BVwG L515 2146350-1

L515 2146350-1Bundesverwaltungsgericht06.02.2017

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Antragsbegehren, Eingabengebühr,<br/>Kostentragung, mangelnde Auseinandersetzung mit der Lehrbefähigung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 2146350-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2146350.1.00

Spruch

L515 2146350-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Arabischen Republik Syrien (Identität steht nicht fest), vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenberatung (als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.1.2017, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 26.1.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei ("bP") ist laut ihren Angaben ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien (nachfolgend kurz "Syrien" genannt) und befindet sich gegenwärtig in Schubhaft.

1.1.2. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

1.2.3. Im Rahmen der oben beschriebenen Einvernahme der bP durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden auch "Zusatzfragen fürs BFA" gestellt, in deren Rahmen die bP angab, unter keiner Krankheit zu leiden und über keine Familienangehörige in Österreich zu verfügen. Weiters gab sie an, es gäbe keinerlei legal im Bundesgebiet

aufhältige Personen bei denen die bP während eines fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könnte. Außer von 32 rumänischen Lei verfüge sie über keine Barmittel und es existieren in Österreich auch keine Personen, welche der bP Geld borgen würden. Sie verneinte, jemals in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben und gab weiters an, nach ihrer Entlassung sofort nach Deutschland weiter zu reisen. Persönliche Gründe, welche der Schubhaft entgegenstehen würden, nannte die bP trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht.

1.2.4. Mit Mandatsbescheid vom 26.1.2017 wurde gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zu Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der oa. Mandatsbescheid wurde wie folgt begründet (Heraushebungen nicht originalgetreu wiedergegeben):

" ...

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA XXXX , der jüngsten Befragung durch die Polizei vom 26.01.2017 sowie der Eurodac-Abfrage, welche eindeutig belegt, dass Sie als Asyltourist durch Europa reisen, um sich Ihrer Abschiebung nach Bulgarien zu entziehen.

Während der Niederschrift bei der Polizei gaben Sie unter anderem an, dass Sie in keinem Mitgliedsstaat einen Asylantrag stellten. Eine Eurodac-Abfrage ergab jedoch, dass Sie bereits am 12.09.2016 in Bulgarien und am 04.12.2016 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellten. Um Ihre Eigenschaft als Asyltourist zu verschleiern bzw. um Ihre Abschiebung nach Bulgarien zu entgehen, haben Sie offensichtlich die Unwahrheit bezüglich der gestellten Asylanträge gesagt.

Festgehalten wird auch, dass Sie als Verfahrensidentität geführt werden und Ihre Identität nicht zweifelsfrei feststeht.

Auch gaben Sie während der Niederschrift am 26.01.2017 an, dass Sie sofort nach Deutschland weiterreisen wollen. Offensichtlich sind Sie am Ausgang Ihres Asylverfahrens in Bulgarien nicht interessiert und sind auch nicht rückkehrwillig. Sie sind im Besitz eines Zugtickets der ÖBB, ausgestellt am 26.01.2017für die Strecke Linz - München.

Persönliche Gründe, die gegen eine Schubhaft sprechen würden, konnten nicht ausgemittelt werden und wurden von Ihnen auch keine bekanntgegeben. Sie verneinten die Frage, ob es persönliche Gründe gibt, die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:

• Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich

• Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet

• Der Wille unrechtmäßig weiter durch die Schengenstaaten zu reisen

• Verheimlichung der Asylanträge in Bulgarien und Rumänien

• Fehlender Rückkehrwille nach Bulgarien

• Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, da Sie sich zuvor schon mehreren Verfahren in Europa entzogen haben und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung entziehen wollen. Hinzu kommt noch Ihr Wille unrechtmäßig nach Deutschland reisen zu wollen.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Für das gelindere Mittel würde Sprechen, wenn Sie sich als vertrauenswürdig erwiesen, sich nach dem Meldegesetz angemeldet und sich mit genügend Barmittel um eine Unterkunft bemüht hätten.

Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass Sie offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sind, nie an einem Aufenthalt in Bulgarien bzw. Rumänien interessiert waren und sich mehreren fremdenpol. Verfahren entzogen haben. Hinzu kommt noch der Umstand, dass Sie unbedingt nach Deutschland reisen wollen.

Sie führen fast keine Barmittel mit und können sich keine ortsübliche Unterkunft bzw. ein Flugticket nach Bulgarien leisten.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Eine Abschiebung in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat ist zeitnahe möglich und somit die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. .

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall derart schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat für Sie unzumutbar wäre. Auch brachten Sie keine persönlichen Gründe, die gegen eine Schubhaft sprechen würden, hervor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

2.2. Mit Schreiben vom 31.1.2017 brachte die bP durch ihren bevollmächtigten Vertreter, welcher zugleich der ihr zugewiesene Rechtsberater ist, ein Beschwerde gegen den oa. Schubhaftbescheid sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein, welche am 1.2.2017 beim ho. Gericht einlangte.

2.2.1. Der Inhalt der Beschwerde wird wie folgt wiedergegeben:

Der BF wurde am 26.01.2017 am Weg nach Deutschland einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er hat am 12.09.2016 einen Asylantrag in Bulgarien und am 04.12.2016 einen weiteren Asylantrag in Rumänien gestellt. Am 30.01.2017 hat er gegenüber den Bediensteten des PAZ [...] erklärt einen Asylantrag stellen zu wollen. Er hat im Zuge der bisherigen Befragung durch uniformierte Polizisten stets angegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern nach Deutschland Weiterreisen zu wollen. Dies deshalb, da sein großer Bruder in Deutschland aufhältig ist.

Im Zuge der Rechtsberatung wurde er darüber aufgeklärt, dass er in Österreich jedenfalls ein faires Asylverfahren zu erwarten hat und eine Zurückschiebung möglicherweise aufgrund von Mängeln im bulgarischen Asylsystem und der psychischen Belastungen infolge der Kriegserlebnisse, der Flucht und der langen Inhaftierung gegen die in der EMRK garantierten Rechte verstoßen würde. Daher hat er einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und möchte nunmehr das Asylverfahren abwarten.

Der BF hat einen sehr guten Freund, Herrn [...] in Österreich, der als anerkannter Flüchtling und Student in [...] lebt. Herr Mohamed wohnt in der [...] und ist unter derTelefonnummer [...] erreichbar. Bei diesem kann er Unterkunft nehmen und wird voll versorgt. Er wurde bereits im PAZ von Herrn [...] besucht.

Der BF ist gerade 20 Jahre alt. Er ist als junger Erwachsener und als Kriegsflüchtling besonders vulnerabel. Er hatte in Bulgarien in Haft einen Nervenzusammenbruch und auch in Rumänien eine akute psychische Krise. Er hat entsprechende medizinische Nachweise bei sich.

In Haft im PAZ XXXX konnte er dies nicht Vorbringen, da bei der ärztlichen Untersuchung kein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Eine Einvernahme beim BFA hat nicht stattgefunden.

Gegen den Mandatsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

I. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft

1. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin- Fällen unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF

Der bekämpfte Bescheid wurde aufgrund Art 28 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III VO) iVm § 76 Abs 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Art. 28 Dublin III Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im3/20Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

(.-.)*

Art. 2 lit n Dublin III Verordnung lautet wie folgt:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...)

n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller; ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft,

diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

§76 Abs. 3 FPG definiert "Fluchtgefahr" im Sinne des Art. 2 lit n Dublin II! Verordnung wie folgt:

"Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin- Verordnung liegt vor; wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen (...)" §76 Abs. 3 FPG nimmt somit eine eigene Definition des bereits durch die Dublin III Verordnung definierten Begriffs "Fluchtgefahr" vor Dies widerspricht jedoch dem Unionsrecht, da EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar

sind und nicht in staatliches Recht umgesetzt oder von diesem modifiziert werden dürfen (Umsetzungsverbot). Art. 2 lit. n Dublin Eil Verordnung ermächtigt den nationalen Gesetzgeber lediglich die Gründe im Einzelfall festzulegen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Eine eigenständige Definition von "Fluchtgefahr" durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht zulässig, da die Bedeutung des Begriffs "Fluchtgefahr" bereits unionrechtlich determiniert ist und dem Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht zukommt. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung, ob Fluchtgefahr vorliegt, daher anhand der Vorgaben von Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung zu erfolgen.

