Ihnen namentlich genannten Personen, inklusive Sie selbst, scheinen auf dieser Namensliste weder bei den "elf offiziellen Mitgliedern", noch bei den Repräsentanten auf. Sie waren nicht einmal in der Lage, ein Mitglied von XXXX , geschweige denn den Präsidenten von XXXX , richtig zu benennen. Wenn Sie tatsächlich, so wie von Ihnen behauptet, "Mitglied" von XXXX gewesen wäre, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihr Name auf der besagten Liste aufscheint und Sie auch in der Lage gewesen wären bzw. sein hätten müssen, weitere Mitglieder von XXXX , insbesondere den Präsidenten, namentlich zu nennen. Festzuhalten ist auch, dass Sie nicht in der Lage waren, den vollständigen Namen von XXXX richtig zu nennen bzw. wurden von Ihnen im Zuge von zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sogar zwei unterschiedliche Namen genannt. So vermeinte Sie vor der EAST-Ost, dass der vollständige Name von XXXX " XXXX " sein würde, wogegen dieser vor der Außenstelle Eisenstadt wiederum mit " XXXX " angegeben wurde und der richtige bzw. vollständige Name von XXXX aber " XXXX " lautet.

Festzuhalten ist auch, dass Sie ausführten, dass bei dieser besagten Präsidentschaftswahl lediglich zwei Personen, nämlich XXXX von der XXXX und XXXX von der XXXX , kandidiert hätten. Abgesehen davon, dass der Kandidat der XXXX hieß, gab es noch 14 weitere Kandidaten, die sich der damaligen Präsidentschaftswahl (Oktober 2004) stellten (Liste mit Kandidaten liegt dem Akt bei). Wenn Sie tatsächlich – für wen auch immer – als Wahlbeobachter tätig gewesen wären, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass Sie zumindest die Anzahl der damaligen Kandidaten gewusst bzw. nicht dezidiert von zwei Kandidaten gesprochen hätten, wenn es tatsächlich 16 waren.

Hinzuweisen ist auch, dass Sie sich auch in den Ausführungen über die Festnahme, über die Inhaftierung sowie über die Berichterstattung als Wahlbeobachter und die daraus – angeblich – resultierenden Folgen widersprachen bzw. sich in gravierende Widersprüche verwickelten, zu denen es nicht kommen hätte dürfen, wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten.

So war es Ihnen unter anderem schon nicht einmal möglich, gleichbleibend anzugeben, an welcher Örtlichkeit sich das besagte Wahllokal befunden hätte. Soweit Sie nämlich anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 27.06.2006 noch vermeinten, dass sich das besagte Wahllokal, in dem Sie als Wahlbeobachter tätig gewesen wären, in einem Gerichtsgebäude, konkret in der Eingangshalle eine Gerichtsgebäudes befunden hätte ("F: Wo befand sich das Wahllokal, wo Sie als Wahlbeobachter eingesetzt bzw. tätig waren? A: In einem Gerichtsgebäude. In der Eingangshalle eines Gerichtsgebäudes."), führten Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.10.2015 wiederum aus, dass es sich dabei um eine Halle gehandelt hätte, die grundsätzlich eine Veranstaltungshalle gewesen wäre, in der normalerweise Partys abgehalten worden wären ("F: Wo konkret waren Sie als Wahlbeobachter eingesetzt? A: In einem Wahllokal in XXXX ."; "F: Wo in XXXX , in welchem Gebäude war dieses Wahllokal eingerichtet? A: In einer Halle in XXXX .”; "F: In welcher Halle, welchem Zweck diente diese Halle sonst? A: Es war eine Veranstaltungshalle, eine Halle, in der sonst Partys abgehalten wurden bzw. werden."). Es stellt wohl einen gravierenden Unterschied dar bzw. beherbergt einen eklatanten Widerspruch, wenn man einerseits von einer Eingangshalle eines Gerichtes und andererseits von einer Veranstaltungshalle spricht, wenn grundsätzlich von ein- und derselben Örtlichkeit die Rede sein sollte.

Festzuhalten ist weiters, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen vor dem vormaligen Bundesasylamt (EAST-Ost; Außenstelle Eisenstadt) immer davon sprachen, dass ein "Negativbericht" verfasst bzw. dass in dem von ihnen (4 Wahlbeobachter) verfassten Wahlbericht dezidiert auf Missstände/Ungereimtheiten bei den Wahlen hingewiesen worden wäre und man sie (Wahlbeobachter) anschließend dazu aufgefordert hätte, den bereits verfassten Bericht abzuändern, wobei man sie (Wahlbeobachter) auch vom Wahllokal in das Büro des SDO gebracht hätte. In diesem Büro wären Sie geschlagen/gefoltert worden und hätte man Ihnen unter anderem auch Geld für die Abänderung des Wahlberichtes angeboten, welches von Ihnen und einem zweiten Wahlbeobachter abgelehnt worden wäre, woraufhin man – nur - Sie und den besagten zweiten Wahlbeobachter in das Gefängnis von Buae eingeliefert hätte. Betreffend der Anhaltung im Gefängnis von Buae vermeinten Sie vor der EAST-Ost, dass diese vom 12.10.2014 bis zum 15.10.2005 gedauert hätte und Sie zu Mittag des 15.10.2005 von einem Gefängniswärter für 30.000 CFA, die Ihr "Mitgefangener" auftreiben hätte können, entlassen worden wären (" Wir haben den Bericht verfasst. In diesem Bericht schnitten die Wahlen nicht gut ab. Man verlangte von uns, den Bericht zu Gunsten der Wahlen zu ändern. Das lehnten wir ab. Daraufhin wurden wir, mit Ausnahme des Mitgliedes der XXXX verhaftet. Wir wurden zur Residenz des SDO (Senior Divisonal Officer) gebracht. Dort hat man jedem von uns 200.000 CFA angeboten, für den Fall, dass wir den Bericht ändern. Einer von uns hat das akzeptiert und ein Zweiter und ich lehnten ab. Daraufhin wurden wir gefoltert. Anschließend brachte man uns in das Gefängnis von XXXX . Dort wurden wir in zwei Einzelzellen eingesperrt. Das war am 12.10.2004. Einer der Gefängniswärter hatte Sympathie mit uns. Aus diesem Grund baten wir ihn um Hilfe. Wir fragten ihn, ob er uns zur Flucht verhelfen kann. Es gab eine Anweisung, uns in das Gefängnis von XXXX bringen zu lassen. Er verlangte von uns 30.000 CFA. Mein Mitgefangener konnte das Geld auftreiben und er gab es dem Gefängniswärter. Am 15.10.2004, gegen Mittag, ließ uns der Gefängniswärter aus dem Gefängnis frei. ").

Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2006 vor der Außenstelle Eisenstadt hielten Sie grundsätzlich Ihre Ausführungen vor der EAST-Ost aufrecht (Wahlbericht verfasst; Aufforderung zur Änderung; Verbringung vom Wahllokal ins Büro des SDO; gemeinsame Überstellung mit einem zweiten Wahlbeobachter ins Gefängnis von XXXX ; Bestechung eines Gefängniswärter mit 30.000 CFA, die Ihr "Mitgefangener" bei sich bzw. in der Hose gehabt hätte). Im Gegensatz zu Ihren Ausführungen vor der EAST-Ost vermeinten Sie vor der Außenstelle Eisenstadt hinsichtlich der Dauer Ihrer Anhaltung im Gefängnis, dass diese lediglich einen Tag gedauert hätte, konkret:

dass Sie am 11.10. in das Gefängnis gebracht worden wären und am 12.10.2004 schon wieder fliehen hätten können ("F: Wie lange befanden Sie sich im XXXX -Prison? A: Einen Tag."; " F: Von wann bis wann? A: Am 11.10. wurden wir in das Gefängnis gebracht und konnten wir am 12.10.2004 schon wieder fliehen."; "F: Arbeitet in diesem Gefängnis nur ein Wärter bzw. fiel dies nicht den anderen Wärtern auf? A: Er war alleine. Er hatte Nachtdienst und war alleine. Er ließ uns kurz nach Mitternacht, es war eine Minute nach Mitternacht, aus dem Gefängnis."). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie vor der EAST-Ost von einer Entlassung/Flucht aus dem Gefängnis so um "Mittag" sprachen, wogegen vor der Außenstelle Eisenstadt wiederum von kurz nach Mitternacht bzw. eine Minute nach Mitternacht die Rede war.

Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, am 29.10.2015, brachten Sie - im gravierenden Widerspruch zu Ihren bisherigen Einvernahmen/Befragungen - wiederum vor, dass noch keinen Wahlbericht verfasst/geschrieben gewesen wäre und man Sie und die übrigen drei Wahlbeobachter dazu zwingen hätte wollen, einen "falschen Wahlbericht" zu schreiben ("F: Haben Sie damals einen Wahlbericht geschrieben bzw. wurde ein solcher geschrieben? A: Nein, von uns Wahlbeobachtern wurde kein Bericht geschrieben. Man wollte, dass wir einen falschen Bericht schreiben, was wir aber nicht gemacht haben. Aufgrund unserer Weigerung, einen Bericht bzw. einen "falschen Bericht" zu schreiben, wurden wir dann ja auch festgenommen."). Weiters, dass Sie und die 3 anderen Wahlbeobachter (somit alle beteiligten Wahlbeobachter!) direkt vom Wahllokal in das Gefängnis der Stadt XXXX eingeliefert worden wären ("F: Inwiefern wurde Sie "gezwungen"? A: Sie wollten uns dazu zwingen, was wir aber verweigert haben. Wir sind anschließend ins Gefängnis gebracht worden."; "F: Direkt vom Wahllokal? A: Ja, direkt vom Wahllokal."), wo Sie und die anderen 3 Wahlbeobachter für – schlussendlich – konkret 6 Tage inhaftiert gewesen wären ("F: Wie lange waren Sie in diesem Gefängnis? A: Ich glaube, dass es eine Woche war."; "F: War es nun eine Woche oder nicht? A: Ich glaube, dass es fast eine Woche war."; "F: Wie viele Tage waren es? A: Mindestens sechs Tage, konkret kann ich mich jetzt nicht mehr darauf festlegen. Doch, ich glaube dass es doch konkret sechs Tage waren, die ich in diesem Gefängnis verbracht habe"; "F: Sind Sie nach diesen sechs Tagen freigelassen worden? A: Nein, ich bin nicht freigelassen worden. Wir haben den Gefängniswächter bestochen. Wir haben ihm Geld gegeben und er hat uns gehen lassen. F: Wen konkret meinen Sie, wenn Sie in diesem Zusammenhang von "wir" sprechen? A: Mich und meine 3 Wahlbeobachterkollegen.")

Bezüglich der Finanzierung des Bestechungsbetrages vermeinten Sie vor der RD-Burgenland, dass dieser – wohl auch – 30.000 CFA betragen hätte, zu dem Sie persönlich 10.000 CFA beigetragen hätten, die Sie in Ihrer Unterhose versteckt gehabt hätten ("F: Wie viel Geld haben Sie den Gefängniswächter gegeben? A: Ich glaube, dass es 30.000.- CFA waren."; "F: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen? A: Ich habe dazu meinen Teil mit dem Gehalt beigetragen, welches ich für den Job als Wahlbeobachter bekommen habe."; "F: Wie hoch war der Teil, den Sie dazu beigetragen haben? A: 10.000.- CFA"; "F: Wie kamen Sie zu dem Geld, zumal Sie damals ja auch inhaftiert waren? A: Ich hatte das Geld bei mir, ich hatte es in meiner Unterhose versteckt.").

