BVwG W217 2122982-1

W217 2122982-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2122982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2122982.1.01

Spruch

W217 2122982-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx sowie Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 23.02.2016 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeianhaltezentrum St. Pölten, am 13.05.2015 führte der BF aus, er sei am XXXX in Maidan Wardak geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe die Grundschule vom 6. bis 10. Lebensjahr in XXXX besucht. Sein Vater sei im Jahr 2009 von den Kuchis getötet worden. Vor ca. drei Jahren habe er Afghanistan verlassen, weil er für sich dort keine Zukunft gesehen habe. Er sei schlepperunterstützt in den Iran gekommen, wo er in Teheran gelebt habe. Den Iran habe er vor ca. drei Monaten mithilfe eines Schleppers verlassen. Die iranische Behörde würde Afghanen nach Syrien in den Krieg schicken. Davor habe er Angst gehabt. Er habe in Afghanistan als Hirte und im Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Mutter und seine zwei Brüder würden in Kabul leben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und vor der schlechten Zukunft.

1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2016 gab der BF an, er habe sich ca. zwei Jahre im Iran aufgehalten. Vor seiner Ausreise habe er in Maidan Wardak, Markaz Behsud, XXXX, gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Brüder seien auf dem Weg in den Iran.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er sei Hazara. In der Gegend, aus der er stamme, gebe es immer wieder Auseinandersetzungen mit den Kuchis. Sein Vater sei im Jahr 2009 oder 2010 bei einem Kampf mit diesen ums Leben gekommen. Der BF selbst sei zwischen Kabul und Behsud gependelt, wo er als Landarbeiter und Hirte gearbeitet und seine Familie unterstützt habe. So habe er nicht mehr weiterleben wollen. Er habe keine Zukunft gesehen, wegen der schlechten Sicherheitslage und auch wegen der Ablehnung der Hazara und Schiiten. Im Iran, wo er illegal gewesen sei, habe er zwei Jahre als Schuster gearbeitet. Im Iran habe er auch nicht bleiben wollen, dort würden keine Asylanten aufgenommen werden, man könne dort nicht so einfach bleiben. Vor einem Monat habe ihm seine Mutter gesagt, dass sie Afghanistan verlassen und in den Iran reisen wolle. Auch sie wolle ein ruhiges Leben führen.

Die Nomaden würden jedes Jahr vom Frühjahr bis zum Winter kommen und die Bevölkerung belästigen. Die Kuchis seien eigentlich auch Taliban. Sie würden wollen, dass die Hazara mit ihnen gegen die Regierung kämpfen. Die Taliban und die Kuchis würden zusammenarbeiten und das Land für sich haben wollen. Der BF besitze zwei Felder. Der gesamte Bezirk befinde sich im Kampf mit den Kuchis und den Taliban. Der BF selbst habe sich nie daran beteiligt. Die allgemeine Lage in Kabul sei auch nicht gut bzw. sicher. Sein Ziel sei das Ausland gewesen. Er habe für Afghanistan keine Hoffnung gehabt, dort seien ständig Unruhen, Auseinandersetzungen und der Staat scheine ohnmächtig. Den Hazara helfe der Staat auch nicht. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Kuchis bei der Verteidigung des Dorfes umgebracht werden, ein Neuanfang in Kabul sei ohne Geld nicht leicht möglich, er könne dort zwar als Tagelöhner Arbeit finden, jedoch keinen Lebensmittelpunkt aufbauen. Er habe kein Haus und kein Vermögen mehr.

2. Mit Bescheid vom 23.02.2016, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe nicht fest, werde aber als Verfahrensidentität angenommen. Er sei afghanischer Staatsbürger, stamme aus Maidan Wardak, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er habe Verwandte, Freunde und Bekannte in Kabul und auch in anderen afghanischen Städten.

Sein Vorbringen hinsichtlich der Gründe des Verlassens seines Herkunftsstaates sei absolut unglaubhaft. Völlig abstrus sei es, dass ein Nomadenvolk wie die Kuchis, selbst diskriminiert in seiner traditionellen Lebensweise in Afghanistan, sich Land aneignen wollte. Diese Nomaden seien nicht an Land gebunden, sondern würden versuchen, ihre Viehherden von Ort zu Ort zu treiben, um selbst wirtschaftlich überleben zu können. Es werde zwar nicht verkannt, dass es natürlich mit der ansässigen Bevölkerung zu Reibereien und sogar verbalen Auseinandersetzungen kommen könne, und auch Vieh und deren ungewollte Hirten vertrieben würden, jedoch würden die Kuchis eine afghanische Minderheit darstellen, welche die vertriebenen bzw. diskriminierten Parteien seien und nicht die Hazara. Abstrus sei es ebenfalls, die Kuchis mit den Taliban gleichzusetzen. Wenn der BF dann noch die versuchte Rekrutierung der schiitischen Hazara durch die Taliban behaupte, dann werde mit Sicherheit erkannt, dass er die völlige Unwahrheit betreffend seine Ausreisegründe behaupte und offensichtlich das gegenständliche Asylverfahren dazu missbrauche, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Die schiitischen Hazara würden von den sunnitischen Taliban niemals rekrutiert werden, nicht nur wegen der Sprachbarrieren, sondern auch wegen der Religionsausrichtung.

Auch hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre ihm auch nach der Rückkehr - wie auch schon vor seiner Ausreise - zumutbar, durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Ferner sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass er über familiäre und soziale Kontakte in Kabul verfüge, welche ihn unterstützen könnten.

Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über nennenswerte private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.02.2016 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Beschwerde vom 08.03.2016 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 23.02.2016. Der BF habe seine Heimat aufgrund der Gefahren der Zwangsrekrutierung und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan verlassen.

5. Mit Schreiben vom 09.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 06.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. bezieht, zurückgezogen hat.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Da der BF während der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2016 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. XXXX, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr. 2014/20/0047).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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