Hinzu kommt, dass § 76 Abs. 3 FPG eine demonstrative Aufzählung von Kriterien enthält, die bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu beachten sind. Dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, wird anhand der Formulierung "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (...)"deutlich.

Damit erfüllt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben der Dublin III Verordnung (Art. 2 lit. n) nicht. Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung verlangt, dass die Gründe im Einzelfall, welche zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte, auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen.

Bei einer demonstrativen Aufzählung von Kriterien - wie sie §76 Abs. 3 FPG vorsieht - handelt es sich jedenfalls um keine Festlegung von Kriterien im Sinne des Art. 2 iit. n Dublin III Verordnung, sondern vielmehr um die Einräumung von Ermessen an die Behörde. Die Behörde hat aufgrund der demonstrativen Aufzählung die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen, die nach ihrer Auffassung für das Vorüegen von

Fluchtgefahr sprechen. Damit hat sie die Möglichkeit, Kriterien zu berücksichtigen, die eben gerade nicht objektiv und gesetzlich festgelegt sind. Dies widerspricht jedoch eindeutig den Vorgaben der Dublin IN Verordnung.

In seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits dazu geäußert, wie die Festlegung von Kriterien im Einzelfall zu erfolgen hat:

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangtist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin Ifl-VO ganz klar; sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Fiizwieser/Sprung, Dublin M-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlichsein müssen.) Art. 2 fit. n Dublin Ill-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr[

Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von 'Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zi. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zi. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, ZI. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zien. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, ZI 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, ZI. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, ZI. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin lll-VO zu entsprechen, Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin HFVO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Übersteilungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, VZB 31/14).

Der VwGH geht somit davon aus, dass die Kriterien, die für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung maßgeblich sind, ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen. Eine demonstrative Aufzählung ist jedoch keine ausdrückliche Festlegung von Kriterien, zumal damit der Behörde ermöglicht wird, zusätzlich zu den in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Kriterien frei nach ihrem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen. Damit erweist sich §76 Abs 3 FPG als unionsrechtswidrig und darf bei der Verhängung von Schubhaft über Personen, deren Verfahren in den Anwendungsbereich der Dublin Hl Verordnung fallen, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Mangels geeigneter gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (Art. 2 lit. n Dublin lII-VO) darf gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung weiterhin keine Schubhaft verhängt werden (in diesem Zusammenhang wird erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, verwiesen).

§76 Abs. 3 FPG darf daher im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erweisen sich schon aufgrunddes Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

2. Die verhängte Schubhaft entspricht im gegenständlichen Fall nicht den Anforderungen des Art. 28 Dublin III Verordnung

Der Fall des BF fällt in den Anwendungsbereich der Dublin III Verordnung. Die belangte Behörde führt die anzuwenden Bestimmungen der Dublin III Verordnung zwar in der rechtlichen Beurteilung an, führt jedoch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts nach deren Vorgaben durch.

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2014, GZ: G306 2011244-1/3E, verwiesen:

"im gegenständlichen Fall haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft in dem im Spruch angeführten Zeitraum jedoch als rechtswidrig erwiesen, da zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 19.08.2014 um 15.40 Uhr, weder der erforderliche konkrete Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr) noch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konkret sowie nachvollziehbar und damit hinreichend begründend, vorgenommen wurde. Die Beschwerde ist damit im Erfolg wenn sie anführt, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Schubhaftkriterien der Dublin- III Verordnung vorgenommen habe. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen eines Mandatsbescheides geringer sind - jedoch müssen garantierte Grundrechte - wie die der Entziehung der persönlichen Freiheit gewährleistet bleiben und muss man in diesem Zusammenhang sehr wohl eine schlüssige und vor allem

nachvollziehbare Begründung abverlangen. Auch wenn der BF über ein anderes EU - Mitgliedland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können, lässt noch nicht automatisch die Annahme zu, der BF werde sich dem zukünftigem Verfahren entziehen. "

Art. 28 Abs. 2 Dublin III Verordnung führt aus, dass die Schubhaft nur zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens verhängt werden darf. Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung lautet wie folgt:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...)

n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

(...)

Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass gegen den BF bereits ein Überstellungsverfahren gelaufen wäre. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war noch nicht einmal ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden, Bulgarien hatte somit zu diesem Zeitpunkt der Übernahme des BF auch noch nicht zugestimmt, weshalb die österreichischen Behörden jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch kein Überstellungsverfahren einleiten konnten.

Der BF hat in Österreich inzwischen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zunächst wird daher ein Zulassungsverfahren in Österreich geführt werden.

Jedenfalls war gegen den BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch kein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden. Die Zuständigkeit Bulgariens hat sich bislang noch nicht ergeben. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war kein Wiederaufnahme- bzw. Aufnahmegesuch gestellt worden.

Auch legt die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht dar, weshalb sie vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgeht Der BF wollte lediglich deshalb nach Deutschland Weiterreisen, weil ihm die rechtlichen Informationen zu Dublin- Verfahren in Österreich gefehlt haben. Wäre die Behörde ihren umfassenden Informationspflichten nachgekommen, dann hätte der BF sofort erkannt, dass er in Österreich ein faires Verfahren zu erwarten hat. Aus dem Umstand, dass er in seiner ersten Verzweiflung so kurz vor dem Ziel betreten worden zu sein, angegeben hat, er wolle unbedingt weiter nach Deutschland, kann nicht geschlossen werden, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Der BF wurde durch uniformierte Beamte des PAZ [...] einvernommen und war dadurch befangen und gehemmt.

Die Behörde führt zur Person des BF aus, er wäre mittellos und verfüge über keine sozialen Kontakte.

Dies ist unrichtig, da ein guter Freund der Familie, Herr [...] in [...] lebt und den BF in jeder Hinsicht unterstützen möchte.

Es wird in dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der BF seinem Verfahren in Österreich durch Untertauchen entziehen sollte.

Das BFA begründet das Bestehen einer "Fluchtgefahr" und nicht von "erheblicher Fluchtgefahr lapidar mit der fehlenden sozialen und beruflichen Integration in Österreich, der unrechtmäßigen Einreise, dem Willen unrechtmäßig weiter durch die Schengenstaaten zu reisen, der Verheimlichung der Asylantragstellung in Bulgarien und in Rumänien, dem fehlender Rückkehrwillen nach Bulgarien und der fehlenden finanziellen Mittel.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bestand gegen den BF keine durchsetzbare aufenthaltsbeendigende Maßnahme. Es ist zwar richtig, dass der BF sein Asylverfahren in Bulgarien nicht abgewartet hat, dies ist ihm aufgrund der groben Missstände im bulgarischen Asylsystem jedoch nicht anzulasten und kann daraus nicht geschlossen werden, dass er sich einem ordentlichen Verfahren ebenso entziehen würde. Unrichtig ist die Behauptung der Behörde, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert wäre.

Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §76 Abs. 3 FPG mit der Dublin Eli Verordnung bestehen, führt die Behörde neue Kriterien ein, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, Dem BF wird die illegale Einreise nach Österreich vorgeworfen. Ihm wird"keinerlei Kooperationswillen" vorgeworfen.

Sie begründet dabei nicht, weshalb die herangezogenen Kriterien, die nach ihrer Auffassung Fluchtgefahr begründen, allenfalls den in § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterien gleichzuhalten sind {Eine Heranziehung von gleichgelagerten Kriterien wäre angesichts der Tatsache, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, nach dem FPG möglich). Daran wird deutlich, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eben nicht auf objektive gesetzlich festgelegten Kriterien stützt, wie es die Dublin III Verordnung verlangt (siehe Art. 2 iit. n Dublin III Verordnung). Sie übt vielmehr ein Ermessen aus, das von der Dublin III Verordnung nicht vorgesehen ist.

Der BF ist bereit, sich in Österreich dem laufenden Verfahren zu stellen. Ein Sicherungsbedarf bzw erhebliche Fluchtgefahr (iSd Dublin lll-VO) besteht im konkreten Fall nicht

3. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft

3.1. Kein Sicherungsbedarf

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.

Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere kann auch die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Soweit der BF angab, unbedingt nach Deutschland zu wollen, so bedeutet dies nicht, dass er sich einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich entziehen würde. Der BF wollte nur deshalb nach Deutschland, weil er dachte, dass nur Deutschland trotz Asylantragstellung in Bulgarien eine Zurückschiebung nicht durchführt.

Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass der BF nicht über seine Rechte in Österreich aufgeklärt wurde, sondern über den BF die Schubhaft verhängt wurde.

Der BF wünscht sich nur ein faires Verfahren und wird sich diesem auch nicht entziehen.

Ein erheblicher Sicherungsbedarf, wie er von Art. 28 Dublin lil-VO erfordert wird, liegt jedenfalls nicht vor, und bleibt die Behörde eine schlüssige Begründung für das Vorliegen eines solchen schuldig.

Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.

Vom BF wird nicht verkannt, dass es sich bei einem Schubhaftbescheid um einen Mandatsbescheid handelt. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungspflicht Für die Beantwortung der Frage, ob der BF unter der Annahme, dass er in Österreich ein rechtsstaatliches Zulassungsverfahren zu erwarten hat, sich diesem entziehen würde, hätte die Behörde ihn zuerst über seine Rechte aufklären müssen.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, zu sog. "Dublin- Fällen" ausgeführt:

"Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin- Fälle” seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28, Juni 2007, 2006/21/0051)," VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043.I

Im konkreten Fall sind derartige besondere Umstände, die ein Untertauchen des BF in erhöhtem Maße befürchten lassen, nicht ersichtlich.

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Berufung auf allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" für sich allein nicht den Schluss rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren entziehen. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen gehabt.

"Bloß allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" genügen nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzel fall zu begründen (vgl bereits VfSIg 14981/1997). Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (dem Akteninhalt zufolge hat der Beschwerdeführer den in Polen gestellten Asylantrag zurückgezogen), rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er "unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen" und sich so dem Verfahren entziehen werde. Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers hat sich der UVS in seinem Bescheid aber nicht auseinandergesetzt. "

VfGH 28.9.2004, B 292/04.

Selbst eine - zu Unrecht angenommene - mangelnde soziale Verankerung reichen für die Annahme des Bestehens eines Sicherungsbedarfes für sich alleine betrachtet nicht aus, wie der VwGH in einem weiteren Erkenntnis klargestellt hat:

"Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen, (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E17. Juli 2008., 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093)."

VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498.

Die von der belangten Behörde ansatzweise durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung beruht auf unrichtigen Feststellungen. Sie begründet die Verhältnismäßigkeit der Haft lediglich mit dem vermeintlichen Fehlen sozialer Bindungen und der Mittellosigkeit, sowie dem unreflektiert geäußerten Wunsch nach Deutschland Weiterreisen zu wollen.

Die Ausführungen der belangten Behörde zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestehen in der Folge nur aus textbausteinartigen Formulierungen.

"Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat."

Die belangte Behörde legt nicht nachvollziehbar dar (im Sinne einer Abwägung), weshalb die persönlichen Interessen des BF in Bezug auf das öffentliche Interesse zurückstehen müssen.

3.2. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfs ausgeht, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gern § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima-ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels damit, dass der BF nicht in Rumänien und Bulgarien geblieben ist und nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert wäre und "unbedingt nach Deutschland" reisen wolle. Außerdem wird angeführt, dass sich der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit weder eine Unterkunft, noch ein Flugticket nach Bulgarien leisten kann. Aus Sicht der Behörde besteht demnach ein Risiko des Untertauchens und "somit eine ultima-ratio-Situation".

Der BF verfügt aber über Zugang zu Unterstützung. Es ist nicht richtig, dass er sich eine Unterkunft suchen müsse und sich diese nicht leisten könne, wie die Behörde ausführt. Erstens weil der BF einen guten Freund hat bei der er wohnen könnte und zweitens weil er grundversorgungsberechtigt ist.

Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen und sich dem Verfahren entziehen würde.

Alternativ hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen.

Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsansicht des BVwG, weiches im Erkenntnis vom 14.11.2014 zur Zahl W119 2014061-1/4E ausführte:

"Weiters lässt das BFA eine Begründung dafür vermissen, warum beim Beschwerdeführer die Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage komme. Es begründete seinen Bescheid lediglich damit, dass mit einer Anordnung gelinderer Mittel beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden könne, da aufgrund seiner Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Das BFA hat es unterlassen, die diesbezüglich getätigten Angaben des Beschwerdeführers einer individuellen Beurteilung zu unterziehen."

Auch daher werden die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation wird auch vom BVwG im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.

II. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes undFluchtgefahr - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten.

Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art 47 GRC führt - in der Dublin Ill-VO. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK - unter Maßgabe des Art 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl Denk gegen Österreich Rz 18).

Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wie bereits dargelegt wurde, wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt.

III. Kostenanträge

1. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gern. § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z1 lit a bis d ZPO

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 5.6.2015, G 7/2015, die frühere Bestimmung zur Verfahrenshilfe gern. § 40 VwGVG, als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich aus, dass die bisherige Regelung im Widerspruch zu Art. 6 EMRK stand.

Aufgrund dieser Aufhebung hat der Gesetzgeber in § 8a VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffnet. Die Bestimmung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung " handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52 BFA-VG sieht zwar vor, dass einerm Fremden oder Asylwerberin in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Rechtsberaterin beigegeben wird; dies deckt jedoch nur die Beigabe einesr Anwalt*Anwältin ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen.

Dies betrifft im speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung vonGerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Gegenständliches Beschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Der BF ist völlig vermögenslos und bezieht auch kein regelmäßiges Einkommen. Er ist daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z1 üt a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für dieEingabegebühr, zu gewähren.

2. Zu § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung

Der Vollständigkeit halber wird zu den Anträgen auf Befreiung von der Eingabegebühr und auf Befreiung des etwaigen Aufwandersatzes bei Obsiegen der Behörde, folgendes vorgebracht:

Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Hoioubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art 6 Rz 26). Würde man zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar sind, würde dies ein erhebliches Kostenrisiko, zu Lasten der angehaltenen Person, mit sich bringen. Konkret hätte dies zur Folge, dass Personen die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art 6 GRC Gebrauch machen möchten, ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet werden würde (gern § 1 Z 3 bis 5 VwG-

Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Vorlageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand iHv 461,00 Euro; vgl § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des § 2 Abs 1 BuLVwG-

Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden.

Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftünge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die

Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effetutile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen.

Daher möge das BVwG zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind.

3. Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 2 BFA- VG im Verfahren vor dem BVwG

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird folgendes ausgeführt:

Die Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7.und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gern § 22a BFA-VG, Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs 1 BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden ist (EriäutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus. Darüber hinaus kann die Auferlegung von Dolmetschkosten im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht das Ziel des Gesetzgebers bei Erlassung der Bestimmung des § 53 Abs 1 BFA-VG gewesen sein, zumal in den Materialien zu § 53 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich festgehalten wird, dass der Ersatz der Kosten seitens des Bundesamtes mitBescheid vorzuschreiben ist (ErläutRV 1803 BigNR 24. GP, Seite 31). Es würde der Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen, wenn der Ersatz von Kosten die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehen durch die Verwaltungsbehörde mittels Bescheid festzulegen wären.

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnunq als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der

Durchführung einer mündlichenVerhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands desBeschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

in eventu die ordentliche Revision zulassen;

in eventu, die ordentliche Revision zulassen.

Des Weiteren wird aufgrund des unionsrechtlichen Äquivaienzgrundsatzes in Bezug auf Art47 GRC beantragt, das BVwG möge:

in eventu die ordentliche Revision zulassen;

2.2.2. Am Tage des Einlangens der Beschwerde wurde die Verwaltungsakte angefordert, deren wesentliche Teile am selben Tage elektronisch beim ho. Gericht eintrafen.

2.2.3. Am 2.2.2017 wurde an die bP zum Verfahrenshergang weitere Fragen gestellt, welche wie folgt beantwortet wurden:

"Anbei darf ich Ihnen die Niederschrift der Polizei (Asylbefragung) übermitteln.

Auch in dieser Niederschrift zeigte sich XXXX nicht rückkehrwillig und verschwieg seine Asylanträge in Bulgarien bzw. Rumänien.

Auszüge der Niederschrift:

9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um

Asyl angesucht: nein

12.7. Wenn Sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, spräche etwas dagegen?

Nein, ich möchte nicht zurück.