Hinzu tritt, dass Sie auch nicht in der Lage waren, gleichbleibende Angaben in Bezug auf Ihren Reiseweg zu machen bzw. sind auch Ihre diesbezüglichen Ausführungen in sich widersprüchlich. So vermeinten Sie vor der Außenstelle Eisenstadt vorerst, dass eine Freundin Ihres Vaters Sie von Kamerun nach Nigeria, im Konkreten nach Lagos, gebracht bzw. begleitet hätte ("F: Wie passierten Sie die Grenze – Anmerkung: von Kamerun nach Nigeria? A: Mit dem Bus. Ich fuhr mit dem Bus ins Innere von Nigeria, nach Lagos."; "F: Sie führten aus, keine Dokumente zu haben. Wie war es Ihnen möglich, die Grenze zwischen Kamerun und Nigeria zu passieren? A: Eine Bekannte, eine Freundin meines Vaters, begleitete mich auf der Fahrt. Diese, sie war eine schwarze Frau, organisierte alles."; "F: Wie gelangten Sie von Lagos nach Österreich? A: Mit einem Flugzeug."; "F: Wie war dies möglich, zumal Sie ausführten ohne Dokumente gereist zu sein? A:

Diese Frau begleitete mich auch auf dem Flug. Sie brachte mich bis nach Österreich. Diese organisierte auch den Flug und die Kontrollen."). Im Gegensatz zu dieser sich mehrmals selbst bestätigenden Ausführung vermeinten Sie schlussendlich wiederum, erst in Lagos auf diese besagte Freundin Ihres Vaters getroffen zu sein. Die diesbezügliche Rechtfertigung, nämlich dass Sie dann vorerst die Frage falsch verstanden haben dürften, relativiert sich – siehe obige Ausführungen – von selbst bzw. wird diese durch Ihre vorerst – dezidiert - getätigten Ausführungen ad absurdum geführt. Festzuhalten ist auch, dass bei der Schilderung des Reiseweges eine Zeitspanne von mehreren Monaten fehlte, welche Sie nach entsprechendem Vorhalt insofern zu überbrücken versuchten, dass Sie ausführten, sich vor Lagos noch so vier/fünf Monate in Calabra aufgehalten zu haben. Diese Behauptung steht wiederum im gravierenden Widerspruch zu den bis dorthin von Ihnen getätigten Ausführungen, wo Sie dezidiert von einer direkten Fahrt von Kamerun nach Lagos gesprochen hatten ("A: Mit dem Bus. Ich fuhr mit dem Bus ins Innere von Nigeria, nach Lagos."; "F: Wie lange hielten Sie sich bei diesem Freund auf? A: Ich kam am 14. Oktober zu diesem, übernachtete dort und fuhr am 15.10.2004 zur Grenze bzw. nach Lagos." – Anmerkung: Bestätigung der direkten Fahrt nach Lagos). Auch der Umstand, dass Sie – entgegen aller Lebenserfahrung – behaupten, nichts für die Verbringung nach Österreich bezahlt zu haben und Ihre Begleiterin, die noch dazu eine Freundin Ihres Vaters gewesen sein sollte, nicht zu kennen, spricht zweifelsfrei gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens.

Vor der Regionaldirektion Burgenland vermeinten Sie wiederum, sich nach der Flucht aus dem Gefängnis noch für fast bzw. für nicht ganz einen Monat – vorerst war dezidiert von 2 Tagen die Rede, die Sie beim Schulfreund Ihres Vaters bzw. von einigen Monaten, die Sie nach Ihrer Flucht aus dem Gefängnis noch in Kamerun verbracht hätten – bei einem Schulfreund Ihres Vaters aufgehalten zu haben, bevor Sie dann schlussendlich – über Organisation des besagten Schulfreundes Ihres Vaters – Kamerun nach Nigeria verlassen hätten.

Festzuhalten ist auch, dass Sie unter anderem auch nicht gewillt waren, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Dies insbesondere deshalb, da bis dato (Asylantragstellung: 10.02.2005; Aufforderung und Zusage der Dokumentenvorlage: 27.06.2006) keine Dokumente bzw. Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, die Rückschlüsse auf Ihre Person zuließen, obwohl Ihnen dies möglich und auch zumutbar – laut eignen Ausführungen; auch erfolgte eine konkrete Zusage der Vorlage und müsste es auch möglich sein, dass man innerhalb von Jahren einen Brief bzw. Post aus Kamerun zugestellt erhält – sein hätte müssen, wenn Sie dazu gewillt gewesen wären. Auch dieses Faktum – Nichtvorlage von Dokumenten bzw. Unterlagen – weist augenscheinlich darauf hin, dass es sich bei gegenständlichem Vorbringen lediglich um eine fiktive Fluchtgeschichte handelt und Sie mit der Asylantragstellung einzig und allein das Ziel verfolgten, Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

Wenn der vorgebracht Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet bzw. erzählt hätten, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen gleichbleibend bzw. gleichlautend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten – gravierenden und zahlreichen – Widersprüchen und Ungereimtheiten, die zentrale Punkte des Vorbringens beinhalten, gekommen wäre (kommen hätte dürfen).

