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I410 2146198-1•BVwG I410 2146198-1
I410 2146198-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2017
aufschiebende Wirkung
I410 2146198-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", beide Mitglied der "ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe" mit der gemeinsamen Zustelladresse, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zahl: IFA:
1130892004/161307414, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde per Email eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Aus der vorliegenden Aktenlage geht hervor, dass sowohl die Mutter als auch der Vater der knapp fünf Monate alten Beschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Beide Asylverfahren sind noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit Beschluss vom 13.01.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mutter gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung zu. Über den Antrag des Vaters hat die belangte Behörde noch nicht entschieden.
Im Lichte dessen, sowie im Hinblick auf die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel, kann – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG übrigens nicht zu prüfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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