Zum Sachverhalt:

• Die RD XXXX verhängte am 26.01.2017 die Schubhaft (2 Eurodac-Treffer, Fluchtgefahr)

• Die RD XXXX ersuchte am 26.01.2017 die EAST-West um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien

• Das Konsultationsverfahren mit Bulgarien läuft seit 27.01.2017

• Am 30.01.2017 wurde die RD XXXX von der Polizei in Kenntnis gesetzt, dass der Fremde einen Asylantrag stellen wolle.

• Aufgrund des bisherigen Verhaltens und seiner bisherigen Angaben ging die ho. Behörde davon aus, dass der Fremde den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stelle. Ein Aktenvermerk gem. § 76 (6) wurde dem Fremden nachweislich zugestellt."

Ebenso wurde die seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Befragung der bP aufgrund derer nunmehrigen, am 30.1.2017 erfolgten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes übermittelt. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass die bP angab, beabsichtigt zu haben, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, weil sich dort 2 Brüder aufhalten. Sie brachte weiters vor, sich nach ihrer Ausreise aus Syrien und vor ihrer Einreise in Österreich eine Woche in der Türkei, 3 Monate in Bulgarien und 2 Wochen in Rumänien aufgehalten zu haben. Die hätte in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Sie wolle nunmehr in Österreich bleiben, sie wolle nicht mehr nach Rumänien bzw. Bulgarien zurück. Die Frage am Ende der Niederschrift, ob die bP zu ihren Angaben Ergänzungen oder Korrekturen vorzutragen hätte, wurde von ihr ausdrücklich verneint.

2.2.4.1. Die bB gab nachfolgende Stellungnahme ab:

"Am 26.01.2017wurde über Hrn. [...] gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Zif. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung undder Sicherung der Abschiebungangeordnet.

Am 27.01.2017 wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet.

Am 31.01.2017 stellte Hr. [...] einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 31.01.2017 wurde die Prognose: Dublin Sachverhalt, festgestellt.

Am 31.01.2017 führte das PAZ XXXX eine Erstbefragung nach AsylG durch.

Am 31.01.2017 wurde dem AW die Mitteilung § 28 Abs 2 AsylG, dass das BFA Konsultationen mit Rumänien und Bulgarien führt.

Am 31.01.2017 langte ho. die Beschwerde gegen den oa. Schubhaftbescheid ein und wurde umgehend an das BVwG weitergeleitet.

Abschließend wird angeführt, dass aus Sicht der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung von [...] in Schubhaft aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrens weiterhin vorliegt.

Es wird beantragt:

a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

b) gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

c) die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 3 bis 5

VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:

1. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende

Partei: € 57,40

2. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80

3. sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00

2.2.4.2. Noch am selben Tage wurde weitere, ausführlicher Stellungnahme abgegeben, welche wie folgt lautet (Gliederung und Hervorhebungen nicht mit Original übereinstimmend):

Die Verfahrenspartei reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 26.01.2017 durch deutsche Polizeibeamte an der unrechtmäßigen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert. In Folge wurde die Verfahrenspartei österreichischen Polizeibeamten übergeben und am 26.01.2017 um 13:20 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Haft genommen.

Nachdem EURODAC-Treffer vorhanden waren und eine Zurückschiebung daher nicht möglich war, wurde am 26.01.2017 um ca. 18:50 Uhr die Zuständigkeit des BFA erklärt und die Amtshandlung übernommen und um 21:10 Uhr der Schubhaftbescheid des BFA der Verfahrenspartei zugestellt.

Durch Bedienstete des PAZ der LPD- XXXX wurde am 26.01.2017 um 16:37 Uhr eine Niederschrift aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurden auch Zusatzfragen des BFA gestellt, welche zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes im Auftrag des BFA gestellt wurden.

Im Zuge der Niederschrift vor der LPD- XXXX gab die Verfahrenspartei ausdrücklich und mehrfach an, dass der Zweck der Einreise nach Österreich ausschließlich zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte und wurde auf konkrete Frage hin, wohin sich die Verfahrenspartei im Fall der Entlassung aus der Anhaltung (Haft) begeben würde ausdrücklich angeführt, dass diese beabsichtige"sofort nach Deutschland weiterzureisen". Festzustellen war auch, dass die Verfahrenspartei im Besitz eines Fahrscheines der ÖBB, gültig am 26.01.2017für die Fahrt von XXXX nach Rosenheim war.

Die Frage zu allfälligen Personen, welche sich legal in Österreich befinden, wurde von der Verfahrenspartei verneint, ebenso wurden lediglich Barmittel in geringster Menge (32 Lei entstpricht etwa Euro 7,-) mitgeführt.

Auf die Befragung hin, ob in anderen Mitgliedsstaaten ein Asylantrag gestellt wurde, wurde diese Frage durch die Verfahrenspartei wahrheitswidrig verneint.

Wahrheitswidrig deshalb, da gemäß EURODAC-Treffer sowohl in Bulgarien unter Zahl BG1 XXXX am 12.09.2016 als auch in Rumänien unter Zahl RO1 XXXX am 04.12.2016jeweils eine Asylantragstellung erfolgte.

Zumal nach eingehender, individuell geführter Prüfung des Sachverhaltes bei der Verfahrenspartei Fluchtgefahr nach den in § 76 Abs. 3 Ziffer 6 lit. a, b und c sowie Ziffer 9 FPG berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllt hat und durch dessen Angaben sich durch die unberechtigte Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat darüber hinaus auch klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass er beabsichtigt, sich sogleich dem Verfahren im Bundesgebiet und dem Zugriff der Behörden zu entziehen suchen werde, wurde durch den Journalbeamten zur Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung und zur Abschiebung gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG idgF, iVm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft verfügt.

Die durchgeführte Prüfung der Möglichkeit der Verfügung eines gelinderen Mittels ergab aufgrund der Tatsachenumstände und der Angaben der Verfahrenspartei hinsichtlich deren beabsichtigtem, weiteren Verhalten keine Möglichkeit der Verfügung des gelinderen Mittels. Gleichzeitig mit der Zustellung des Schubhaftbescheides wurde der Verfahrenspartei die Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG zugestellt und hierbei mitgeteilt, dass gem. § 52 Abs 1 BFA-VG dieser durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Darüber hinaus wurde am 26.01.2017 über das Dublin-Büro der Erstaufnahmestelle West ersucht Konsultationsverfahren einzuleiten und durch dieses am 27.01.2016 das Kunsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet.

Mutmaßlich nach durchgeführter Rechtsberatung (lt. Aufzeichung in der Beschwerde auf Seite 2 so angeführt) wurde durch die Verfahrenspartei am 30.01.2017 entgegen der bis dahin getätigten Angaben ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser am 30.01.2017 nach durchgeführter Prüfung mittels Aktenvermerk mitgeteilt, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 30.01.2017 gestellte (am 31.01.2017 eingebrachte) Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft derzeit aufrecht in Bestand bleibe, da die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Gemäß geregelter Vorgangsweise wurde in Folge die Akte der Regionaldirektion XXXX an die Erstaufnahmestelle West zur weiteren Bearbeitung abgetreten.

Am 31.01.2017 wurde durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingebracht, und hierbei Beschwerde gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF in vollem Umfang erhoben.

Im Zuge der Beschwerde wurde mutmaßlich ein falsches Geburtsdatum der Verfahrenspartei angeführt. Sollte das hierbei angeführte Geburtsdatum den Tatsachen entsprechen, so hätte die Verfahrenspartei gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. gegenüber der Behörde ein falsches Datum angegeben.

Inwieweit durch die Rechtsberaterin hier einem Behördenverfahren vorneweg gegriffen wurde (Aufklärung darüber, dass eine Zurückschiebung möglicherweise aufgrund von Mängeln im bulgarischen Asylsystem - ohne diese näher zu erörtern - gegen die EMRK verstoßen würde), kann nicht angegeben werden. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ist aber ersichtlich, dass der Antrag offenbar nur deshalb gestellt wurde, damit eine Zurückschiebung nach Bulgarien vereitelt wird und eine Enthaftung erfolgt.

Entgegen der ausdrücklichen Angaben im Zuge der Niederschrift wird auch nun erstmals von der Rechtsberaterin ein sehr guter Freund in XXXX vorgebracht - ein solcher wurde, wie vor angeführt - in der Niederschrift ausdrücklich verneint.