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einvernahme vor der Regionaldirektion Burgenland erst am 29.10.2015 und damit mehrere Jahre nach der letzten Einvernahme stattgefunden hat, zumal auch nach einem solchen Zeitraum erwartet werden kann, dass Sie grundsätzlich in der Lage sein müssten, ohne beachtliche Widersprüche die Gründe und wesentliche Umstände [Wahlbericht verfasst vs. nicht verfasst; Örtlichkeit des Wahllokales:

Gerichtsgebäude vs. Veranstaltungshalle; Direkteinlieferung vom Wahllokal ins Gefängnis vs. vorherige Verbringung in das Büro des SDO; gemeinsame Inhaftierung mit allen drei Wahlbeobachter vs. gemeinsam mit nur einem Wahlbeobachter; Dauer der Inhaftierung: 1 Tag vs. 3 Tage vs. (konkret) 6 Tage; Bestechungsgeld: der Mitgefangene hätte den Gesamtbetrag (30.000 CFA) bezahlt, wobei er das Geld in der Hose versteckt gehabt hätte vs. einen Teil dazu selbst beigetragen und dieses Geldbetrag (10.000 CFA) in der Unterhose versteckt gehabt zu haben; Aufenthalt in Kamerun nach der Flucht aus dem Gefängnis] für das Verlassen seines Herkunftsstaates neuerlich – widerspruchsfrei bzw. gleichlautend – darzulegen. Die erkennenden Behörde verkennt dabei nicht, dass zwischen Ihrer Ausreise und bzw. zwischen Ihren Einvernahmen einige Zeit verstrichen ist, in der wohl nebensächlichen Einzelheiten bzw. Details in Vergessenheit geraten können. Bei den Widersprüchen, die sich im Zuge Ihrer Einvernahmen ergaben, handelt es sich aber um keine Widersprüche in Nebensächlichem, sondern um Widersprüche in Grundsätzlichem, nämlich in der – angeblich – gegen Sie gesetzten Verfolgungshandlug, die Ihnen unter anderem auch einen Weiterverbleib in Kamerun unmöglich gemacht hätte. Es müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie sich an diese Verfolgungshandlung auch noch nach 10/11 Jahren erinnern könnten bzw. in der Lage sein müssten, diesbezüglich gleichbleibende Angaben – zumindest wann Sie wie lange, gemeinsam mit wem und warum inhaftiert wurden; wie Sie den Betrag für die Bestechung des Gefängniswärters aufgebracht haben; wie Ihrer Flucht/Ausreise aus Kamerun vonstattenging - zu tätigen, wenn es tatsächlich zu dieser gekommen wäre.

Zusammenfassend – gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen – glaubhaft – hervorgehen würde, dass der ASt. in Kamerun tatsächlich unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch festgehalten, dass es in Kamerun zu keiner systematischen Verfolgung von Oppositionspolitikern kommt und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch nicht eruiert werden konnte, dass es im Anschluss bzw. im Zuge der Präsidentschaftswahlen 2004 zu Verfolgungen von etwaigen Wahlbeobachtern gekommen ist (siehe Feststellungen). In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch festzuhalten, dass Sie selbst in Kamerun nicht politisch tätig bzw. kein Mitglied einer politischen Partei waren.

Aufgrund obiger Ausführungen vermochten Sie auch mit Ihrer Behauptung bzw. Erklärung, im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert zu sein, nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Ihre diesbezügliche Befürchtung stützt sich lediglich auf vage Vermutungen/Behauptungen Ihrerseits. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das tatsächliche Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr konnten jedoch – wie oben aufgezeigt – dem Vorbringen nicht entnommen werden. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Kamerun vor.

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In rechtlicher Hinsicht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es die Angaben des Beschwerdeführers im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang als unwahr erachtet. Da eine in Kamerun bestehende, asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei, könne dem Beschwerdeführer auch kein Asyl gewährt werden.

Zu Spruchpunkt II. wurde erwogen, dass keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliege, insbesondere weil der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Darüber hinaus habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnten. Als jungem, gesundem, arbeitsfähigem Mann ohne Sorgepflichten sei es ihm zumutbar, dass er in Kamerun seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. In seinem Herkunftsstaat bestehe überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot), wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Kamerun herangezogenen Erkenntnisquellen hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun unzulässig sei.

Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt III.) wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt habe, zwischendurch erlaubten Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei, mit deren Einkommen er zumindest die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht habe, und sein privates Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführte öffentliche Interesse überwiege.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen den unter Punkt 7. näher beschriebenen Bescheid wurde mit schriftlicher Eingabe vom 09.12.2015 (Poststempel vom 10.12.2015) fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht.

Eingangs wurde allgemein die Verletzung der sich aus § 18 AsylG ergebenden amtswegigen Ermittlungspflicht moniert und in weiterer Folge dann konkreter ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, indem dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse betreffend die Liste der Mitglieder von XXXX nicht vorgehalten und ihm dadurch verwehrt worden sei, dazu Stellung zu beziehen. Außerdem seien die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen auf § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG gestützten Beschluss von der belangten Behörde völlig ignoriert worden und habe sie das Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht individuell und nachvollziehbar gewürdigt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, sich persönliche Dokumente per Post schicken zu lassen, zumal dies zu riskant sei, weil sein Herkunftsstaat dadurch von seinem Aufenthalt in Österreich erfahren könnte. Zu Spruchpunkt II. führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei einer Rückkehr reale Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, weil er in eine existenzbedrohende Notlage und aussichtslose Situation geraten würde. Schließlich wurde aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 03.03.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 15 StGB iVm §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Kamerun, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Kamerun. Am 10.02.2005 stellte er den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Kamerun darstellen würde. Er verfügt über einen Berufsschulabschluss in seinem Heimatland und arbeitete dort als Elektroinstallateur.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Kamerun eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Kamerun stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Politische Lage: Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten – seit 1982 ist dies Paul Biya – eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014). Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).

Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).

Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).

Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitslage: Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).

Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun

Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).

In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).

In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).

Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).

Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).

Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen: Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).

Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren

mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).

Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden: Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d’intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung: Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).

Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs): Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 10.2.2015). Die bekanntesten NGOs sind das Cameroon Network of Human Rights Organizations, Organization for Human Rights and Freedoms, Association of Women Against Violence, Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Mandela Center Ouest und Nouveaux Droits de l’Homme (USDOS 25.6.2015). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 10.2.2015).

Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 10.2.2015; vgl. AI 25.2.2015); im Jahr 2014 hat es keine Berichte hinsichtlich der Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten gegeben (USDOS 25.6.2015). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 10.2.2015). Menschenrechts-NGOs arbeiten trotz der oben beschriebenen Schwierigkeiten weiterhin fort (USDOS 25.6.2015)

Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen. Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch (AA 10.2.2015).

Quellen:

Ombudsmann: Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 10.2.2015); jener für das Jahr 2013 ist noch ausständig. Insgesamt wird die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen als effektiv beschrieben (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage: Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;

  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;

  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;

  • Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).

Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit: Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Allerdings gab es im Jahr 2014 weniger diesbezügliche Berichte, als in den Jahren zuvor. Beamte bedrohen, schikanieren und inhaftieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 25.6.2015). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Im Jahr 2014 wurden mehrere Journalisten verhaftet, anderen wurde die Ausübung ihres Berufes verboten (FH 2015), manche wurden misshandelt (USDOS 25.6.2015).

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.

Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 10.2.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition: Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Opposition: Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).

Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Todesstrafe: Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103:

Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 10.2.2015). Im Rahmen der Bekämpfung von Boko Haram wurde ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses sieht die Todesstrafe für "terroristische Akte" vor, die Definitionen sind umstritten (FH 2015). Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde. Im Jahr 2013 waren 77 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit und Dokumente: Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).

Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: In Kamerun lebten im Januar 2014 nach Angaben des UNHCR 114.000 Flüchtlinge sowie 8.300 Asylsuchende. Im Zuge einer massiven Fluchtbewegung aus der Zentralafrikanischen Republik sind laut UNHCR seit Jahresbeginn 150.000 weitere Flüchtlinge eingetroffen. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flüchtlingsgesetz verabschiedet (AA 10.2.2015). Die Gesetze sehen Mechanismen zur Gewährung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor. UNHCR spielt eine bedeutende Rolle (USDOS 25.6.2015). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den humanitären Organisationen. Bereits 1985 wurde das Übereinkommen zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika ratifiziert. Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Viele nigerianische Flüchtlinge kommen im Lager Minawao unter (USDOS 25.6.2015). Anfang August 2015 kamen jeden Tag 150-300 Flüchtlinge an. Das Lager beherbergt schon mehr als 44.000 Menschen. Zusätzlich sollen rund 30.000 Nigerianer außerhalb des Lagers in Kamerun Zuflucht gesucht haben (IRIN 10.8.2015).

Das Militär in der nördlichsten Provinz hat Berichten zufolge erklärt, dass alle Nigerianer, die außerhalb dieses Lagers angetroffen werden, aktive Mitglieder der Boko Haram sind (USDOS 25.6.2015). Manche nigerianische Flüchtlinge, die sich nicht ausweisen können, werden in Lager an der nigerianischen Grenze überführt (IRIN 31.7.2015). Manche sollen auch nach Nigeria deportiert worden sein (AFP 5.8.2015).

Vor Boko Haram sind auch einige tausend Menschen innerhalb Kameruns zu IDPs geworden. Die Regierung stellte Schutz und Unterstützung für die IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft: Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt.

Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt:

Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).

Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).

Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).

Quellen:

Medizinische Versorgung: Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b).

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:

Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr: Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Zur NEO – National Elections Observatory (BAA - Staatendokumentation, vom 11.07.2006):

Im Dezember 2000 erließ die Regierung ein Dekret zur Einführung einer nationalen Wahlüberwachungskommission, des so genannten National Elections Observatory (NEO). Allerdings sollen die elf Mitglieder dieser Kommission allein durch den Präsidenten bestimmt werden

(http://www.osar.ch/imgupload/gutachten_laenderberichte/Kamerun0112d).

Die National Elections Observatory (NEO) ist eine unabhängige Kommission, welche gebildet worden ist um Wahlen und Entscheidungen des Volkes auf Gesetzmäßigkeit, Gerechtigkeit, Transparenz und Fairness zu überwachen. Die NEO ist in den Provinzen im ganzen Land vertreten (Detaillierte, weiterführende Informationen zum Aufgabengebiet der NEO findet man unter:http://www.presidentielle2004.gov.cm/showdoc.php?rubr=5000srubr=5001lang=entpl=2

U.S. Department of State - Background Note, Cameroon (Stand Jänner 2006):

Die National Elections Observatory (NEO) beaufsichtigte die Abhaltung der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2004, so wie es auch viele andere diplomatische Beobachter taten, einschließlich der US-Botschaft. NEO berichtete, dass sie mit dem Ablauf der Wahl zufrieden war; jedoch gab es einige Unstimmigkeiten und Probleme bei der Wählerregistrierung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die vier niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Kamerun.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nunmehr ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2. 1 Zur Person

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen amtlichen Lichtbildausweises nicht festgestellt werden. Verweist der Beschwerdeführer auf Seite 11 seiner Beschwerde darauf, dass ihm die Beschaffung von persönlichen Dokumenten nicht zumutbar gewesen sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass er im Zuge seiner vier Einvernahmen ausreichend Möglichkeit gehabt hätte, auf die Unzumutbarkeit der Beschaffung hinzuweisen, dies jedoch nicht tat. Zudem führte er im Zuge seiner zweiten Einvernahme (AS 73) aus, sein Reisepass, der im Jahr 1992 ausgestellt worden sei, befinde sich im Hause seiner Familie. Sohin ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risiko, dass durch die Beschaffung von persönlichen Dokumenten sein Heimatstaat von seinem Aufenthalt in Österreich erfahren könnte, nicht gegeben, zumal er sich seinen Reisepass von seiner Familie übermitteln lassen könnte, ohne dass es sein Herkunftsstaat erfährt. Darüber hinaus, behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dritten Einvernahme am 07.09.2006, eine Zusage seiner Schwester bekommen zu haben, dass sie ihm die Dokumente schicken würde (AS 137).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Ortskenntnisse verfügt.

Dass der Beschwerdeführer an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet, ist seinen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, insbesondere der letzten Einvernahme am 29.10.2015 (AS 399) zu entnehmen, wonach er gesund sei.

Die Feststellungen zu seiner Berufsausbildung und –tätigkeit im Herkunftsstaat beruhen auf seinen nicht in Zweifel zu ziehenden eigenen Angaben.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem unplausiblen, nicht nachvollziehbaren und gravierend widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger, nicht zu beanstandender und äußerst ausführlicher Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Sachverhalt nicht selbst erlebt hat, sondern lediglich versuchte, mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich, zu erreichen.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Asylantrag Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen vor, bei den im Jahr 2004 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen in Kamerun als Wahlbeobachter tätig gewesen zu sein und dabei Unregelmäßigkeiten erkannt zu haben. Er sei aufgefordert worden, trotzdem einen positiven Wahlbericht zu verfassen, was er verweigert habe. Aufgrund dieser Weigerung sei er festgenommen, in einem Gefängnis inhaftiert und misshandelt worden. Durch Bestechung eines Gefängniswärters sei ihm die Flucht gelungen und habe er sodann seinen Herkunftsstaat verlassen. Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht, wonach dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel zu ziehen ist und als unglaubwürdig gewertet wird, zuzustimmen.

Auffällig erschien zunächst, dass der Beschwerdeführer mehrmals und ausdrücklich behauptete, ein Mitglied von XXXX (AS 77, 137) bzw. Wahlbeobachter bei XXXX (AS 23, AS 401) gewesen zu sein, jedoch auf den öffentlich über das Internet zugänglichen Listen der Mitglieder und Repräsentanten im Jahr 2004 nicht aufscheint. Darüber hinaus konnte er kein einziges Mitglied der aus elf Mitgliedern bestehenden Institution bzw. eine oder einen der zahlreichen Repräsentanten nennen, welche auf den offiziellen, öffentlich zugänglichen Listen aufscheinen. Auch war er nicht in der Lage den auf der offiziellen Mitgliedsliste aufscheinenden Präsidenten dieser Institution zu nennen, noch ein anderes Mitglied namentlich zu benennen (AS 139). Selbst wenn man davon absieht, dass der Beschwerdeführer nicht auf den öffentlichen Mitglieder- und Repräsentantenlisten aufscheint, ist es nicht nachvollziehbar, dass er für diese Institution gearbeitet haben soll, jedoch kein einziges Mitglied und auch keinen Repräsentanten per Namen benennen konnte, insbesondere auch nicht den Präsidenten. Schon aus diesem Grund ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Mitglied von XXXX gewesen, die Glaubwürdigkeit zu entsagen. Darüber hinaus konnte er auch den vollständigen Namen ( XXXX ) dieser Institution nicht korrekt wiedergeben, sondern gab einmal " XXXX " (AS 23), einmal " XXXX " (AS 77, handschriftliche Notiz AS 68) an, weshalb es noch unglaubwürdiger erscheint, dass er tatsächlich für diese Institution gearbeitet hat.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vorbrachte, ihm seien die Ermittlungsergebnisse betreffend den Inhalt der Liste von offiziellen Mitgliedern und Repräsentanten von XXXX nicht vorgehalten worden, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm bereits im Rahmen seiner zweiten Vernehmung vorgehalten wurde, dass er nicht auf der Mitgliederliste von XXXX aufscheint (AS 139) und er schon damals eine Stellungnahme dazu abgab, nämlich dass er sich dies nicht erklären könne. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) zu verweisen, wonach eine Verletzung des Parteiengehörs saniert wird, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Beschwerde als saniert anzusehen. Auch wurde im Beschwerdeschriftsatz der Richtigkeit des Inhalts dieser Listen nicht entgegengetreten.

Neben der Unkenntnis über die oben genannten grundlegenden Informationen zu jener Institution, für die der Beschwerdeführer angeblich gearbeitet hat, zeigte die belangte Behörde allerdings noch weitere Indizien auf, die den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt als konstruiert erscheinen lassen:

So mangelte es dem Beschwerdeführer auch an Kenntnissen über die Präsidentschaftswahl, die er als angeblicher Wahlbeobachter analysiert haben soll. Wie aus der offiziellen, über das Internet öffentlich zugänglichen Liste der damaligen Kandidaten hervorgeht (AS 131), gab es insgesamt 16 Kandidaten, die sich dieser Wahl stellten. Der Beschwerdeführer sprach jedoch nur von zwei Kandidaten (AS 85), obwohl er ausdrücklich gefragt wurde, wie viele Kandidaten sich der Präsidentenwahl stellten. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die zwei stimmenstärksten Kandidaten im Wesentlichen richtig namentlich benennen konnte, ist ihm demgegenüber anzulasten, dass er die genaue Anzahl der Kandidaten nach ausdrücklicher Befragung nicht richtig angab, nämlich zwei statt den 16 Kandidaten erwähnte. Es ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kenntnisse zu der besagten Wahl ein strengerer Maßstab als bei einem durchschnittlichen Staatsangehörigen Kameruns anzuwenden ist, zumal er als angeblicher Wahlbeobachter besser über die damaligen Geschehnisse informiert sein müsste als ein durchschnittlicher Wähler. Auch absolvierte er seinen eigenen Angaben entsprechend dafür eine zweitägige Ausbildung (AS 23). Nur am Rande verweist der erkennende Richter darauf, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Namen des zweiten Kandidaten mündlich richtig angegeben, dieser sei jedoch falsch aufgeschrieben worden, unbegründet ist, zumal der Beschwerdeführer diesen Namen eigenhändig auf einem im Verwaltungsakt (AS 67) einliegenden Blatt aufschrieb und sohin sprachliche Missverständnisse eindeutig ausgeschlossen werden können.