Erstmals wird auch eine Haft in Bulgarien ins Treffen geführt. Wie vor angeführt gab die Verfahrenspartei gegenüber der Behörde an, noch keinen Asylantrag in einem anderen Land gestellt zu haben und wurde auch von einer Inhaftierung nichts angegeben. Woher dieser nunmerhige Sinneswandel und die völlig abweichenden Angaben zurückzuführen sind, ist aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich und kann daher auch nicht näher darauf eingegangen werden.

Zu den Angaben der ARGE-Rechtsberatung dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Dolmetscher anwesend war und die Verfahrenspartei daher keine Angaben darüber machen konnte, dass diese eine akute psychische Krise habe ist anzuführen, dass ein Anamnesebogen in der Muttersprache der Verfahrenspartei durch diese selbst ausgefüllt wird und hierbei auch die Frage einer psychischen Erkrankung, einer psychiatrischen Behandlung u.a. gestellt wird, welche offensichtich von der Verfahrenspartei ausdrücklich verneint wurde. Ebenso wurde ausdrücklich verneint, dass die Verfahrenspartei misshandelt oder gefoltert wurde (Beweis: Angaben auf dem Gesundheitsbefragung im PAZ- XXXX ) Auch hier ist nicht nachvollziehbar, woraufhin sich die Angaben der ARGE-Rechtsberatung stützen und sind aus Sicht des Bundesamtes in Zusammenschau diese als reine Schutzbehauptungen zu werten. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass keine Einvernahme vor dem BFA geführt wurde ist diesem entgegen zu halten, dass im Auftrag des BFA durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die maßgeblichen Fragen gestellt und in der Niederschrift festgehalten wurden. Insofern Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hinsichtlich unionsrechtlicher Bedenken gegen die Verhänrung der Schubhaft in Dublin-Fällen unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 Zi 2 FPG moniert wird, wird angeführt, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz unter anderem der § 76 FPG, insbesondere unter Beachtung der Richtlinie neu formuliert und beschlossen wurde und wird in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall und musste § 76 Abs. 3 FPG entgegen der Angaben der Rechtsberatung angewendet werden.

Hinsichtlich des Verweises der Rechtsberatung auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Zahl Ro2014/21/0075 wird angeführt, dass aus Sicht des Bundesamtes die Rechtsberatung irrt, da - wie oben angeführt - mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz genau den Vorgaben des VwGH entsprochen wurde. Auszug aus dem angeführten Erkenntnis:

u

"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen."

[u]

Tatsachen widrig führ die ARGE-Diakonie an, dass keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Vorgaben der Dublin III Verordnung durchgeführt worden sei und bringt lediglich einen einzigen Umstand, nämlich das noch nicht bestehende Konsultatiosnverfahren zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vor.

Wie bereits zuvor ausgeführt wurde durch den Referenten des BFA noch am 26.01.2017 via Dublin-Büro um Einleitung des Konsultationsverfahrens ersucht. Ausgeblendet werden aber völlig die im Zuge der Einzelfallprüfung festgestellten Kriterien, welche auf eine Fluchtgefahr

begründet haben. So machte die Verfahrenspartei falsche Angaben zu den beiden Asylantragstellungen in zwei weiteren Mitgliedsstaaten und ist damit das Kriterium des § 76 Abs. 3 Zi 6 lit a erfüllt gewesen. Darüber hinaus gab die Verfahrenspartei ausdrücklich an, dass diese unmittelbar nach Beendigung der Anhaltung beabsichtigt, in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen zu wollen und war dieses Vorhaben auch durch einen Fahrschein dorthin untermauert. Damit war das Kriterium des § 76 Abs. 3 Zi 6 lit c erfüllt.

Die Verfahrenspartei wurde beim Versuch in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen betreten, weshlab auch das Kriterium des § 76 Abs. 3 Zi 6 lit b erfüllt war. Die Kriterien des § 76 Abs. 3 Zi 9 waren ebenfalls nicht zu Gunsten der Verfahrenspartei auszulegen.

Wenn die ARGE-Rechtsberatung hierin noch immer keine Fluchtgefahr erkennen kann, so sei dies dieser unbenommen.

In Unterscheidung zur Rechtsberatung haben sich die Mitarbeiter des Bundesamtes jedoch nicht von irgendwelche persönlichen Befindlichkeiten oder Mutmaßungen sondern von Tatsachenumständen leiten zu lassen und ergaben diese eindeutig einen Sicherungsbedarf und keine Möglichkeit ohne Verhängung der Schubhaft den Sicherungszweck erreichen zu können und musste in Abwägung der Tatsachenumstände und unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowie im Zuge der Einzelfallprüfung die Schubhaft verfügt werden.

Auch kann sich das Bundesamt bei seiner Entscheidung nur auf belegte Aussagen und Angaben der Verfahrenspartei stützen. Wenn dieser erst nach einer durch die ARGE geführten Rechtsberatung andere Faktoren oder Tatsachen einfallen, als sie dies zuvor im Zuge einer Niederschrift bekannt gegeben hat und hier absolut widersprüchliche Angaben bestehen, so können solche bei Verfügung der Schubhaft natürlich nicht berücksichtigt werden und ist auch der Glaubwürdigkeitsgehalt dieser Angaben hinsichtlich des Widerspruches zumindest erheblich in Zweifel zu ziehen.

Festzustellen war auch, dass die Verfahrenspartei in Schubhaft befindlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde aus Sicht des Bundesamtes allein deshalb gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden und sich in Folge sogleich dem Verfahren und behördlichen Zugriff entziehen zu suchen. Dies stützt sich auf die neiderschriftlich festgehaltenen Angaben der Verfahrenspartei und dem von der Verfahrenspartei gezeigten, bisherigen Verhalten, auch in anderen Mitgliedsstaaten. Trotz neuer Abwägung der neu hinzugetretenen Umstände war die Schubhaft als einzige Möglichkeit der weiteren Sicherung des Verfahrens weiterhin aufrecht zu halten und wurde die Verfahrenspartei daher auch in Entsprechung der Rechtslage über diesen Umstand entsprechend in Kenntnis gesetzt.

Zu den Ausführungen der ARGE-Rechtsberatung, dass "lapidar" die Fluchtgefahr mit fehlender sozialer und beruflicher Integration argumentiert wurde, ist wiederum die

Einzelfallprüfung samt v.a. Punkten entgegen zu halten und ändert hier auch der Umstand nichts, dass immer wiederkehrend die gleichen, unrichtigen Behauptungen durch die ARGE Rechtsberatung vorgebracht werden.

Schuldig bleibt die ARGE Rechtsberatung in deren Ausführung die Quelle der groben Missstände im bulgarischen Asylsystem, was jedoch aus Sicht des Bundesamtes im Asylverfahren, hier im Dublinverfahren zu bewerten ist. Festgestellt werden konnte jedoch, dass Überstellungen in den Mitgliedstaat erfolgen und somit eine solche nicht von Vornherein als Aussichtslos zu werten war, weshalb weiterhin Sicherungsbedarf - noch einmal angeführt insbesondere der Tatsachenumstände und des gezeigten Verhaltens der Verfahrenspartei - gegeben war.

Zu Angaben über "neue Kriterien", welche die Behörde "gesetzlich nicht vorgesehen" verwenden soll, kann von Seiten des Bundesamtes keine Angabe getätigt werden und bleibt auch hier die ARGE Rechtsberatung schuldig, woraufhin diese eine Gesetzwidrigkeit des FPG stützt.

Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels wird ebenfalls auf die bereits geführten Angaben bzw. die Angaben im Bescheid verwiesen und wurde auch durch die Verfahrenspartei selbst eine zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch hier ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde - neben dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - auf die Angaben der Partei stützen muss und - wie öfter feststellbar - erst im Zuge der Rechtsberatung durch die ARGE Diakonie ein "sehr guter Freund" ins Treffen geführt wird, welcher für die Verfahrenspartei aufkommen würde, obwohl zuvor eine solche Person in Abrede gestellt wurde. Ob und inwieweit ein Student in XXXX , welcher in einem Studentenwohnheim untergebracht ist die Verfahrenspartei tatsächlich unterstützen könnte und ob in einem Studentenwohnheim ohne Einwilligung des Unterkunftgebers tatsächlich eine Unterkunftsnahme erfolgen könnte, wurde nicht ausgeführt. Jedoch wäre auch hier die von der Verfahrenspartei geführte Angabe sofort weiterreisen zu wollen und sich somit dem behördlichen Zugriff zu entziehen maßgeblich und nicht die ohne Beweis geführte Angabe der ARGE Rechtsberatung, dass sich die Verfahrenspartei nunmehr - entgegen seinen eingenen Angaben - Regelkonform verhalten und sein Verfahren auch außerhalb einer Anhaltung abwarten werde. Vielmehr deuten alle Fakten darauf hin, dass genau das Gegenteil der Fall wäre und somit der Zweck des Verfahrens ohne entsprechender Sicherung nicht mehr gegeben wäre.