Schließlich widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter sowie der damit zusammenhängenden Festnahme und Inhaftierung mehrmals, was von der belangten Behörde bereits ausführlich erörtert wurde und dem das Bundesverwaltungsgericht zustimmt:

So machte der Beschwerdeführer betreffend der Örtlichkeit, wo sich das besagte Wahllokal befunden habe, unterschiedliche Angaben. Im Zuge seiner zweiten Einvernahme sprach er von der Eingangshalle eines Gerichtsgebäudes (AS 79), während er in seiner vierten Einvernahme eine Veranstaltungshalle erwähnte, in der sonst Partys abgehalten worden seien (AS 401). In seiner Beschwerde führte er nunmehr aus, dass dieser Widerspruch auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sein und er immer eine Veranstaltungshalle gemeint habe. Dem ist zu entgegnen, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift über seine zweite Einvernahme bestätigte, sondern auch deren Übereinstimmung mit seinen Angaben. Außerdem hielt er diese Angaben im Rahmen der dritten Einvernahme ausdrücklich und vollinhaltlich aufrecht. Auch wenn man berücksichtigt, dass zwischen den beiden angeführten Einvernahmen circa neun Jahre liegen, sind diese beiden Angaben derart unterschiedlich, dass am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln ist.

Neben dieser Unstimmigkeit wurden von der belangten Behörde noch weitere aufgezeigt. So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Gefängnisaufenthalt. Während er im Zuge der ersten Befragung drei Tage erwähnte (AS 23: am 12.10.2004 eingeliefert, am 15.10.2004 gegen Mittag freigelassen) und im Rahmen seiner zweiten und dritten Befragung von einem Tag sprach (AS 81: 11.10.2004 bis 12.10.2004, kurz nach Mitternacht freigelassen; AS 139: am 11.10.2004 einen Tag inhaftiert, bis zum 12.10.2004 in Haft), gab er bei seiner vierten Befragung mindestens sechs Tage an (AS 403).

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch zur Beschaffung des Bestechungsgeldes für den Gefängniswärter keine gleichbleibenden Angaben. Während er bei seiner ersten und zweiten Befragung angab, sein zweiter inhaftierter Kollege habe dem Wärter 30.000 CFA gegeben (AS 23 und 81), erwähnte er bei seiner vierten Einvernahme, es seien 30.000 CFA dem Gefängniswärter gegeben worden, wovon der Beschwerdeführer selbst mit 10.000 CFA beigetragen habe.

Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer zur Anzahl der mit ihm inhaftierten Wahlbeobachter verschiedene Angaben machte. Gab er bei seiner ersten und zweiten Befragung an, mit einem zweiten Kollegen inhaftiert gewesen zu sein (AS 23 und AS 81), sprach er bei seiner vierten Einvernahme von seinen drei Wahlbeobachterkollegen (AS 403).

Außerdem ist noch erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer zunächst bei seiner ersten und zweiten Befragung angab, einen Bericht verfasst zu haben (AS 23 und AS 79), während er später erklärte, er und die anderen Wahlbeobachter hätten keinen Bericht geschrieben (AS 403). Ebenso waren seine Angaben hinsichtlich der Verbringung zum SDO nicht übereinstimmend. Diesbezüglich führte er bei seiner ersten und zweiten Befragung aus, zunächst in das Büro des SDO und dann ins Gefängnis gebracht worden zu sein (AS 23 und AS 81). Bei seiner vierten Vernehmung gab er jedoch an, direkt ins Gefängnis gebracht worden zu sein (AS 403).

Schließlich erwiesen sich auch seine Angaben zu seinem Aufenthalt im Zeitraum nach seinem Gefängnisaufenthalt und vor dem Flug nach Österreich als grob widersprüchlich. So gab er im Rahmen seiner zweiten Befragung an, von einer Frau, einer Freundin seines verstorbenen Vaters, auf seiner Reise nach Nigeria begleitet worden zu sein (AS 75 und AS 83). Diese Frau erwähnte er jedoch bei seiner ersten und vierten Vernehmung nicht. Zu seinem Aufenthalt in dem besagten Zeitraum führte er bei seiner ersten Befragung aus, am 15.10.2004 sein Heimatland verlassen zu haben und dann in Nigeria gewesen zu sein (AS 23). Bei seiner zweiten Einvernahme gab er zunächst an, am 15.10. zur Grenze gefahren zu sein und sich vier Tage in Lagos (Nigeria) aufgehalten zu haben (AS 75 und AS 83), auf Vorhalt, dass diese Aufenthaltsdauer nicht den Tatsachen entsprechen könne, erwähnte er vier bis fünf Monate in Calabar gewesen zu sein (AS 85). In Widerspruch zu diesen Angaben führte er bei seiner vierten Befragung aus, sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis für fast einen Monat in Kamerun aufgehalten zu haben (AS 405).

In Ergänzung zu den von der belangten Behörde bereits erwähnten Unstimmigkeiten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch die angebliche Folter und Misshandlung nicht einheitlich schilderte. So ergibt sich aus seiner ersten Befragung (AS 23-25), dass er im Büro des SDO gefoltert worden sei und führte im Rahmen seiner zweiten Befragung näher aus, im Büro des SDO durch die Polizei gefoltert worden zu sein, indem sie ihn mit Polizeischlagstöcken geschlagen und seine Hände gefesselt hätten (AS 81). Sodann gab der Beschwerdeführer bei seiner vierten Befragung an, im Gefängnis verhört worden zu sein und während der dortigen Einvernahme mit einem Gummiknüppel auf die Beine geschlagen worden zu sein (AS 403). Sohin decken sich seine Angaben hinsichtlich des Ortes und der Art der Misshandlungen nicht.

Bringt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Gefängnisaufenthalts, zum Verfassen bzw. Nichtverfassen eines Berichts, zur Anzahl der inhaftierten Wahlbeobachter, zum Bestechungsgeld und zu seinem Aufenthalt bis zu seiner Einreise nach Österreich würden auf sprachlichen Missverständnissen beruhen, ist ihm zu entgegnen, dass er bei keiner seiner vier Befragungen Verständigungsprobleme erwähnte, sondern mit seiner Unterschrift nach entsprechender Rückübersetzung die inhaltliche Richtigkeit der Niederschriften bestätigte. In seiner Beschwerde begründete er seine Behauptung nicht einmal substantiiert und sind dem Verwaltungsakt auch keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten zu entnehmen, weshalb diese ausgeschlossen werden können.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in einer Gesamtschau dieser Erwägungen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch unter Berücksichtigung jener Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit den Länderinformationen decken, wiegen vor allem die fehlenden grundlegenden Kenntnisse betreffend die Institution, für die er angeblich arbeitete, und betreffend die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 in Zusammenschau mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen schwerer, sodass es wahrscheinlicher ist, dass sich das von ihm geschilderte Fluchtvorbringen tatsächlich nicht ereignet hat, sondern von ihm konstruiert wurde, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass vom erkennenden Richter der verstrichene Zeitraum, der zwischen den ersten drei Befragungen und der letzten Befragung liegt, beweiswürdigend berücksichtigt wurde, indem Unstimmigkeiten betreffend nebensächliche Einzelheiten bzw. Details außer Acht gelassen wurden und nur jene Widersprüche oben ins Treffen geführt wurden, die wesentliche Umstände betreffen. Sowohl hinsichtlich der Örtlichkeit des Wahllokals, der Tatsache des Verfassens bzw. Nichtverfassens eines Wahlberichts, dem Aufenthalt bis zur Einreise nach Österreich und der Verbringung bzw. Nichtverbringung zum SDO, als auch hinsichtlich der ungefähren Dauer des Gefängnisaufenthalts, der Anzahl der inhaftierten Wahlbeobachter und der Beschaffung des Bestechungsgeldes wäre vom Beschwerdeführer erwarten zu gewesen, dass er diese wesentlichen Angaben betreffend das vom ihm geschilderte fluchtauslösende Ereignis auch nach zehn Jahren noch gleichbleibend schildern kann, wenn es tatsächlich ein derart einschneidendes Ereignis gewesen ist, dass ihn veranlasste sein Heimatland zu verlassen. Da es jedoch zu zahlreichen Unstimmigkeiten betreffend zentrale Punkte des Vorbringens kam, bestätigen diese den durch das mangelhafte grundlegende Wissen betreffend XXXX und die Präsidentschaftswahlen gewonnenen Eindruck, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssachverhalt tatsächlich nicht ereignete.

Bloß am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nur der Vollständigkeit halber erwähnte, dass es in Kamerun zu keiner systematischen Verfolgung von Oppositionspolitikern komme. Da der Beschwerdeführer jedoch nur vorgab, bei einer Wahlbeobachtungsinstitution gearbeitet zu haben, ausdrücklich erklärte, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein, und auch nicht vorbrachte aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein, kann im gegenständlichen Fall eine Verfolgung aufgrund einer Parteizugehörigkeit ausgeschlossen werden.

Festzuhalten ist auch, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er könne aufgrund einer Traumatisierung keine genauen Angaben tätigen, nicht begründet ist. Diesfalls ist ihm zu entgegnen, dass er erst unlängst bei seiner vierten Befragung (AS 399) angab, gesund sowie nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, an keiner Krankheit zu leiden und auch keine Medikamente zu nehmen. Zudem erklärte er auch psychisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Da sich auch die angeblichen Verfolgungshandlungen aus den oben angeführten Gründen als unglaubwürdig erwiesen haben und sich aus dem Akteninhalt sohin keine Anhaltspunkte einer Traumatisierung ergeben, gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht, eine nachvollziehbare Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben abzugeben.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund nicht asylrelevanter Motive verlassen hat.

2. 2 Zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. In seinem Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer diesen auch nicht substantiiert entgegen. Da die von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen nach wie vor die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiedergeben, werden sie vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Verfahren und anzuwendende Rechtslage

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen und § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 28 Abs. 1 VwGVG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 verweist auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG). Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, normiert § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG 2005), dass an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.

Da § 57 FrG 1997 durch den ihm weitgehend entsprechenden § 50 FPG 2005 ersetzt wurde, ist dieser nunmehr anwendbar. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Vom Zweck des AsylG her ist der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des § 8 AsylG 1997 dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0300).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Kamerun entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028;).

Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Kamerun jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Auch verfügt er über einen Berufsschulabschluss und konnte sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland durch seine Tätigkeit als Elektroinstallateur verdienen, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch zukünftig in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten.

Verwiesen wird jedoch auf Spruchpunkt III. des BFA Bescheides, darin erklärte die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, auf Dauer für unzulässig und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kamerun derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Wie Punkt 1.2 zu entnehmen ist, kann die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln als gesichert angesehen werden und ist auch die Sicherheitslage abgesehen von einigen Grenzgebieten und dem Landesnorden relativ stabil.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn – wie im vorliegenden Fall – zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im November 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen (siehe auch Punkt II.2.1).

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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