Zusammenfassend ist noch einmal festzuhalten, dass die Verfahrenspartei bislang gegenüber den Behörden unwahre Angaben gemacht und diese auch aufrechterhalten hat, die Verfahrenspartei sich bereits in zwei Mitgliedsstaaten durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen und ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, in die Bundesrepublik

Deutschland illegal weiterreisen zu wollen und im Zuge der geführten Einzelfallprüfung und der Abwägung der Für und Wider nur durch die Verhängung der Schubhaft das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und folglichen Abschiebung in den Mitgliedstaat gesichert werden kann. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war aus Sicht des Bundesamtes gem. v.a. Gründen, insbesondere in Zusammenschau mit dem bisher gezeigten Verhaltens und der Angaben der Verfahrenspartei nicht tunlich und dadurch der Zweck der Sicherung nicht mehr gegeben gewesen.

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Zumal in gegenständlicher Beschwerde im Fall des Obsiegens der Behörde der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, wird daher der Antrag gestellt, diesfalls dem Bundesamt

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Schubhaft unter Einhaltung aller gebotenen Bestimmungen und nach Abwägung des bekannten Sachverhaltes in Zusammenschau mit dem bisher gezeigten Verhalten der Verfahrenspartei samt deren Angaben im Verfahren sowohl unter Beachtung der Dublin III-VO als auch im Hinblick der erforderlichen Einzelfallprüfung und der Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet wurde und daher die geführte Maßnahmenbeschwerde und Schubhaftbeschwerde aus Sicht des Bundesamtes unbegründet ist.

Durch das Bundesamt wird daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde

zuzuerkennen

//

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger Staatsbürger Syriens. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Vor der Einreise nach Österreich durchreiste die bP Bulgarien und Rumänien, wo er jeweils Asylanträge stellte deren Ausgang jedoch nicht abwartete, sondern weiterreiste, da ihr Ziel die Bundesrepublik Deutschland war, zumal sich dort volljährige Geschwister der bP befinden. Die Weiterreise in die BRD scheiterte lediglich daran, weil sie von deutschen Polizeibeamten an der Einreise gehindert und österreichischen Organen übergeben wurde.

Die bP wurde in Bulgarien am 12.2016 und in Rumänien am 4.12.2016 als Asylwerber erkennungsdienstlich behandelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bP anlässlich dieser Antragstellungen in einer ihr verständlichen Sprache über die Anwendung der Dublin III VO im Asylverfahren informiert wurde (Art. 4 der Dublin III VO) und sie daher spätestens seit der Antragstellung in Bulgarien übe deren Anwendbarkeit und de daraus ableitbaren Folgen im Wesentlichen informiert war.

Die bP reiste in die Europäische Union ein, indem sie rechtswidrig, nach Bulgarien einreiste. Es bestehen keine Hinweise, dass die bP seither die Europäische Union wieder verließ.

Die bP stellte am 30.1.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und es stellt sich die Wahrscheinlichkeit, dass dieser als gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und in Bezug auf die bP eine Entscheidung zur Außerlandesbringung erlassen wird, als hoch dar. Es stellt sich als sehr wahrscheinlich dar, dass die Republik Bulgarien zur Übernahme der bP und der Prüfung des im Bundesgebiet gestellten Antrages auf internationalen Schutzes zuständig ist (Art. 13 der Dublin III VO). Unmittelbar nach Bekanntwerden des Umstandes, dass Bulgarien gemäß der Dublin III VO zur Übernahme der bP voraussichtlich verpflichtet sein wird, setzte die bB -unabhängig von der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz- entsprechende Handlungen, welche konkret darauf abzielten, die Überstellung der bP nach Bulgarien zu ermöglichen. Seit 27.1.2016 laufen mit der Republik Bulgarien gemäß der Dublin III VO mit dem Ziel, dass sich der genannte Partnerstaat für die Prüfung des gestellten Antrages für zuständig erklärt. Bis dato hat Bulgarien dieses Ersuchen nicht abgelehnt.

Vor den österreichischen Behörden leugnete die bP die Antragstellung in Rumänien und Bulgarien und gestand diese erst nach dem Vorhalt der entsprechenden Eurodac-Treffer ein.

Der bP wurde nach der Antragstellung seitens der bP per Aktenvermerk vom 30.1.2017 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach

Bulgarien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sie nunmehr nicht mehr gewillt, ist in die BRD weiter zu reisen.

Die Frage, ob in Österreich eine Person aufhältig ist, welche nach der Beendigung der Schubhaft für ihren Unterhalt aufkommen würde, kann dahingestellt bleiben, weil einerseits keine Hinweise bestehen, dass die bP im Falle der Beendigung der Schubhaft nicht ohnehin grundversorgt würde (außer es ergäbe sich, dass sie aufgrund der Unterstützung der genannten Person nicht bedürftig wäre) und andererseits das ho. Gericht davon ausgeht, dass selbst dann, wenn die bP im Bundesgebiet versorgt würde -sei es in Grundversorgung oder durch die genannte unterstützungswillige Person-, sie sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Bulgarien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.

Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich jedenfalls haftfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer relevanten Erkrankung leidet. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Selbst wenn sie angibt, in Bulgarien bzw. Rumänien psychische Probleme gehabt zu haben, ist auf ihre nunmehrigen Angaben zu verweisen, wo sie ausdrücklich angab, an keinen solchen Erkrankungen zu leiden.

Es kann als aussichtsreich angesehen werden, dass sich die Republik Bugarien zur Übernahme der bP entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO bereit erklärt.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Akte in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht nicht fest, seine syrische Staatsangehörigkeit wurde bisher gleichwohl unstrittig angenommen. Er konnte zum Zeitpunkt der Anordnung der

Schubhaftkeine substanziellen sozialen Bindungen in Österreich belegen und machte keine hier lebenden Familienangehörigen, er schloss deren Existenz im Rahmen einer entsprechenden Befragung ausdrücklich aus. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung oder sonstige bestehende Rechtsansprüche auf Unterhalts- bzw. sonstige Unterstützungsleistungen während des bisherigen Aufenthalts. Derartiges wurde seitens der bP noch nie vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise hierauf.

Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf aktuell schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.

Der Umstand dass die bP in Bulgarien und Rumänien Asylanträge stellte ergibt sich aus den bereits beschriebenen EURODAC-Treffern (BG1... bzw. RO1...) und wurde nach anfänglichem Leugnen seitens der bP nach entsprechenden Vorhalten auch nicht weiter bestritten.

Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass die bP bereits im Auftrag der bP zu den Gründen der Verhängung der Schubhaft einvernommen wurde und dem hierbei aufgenommenen Protokoll die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde sie ausdrücklich befragt, ob in Österreich unterstützungswillige bzw. unterstützungsfähige Personen aufhältig wären und wurde dies von ihr ausdrücklich verneint. Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, es hielte sich im Bundesgebiet ein unterstützungswilliger und unterstützungsfähige Freund auf, ist anzuführen, dass diese Angaben dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens besteht kein Hinweis, dass diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP nicht zugänglich gewesen wäre (Z 3); es ergaben sich auch keine

Hinweise das die bP nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie im Rahmen einer stattgefundenen Einvernahme dazu Gelegenheit hatte (Z 4).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Fremde "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Aufgrund der bereits beschriebenen Umstände, bestehen keine Hindernisse, dass die bP aus Gründen der nicht mangelnden Mitwirkung nicht in der Lage war, das fragliche Vorbringen bereits vor der bB zu erstatten. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Abgesehen vom beschriebenen Neuerungsverbot kommt es auf die vorgebrachte Unterstützung durch den genannten Freund nicht an, zumal die die bP mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle der Entlassung aus der Schubhaft aufgrund ihrer zwischenzeitig gestellten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit der Aufnahme in die Grundversorgung rechnen könnte und sich im gegenständlichen Fall somit die Frage stellt, ob trotz der anzunehmenden Versorgungsmöglichkeit während des asyl- bzw. bzw. fremdenrechtlichen Verfahrens von einer Fluchtgefahr der bP auszugehen ist. Diese Frage ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu bejahen:

Die bP zeigte bereits durch ihr Verhalten in Rumänien und Bulgarien (beide Länder haben primäres und sekundäres Europarecht, somit auch ua. die sog. Status-, Verfahrens bzw. Unterbringungsrichtlinien anzuwenden, welche der bP ein Asylverfahren mit den dort genannten Mindeststandards und im Falle ihrer Bedürftigkeit Grundversorgung garantieren, und es gibt keine Hinweise, dass die beiden Mitgliedstaaten diese Rechtsnormen regelmäßig bzw. systematisch nicht bzw. mangelhaft anwenden; in Bezug auf Rumänien und Bulgarien ist der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieser Staaten anzunehmen), dass sie trotz der ihr zugänglichen Grundversorgung als Asylwerber (mag diese allenfalls auch nicht das selbe qualitative Niveau als hierzulande oder in der BRD erreichen) nicht bereit ist, den Ausgang eines allfälligen Asylverfahrens in diesen Staaten abzuwarten, sondern jedenfalls gewillt ist, weiterzureisen mit dem offensichtlichen Ziel der BRD. Sie setzte dieses Verhalten bereits zwei mal und gab auch anlässlich ihres ersten

Kontaktes mit den Behörden Österreichs dezidiert an, auch Österreich nach Aufhebung der Schubhaft in Richtung BRD verlassen zu wollen.

Der Beschwerdeführer reist - nachweisbar - im Bewusstsein seines rechtswidrigen Aufenthalts quer durch Europa und versucht außerhalb Bulgariens ein Asylverfahren durchzusetzen, stellte in Bulgarien und Rumänien Asylanträge ohne in diesen Staaten in weiterer Folge den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten bzw. ohne internationalen Schutz gewährt bekommen zu haben. Wenn die bP gravierende Mängel im bulgarischen bzw. rumänischen Asylsystem behauptet, so wurde dies lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet und können solche Mängel im Lichte der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieser Staaten nicht angenommen werden. Viel mehr zeigt auch der Hinweis, dass die bP über medizinische Unterlagen hinsichtlich ihres schlechten psychischen Zustandes in diesen Staaten verfügt, dass sie in diesen Staaten Zugang zur - unionsrechtlich gebotenenmedizinischen Versorgung hatte.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt keinerlei Bescheinigungsmittel betreffend seine bisherigen Asylanträge und Aufenthalte (etwa in der Türkei, in Rumänien oder Bulgarien) vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass er sie offensichtlich vor der Einreise nach Österreich bewusst zurückgelassen hat. Kein vernunftbegabter Mensch würde ohne jegliche Dokumente reisen - es sei denn er würde bewusst seine Identität verschleiern wollen. Ein Verlust absolut aller Dokumente/Unterlagen betreffend die angesprochenen Verfahren und Aufenthalte wurde einerseits nicht behauptet, ist aber andererseits auch außerhalb des Spektrums zumindest halbwegs realistischer Vorkommnisse.

Wenn sie nunmehr vorbringt, in Österreich bleiben zu wollen, ist hieraus einerseits der fehlende Rückkehrwille nach Bulgarien ableitbar und kommt andererseits dieser -erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgetragenen Behauptung- keine Glaubhaftigkeit zu, weil sie bereits vor den staatlichen Organen Bulgariens und Rumäniens durch die Stellung eines Asylantrages das Bestreben, in diesen Staaten bleiben zu wollen und dort Schutz vor Verfolgung zu suchen vortäuschte -zumal durch die Stellung eines Asylantrags konkludent und eindeutig der Wille, im Staat der Antragstellung bleiben zu wollen kundgetan wird- und sie ein gänzlich anderes als das vorgetäuschte Verhalten setzte, nämlich in die BRD weiterreisen zu wollen. Da die bP ihr Ziel noch nicht erreichte, ist im Lichte ihres bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass sie auch hierzulande bestrebt ist, ein ähnliches Verhalten wie in Bulgarien und Rumänien zu setzen. Nunmehr gegenteiligen Beteuerungen kann daher kein Glauben geschenkt werden. Aufgrund der bereits in Bulgarien erfolgten

Belehrungen der bP gemäß Art. 4 der Dublin III VO muss davon ausgegangen werden, dass sie seit diesem Zeitpunkt über die Existenz, Anwendbarkeit und die wesentlichen Auswirkungen auf die bP im Bilde war, was sie nicht davon abhielt, das beschriebene Verhalten zu setzen. Ein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.

Aufgrund der wiederholten Kontakte mit staatlichen Organen von Mitgliedstaaten der EU ist davon auszugehen, dass die bP bei ihrem erstmaligen Kontakt mit -wenn auch uniformierten- Organwaltern der Republik Österreich im Umgang mit diesen Organwaltern bereits in einem gewissen Maße versiert war, sie bereits zwei mal in der Lage war, Anträge auf internationalen Schutz zu stellen und daher auch ihr Einwand, sie hätte in Österreich nicht schon bei ihrem ersten Kontakt mit Beamten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil sie gehemmt und nicht ausreichend informiert war, ins Leere. Es schließt sich das ho. Gericht im Rahmen einer Zusammenschau der getroffenen Ausführungen der Annahme der bB, es bestünde in Bezug auf die bP beträchtliche Fluchtgefahr und die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgte lediglich in der beschriebenen Verzögerungsabsicht in Bezug auf die Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, an.

Aufgrund des Umstandes, dass von der rechtswidrigen Einreise der bP auf dem Landwege von der Türkei nach Bulgarien auszugehen ist und keine Begründeten Hinweise bestehen, dass Bulgarien seinen aus der Dublin III VO erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann davon ausgegangen werden, dass der Partnerstaat auch im gegenständlichen Fall die entsprechenden Bestimmungen der Dublin III VO einhält und im Rahmen der bereits eingeleiteten Konsultationen neuerlich einer Übernahme der bP zustimmt.

Letztlich wird festgehalten, dass die Ausführungen der bP sich als tragfähig darstellen und im ho. Erkenntnis kein Umstand aufgegriffen wurde, welche der bP nicht bekannt ist bzw. bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein muss, weshalb es keinerlei weiterer Vorhalte an sie bedarf, zumal die beabsichtigte Vorgangsweise des ho. Gerichts, sowie Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung nicht vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 AVG erfasst sind. Dies gilt auch in Bezug auf die seitens der bB im Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme. Auch hierin befindet sich kein Sachverhalt, welcher der bP nicht bekannt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des

Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: "§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 26.1.2017:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat schon in zwei Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, hatte sichtlich vor, in weiterer Folge rechtswidrig in die BRD einzureisen und es werden seitens der bB unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstandes gezielt Handlungen gesetzt, welche darauf abzielten, dass Bulgarien seine voraussichtlich bestehende Verpflichtung zur Übernahme der bP wahrnimmt. Zwischenzeitich werden bereits Konsultationen mit der Republik Bulgarien im Sinne der Dublin III VO geführt, bzw. stand bei der Erlassung des Schubhaftbescheides die Aufnahme solcher Konsultationen unmittelbar bevor. Auch konnte das Bundesamt bei

Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass die Republik Bulgarien zur Übernahme der bP verpflichtet und bereit ist und die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist.

Die Annahme der bB, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch kein Überstellungsverfahren iSd Art. 2 lit n der Dublin III VO vorliegt, ist aufgrund der oben beschriebenen Schritte, welche die bB zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme setzte daher verfehlt, zumal sie bereits konkrete Schritte setzte, welche auf eine Überstellung der bP in den genannten Partnerstaat abzielten.

3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittigen und auch von der bP vorgebrachten) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch die die mehrfache Antragstellung in Mitgliedstaaten verschwiegen (Z 6 lit a und b) und die offensichtlich beabsichtigte Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Z 6 lit c) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffer 6 lit a, b und c des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Ziffer 6 lit a - c leg. cit unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Damit ist die Ziffer 6 lit

a - c des § 76 Abs. 3 und somit auch § 76 Abs. 2 FPG erfüllt; das

Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.

Dem Einwand, § 76 Abs. 3 FPG stelle keine ausreichende innerstaatliche Umsetzung des in der Dublin III VO vorgegebenen Begriffs der Fluchtgefahr dar, weil diese Gesetzesstelle lediglich eine demonstrative Aufzählung der Tatbestände enthält, kann nicht gefolgt werden, zumal durch diese demonstrative Aufzählung der Gesetzgeber den von ihm ins Auge gefassten Begriff der Fluchtgefahr ausreichend näher determiniert und die Einräumung der Auslegung dieses Begriffs durch die rechtsanwendenden Organe innerhalb der Grenzen dieser Determination nicht als rechtswidrig iSd vorgebrachten Bedenken erkannt werden kann.

3.4. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde nicht hinreichend entgegen getreten werden. Insbesondere ist es nicht "in "Dublin-Fällen" typischerweise gegeben", dass ein Beschwerdeführer wiederholt Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt, deren Ausgang nicht abwartet und quer durch Europa weiterreist. In derartigen Fällen kann auch allenfalls partiell kooperatives Verhalten während des Verfahrens vor der bP der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.

3.5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Selbst wenn ein Freund im Bundesgebiet aufhältig ist, kann nicht das Gegenteil abgeleitet werden, zumal die bP nie vorbrachte, dass der Zweck ihrer Reise die Aufnahme bzw. Fortsetzung sozialer Kontakte mit diesem Freund wäre, viel mehr gab sie ursrpünglich an in die BRD zu den Geschwistern reisen zu wollen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich.

3.6. Soweit vor Schubhaftanordnung keine Einvernahme durch einen Organwalter des Beschwerdeführers mehr stattgefunden hat, kann darin kein schwerwiegender Verfahrensmangel aufgezeigt werden, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde. Zum einen ist die Schubhaft per Mandatsbescheid zu verhängen, weshalb schon per se niedrigere Anforderungen an das Ermittlungsverfahren zu stellen sind als im ordentlichen Verfahren und zum anderen wurde die bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes -in diesem Falle funktionell als eine Organ der bB tätig- einvernommen und wurden ihr hierbei auch von der bB vorgegebene Fragen gestellt. Zumal dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd ist und im gegenständlichen Fall keine spezialrechtliche Norm ersichtlich ist, welche gegen die Vorgangsweise der bB spricht, ist seitens des ho. Gerichts die Vorgangsweise der bB nicht zu beanstanden.

Der Sachverhalt lag in weiterer Folge für die bB klar auf der Hand, sodass sie sich auch ohne weitere Einvernahme durch einen Organwalter der bB (im organisatorischen Sinn) ein umfassendes Bild machen konnte. Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass die bP in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret und schlüssig darlegte, welche Teile des maßgeblichen Sachverhalts noch ungeklärt wären und nur durch eine weitere Befragung der bP geklärt werden könnten bzw. müssten.

3.7. Aus den oa. Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 26.1.2017 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum

Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen -so wie bereits in Rumänien und Bulgarien- abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 16.1.2017 geführt haben, hat sich - abgesehen von der behaupteten Existenz eines unterstützungsfähigen und unter- stützungswillilgen Freund (es wurde jedoch bereits dargelegt, dass diese Behauptung dem Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG unterliegt und darüber hinaus auch bei der Annahme der Existenz dieses Freundes sich an der anzunehmenden Fluchtgefahr nichts ändert)- zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden.

Zwar ist im gegenständlichen Fall anzunehmen, dass die bP aufgrund ihrer nunmehrigen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in die Grundversorgung aufgenommen werden würde -soweit sie durch die behauptete Unterstützung des genannten Freundes dennoch als bedürftig gelten würde-, doch wurde bereits dargelegt, dass sich hierdurch an der bereits angenommenen Fluchtgefahr nichts ändern würde.

4.3. Auch die nach der Verhängung der Schubhaft stattgefundene Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Schubhaft, zumal die bB mit Recht davon ausging, dass diese leidglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dient (§ 76 Abs. 6 AsylG). Die bP wurde hierüber auch mittels Aktenvermerk vom 30.1.2017 nachweislich in Kenntnis gesetzt.

4.4. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Jahren- deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass die Umsetzung der Dublin III VO und die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt in einem zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz gem. der Dublin III VO nicht zuständigen Staat auch nicht "ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches -nicht bloß nationales, sondern auch europäisches- Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens zuständig ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

4.5. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG und der Dublin III VO vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.

4.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.7. Soweit sich die bP -zumindest andeutungsweise- zu ihrer Lage in Bulgarien äußerst ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens, sondern des Asylverfahrens ist.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Auch in seiner aktuellen Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht Vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Ebenso ergibt sich entgegen der Auffassung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist.

Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) im Rahmen einer weiteren Befragung in einer Verhandlung hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung (auch) unter dem Aspekt beantragt wird, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen möge, ist erneut auf das klare und eindeutige - oben im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ausführlich dargelegte - Handeln des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Europäische Union zu verweisen.

Aus diesem Grund könnte auch ein besonders wortreiches Beschwerdevorbringen in der Beschwerdeschrift nach dessen Reduktion auf den objektiven Aussagekern nichts an der oben getroffenen Einschätzung ändern. Die belegbaren sowie unstrittigen Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers in den letzten Monaten sind hier in einem Ausmaß zu gewichten, dass (gegenteiligen) Beteuerungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kein entscheidungsrelevantes Gewicht zukommen würde.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) von insgesamt Euro 426,20.

Zu den vorgetragenen behauptetermaßen bestehenden Rechtsschutzdefiziten aufgrund des bestehenden Kostenrisikos für die bP ist festzuhalten, dass die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde nicht von der Erstattung des Kostenersatzes abhängt und dessen Einbringlichkeit in einem Vollstreckungsverfahrens zu prüfen wäre, in dem auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen Bedacht in dem Sinne Bedacht zu nehmen wäre, dass hierdurch das Existenzminimum der bP nicht gefährdet werden darf.

7. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt "gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Eingabegebühr vorzuschreiben ist im Falle deren Strittigkeit nicht vom ho. Gericht, sondern vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu klären ist.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde nicht von der Entrichtung der Eingabegebühr abhängt und deren Einbringlichkeit in einem Vollstreckungsverfahrens zu prüfen wäre, in dem auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen im Sinne der in Punkt 6.2. angestellten Überlegungen Bedacht zu nehmen wäre.

8. § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:

"(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."

Der Ausschuss des Nationalrates führte dazu aus (AB 1097 BlgNR 25. GP 33):

"Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3

GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVGB 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III- VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger."

Der Rechtsberater erfüllte diese Verpflichtungen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001), wobei ihm der Beschwerdeführer auch Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilte. Der Rechtsberater brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein.

Auch handelt es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers um den Rechtsberater, der dem Anforderungsprofil des § 48 BFA-VG zu entsprechen hat, weshalb keine qualitativen Mängel in der Vertretung erblickt werden können.

Ebenso hat die Kosten für das Einschreiten des Rechtsberaters als Vertreter nicht die bP, sondern die Öffentliche Hand aufzukommen, und steht es dem Rechtsberater nicht frei, ob er die Vertretung übernimmt und an einer allfälligen Verhandlung teilnimmt, sondern ist er hierzu auf Verlangen der beschwerdeführenden Partei hierzu verpflichtet, und hat er die bP darüber hinaus auch bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu unterstützen, sodass sich auch aus diesem Gesichtspunkten kein Rechtsschutzmangel ergibt.

Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag auf Basis der oa. Ausführungen im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war, der für ihn die Beschwerde einbrachte, und dem er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, in dem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG idgF), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043)

Aufgrund der oa. Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unionsrechtlichen Prozesskostenhilfe nicht vor (zu weiteren, auch entstehungsgeschichtlichen Erwägungen zu den aus § 52 Abs. 2 BFA- VG ableitbaren Rechtsgarantien vgl. auch das ho. Erk. vom 3.1.2017, W112 2112528-1/35E mit zahlreichen wN).

9. Über weitere Kosten(ersatz)ansprüche war nicht abzusprechen, weil keine entsprechenden Kosten anfielen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Insbesondere löste das ho. Gericht auch die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen wäre, im Lichte der einheitlichen Judikatur des VwGH.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

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